Schließt eine noch laufende, aber nicht abgeschlossene Betriebsstilllegung in der Insolvenz einen nachfolgenden Betriebsübergang aus? Das BAG verneint dies für die Zeit vor Ablauf der Kündigungsfristen

„3. Im Falle eines Betriebsübergangs muss sich der neue Betriebsinhaber den beim früheren Betriebsinhaber begründete Annahmeverzug zurechnen lassen. Dies gilt gleichfalls, wenn ein Erwerber den Betrieb in der Insolvenz übernimmt. 4. Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus und die Veräußerung des Betriebs allein, wie bereits die Wertung in § 613a BGB zeigt, stellt keine Stilllegung dar, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein Inhaberwechsel stattfindet. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen. Abgeschlossen ist die Stilllegung dann, wenn die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer beendet sind."
Gericht
BAG (8. Senat)
Urteil
22.10.2009
Aktenzeichen
8 AZR 766/08
Fundstelle
ZIP 2010, 849-854

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Zusammenfassung

Der 8. Senat des BAG befasste sich mit der Abgrenzung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang bei der Fortführung eines insolventen Kleinbetriebs. Ein Metzger hatte in gemieteten Räumen einen Betrieb mit Mittagstisch und Partyservice geführt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen kündigte der Insolvenzverwalter elf Arbeitnehmern betriebsbedingt zum 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2005. Bereits am 1. September 2005, also während die Kündigungsfristen der Belegschaft noch liefen, übernahm ein neuer Betreiber dieselben Geschäftsräume und beschäftigte sieben der gekündigten Arbeitnehmer weiter. Die Bundesagentur für Arbeit, die den betroffenen Arbeitnehmern für die Zeit bis zum jeweiligen Fristablauf im Wege der Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld gezahlt hatte, nahm den neuen Inhaber auf Erstattung in Anspruch, gestützt auf einen nach § 115 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangenen Anspruch der Arbeitnehmer aus Annahmeverzug. Vorinstanzen waren das Arbeitsgericht Frankfurt am Main (22/20 Ca 2448/06) und das Hessische Landesarbeitsgericht (5 Sa 1937/06). Der 8. Senat stellte klar, dass Betriebsstilllegung und Betriebsübergang sich systematisch ausschließen und eine Stilllegung erst mit der tatsächlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse der gesamten Belegschaft vollzogen ist. Da die Wiederaufnahme des Betriebs noch innerhalb der laufenden Kündigungsfristen erfolgte, lag keine abgeschlossene Stilllegung, sondern ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor, sodass sich der neue Inhaber auch die während dieser Zeit entstandenen, auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entgeltansprüche zurechnen lassen musste.

Sachverhalt

Ein Metzger betrieb in angemieteten Geschäftsräumen ein Geschäft mit Mittagstisch und Partyservice. Über sein Vermögen wurde im Sommer 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter kündigte daraufhin elf Arbeitnehmern betriebsbedingt, mit Kündigungsfristen zum 31. Oktober beziehungsweise 30. November 2005, weil eine Stilllegung des Betriebs beabsichtigt war. Bereits am 1. September 2005, also noch während die Kündigungsfristen eines Teils der Belegschaft liefen, übernahm ein neuer Betreiber dieselben Geschäftsräume, führte den Metzgereibetrieb mit Partyservice fort und beschäftigte sieben der gekündigten Arbeitnehmer weiter.

Für die Zeit zwischen der Kündigung und dem jeweiligen Fristablauf hatte die Bundesagentur für Arbeit den betroffenen Arbeitnehmern unter dem Vorbehalt der Rückforderung Arbeitslosengeld gezahlt (sogenannte Gleichwohlgewährung). Sie nahm den neuen Betriebsinhaber auf Erstattung dieser Leistungen in Anspruch und stützte sich dabei auf einen nach § 115 Abs. 1 SGB X auf sie übergegangenen Anspruch der Arbeitnehmer aus Annahmeverzug des bisherigen Arbeitgebers: Da der neue Inhaber im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB in die Arbeitsverhältnisse eingetreten sei, hafte er auch für die bereits vor der Übernahme entstandenen, kraft Gesetzes übergegangenen Entgeltansprüche. Arbeitsgericht Frankfurt am Main und Hessisches Landesarbeitsgericht befassten sich mit dieser Frage, bevor die Sache im Wege der Revision vor den 8. Senat des BAG gelangte.

Rechtliche Würdigung

Der 8. Senat bestätigt zunächst den in ständiger Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass sich Betriebsstilllegung und Betriebsübergang systematisch ausschließen: Beide Rechtsinstitute beschreiben gegensätzliche tatsächliche Vorgänge, sodass für ein und denselben Zeitraum nur entweder das eine oder das andere angenommen werden kann. Entscheidend ist deshalb, wann eine Betriebsstilllegung im Rechtssinne als vollzogen gilt. Der Senat hält hierzu fest, dass eine Stilllegung, verstanden als die dauerhafte Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft, erst dann abgeschlossen ist, wenn die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Belegschaft tatsächlich beendet sind. Der bloße Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen genügt hierfür nicht, solange die Kündigungsfristen noch laufen.

Übertragen auf den entschiedenen Fall bedeutet dies: Da der neue Betreiber den Betrieb bereits am 1. September 2005 fortführte, mithin zu einem Zeitpunkt, in dem die Kündigungsfristen mehrerer Arbeitnehmer noch nicht abgelaufen waren, lag zu diesem Zeitpunkt keine vollzogene Betriebsstilllegung vor. Der Übernahme stand damit rechtlich nichts entgegen, sie als Betriebsübergang nach § 613a BGB einzuordnen, obwohl der bisherige Inhaber den Betrieb formal bereits als stillzulegen beabsichtigt und Kündigungen ausgesprochen hatte. Als Folge dieser Einordnung musste sich der neue Inhaber nach den vom Senat herangezogenen Grundsätzen zur Zurechnung von Umständen bei Betriebsübergang auch die während des Fristlaufs entstandenen, dem Annahmeverzug des Veräußerers zuzuordnenden Entgeltansprüche der übernommenen Arbeitnehmer zurechnen lassen, die zuvor im Wege der Legalzession nach § 115 Abs. 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen waren.

Bedeutung für die Praxis

Für die übertragende Sanierung aus der Insolvenz liefert die Entscheidung eine praktisch bedeutsame zeitliche Trennlinie: Solange die Kündigungsfristen der Belegschaft noch nicht abgelaufen sind, lässt sich eine Betriebsstilllegung rechtlich nicht als vollzogen ansehen, selbst wenn der Insolvenzverwalter bereits sämtliche Kündigungen ausgesprochen und die Absicht einer endgültigen Schließung dokumentiert hat. Übernimmt in dieser Zwischenphase ein Dritter den Betrieb oder Betriebsteile, etwa durch Fortführung in denselben Räumen mit einem Teil der bisherigen Belegschaft, ist dies als Betriebsübergang nach § 613a BGB zu werten, mit sämtlichen Folgen dieser Vorschrift: Kündigungsverbot nach § 613a Abs. 4 BGB, Eintritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse zu deren bisherigen Bedingungen sowie Haftung für bereits während der Übergangszeit entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer, hier in Gestalt der auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Entgeltforderungen aus Annahmeverzug.

Für Insolvenzverwalter, die eine übertragende Sanierung strukturieren, folgt daraus die Notwendigkeit, den zeitlichen Ablauf von Kündigung, tatsächlicher Betriebseinstellung und Übernahme durch den Erwerber sorgfältig zu planen und zu dokumentieren. Wer eine echte, von § 613a BGB nicht erfasste Zerschlagung erreichen will, muss die vollständige Beendigung aller Arbeitsverhältnisse tatsächlich abwarten, bevor Betriebsmittel oder Geschäftsräume an einen neuen Betreiber übergehen; jede vorzeitige, faktische Fortführung birgt das Risiko, dass die gesamte Transaktion nachträglich als Betriebsübergang mit entsprechender Arbeitnehmerhaftung des Erwerbers eingeordnet wird. Für Erwerber im Rahmen einer übertragenden Sanierung bedeutet dies umgekehrt, dass eine sogenannte Auffanggesellschaft oder ein Übernehmer, der zu früh in bislang genutzte Betriebsräume einrückt und Personal übernimmt, mit Haftungsrisiken auch für rückständige, während der Kündigungsfrist entstandene Vergütungsansprüche rechnen muss, selbst wenn diese zunächst gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger geltend gemacht werden.

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