Submissionsbetrug § 298 StGB: Absprachen bei Ausschreibungen
Kurzantwort: Submissionsbetrug nach § 298 StGB bestraft die Abgabe eines Angebots bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen, das auf einer rechtswidrigen Absprache mit anderen Bietern beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu bewegen. Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt die Strafbarkeit keinen tatsächlich eingetretenen Schaden voraus; bereits die Abgabe des abgesprochenen Angebots genügt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen beginnt er bei sechs Monaten.
Was ist Submissionsbetrug nach § 298 StGB?
Der Begriff Submissionsbetrug bezeichnet umgangssprachlich den Straftatbestand des § 298 StGB, der wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen unter Strafe stellt. Die Vorschrift richtet sich gegen Bieter, die im Rahmen einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgeben, das auf einer rechtswidrigen Absprache mit anderen Bietern beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Der historische Begriff „Submission“ stammt aus dem älteren Vergaberecht und bezeichnete das Verfahren der Angebotseinreichung; er hat sich als Bezeichnung für die Norm bis heute erhalten, obwohl das Gesetz selbst den Begriff „Ausschreibung“ verwendet.
Der Grundtatbestand des § 298 Abs. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Betroffen sind in der Praxis vor allem Unternehmen der Bauwirtschaft, des Anlagenbaus, der Entsorgungswirtschaft sowie weitere ausschreibungsintensive Branchen, in denen wiederkehrende Vergabeverfahren über einen längeren Zeitraum hinweg Gelegenheit zu abgestimmtem Bieterverhalten bieten.
Der Grundtatbestand: Angebote auf rechtswidriger Absprache
Tatbestandlich verlangt § 298 Abs. 1 StGB drei Elemente: erstens eine Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen, zweitens eine rechtswidrige Absprache zwischen mehreren Bietern und drittens die Abgabe eines Angebots, das auf dieser Absprache beruht und darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Strafbar ist damit nicht die bloße Verabredung als solche, sondern deren Vollzug durch die tatsächliche Angebotsabgabe. Wer sich lediglich an einer Absprache beteiligt, ohne selbst ein Angebot abzugeben, kann als Anstifter oder Gehilfe des abgebenden Bieters verantwortlich sein.
Von zentraler praktischer Bedeutung ist die Einordnung des § 298 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt. Anders als beim Betrug nach § 263 StGB kommt es weder auf eine Täuschung des Veranstalters noch auf einen bei ihm tatsächlich eingetretenen Vermögensschaden an. Die Strafbarkeit setzt bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots ein, unabhängig davon, ob der Veranstalter dieses Angebot annimmt, ob er die Absprache bemerkt oder ob ihm im Ergebnis überhaupt ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Geschütztes Rechtsgut ist der freie und faire Wettbewerb um den ausgeschriebenen Auftrag als solcher, nicht das Vermögen des Auftraggebers im Einzelfall. Das erklärt zugleich, warum neben § 298 StGB regelmäßig auch eine Strafbarkeit wegen Betrugs in Betracht kommt, wenn zusätzlich eine Täuschung über die Unabhängigkeit der Angebote vorliegt und dem Auftraggeber hierdurch ein Vermögensschaden entsteht; beide Tatbestände stehen dann in Tateinheit.
Welche Ausschreibungsarten erfasst § 298 StGB?
§ 298 Abs. 2 StGB erweitert den Anwendungsbereich über die klassische öffentliche Ausschreibung hinaus ausdrücklich auf Ausschreibungen, die nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb nur beschränkt öffentlich oder nur an bestimmte Personen gerichtet werden, sowie auf die freihändige Vergabe von Aufträgen nach vorausgegangenem Wettbewerb. Erfasst sind damit die im Vergaberecht bekannten Verfahrensarten der öffentlichen Ausschreibung, der beschränkten Ausschreibung mit vorherigem Teilnahmewettbewerb sowie, unter der Voraussetzung eines vorausgegangenen Wettbewerbs, auch Formen der freihändigen Vergabe beziehungsweise des Verhandlungsverfahrens.
Der Straftatbestand ist dabei nicht auf das förmliche Vergaberecht des öffentlichen Auftraggebers beschränkt. Da § 298 StGB weder auf die Vergabe- und Vertragsordnungen noch auf die Kategorie des öffentlichen Auftraggebers Bezug nimmt, unterfallen ihm grundsätzlich auch Ausschreibungen privater Unternehmen, etwa im konzerninternen Einkauf, bei privaten Bauvorhaben oder bei der Beschaffung durch private Generalunternehmer, sofern ein Verfahren mit den vom Gesetz vorausgesetzten Strukturmerkmalen einer Ausschreibung vorliegt. Für die Praxis bedeutet dies, dass sich auch Unternehmen, die ausschließlich für private Auftraggeber tätig sind, dem Vorwurf des Submissionsbetrugs ausgesetzt sehen können.
Typische Erscheinungsformen: Quotenkartelle, Schutzangebote, Auftragsrotation
In der praktischen Anwendung des § 298 StGB haben sich drei wiederkehrende Absprachemuster herausgebildet, die häufig kombiniert auftreten:
Quotenkartelle beruhen auf einer vorab vereinbarten Aufteilung des relevanten Marktes oder Auftragsvolumens zwischen mehreren Bietern nach einem festen Schlüssel, etwa nach Umsatzanteilen, Regionen oder Kundenkreisen. Die beteiligten Unternehmen stimmen ihr Bieterverhalten so ab, dass jedes Mitglied des Kartells über einen längeren Zeitraum den vereinbarten Anteil an Aufträgen erhält, während die übrigen Mitglieder bei den jeweiligen Ausschreibungen bewusst zurückhaltende oder unattraktive Angebote abgeben.
Schutzangebote, in der Praxis auch Deckangebote genannt, bezeichnen Angebote, die von einem Mitbewerber bewusst zu überhöhten Preisen, mit unattraktiven Konditionen oder in sonst wenig konkurrenzfähiger Form abgegeben werden, um dem eigentlich vorgesehenen Bieter den Zuschlag zu sichern, ohne dass der Anschein eines fehlenden Wettbewerbs entsteht. Schutzangebote sind für Auftraggeber besonders schwer zu erkennen, da formal mehrere unabhängige Angebote vorliegen, die den Eindruck eines funktionierenden Wettbewerbs erwecken sollen.
Auftragsrotation liegt vor, wenn sich mehrere Bieter bei aufeinanderfolgenden, gleichartigen Ausschreibungen turnusmäßig als vorgesehener Zuschlagsempfänger abwechseln. Über einen Betrachtungszeitraum hinweg erhält so jedes beteiligte Unternehmen einen etwa gleich großen Anteil an Aufträgen, ohne dass einzelne Ausschreibungen isoliert betrachtet zwingend auffällig erscheinen. Auftragsrotation wird häufig erst durch eine Auswertung mehrerer Vergabeverfahren über einen längeren Zeitraum erkennbar, etwa wenn Vergabestellen oder Kartellbehörden Zuschlagsmuster branchenweit analysieren.
Alle drei Formen setzen tatbestandlich voraus, dass die Absprache auf die konkrete Ausschreibung bezogen ist und das abgegebene Angebot hierauf beruht; eine allgemeine, unverbindliche Markteinschätzung unter Wettbewerbern ohne Bezug zu einem konkreten Vergabeverfahren genügt für § 298 StGB nicht, kann aber gleichwohl kartellrechtlich relevant sein.
Verhältnis zu § 299 StGB und zum Kartellrecht
§ 298 StGB steht in engem systematischem Zusammenhang mit weiteren Normen des Wirtschaftsstrafrechts, die bei Ausschreibungsabsprachen häufig gemeinsam einschlägig sind, ohne dass sie sich in ihrer Zielrichtung decken.
Zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB besteht ein struktureller Unterschied: § 298 StGB erfasst die horizontale Absprache zwischen konkurrierenden Bietern, während § 299 StGB die vertikale Unrechtsvereinbarung zwischen einem Vorteilsgeber und einem Angestellten oder Beauftragten des Auftraggebers betrifft, der im Gegenzug eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb vornimmt. Beide Konstellationen kommen bei Vergabeverfahren nicht selten kumulativ vor, etwa wenn eine Bietergemeinschaft nicht nur ihr eigenes Angebotsverhalten untereinander abstimmt, sondern zusätzlich einen Mitarbeiter des Auftraggebers besticht, um interne Informationen über Mitbewerber oder die Vergabeentscheidung zu erhalten. Einzelheiten zu Tatbestand und Strafrahmen des § 299 StGB sind im gesonderten Beitrag zur Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr dargestellt.
Zum Kartellrecht besteht ebenfalls eine enge, aber eigenständige Verbindung. Ausschreibungsabsprachen erfüllen typischerweise zugleich das Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise, bei grenzüberschreitender Wirkung, des Art. 101 AEUV, da sie eine Wettbewerbsbeschränkung durch abgestimmtes Verhalten zwischen Unternehmen darstellen. Solche Kartellverstöße werden von den Kartellbehörden unabhängig vom Strafverfahren als Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB verfolgt und können zu eigenständigen, gegen die beteiligten Unternehmen gerichteten Bußgeldern führen. Straf- und Kartellordnungswidrigkeitenverfahren laufen dabei parallel: Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die handelnden natürlichen Personen wegen § 298 StGB, während das Bundeskartellamt oder die zuständige Landeskartellbehörde unabhängig davon ein Bußgeldverfahren gegen die beteiligten Unternehmen führen kann. Für betroffene Unternehmen ist diese Doppelspurigkeit von erheblicher praktischer Bedeutung, insbesondere im Hinblick auf die Frage einer Kooperation mit den Kartellbehörden im Rahmen der Bonusregelung, die auf das Strafverfahren nicht ohne Weiteres übertragbar ist.
Versuch und besonders schwere Fälle
Nach § 298 Abs. 3 StGB ist bereits der Versuch strafbar. Da der Grundtatbestand mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots vollendet ist, kommt ein Versuch insbesondere dann in Betracht, wenn die Absprache getroffen wurde, das abgesprochene Angebot aber aus tatsächlichen Gründen, etwa wegen Fristversäumnis oder wegen des Ausschlusses eines Bieters aus dem Verfahren, letztlich nicht mehr eingereicht wird.
§ 298 Abs. 4 StGB sieht für besonders schwere Fälle einen erhöhten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor. Das Gesetz benennt zwei Regelbeispiele: Zum einen gewerbsmäßiges Handeln, also die Absicht des Täters, sich durch die wiederholte Begehung von Ausschreibungsabsprachen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Zum anderen das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, was mindestens drei Personen mit einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss voraussetzt. Beide Regelbeispiele zielen auf strukturierte, über einzelne Vergabeverfahren hinausreichende Absprachepraktiken, wie sie insbesondere bei über Jahre gepflegten Branchenkartellen in einzelnen regionalen oder sachlichen Märkten festgestellt worden sind. Die Erfüllung eines Regelbeispiels führt nicht automatisch, aber im Regelfall zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens, sofern nicht besondere Umstände des Einzelfalls eine andere Bewertung rechtfertigen.
Zivilrechtliche und vergaberechtliche Folgen
Neben der strafrechtlichen Sanktion knüpfen sich an eine aufgedeckte Ausschreibungsabsprache regelmäßig weitreichende zivil- und vergaberechtliche Konsequenzen.
Vergaberechtlich kann der Auftraggeber Bieter, die nachweislich an einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache beteiligt waren, von der weiteren Teilnahme am laufenden Vergabeverfahren ausschließen. Über den Eintrag im Wettbewerbsregister hinaus kann eine rechtskräftige Verurteilung oder ein bestandskräftiger Bußgeldbescheid dazu führen, dass das betroffene Unternehmen für einen bestimmten Zeitraum von der Teilnahme an künftigen öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, sofern keine ausreichende Selbstreinigung im Sinne der vergaberechtlichen Vorschriften nachgewiesen werden kann. Für Unternehmen, deren Geschäftsmodell wesentlich auf öffentlichen Aufträgen beruht, kann ein solcher Ausschluss existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
Zivilrechtlich haftet der an einer Absprache beteiligte Bieter dem geschädigten Auftraggeber auf Schadensersatz, wenn diesem durch die Absprache ein Vermögensnachteil entstanden ist, etwa weil er infolge der Absprache einen überhöhten Preis gezahlt hat. Die Bezifferung dieses Schadens bereitet in der Praxis regelmäßige Schwierigkeiten, da der hypothetische Preis ohne die Absprache geschätzt werden muss; hierzu haben sich verschiedene ökonomische Schätzmethoden etabliert. Häufig enthalten Vergabeunterlagen zudem ausdrückliche Vertragsstrafenregelungen für den Fall nachgewiesener Bieterabsprachen, die unabhängig vom Nachweis eines konkreten Schadens greifen und dem Auftraggeber die Durchsetzung erheblich erleichtern.
Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG
Sind an einer Ausschreibungsabsprache Leitungspersonen eines beteiligten Unternehmens beteiligt oder haben sie diese zumindest geduldet, kommt zusätzlich eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen selbst in Betracht, unabhängig von der individuellen strafrechtlichen Verantwortung der handelnden Personen. In Verbindung mit § 17 Abs. 4 OWiG kann dabei zusätzlich der durch die Absprache erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft werden, sodass die tatsächliche wirtschaftliche Belastung des Unternehmens den gesetzlichen Bußgeldrahmen im Ergebnis deutlich übersteigen kann. Einzelheiten zu Voraussetzungen und Bußgeldrahmen des § 30 OWiG sowie zur ergänzenden Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG sind im gesonderten Beitrag zur Unternehmensgeldbuße dargestellt. Für Unternehmen in ausschreibungsintensiven Branchen kommt damit zu dem bereits dargestellten kartellrechtlichen Bußgeldrisiko nach § 81 GWB ein weiteres, eigenständiges Haftungsrisiko hinzu.
Bedeutung für die Praxis: Compliance und interne Ermittlungen
Für Unternehmen in ausschreibungsintensiven Branchen, insbesondere im Bau- und Anlagenbau, in der Entsorgungswirtschaft und im Facility Management, folgt aus dem dargestellten Zusammenspiel strafrechtlicher, kartellrechtlicher und vergaberechtlicher Risiken ein erheblicher Bedarf an präventiven Compliance-Strukturen. Bewährt haben sich insbesondere eine strikte organisatorische Trennung zwischen Kalkulation und Vertrieb einerseits und jeglichem Kontakt zu Mitbewerbern andererseits, klare interne Richtlinien zum Verhalten bei Branchenveranstaltungen und Verbandssitzungen, eine dokumentierte Freigabe von Angebotskalkulationen sowie regelmäßige Schulungen der mit Vergabeverfahren befassten Mitarbeiter zu den Grenzen zulässiger Marktkommunikation.
Entsteht trotz solcher Vorkehrungen der interne Verdacht auf eine Ausschreibungsabsprache, ist eine strukturierte Aufklärung vor jeder Kommunikation mit Auftraggebern, Kartellbehörden oder Strafverfolgungsbehörden geboten. Hierzu gehören die geordnete Sicherung relevanter Unterlagen und elektronischer Kommunikation, eine sorgfältige Abgrenzung zwischen den beteiligten Personen und dem Unternehmen als solchem sowie die frühzeitige Prüfung, ob eine Kooperation mit der Kartellbehörde im Rahmen der Bonusregelung sinnvoll erscheint. Diese Entscheidung ist regelmäßig unter erheblichem Zeitdruck zu treffen, da die Reihenfolge des Kooperationsantrags mehrerer beteiligter Unternehmen für die Höhe des Bußgeldnachlasses entscheidend sein kann, und sollte stets unter anwaltlicher Begleitung erfolgen, da sie strafrechtliche, kartellrechtliche und vergaberechtliche Folgen zugleich berührt.
Das Wichtigste auf einen Blick
- § 298 StGB bestraft die Abgabe eines Angebots, das auf einer rechtswidrigen Bieterabsprache beruht und den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots veranlassen soll.
- Als abstraktes Gefährdungsdelikt setzt die Strafbarkeit keinen Schadensnachweis voraus; Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
- Erfasst sind öffentliche und beschränkte Ausschreibungen sowie bestimmte Formen der freihändigen Vergabe, unabhängig davon, ob der Auftraggeber öffentlich oder privat ist.
- Typische Erscheinungsformen sind Quotenkartelle, Schutzangebote und Auftragsrotation.
- § 298 StGB steht neben § 299 StGB und dem Kartellordnungswidrigkeitenrecht nach § 81 GWB, das parallel gegen die beteiligten Unternehmen wirkt.
- Besonders schwere Fälle, insbesondere gewerbsmäßiges und bandenmäßiges Handeln, erhöhen den Strafrahmen auf sechs Monate bis fünf Jahre.
- Es drohen zusätzlich Vergabesperren, Schadensersatzansprüche, Vertragsstrafen und eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG.
Praxisbeispiel
Mehrere mittelständische Bauunternehmen einer Region beteiligten sich über Jahre hinweg abwechselnd an öffentlichen Ausschreibungen für Straßenbaumaßnahmen. Bei genauerer Betrachtung mehrerer aufeinanderfolgender Vergabeverfahren fiel auf, dass stets dasselbe Unternehmen den Zuschlag erhielt, während die übrigen Bieter regelmäßig knapp oberhalb des vermeintlichen Bestangebots lagen. Eine interne Prüfung nach einem anonymen Hinweis ergab, dass sich die beteiligten Geschäftsführer im Vorfeld der jeweiligen Ausschreibungen regelmäßig auf Branchenveranstaltungen über die vorgesehene Aufteilung der Aufträge verständigt hatten. Für die betroffenen Unternehmen stellte sich in der Folge nicht nur die Frage der strafrechtlichen Verteidigung der handelnden Personen, sondern zugleich die Frage einer möglichen Kooperation mit der zuständigen Kartellbehörde sowie der Abwehr zivilrechtlicher Rückforderungsansprüche der öffentlichen Auftraggeber.
Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?
Als Fachanwalt mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht unterstützt Dr. Traub Unternehmen und Geschäftsführer in ausschreibungsintensiven Branchen bei der Einschätzung ihres Haftungsrisikos nach § 298 StGB, beim Aufbau vergabebezogener Compliance-Strukturen und bei der Begleitung interner Ermittlungen im Verdachtsfall. Kontaktieren Sie ihn für ein vertrauliches Erstgespräch.
Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema
Häufige Fragen (FAQ)
Was genau bestraft § 298 StGB?
§ 298 StGB bestraft, wer bei einer Ausschreibung über Waren oder gewerbliche Leistungen ein Angebot abgibt, das auf einer rechtswidrigen Absprache mit anderen Bietern beruht, die darauf abzielt, den Veranstalter zur Annahme eines bestimmten Angebots zu veranlassen. Erfasst wird also nicht die Absprache als solche, sondern deren Umsetzung durch die Abgabe des Angebots. Ob der Veranstalter das abgesprochene Angebot tatsächlich annimmt oder der Absprache überhaupt gewahr wird, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle.
Muss dem Auftraggeber ein finanzieller Schaden entstanden sein, damit sich der Bieter strafbar macht?
Nein. § 298 StGB ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet und schützt den freien Wettbewerb um öffentliche und private Aufträge als solchen. Die Strafbarkeit tritt bereits mit der Abgabe des abgesprochenen Angebots ein, unabhängig davon, ob der Auftraggeber tatsächlich einen überhöhten Preis zahlt oder ob ihm überhaupt ein messbarer Vermögensschaden entsteht. Das unterscheidet die Vorschrift deutlich vom Betrugstatbestand des § 263 StGB, der stets einen Vermögensschaden voraussetzt, auch wenn in der Praxis häufig beide Tatbestände nebeneinander in Betracht kommen.
Sind auch private Ausschreibungen von § 298 StGB erfasst oder nur öffentliche Vergabeverfahren?
§ 298 StGB ist nicht auf das öffentliche Vergaberecht beschränkt. Erfasst sind Ausschreibungen über Waren oder gewerbliche Leistungen unabhängig davon, ob der Veranstalter eine öffentliche Stelle oder ein privates Unternehmen ist. Geschützt wird der Wettbewerb um den jeweiligen Auftrag als solcher, sodass auch private Beschaffungsausschreibungen, etwa im konzerninternen Einkauf oder bei privaten Bauprojekten, dem Tatbestand unterfallen können, sofern ein Ausschreibungsverfahren im Sinne der Norm vorliegt.
Welche typischen Erscheinungsformen von Ausschreibungsabsprachen gibt es?
In der Praxis treten vor allem drei Formen auf: Beim Quotenkartell teilen sich mehrere Bieter Aufträge nach einem vorab vereinbarten Mengen- oder Umsatzschlüssel auf. Beim Schutzangebot, auch Deckangebot genannt, geben Mitbewerber bewusst überhöhte oder anderweitig unattraktive Angebote ab, um dem eigentlich vorgesehenen Bieter zum Zuschlag zu verhelfen. Bei der Auftragsrotation wechseln sich mehrere Unternehmen bei aufeinanderfolgenden Ausschreibungen turnusmäßig als vorgesehener Zuschlagsempfänger ab. Alle drei Formen setzen eine Absprache voraus, die auf die konkrete Ausschreibung bezogen ist.
Wie verhält sich § 298 StGB zu § 299 StGB und zum Kartellrecht?
Die Tatbestände schützen unterschiedliche, sich teils überschneidende Rechtsgüter und stehen in der Praxis häufig nebeneinander. § 299 StGB erfasst die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und setzt eine Unrechtsvereinbarung zwischen einem Angestellten oder Beauftragten und einem Vorteilsgeber voraus; § 298 StGB erfasst demgegenüber die horizontale Absprache zwischen Bietern untereinander. Verstöße gegen das Kartellverbot des § 1 GWB beziehungsweise Art. 101 AEUV, wie sie Bieterabsprachen regelmäßig zugleich darstellen, werden zusätzlich als Ordnungswidrigkeit nach § 81 GWB mit eigenständigen, empfindlichen Bußgeldern gegen die beteiligten Unternehmen geahndet. Strafrechtliche und kartellordnungswidrigkeitsrechtliche Verfahren laufen dabei parallel und unabhängig voneinander.
Wann liegt ein besonders schwerer Fall des Submissionsbetrugs vor?
§ 298 Abs. 4 StGB erhöht den Strafrahmen auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, wenn ein besonders schwerer Fall vorliegt. Als Regelbeispiele nennt das Gesetz gewerbsmäßiges Handeln, also die Absicht, sich durch wiederholte Absprachen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen, sowie das Handeln als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten zusammengeschlossen hat. Beide Regelbeispiele adressieren strukturierte, wiederholte Absprachepraktiken, wie sie insbesondere bei über Jahre gepflegten Kartellabsprachen in bestimmten Marktsegmenten vorkommen.
Welche Folgen drohen einem Unternehmen, dessen Mitarbeiter an Bieterabsprachen beteiligt waren?
Neben der persönlichen Strafbarkeit der handelnden Personen nach § 298 StGB drohen dem Unternehmen selbst eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG sowie ein eigenständiges kartellrechtliches Bußgeldverfahren nach § 81 GWB. Vergaberechtlich kann ein Eintrag im Wettbewerbsregister erfolgen, der zum zeitweisen Ausschluss von künftigen öffentlichen Vergabeverfahren führt; zivilrechtlich haftet das Unternehmen dem geschädigten Auftraggeber auf Schadensersatz und kann vertraglich vereinbarten Vertragsstrafen ausgesetzt sein. Bereits geschlossene Verträge können vom Auftraggeber unter Umständen angefochten oder außerordentlich gekündigt werden.
Wie sollte ein Unternehmen reagieren, wenn intern der Verdacht auf Ausschreibungsabsprachen entsteht?
Zunächst sollte der Sachverhalt intern strukturiert aufgeklärt werden, bevor voreilige Erklärungen gegenüber Auftraggebern, Kartellbehörden oder Strafverfolgungsbehörden abgegeben werden. Relevante Unterlagen, insbesondere Angebotskalkulationen, interne Korrespondenz und Kommunikation mit anderen Bietern, sollten gesichert werden, ohne dass Beweismittel verändert oder vernichtet werden. Parallel ist frühzeitig zu prüfen, ob eine Kronzeugenregelung im Kartellordnungswidrigkeitenrecht in Betracht kommt, da eine frühzeitige und vollständige Kooperation mit der Kartellbehörde die Bußgeldhöhe erheblich beeinflussen kann. Diese Entscheidung sollte stets anwaltlich begleitet getroffen werden, da sie strafrechtliche, kartellrechtliche und vergaberechtliche Folgen zugleich berührt.