Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Voraussetzungen 2026

Kurzantwort: Eine Selbstanzeige nach § 371 AO macht straffrei, wenn der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig berichtigt — mindestens für die letzten zehn Kalenderjahre. Straffreiheit entfällt bei Sperrgründen wie einer bereits bekannt gegebenen Prüfungsanordnung oder bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 € je Tat (dann nur Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen Zahlung). Seit 01.01.2025 gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen mit § 371 Abs. 2a AO eine erleichterte Sonderregelung.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 15.7.2026

Was ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO?

Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang unrichtige Angaben berichtigt, unvollständige Angaben ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird gemäß § 371 Abs. 1 AO wegen dieser Steuerstraftaten nicht bestraft — vorausgesetzt, kein Sperrgrund steht entgegen. Die Angaben müssen sich auf alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erstrecken, mindestens aber auf die letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO).

Die Selbstanzeige ist damit einer der wenigen Fälle im deutschen Strafrecht, in denen ein bereits vollendetes Delikt nachträglich vollständig straffrei gestellt werden kann — ein Werkzeug, das Steuerpflichtigen den Weg zurück in die Steuerehrlichkeit eröffnet.

Die vier klassischen Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 AO)

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn vor der Berichtigung bereits einer der folgenden Sperrgründe vorlag:

  1. Prüfungsanordnung bekannt gegeben (§ 196 AO) — beschränkt auf den sachlichen und zeitlichen Umfang der angekündigten Außenprüfung.
  2. Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wurde dem Beteiligten oder seinem Vertreter bekannt gegeben.
  3. Amtsträger zur Prüfung erschienen — sei es zur Außenprüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat, oder zu einer Umsatzsteuer-/Lohnsteuer-Nachschau.
  4. Tatentdeckung: Die Tat war im Zeitpunkt der Berichtigung bereits ganz oder teilweise entdeckt, und der Täter wusste dies oder musste bei verständiger Würdigung damit rechnen.

Zusätzlich entfällt die Straffreiheit, wenn der verkürzte Betrag 25.000 € je Tat übersteigt oder ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AO vorliegt (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 AO).

Neu seit 01.01.2025: Sonderregelung für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen

Mit § 371 Abs. 2a AO, in Kraft seit dem 1. Januar 2025, gilt für Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen eine erleichterte Regelung: Wird die Steuerhinterziehung durch die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung begangen, tritt Straffreiheit abweichend von den strengen Absätzen 1 und 2 bereits in dem Umfang ein, in dem der Täter berichtigt — eine Teilkorrektur schadet hier, anders als bei der „großen“ Selbstanzeige, nicht der gesamten Wirkung. Diese Erleichterung gilt jedoch nicht für Steueranmeldungen, die sich auf das gesamte Kalenderjahr beziehen (§ 371 Abs. 2a Satz 3 AO).

Praktische Bedeutung: Diese Regelung entschärft ein Problem, das Unternehmen in der laufenden Praxis häufig trifft — die verspätete oder korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung, die früher als vollständige „große“ Selbstanzeige mit hohen Anforderungen behandelt wurde.

Aktuelle Rechtsprechung 2025

Verifiziert anhand der Primärquelle (juris.de, 15.07.2026):

  • BGH, Urteil vom 14.10.2025 – 1 StR 445/24: Der BGH hat erstmals eine konkrete Betragsgrenze für das „große Ausmaß“ eines ungerechtfertigten Steuervorteils bei gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen festgelegt (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 AO) — bislang von der Rechtsprechung offengelassen. Relevant für die Einordnung, ob ein „besonders schwerer Fall“ vorliegt, der auch die Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO sperren kann.
  • BGH, Beschluss vom 10.12.2025 – 1 StR 387/25: Befasst sich mit der konkurrenzrechtlichen Bewertung von Umsatzsteuervoranmeldungen und der Umsatzsteuerjahreserklärung im Zusammenhang mit § 371 Abs. 2a AO — praxisrelevant für die neue Sonderregelung.
  • BGH, Urteil vom 17.03.2009 – 1 StR 627/08: Grundlegend zur Vollständigkeit als unabdingbarer Voraussetzung der Selbstanzeige (aus dem bestehenden Fachreferenzmaterial übernommen, Datumsangabe nicht erneut gegen Primärquelle geprüft).

Das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO

Übersteigt der Hinterziehungsbetrag die 25.000-€-Grenze und tritt deshalb keine Straffreiheit nach § 371 AO ein, bleibt der Weg über § 398a AO: Von der Verfolgung wird abgesehen, wenn der Täter die hinterzogene Steuer nachzahlt und zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von 10 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse entrichtet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Selbstanzeige muss alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart erfassen — mindestens 10 Kalenderjahre.
  2. Vier Sperrgründe: Prüfungsanordnung, Verfahrenseinleitung, Prüfer vor Ort, Tatentdeckung.
  3. Über 25.000 € je Tat: keine Straffreiheit mehr, nur noch § 398a AO (Nachzahlung + 10 % Zuschlag).
  4. Seit 01.01.2025: erleichterte Teilkorrektur bei Umsatzsteuervoranmeldungen/Lohnsteueranmeldungen (§ 371 Abs. 2a AO).
  5. Der BGH hat 2025 erstmals eine Betragsgrenze für das „große Ausmaß“ eines Steuervorteils festgelegt.
  6. Vollständigkeit ist absolute Wirksamkeitsvoraussetzung — keine „Teil-Selbstanzeigen“ bei der klassischen Variante.
  7. Zeitliches Fenster ist eng: Sobald ein Sperrgrund eintritt, ist die Selbstanzeige zu spät.

Praxisbeispiel

Ein mittelständisches Unternehmen bemerkte bei einer internen Prüfung, dass in mehreren Umsatzsteuervoranmeldungen der vergangenen zwei Jahre Vorsteuerbeträge fehlerhaft zu hoch geltend gemacht worden waren. Da noch keine Prüfungsanordnung oder Verfahrenseinleitung vorlag, konnte über eine korrigierte Umsatzsteuervoranmeldung nach der seit 2025 geltenden Sonderregelung des § 371 Abs. 2a AO zeitnah und mit vertretbarem Aufwand Straffreiheit erreicht werden — ohne dass die frühere, strengere „Alles-oder-nichts“-Anforderung der großen Selbstanzeige zum Tragen kam.


Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?

Als Fachanwalt für Steuerrecht mit Schwerpunkt Steuerstrafrecht begleite ich Sie bei der Vorbereitung und Umsetzung einer Selbstanzeige — vertraulich und zügig. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Wie vollständig muss eine Selbstanzeige sein?

Die Selbstanzeige muss zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart vollständig sein — mindestens aber alle Steuerstraftaten der letzten zehn Kalenderjahre umfassen (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Eine nur teilweise Berichtigung führt nicht zur Straffreiheit für die verschwiegenen Teile.

Ab welchem Betrag wirkt eine Selbstanzeige nicht mehr strafbefreiend?

Übersteigt die verkürzte Steuer oder der erlangte Steuervorteil 25.000 € je Tat, tritt keine Straffreiheit mehr ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Es bleibt dann nur die Möglichkeit eines Absehens von der Verfolgung nach § 398a AO gegen Nachzahlung der Steuer plus 10 % Zuschlag.

Was ändert sich seit 2025 bei Selbstanzeigen zur Umsatzsteuer?

Seit dem 01.01.2025 gilt § 371 Abs. 2a AO: Bei verspäteten oder unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen wirkt die Berichtigung bereits strafbefreiend, soweit sie erfolgt — eine Teilberichtigung schadet hier anders als sonst nicht automatisch der gesamten Selbstanzeige.

Wann ist eine Selbstanzeige gesperrt?

Straffreiheit tritt u. a. nicht ein, wenn dem Beteiligten bereits eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde, die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben wurde, ein Prüfer bereits zur Prüfung erschienen ist, oder die Tat bereits (teilweise) entdeckt war und der Täter dies wusste oder damit rechnen musste (§ 371 Abs. 2 AO).

Kann ich eine Selbstanzeige selbst erstellen?

Technisch ja, in der Praxis dringend nicht zu empfehlen: Eine unvollständige oder fehlerhafte Selbstanzeige verpufft strafrechtlich wirkungslos und kann als zusätzliches Geständnis wirken. Die Berechnung aller betroffenen Steuerarten und Zeiträume erfordert regelmäßig steuerliche und strafrechtliche Fachkenntnis.

Wie lange dauert es, bis eine Selbstanzeige bearbeitet ist?

Das hängt vom Umfang und der Komplexität der nachzuerklärenden Sachverhalte ab. Wichtig ist, dass die Selbstanzeige rechtzeitig vor Bekanntwerden eines Sperrgrundes eingereicht wird — bereits die Vorbereitung sollte daher zügig und vertraulich erfolgen.