Steuerhinterziehung nach § 370 AO einfach erklärt

Kurzantwort: Steuerhinterziehung nach § 370 AO liegt vor, wenn jemand der Finanzbehörde vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, sie pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen im Unklaren lässt oder pflichtwidrig Steuerzeichen nicht verwendet und dadurch Steuern verkürzt oder einen ungerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung liegt ein besonders schwerer Fall wegen großen Ausmaßes regelmäßig ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro vor. Die Verjährung beträgt im Normalfall fünf Jahre, bei besonders schweren Fällen seit dem Jahressteuergesetz 2020 fünfzehn Jahre.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 23.7.2026

Was bedeutet Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

§ 370 der Abgabenordnung schützt das steuerliche Aufkommen des Staates und damit letztlich die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Strafbar macht sich danach, wer der Finanzbehörde steuerlich erhebliche Tatsachen falsch oder unvollständig mitteilt, sie pflichtwidrig über solche Tatsachen im Unklaren lässt oder entgegen einer gesetzlichen Pflicht Steuerzeichen beziehungsweise Steuerstempler nicht verwendet, und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Anders als viele Betroffene annehmen, ist Steuerhinterziehung kein Sonderdelikt allein für Unternehmer: Erfasst wird grundsätzlich jeder, der einer steuerlichen Erklärungspflicht unterliegt, vom Arbeitnehmer mit nicht erklärten Nebeneinkünften bis zum Konzern.

Die drei Handlungsvarianten des objektiven Tatbestands

§ 370 Abs. 1 AO beschreibt drei eigenständige Wege, wie eine Steuerhinterziehung begangen werden kann:

  1. Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gegenüber der Finanzbehörde (Nr. 1). Das ist der in der Praxis mit Abstand häufigste Fall, etwa unvollständig erklärte Betriebseinnahmen oder frei erfundene Ausgaben.
  2. Das pflichtwidrige Unterlassen, die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen aufzuklären (Nr. 2), etwa die schlichte Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz bestehender Erklärungspflicht.
  3. Das pflichtwidrige Unterlassen der Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern (Nr. 3), ein in der Beratungspraxis seltener Sonderfall, der insbesondere bei bestimmten Verbrauchsteuern eine Rolle spielt.

Allen drei Varianten gemeinsam ist der tatbestandliche Erfolg: Es muss tatsächlich eine Steuer verkürzt oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden sein. Bereits der Versuch ist nach § 370 Abs. 2 AO strafbar, das Delikt muss also nicht einmal vollendet werden.

Der subjektive Tatbestand: Vorsatz ist Voraussetzung

Steuerhinterziehung ist ein Vorsatzdelikt. Der Handelnde muss wissen oder zumindest billigend in Kauf nehmen, dass seine Angaben zu einer zu niedrigen Steuerfestsetzung führen. Bedingter Vorsatz genügt bereits, eine Absicht ist nicht erforderlich. Wer dagegen lediglich nachlässig oder in grober Sorgfaltswidrigkeit falsche Angaben macht, ohne die Unrichtigkeit zu erkennen oder für möglich zu halten, bewegt sich im Bereich der bloßen Ordnungswidrigkeit. Die Abgrenzung zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit ist in der Praxis häufig die entscheidende Weichenstellung eines Verfahrens.

Strafrahmen: bis zu fünf, in schweren Fällen bis zu zehn Jahre

Der Grundtatbestand des § 370 Abs. 1 AO sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei geringeren Hinterziehungsbeträgen enden Verfahren in der gerichtlichen Praxis regelmäßig mit einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Erst wenn ein besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 AO vorliegt, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe scheidet dann aus.

Besonders schwere Fälle: die Wertgrenzen der BGH-Rechtsprechung

§ 370 Abs. 3 Satz 2 AO nennt mehrere Regelbeispiele für einen besonders schweren Fall, darunter das Handeln in großem Ausmaß, den Missbrauch einer Stellung als Amtsträger, bandenmäßiges Vorgehen sowie die Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege. In der Praxis am bedeutsamsten ist das Regelbeispiel des großen Ausmaßes.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Oktober 2015 (Az. 1 StR 373/15) eine für die tägliche Praxis zentrale Klarstellung getroffen: Ein großes Ausmaß liegt einheitlich bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor, unabhängig davon, ob die Tat durch das Verschweigen von Einnahmen oder durch die Erschleichung einer ungerechtfertigten Erstattung begangen wurde. Damit gab der Senat die zuvor geltende Differenzierung auf, wonach beim bloßen Verschweigen von Einkünften erst ab 100.000 Euro ein großes Ausmaß angenommen wurde.

Diese Rechtsprechung wurde in jüngerer Zeit weiter ausdifferenziert. Mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (Az. 1 StR 445/24) hat der Bundesgerichtshof für die besondere Fallgruppe der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, wie sie insbesondere bei Personengesellschaften vorkommt, eine eigenständige Wertgrenze von 140.000 Euro festgelegt. Hintergrund ist, dass sich unrichtig festgestellte Einkünfte hier nicht unmittelbar, sondern erst über die individuelle Veranlagung der einzelnen Beteiligten auf die Steuerlast auswirken. Für die Praxis bedeutet das: Die 50.000-Euro-Grenze gilt als allgemeine Faustregel, in bestimmten Fallkonstellationen kann die maßgebliche Wertgrenze jedoch abweichen. Die konkrete Einordnung erfordert daher stets eine Prüfung des Einzelfalls.

Verjährung: fünf, zehn oder fünfzehn Jahre?

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung der einfachen Steuerhinterziehung beträgt fünf Jahre. Liegt dagegen ein besonders schwerer Fall vor, insbesondere ein großes Ausmaß ab 50.000 Euro, verlängert sich die Verjährungsfrist nach § 376 Abs. 1 AO auf fünfzehn Jahre. Diese Verschärfung geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück, zuvor betrug die Frist in besonders schweren Fällen zehn Jahre. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Tat, bei einer durch Unterlassen begangenen Hinterziehung regelmäßig mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist beziehungsweise mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids.

Von dieser strafrechtlichen Verjährung zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Sie beträgt bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung zehn Jahre und entscheidet darüber, wie weit das Finanzamt die verkürzte Steuer überhaupt noch nachfordern kann, unabhängig davon, ob das Strafverfahren selbst bereits verjährt ist.

Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO)

Nicht jede fehlerhafte Steuererklärung ist bereits eine Straftat. Fehlt es am Vorsatz und hat der Steuerpflichtige lediglich grob fahrlässig, also leichtfertig, gehandelt, etwa weil er offensichtliche Zweifel nicht aufgeklärt oder erkennbare Fehler übersehen hat, greift stattdessen § 378 AO. Die leichtfertige Steuerverkürzung ist keine Straftat, sondern eine Steuerordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann, ohne dass es zu einem Eintrag im Bundeszentralregister kommt. In der Praxis verläuft die Grenze zwischen beiden Kategorien jedoch fließend und ist häufig Gegenstand des Streits zwischen Steuerpflichtigem und Steuerfahndung, denn die Finanzbehörde neigt in Zweifelsfällen dazu, zunächst von Vorsatz auszugehen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. § 370 AO erfasst drei Handlungsvarianten: falsche oder unvollständige Angaben, pflichtwidriges Verschweigen und pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen.
  2. Erforderlich ist Vorsatz, bedingter Vorsatz genügt bereits.
  3. Grundstrafrahmen: bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
  4. Besonders schwerer Fall: sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich.
  5. Großes Ausmaß liegt nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich ab 50.000 Euro vor, in der besonderen Fallgruppe der gesonderten und einheitlichen Feststellung ab 140.000 Euro.
  6. Verjährung: fünf Jahre im Normalfall, fünfzehn Jahre bei besonders schweren Fällen.
  7. Fehlt der Vorsatz, kommt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit in Betracht.

Praxisbeispiel

Ein Handwerksbetrieb erfasste über mehrere Jahre einen Teil der Bareinnahmen nicht vollständig und erklärte dadurch zu niedrige Umsätze und Gewinne. Bei einer Betriebsprüfung fiel die Diskrepanz zwischen Wareneinsatz und erklärtem Umsatz auf. Da der Gesamtbetrag der verkürzten Steuern die 50.000-Euro-Grenze deutlich überschritt, stufte die Staatsanwaltschaft den Fall als besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung ein, mit entsprechend höherem Strafrahmen und der verlängerten Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren. Für den Inhaber stellte sich in dieser Lage vor allem die Frage, ob eine Berichtigung der Erklärungen noch rechtzeitig vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung möglich gewesen wäre.

Wenn es bereits zu spät ist: die Selbstanzeige

Wer erkennt, dass er in der Vergangenheit unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen noch vollständige Straffreiheit erlangen, sofern noch kein Sperrgrund eingetreten ist. Die Einzelheiten dazu, insbesondere Fristen, Vollständigkeitsanforderungen und Sperrgründe, erläutert der Beitrag Selbstanzeige nach § 371 AO ausführlich.


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Häufige Fragen (FAQ)

Was genau ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO?

§ 370 AO bestraft drei Handlungsformen: falsche oder unvollständige Angaben gegenüber der Finanzbehörde, das pflichtwidrige Verschweigen steuerlich erheblicher Tatsachen und die pflichtwidrige Nichtverwendung von Steuerzeichen. Strafbar ist jede dieser Varianten nur, wenn dadurch tatsächlich eine Steuer verkürzt oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil erlangt wird und der Täter vorsätzlich gehandelt hat.

Welche Strafe droht bei Steuerhinterziehung?

Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis enden viele Verfahren mit geringerem Hinterziehungsbetrag mit einer Geldstrafe oder einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, erhöht sich der Strafrahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe ist dann nicht mehr möglich.

Ab welchem Betrag liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.10.2015 (1 StR 373/15) klargestellt, dass ein großes Ausmaß im Sinne des § 370 Abs. 3 AO einheitlich ab 50.000 Euro verkürzter Steuer oder erlangtem Steuervorteil vorliegt. Für die besondere Fallgruppe der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen hat der BGH mit Urteil vom 14.10.2025 (1 StR 445/24) eine eigenständige Wertgrenze von 140.000 Euro festgelegt.

Wie lange kann Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden?

Die einfache Steuerhinterziehung verjährt strafrechtlich nach fünf Jahren. Liegt ein besonders schwerer Fall vor, insbesondere ein großes Ausmaß ab 50.000 Euro, gilt seit der Verschärfung durch das Jahressteuergesetz 2020 eine Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren (§ 376 Abs. 1 AO), zuvor waren es zehn Jahre. Davon zu unterscheiden ist die steuerliche Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO, die bei vorsätzlicher Hinterziehung zehn Jahre beträgt.

Was unterscheidet Steuerhinterziehung von leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO?

Entscheidend ist die innere Einstellung des Handelnden. Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus, wobei bedingter Vorsatz genügt. Handelt jemand dagegen nur grob nachlässig, ohne die Unrichtigkeit seiner Angaben zu erkennen oder für möglich zu halten, liegt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung vor. Diese ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro und ohne Eintrag ins Bundeszentralregister.

Ist bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar?

Ja. Nach § 370 Abs. 2 AO ist bereits der Versuch strafbar. Die Tat muss also nicht vollendet sein, es reicht, wenn der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt, etwa durch Einreichung einer unrichtigen Steuererklärung, auch wenn diese von der Finanzbehörde noch nicht bearbeitet oder korrigiert wurde.

Kann ich eine bereits begangene Steuerhinterziehung noch straffrei bereinigen?

Unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen ja, über eine Selbstanzeige nach § 371 AO. Diese muss rechtzeitig vor Eintritt eines Sperrgrundes erfolgen und inhaltlich vollständig sein. Die Einzelheiten zu Fristen, Vollständigkeitsanforderungen und Sperrgründen erläutert der gesonderte Beitrag zur Selbstanzeige.