Haften Gesellschafter für einen existenzvernichtenden Eingriff, wenn die Verschmelzung einer insolvenzreifen GmbH als Instrument ihrer liquidationslosen Abwicklung eingesetzt wird? Der BGH bejaht dies unter engen Voraussetzungen
„1. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung. 2. Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeigeführt oder vertieft wird."
Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter der übernehmenden GmbH verklagte deren Gesellschafter auf Schadensersatz, nachdem eine bereits insolvenzreife GmbH im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme mit Kapitalerhöhung auf die übernehmende Gesellschaft übertragen worden war und diese in der Folge selbst insolvent wurde. Landgericht und Oberlandesgericht Dresden (13. Zivilsenat, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 13 U 1493/15) wiesen die Klage ab, unter anderem mit der Begründung, eine bloße Erhöhung der Verbindlichkeiten ohne gleichwertigen Aktivzufluss genüge für einen existenzvernichtenden Eingriff nicht. Der II. Zivilsenat des BGH differenzierte auf die Revision hin zwischen zwei Haftungsgründen: Eine Differenzhaftung der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers für eine etwaige Überbewertung von dessen Vermögen verneinte der Senat, da diese keine Kapitaldeckungszusage abgeben. Er stellte jedoch klar, dass ein existenzvernichtender Eingriff im Sinne des § 826 BGB auch durch eine gezielte, betriebsfremden Zwecken dienende Erhöhung der Verbindlichkeiten der übernehmenden Gesellschaft erfolgen kann, nicht nur durch klassischen Aktivabfluss. Wird die Verschmelzung eines insolvenzreifen Rechtsträgers als Gestaltungsmittel eingesetzt, um dessen geordnete Liquidation im Insolvenzverfahren zu umgehen, und führt dies zur Insolvenz oder Vertiefung der Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers, kommt eine Haftung der Gesellschafter in Betracht. Der Senat hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurück.
Sachverhalt
Eine GmbH, die bereits zahlungsunfähig und überschuldet war, wurde im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme mit Kapitalerhöhung auf eine andere, bis dahin wirtschaftlich gesunde GmbH übertragen. Die Anteilsinhaber beider Gesellschaften waren personell eng miteinander verflochten. Nach der Verschmelzung geriet auch die übernehmende Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage und wurde ihrerseits insolvent. Der Insolvenzverwalter der übernehmenden Gesellschaft sah in der Verschmelzung eine gezielte Übertragung der Verbindlichkeiten der insolvenzreifen Gesellschaft zulasten der übernehmenden Gesellschaft und nahm die beteiligten Gesellschafter auf Schadensersatz in Anspruch, gestützt sowohl auf Grundsätze der Differenzhaftung als auch auf die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB.
Sowohl das Landgericht als auch, auf die Berufung hin, das Oberlandesgericht Dresden (13. Zivilsenat, Urteil vom 26. Oktober 2016, Az. 13 U 1493/15) wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Berufungsgericht insbesondere an, ein existenzvernichtender Eingriff setze einen zielgerichteten Entzug von Vermögenswerten voraus; eine bloße Erhöhung der Verbindlichkeiten der übernehmenden Gesellschaft ohne entsprechenden Aktivabfluss genüge hierfür grundsätzlich nicht. Der Insolvenzverwalter verfolgte sein Begehren mit der zugelassenen Revision vor dem Bundesgerichtshof weiter.
Rechtliche Würdigung
Der II. Zivilsenat unterschied zwischen zwei rechtlich getrennt zu beurteilenden Haftungsgründen. Hinsichtlich einer Differenzhaftung der Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers für eine etwaige Überbewertung des übertragenen Vermögens verneinte der Senat einen Anspruch: Anders als bei der Sachkapitalerhöhung im Rahmen einer regulären Kapitalerhöhung geben die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers bei der verschmelzungsrechtlichen Vermögensübertragung keine eigenständige Kapitaldeckungszusage ab, an die eine Differenzhaftung anknüpfen könnte; auch die Verweisungstechnik des § 55 UmwG ordnet die entsprechenden GmbH-rechtlichen Grundsätze nicht ausdrücklich an.
Zentral ist jedoch die zweite Weichenstellung der Entscheidung: Der Senat stellte klar, dass ein existenzvernichtender Eingriff im Sinne des § 826 BGB nicht auf den klassischen Fall des unmittelbaren Vermögensabflusses beschränkt ist, sondern auch durch eine gezielte, betriebsfremden Zwecken dienende Erhöhung der Verbindlichkeiten bewirkt werden kann, sofern hierdurch die den Gesellschaftsgläubigern zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stehende Haftungsmasse zweckwidrig geschmälert wird. Wird die Verschmelzung eines bereits insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers gezielt als Gestaltungsmittel eingesetzt, um dessen geordnete, den Gläubigerschutzvorschriften der Insolvenzordnung unterliegende Liquidation zu vermeiden, und führt dies zur Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers oder vertieft eine bereits bestehende Krise, kann darin ein sittenwidriger, existenzvernichtender Eingriff der beteiligten Gesellschafter liegen. Der Senat hob das klageabweisende Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zur weiteren tatrichterlichen Aufklärung zurück, insbesondere zur Frage, ob die Verschmelzung im konkreten Fall gerade in dieser missbräuchlichen Zielrichtung eingesetzt wurde.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung markiert eine wichtige Grenzlinie für die Verwendung von Verschmelzungen als Sanierungsinstrument. Grundsätzlich ist die Verschmelzung eines krisenbehafteten Rechtsträgers auf einen gesunden Rechtsträger ein anerkanntes und in der Sanierungspraxis verbreitetes Gestaltungsmittel, etwa um Synergien zu heben, Verlustvorträge zu nutzen oder eine wirtschaftliche Einheit ohne die Reibungsverluste eines Asset Deals fortzuführen. Der BGH stellt jedoch klar, dass diese Gestaltungsfreiheit dort endet, wo die Verschmelzung nicht mehr der Sanierung, sondern der verdeckten, liquidationslosen Abwicklung eines bereits insolvenzreifen Rechtsträgers unter Umgehung der Schutzmechanismen der Insolvenzordnung dient und dabei die übernehmende Gesellschaft in die Insolvenz gezogen wird.
Für Berater, die eine Verschmelzung als Sanierungsinstrument empfehlen, folgt daraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Dokumentation der wirtschaftlichen Verhältnisse des übertragenden Rechtsträgers im Zeitpunkt der Verschmelzung, insbesondere im Hinblick auf eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wird ein insolvenzreifer Rechtsträger auf einen solventen Rechtsträger verschmolzen, sollte die Fortführungs- und Sanierungsfähigkeit der Gesamteinheit belastbar geprüft und die Verschmelzung nicht dazu genutzt werden, gläubigerschützende Verfahrensvorschriften der Insolvenzordnung zu umgehen. Für Geschäftsführer und Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft bedeutet die Entscheidung ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die übertragende Gesellschaft bereits insolvenzreif war und die Verschmelzung zu einer zweckwidrigen Schuldenlast der übernehmenden Gesellschaft geführt hat. Für Insolvenzverwalter der übernehmenden Gesellschaft eröffnet die Entscheidung eine Anspruchsgrundlage gegen die beteiligten Gesellschafter, die über die im Umwandlungsrecht selbst angelegten Schutzmechanismen (etwa den Gläubigerschutz nach § 22 UmwG) hinausgeht und im Ergebnis auf die allgemeinen Grundsätze der Existenzvernichtungshaftung zurückgreift.