Umwandlung als Sanierungsinstrument: UmwG in der Krise

Kurzantwort: Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel nach dem UmwG können gezielt eingesetzt werden, um eine drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen: Die Verschmelzung eines kriselnden auf einen solventen Rechtsträger lässt den Schuldner im Wege der Gesamtrechtsnachfolge untergehen, die Ausgliederung trennt gesunde Betriebsteile ab. Anders als der Asset Deal erfordert die Umwandlung keine Einzelübertragung von Verträgen und Genehmigungen, unterliegt dafür aber eigenen Grenzen, insbesondere der Nachhaftung nach § 133 UmwG.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 30.7.2026

Umwandlungen als Sanierungsinstrument: worum es geht

Neben der übertragenden Sanierung im Wege des Asset Deals, bei der einzelne Vermögensgegenstände eines insolvenzreifen Unternehmens auf einen Erwerber übertragen werden, kennt das deutsche Recht mit dem Umwandlungsgesetz einen zweiten, rechtstechnisch grundverschiedenen Weg, um ein Unternehmen aus einer wirtschaftlichen Krise zu führen: die Umwandlung des Rechtsträgers selbst. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel nach §§ 1 ff. UmwG verändern nicht nur die Zuordnung einzelner Vermögensgegenstände, sondern die rechtliche Struktur des Unternehmensträgers als Ganzes, häufig mit der Folge, dass ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Rechtsträger im Rechtssinne untergeht und seine wirtschaftliche Substanz in einem anderen, gegebenenfalls solventen Rechtsträger fortlebt.

Dieser Beitrag behandelt die gesellschaftsrechtlichen Umwandlungsarten des UmwG als Sanierungsinstrument. Er grenzt sich damit bewusst von der übertragenden Sanierung im engeren Sinn ab, die Gegenstand eines gesonderten Beitrags ist: Übertragende Sanierung: Betriebsverkauf aus der Krise. Wer beide Wege gegeneinander abwägt, muss verstehen, dass sie unterschiedliche Ansatzpunkte haben: Der Asset Deal trennt Vermögen und Rechtsträger durch Einzelübertragung, die Umwandlung durch eine gesetzlich angeordnete Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge, die den Rechtsträger selbst umformt, aufspaltet oder untergehen lässt.

Warum Umwandlung statt bloßer Vermögensübertragung? Die Gesamtrechtsnachfolge als Vorteil

Der zentrale rechtstechnische Unterschied zwischen einer Umwandlung nach dem UmwG und einer Einzelübertragung von Vermögensgegenständen im Asset Deal liegt in der Art des Rechtsübergangs. Beim Asset Deal muss grundsätzlich jeder Vermögensgegenstand, jede Forderung, jeder Vertrag und jede Verbindlichkeit einzeln nach den für sie geltenden Vorschriften übertragen werden, sei es durch Abtretung, Übereignung oder Vertragsübernahme mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners. Bei einer Verschmelzung oder Spaltung nach dem UmwG geht das betroffene Vermögen demgegenüber im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, bei der Spaltung der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kraft Gesetzes mit der Eintragung der Umwandlung über, ohne dass es einer gesonderten Übertragungshandlung für jeden einzelnen Gegenstand bedarf.

Diese Gesamtrechtsnachfolge hat für die Sanierungspraxis erhebliche Bedeutung. Verträge mit Kunden, Lieferanten und Vermietern gehen grundsätzlich automatisch auf den übernehmenden oder neu entstehenden Rechtsträger über, ohne dass jeder einzelne Vertragspartner der Übertragung zustimmen müsste, es sei denn, der jeweilige Vertrag enthält eine wirksame Change-of-Control- oder Zustimmungsklausel. Auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen, deren Neubeantragung bei einer Einzelübertragung mitunter zeitraubend und ungewiss ist, bleiben im Regelfall dem Rechtsträger zugeordnet und wandern mit der Umwandlung mit, sofern sie überhaupt übertragbar sind und keine persönliche Zuverlässigkeitsprüfung des neuen Trägers voraussetzen. Gerade in regulierten Branchen oder bei Unternehmen mit einer Vielzahl laufender Dauerschuldverhältnisse kann dies gegenüber der aufwändigen Einzelübertragung im Asset Deal einen entscheidenden Zeit- und Rechtssicherheitsvorteil bedeuten.

Diesem Vorteil steht allerdings ein spiegelbildlicher Nachteil gegenüber: Weil die Gesamtrechtsnachfolge das Vermögen als Ganzes erfasst, lässt sich anders als beim Asset Deal keine selektive Auswahl der übernommenen Gegenstände treffen. Wer im Wege der Verschmelzung übernimmt, übernimmt grundsätzlich alles, Aktiva wie Passiva. Diese Eigenschaft macht die Verschmelzung zwar zu einem wirkungsvollen Instrument, um einen insolvenzreifen Rechtsträger rechtlich verschwinden zu lassen, sie verlangt aber zugleich eine besonders sorgfältige Prüfung der übergehenden Risiken vor Wirksamwerden der Maßnahme.

Verschmelzung eines zahlungsunfähigen Rechtsträgers auf einen solventen Rechtsträger (§§ 2 ff. UmwG)

Nach § 2 UmwG können Rechtsträger im Wege der Verschmelzung unter Auflösung ohne Abwicklung vereinigt werden, entweder durch Aufnahme des übertragenden Rechtsträgers durch einen bereits bestehenden übernehmenden Rechtsträger nach § 2 Nr. 1 UmwG oder durch Verschmelzung zur Neugründung nach § 2 Nr. 2 UmwG. Für die Sanierungspraxis ist vor allem die Verschmelzung zur Aufnahme relevant: Ein wirtschaftlich kriselnder, drohend zahlungsunfähiger oder bereits zahlungsunfähiger Rechtsträger wird auf einen solventen, wirtschaftlich gesunden Rechtsträger verschmolzen. Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten als Ganzes auf den übernehmenden Rechtsträger über, der übertragende Rechtsträger erlischt nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, ohne dass es einer gesonderten Liquidation bedarf.

Rechtlich betrachtet wird damit die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des übertragenden Rechtsträgers nicht im eigentlichen Sinne beseitigt, sondern der insolvenzreife Rechtsträger als Zurechnungssubjekt hört auf zu existieren, seine Verbindlichkeiten werden vom übernehmenden Rechtsträger als eigene fortgeführt. Ob eine solche Verschmelzung die wirtschaftliche Krise tatsächlich löst, hängt deshalb entscheidend davon ab, ob der übernehmende Rechtsträger über ausreichende eigene Finanzkraft verfügt, um die übergehenden Verbindlichkeiten neben seinen bestehenden Verpflichtungen zu bedienen, ohne selbst in eine Krise zu geraten. Eine Verschmelzung, die den bislang gesunden übernehmenden Rechtsträger mit in die Zahlungsunfähigkeit zieht, verfehlt ihren Sanierungszweck und kann für die verantwortlichen Organe erhebliche Haftungsrisiken begründen.

Zu beachten ist ferner § 3 Abs. 3 UmwG: Ist über das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist dieser an der Verschmelzung nur beteiligungsfähig, wenn die Fortsetzung des Rechtsträgers beschlossen worden ist oder die Verschmelzung im Insolvenzplan vorgesehen ist. Außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens, also im Stadium der bloß drohenden Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor Antragstellung, steht dieser Vorschrift eine Verschmelzung auf einen solventen Rechtsträger dagegen nicht entgegen, sofern die übrigen gesellschafts- und umwandlungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere Verschmelzungsvertrag, Verschmelzungsbeschluss und Registeranmeldung nach §§ 4 ff., 65 ff. UmwG, erfüllt sind. Gerade dieses Zeitfenster vor formeller Insolvenzreife ist für eine gesellschaftsrechtlich flankierte Sanierung von besonderer praktischer Bedeutung, da die Handlungsspielräume mit fortschreitender Krise zunehmend enger werden.

Ausgliederung zur Neugründung: gesunde Betriebsteile herauslösen (§ 123 Abs. 3 UmwG)

Nicht immer betrifft die Krise ein Unternehmen als Ganzes. Häufig existieren innerhalb eines Rechtsträgers durchaus profitable, fortführungsfähige Geschäftsbereiche neben verlustbringenden oder mit Altlasten behafteten Bereichen. Für diese Konstellation stellt § 123 Abs. 3 UmwG die Ausgliederung zur Neugründung zur Verfügung: Der ausgliedernde Rechtsträger überträgt einen Teil seines Vermögens im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere neu gegründete Gesellschaften und erhält im Gegenzug deren Anteile. Anders als bei der Abspaltung oder Aufspaltung nach § 123 Abs. 1, Abs. 2 UmwG, bei denen die Anteile an dem übernehmenden oder neuen Rechtsträger unmittelbar den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers zufließen, verbleiben die neuen Anteile bei der Ausgliederung beim ausgliedernden Rechtsträger selbst.

Für die Sanierung eröffnet dies einen praktikablen Weg, den werthaltigen Betriebsteil rechtlich zu verselbstständigen, ihn von den Risiken und Altverbindlichkeiten des Restunternehmens abzuschirmen und ihn gegebenenfalls in einem zweiten Schritt an einen Investor zu veräußern oder mit frischem Kapital auszustatten, ohne dass der operative Geschäftsbetrieb selbst im Wege der aufwändigen Einzelübertragung neu aufgebaut werden müsste. Im Unterschied zur reinen Vermögensübertragung im Asset Deal gehen bei der Ausgliederung Verträge und Genehmigungen des ausgegliederten Bereichs kraft der partiellen Gesamtrechtsnachfolge automatisch mit über, was insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen und öffentlich-rechtlichen Erlaubnissen Zeit spart. Wichtig bleibt jedoch, dass auch bei der Ausgliederung die gesamtschuldnerische Nachhaftung nach § 133 UmwG greift, dazu sogleich.

Abspaltung mit Nachhaftung: die Grenzen der Befreiung von Altverbindlichkeiten (§ 133 UmwG)

Wer eine Spaltung, sei es Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung, als Mittel begreift, um Altverbindlichkeiten vollständig loszuwerden, unterliegt einem verbreiteten Irrtum. Das Umwandlungsgesetz begrenzt die haftungsrechtliche Wirkung der Spaltung bewusst zugunsten der Gläubiger des übertragenden Rechtsträgers. Nach § 133 Abs. 1 UmwG haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger für die vor Wirksamwerden der Spaltung begründeten Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers als Gesamtschuldner, und zwar unabhängig davon, welchem der beteiligten Rechtsträger die jeweilige Verbindlichkeit im Spaltungs- und Übernahmevertrag konkret zugewiesen wurde.

Diese gesamtschuldnerische Nachhaftung ist zeitlich begrenzt: Nach § 133 Abs. 3 UmwG können die übrigen an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, denen eine Verbindlichkeit nicht zugewiesen wurde, für noch nicht fällige Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung fällig werden und Ansprüche gegen sie in dieser Frist in der dort genannten Weise gerichtlich geltend gemacht oder auf sonstige Weise festgestellt werden. Für Sozialversicherungsbeiträge gilt nach § 133 Abs. 2 UmwG eine besondere, kürzere Nachhaftungsbegrenzung.

Für die Sanierungspraxis bedeutet das: Wird ein belasteter Rechtsträger im Wege der Abspaltung in einen gesunden und einen kriselnden Teil aufgeteilt, bleibt die neu abgespaltene, an sich gesunde Einheit für Altverbindlichkeiten des ursprünglichen Rechtsträgers, die vor der Spaltung entstanden sind, gesamtschuldnerisch haftbar, jedenfalls innerhalb der Fünf-Jahres-Frist. Eine Spaltung schafft also keine vollständige Zäsur, sondern verschiebt zunächst nur die primäre Zuordnung der Verbindlichkeit, während die wirtschaftliche Werthaltigkeit der neuen Einheit für die Gläubiger als zusätzliche Haftungsmasse erhalten bleibt. Diese Nachhaftung ist bei der Planung einer Spaltung als Sanierungsinstrument von vornherein einzukalkulieren, insbesondere im Verhältnis zu neu hinzutretenden Investoren, die eine unbelastete Einheit erwerben wollen und über die Reichweite des § 133 UmwG informiert sein müssen.

Formwechsel als Sanierungsinstrument (§§ 190 ff. UmwG)

Der Formwechsel unterscheidet sich grundlegend von Verschmelzung und Spaltung, weil bei ihm gerade kein Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger stattfindet. Nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht der formwechselnde Rechtsträger in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten neuen Rechtsform identitätswahrend weiter, sein Vermögen, seine Verbindlichkeiten und seine Vertragsbeziehungen bleiben unverändert demselben Rechtsträger zugeordnet, lediglich die Rechtsform und die daran anknüpfenden Organisations-, Haftungs- und Mitbestimmungsregeln ändern sich.

Als unmittelbares Sanierungsinstrument im Sinne einer Beseitigung von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung taugt der Formwechsel deshalb nicht, er verändert weder die Höhe der Verbindlichkeiten noch die Vermögenslage des Rechtsträgers. Seine praktische Bedeutung in der Krise liegt vielmehr darin, die rechtliche Struktur des Unternehmens für eine Sanierung besser passend zu machen. Typisches Beispiel ist der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft, etwa einer OHG oder KG, in eine Kapitalgesellschaft, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter durch die fortlaufende Verlustsituation zunehmend in ihrer eigenen Vermögenssphäre gefährdet sind und eine Haftungsbeschränkung anstreben, oder um die für die Aufnahme neuen Sanierungskapitals passendere Beteiligungsstruktur einer GmbH oder AG zu schaffen. Ebenso kann der umgekehrte Formwechsel, etwa von der Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, in bestimmten Sanierungssituationen steuerliche oder mitbestimmungsrechtliche Vorteile bieten. Der Formwechsel wird damit regelmäßig nicht isoliert, sondern als flankierende Maßnahme neben anderen Sanierungsschritten, etwa einer Kapitalherabsetzung und -erhöhung, einem Rangrücktritt der Gesellschafterdarlehen oder einer Verschmelzung, eingesetzt.

Verhältnis zum Insolvenzplanverfahren: Umwandlung als Teil des Plans (§§ 225a, 254 InsO)

Umwandlungsmaßnahmen müssen nicht außerhalb eines Insolvenzverfahrens stattfinden, sie können auch als integraler Bestandteil eines Insolvenzplans erfolgen. Nach § 225a Abs. 3 InsO kann im gestaltenden Teil des Plans jede gesellschaftsrechtlich zulässige Regelung getroffen werden, insbesondere auch die Umwandlung des Rechtsträgers in eine andere Rechtsform. § 228 InsO stellt darüber hinaus klar, dass ein Insolvenzplan Regelungen über die Auflösung oder Umwandlung des Schuldners treffen kann, sofern der Schuldner eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist. Auf dieser Grundlage lassen sich Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel unmittelbar im Insolvenzplan verankern.

Der praktische Vorteil dieser Einbindung liegt in der Bündelungswirkung der Planbestätigung. Nach § 254 Abs. 1 InsO treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Plans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein, und § 254 Abs. 4 InsO ordnet an, dass die im gestaltenden Teil vorgesehenen gesellschaftsrechtlich zulässigen Regelungen als in der vorgesehenen Form beschlossen gelten, ohne dass es der sonst nach dem UmwG und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht erforderlichen gesonderten Gesellschafterbeschlüsse in vollem Umfang bedarf. Damit lässt sich eine Umwandlung, die außerhalb des Insolvenzplans unter Umständen an fehlender Zustimmung einzelner Gesellschafter scheitern würde, im Rahmen des Plans gegen den Widerstand einzelner Beteiligter durchsetzen, freilich unter Wahrung des Minderheitenschutzes und der übrigen Verfahrensgarantien des Planverfahrens. Die Einzelheiten der Gruppenbildung, des Obstruktionsverbots und des Minderheitenschutzes im Insolvenzplanverfahren behandelt der Beitrag Insolvenzplan: Sanierung nach §§ 217 ff. InsO, auf dessen dortige Darstellung an dieser Stelle verwiesen wird, statt sie zu wiederholen.

Steuerliche Flankierung: Buchwertfortführung und Sanierungsklausel

Umwandlungsvorgänge sind grundsätzlich steuerlich relevante Realisationstatbestände, da bei der Übertragung von Vermögen auf einen anderen Rechtsträger die in den Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven grundsätzlich aufzudecken und zu versteuern wären. Das Umwandlungssteuergesetz eröffnet hierzu unter bestimmten, im Einzelnen an Fristen und Voraussetzungen geknüpften Bedingungen die Möglichkeit, die übergehenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert anzusetzen, sodass die Aufdeckung stiller Reserven vermieden oder zumindest hinausgeschoben werden kann. Diese Buchwertfortführung ist für eine Sanierung mittels Umwandlung von erheblicher praktischer Bedeutung, weil ein kriselndes Unternehmen die mit einer vollständigen Aufdeckung stiller Reserven verbundene zusätzliche Steuerlast in aller Regel nicht verkraften könnte, ohne die Sanierung selbst zu gefährden.

Daneben ist bei Umwandlungen, mit denen ein Anteilseignerwechsel oder eine vergleichbare Strukturänderung einhergeht, die körperschaftsteuerliche Behandlung von Verlustvorträgen zu beachten. Nach § 8c Abs. 1 KStG gehen nicht genutzte Verluste einer Körperschaft bei einem schädlichen Beteiligungserwerb grundsätzlich anteilig oder vollständig unter. Die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG lässt hiervon unter engen, im Gesetz näher bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme zu, wenn der Beteiligungserwerb dem Zweck der Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft dient und weitere Tatbestandsmerkmale, unter anderem zum Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen, erfüllt sind. Sowohl die Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz als auch die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG unterliegen einer komplexen, europarechtlich beihilferechtlich sensiblen Regelungsmaterie, deren Voraussetzungen im Einzelfall stets gesondert steuerlich geprüft werden müssen; dieser Beitrag kann insoweit nur auf die Existenz und die Grundidee dieser Flankierung hinweisen, nicht auf deren steuerrechtliche Tiefenprüfung.

Bedeutung für die Praxis: Geschäftsführer, Gesellschafter und Berater in der Krise

Für Geschäftsführer und Gesellschafter eines kriselnden Unternehmens liegt der Wert der umwandlungsrechtlichen Sanierungsinstrumente vor allem in ihrer strukturellen Reichweite. Während der Asset Deal die operative Substanz vom belasteten Rechtsträger trennt, erlauben Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel eine Neuordnung auf der Ebene des Rechtsträgers selbst, mit dem Vorteil der Gesamtrechtsnachfolge für Verträge und Genehmigungen, aber auch mit dem Risiko, dass Altverbindlichkeiten über die Verschmelzung vollständig oder über die Nachhaftung nach § 133 UmwG jedenfalls zeitweise mit übergehen. Wer diese Instrumente einsetzen will, sollte deshalb frühzeitig, idealerweise bereits im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO, prüfen, welcher Weg der wirtschaftlichen Ausgangslage am besten entspricht und ob die gesellschaftsrechtlichen Fristen und Formerfordernisse, insbesondere Verschmelzungs- beziehungsweise Spaltungsbericht, Registeranmeldung und gegebenenfalls die Zustimmung von Gläubigern nach § 22 UmwG, innerhalb des verbleibenden Zeitfensters noch eingehalten werden können.

Für Berater, die eine Krise gesellschaftsrechtlich und insolvenzrechtlich zugleich begleiten, ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Umwandlungs-, Insolvenz- und Steuerrecht nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel zu betrachten. Eine Verschmelzung, die zivilrechtlich zulässig wäre, kann bei fehlender Solvenzprüfung des übernehmenden Rechtsträgers zu einer Organhaftung der beteiligten Geschäftsleiter führen, eine Spaltung, die aus haftungsrechtlicher Sicht sinnvoll erscheint, kann durch die Nachhaftung des § 133 UmwG ihren wirtschaftlichen Zweck teilweise verfehlen, und eine steuerlich unbedacht durchgeführte Umwandlung kann durch die Aufdeckung stiller Reserven selbst zum Auslöser einer weiteren Krise werden. Die sorgfältige Abstimmung dieser Ebenen entscheidet regelmäßig darüber, ob eine Umwandlung als Sanierungsinstrument tatsächlich trägt.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel nach dem UmwG bewirken den Übergang von Vermögen im Wege der Gesamt- beziehungsweise partiellen Gesamtrechtsnachfolge, ohne dass Verträge und Genehmigungen einzeln übertragen werden müssen.
  2. Die Verschmelzung eines zahlungsunfähigen oder überschuldeten Rechtsträgers auf einen solventen Rechtsträger nach §§ 2 ff. UmwG lässt den übertragenden Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG erlöschen, seine Verbindlichkeiten gehen vollständig auf den übernehmenden Rechtsträger über.
  3. Die Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 UmwG erlaubt es, gesunde Betriebsteile von einem belasteten Rechtsträger abzutrennen und rechtlich zu verselbstständigen.
  4. Die Nachhaftung nach § 133 UmwG begrenzt die haftungsbefreiende Wirkung einer Spaltung: Für Altverbindlichkeiten haften die beteiligten Rechtsträger bis zu fünf Jahre gesamtschuldnerisch.
  5. Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG verändert nur die Rechtsform, nicht das Vermögen des Rechtsträgers, und taugt daher nur flankierend, nicht als eigenständige Lösung einer Zahlungsunfähigkeit.
  6. Nach §§ 225a Abs. 3, 228, 254 InsO können Umwandlungsmaßnahmen als Teil eines Insolvenzplans festgelegt werden und treten mit dessen Rechtskraft ein, ohne gesonderte gesellschaftsrechtliche Beschlüsse im vollen Umfang zu erfordern.
  7. Das Umwandlungssteuergesetz erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Buchwertfortführung, die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG kann Verlustvorträge trotz Anteilseignerwechsels erhalten.
  8. Die Instrumente sind steuerlich anspruchsvoll und bedürfen stets einer fallbezogenen Einzelfallprüfung, gerade im Zusammenspiel mit dem Insolvenzrecht.

Praxisbeispiel

Eine mittelständische Vertriebsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH geriet infolge eines fehlgeschlagenen Auslandsengagements in eine drohende Zahlungsunfähigkeit, während ihre inländische Muttergesellschaft wirtschaftlich stabil aufgestellt war und über ausreichende liquide Mittel verfügte. Anstelle eines Asset Deals, der wegen der Vielzahl laufender Vertriebs- und Handelsvertreterverträge einen erheblichen Abstimmungsaufwand mit den jeweiligen Vertragspartnern bedeutet hätte, entschieden sich Geschäftsführung und Gesellschafter für eine Verschmelzung der Vertriebsgesellschaft auf die Muttergesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff. UmwG. Nach sorgfältiger Prüfung der übergehenden Verbindlichkeiten und einer Solvenzbetrachtung des übernehmenden Rechtsträgers wurde der Verschmelzungsvertrag geschlossen, von den Gesellschafterversammlungen beider Gesellschaften beschlossen und zur Eintragung angemeldet. Mit der Eintragung der Verschmelzung erlosch die Vertriebsgesellschaft, ihre Vertragsbeziehungen und Verbindlichkeiten gingen kraft Gesetzes auf die Muttergesellschaft über, die operativen Vertriebsstrukturen blieben ohne Unterbrechung erhalten. Die steuerliche Begleitung erfolgte unter Inanspruchnahme der Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz, um eine zusätzliche, die Sanierung gefährdende Steuerlast zu vermeiden.


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Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet eine Umwandlung nach dem UmwG von der übertragenden Sanierung im Wege des Asset Deals?

Beim Asset Deal werden einzelne Vermögensgegenstände, Verträge und Rechte gesondert übertragen, jeweils nach den für den jeweiligen Gegenstand geltenden Übertragungsvorschriften, während der bisherige Rechtsträger mit seinen Verbindlichkeiten zurückbleibt. Bei einer Umwandlung nach dem UmwG geht demgegenüber das Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge kraft Gesetzes über, ohne dass es einer Einzelübertragung jedes Vertrags oder jeder Genehmigung bedarf. Beide Instrumente verfolgen ein ähnliches wirtschaftliches Ziel, nämlich die Trennung von werthaltiger Substanz und belasteter Rechtshülle, unterscheiden sich aber erheblich in der rechtstechnischen Umsetzung und den jeweiligen Haftungsfolgen.

Kann ein zahlungsunfähiger Rechtsträger überhaupt noch verschmolzen werden?

Ja, das UmwG selbst enthält keine allgemeine Sperre für die Verschmelzung insolvenzreifer Rechtsträger außerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens. Nach § 3 Abs. 3 UmwG ist die Verschmelzung eines Rechtsträgers, über dessen Vermögen bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, allerdings nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen möglich, insbesondere bei Fortsetzungsbeschluss und im Rahmen eines Insolvenzplans. Im Vorfeld einer förmlichen Insolvenzeröffnung, also in der Krise vor Antragstellung, steht einer Verschmelzung auf einen solventen Rechtsträger dagegen grundsätzlich nichts entgegen, sofern die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen im Übrigen erfüllt sind.

Haftet der übernehmende Rechtsträger nach einer Verschmelzung für sämtliche Altverbindlichkeiten des insolventen Rechtsträgers?

Ja, das ist gerade der rechtliche Kern der Verschmelzung: Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des übernehmenden Rechtsträgers geht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich sämtlicher Verbindlichkeiten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, dieser erlischt zugleich nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG. Anders als beim Asset Deal lässt sich diese Vollhaftung nicht durch eine Auswahl der übernommenen Gegenstände begrenzen, weshalb eine sorgfältige Due Diligence vor der Verschmelzung eines kriselnden Rechtsträgers unverzichtbar ist.

Was bringt eine Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 Abs. 3 UmwG in der Sanierung?

Die Ausgliederung zur Neugründung erlaubt es, einen einzelnen Betriebsteil oder Vermögensbereich eines Rechtsträgers im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf eine neu gegründete Gesellschaft zu übertragen, während der bisherige Rechtsträger als Gesellschafter der neuen Einheit fortbesteht und im Gegenzug deren Anteile erhält. So lässt sich ein gesunder, fortführungsfähiger Betriebsteil rechtlich und wirtschaftlich von den belasteten Restbereichen des ausgliedernden Rechtsträgers trennen, ohne dass jeder Vertrag und jede Genehmigung einzeln übertragen werden müsste, wie es beim Asset Deal erforderlich wäre.

Wie weit reicht die Nachhaftung nach § 133 UmwG bei einer Abspaltung?

Nach § 133 Abs. 1 UmwG haften die an einer Spaltung beteiligten Rechtsträger für Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor Wirksamwerden der Spaltung begründet wurden, als Gesamtschuldner, unabhängig davon, welchem Rechtsträger die jeweilige Verbindlichkeit im Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesen wurde. Für Verbindlichkeiten, die nicht bereits fällig sind, beschränkt § 133 Abs. 3 UmwG diese Nachhaftung auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag der Bekanntmachung der Eintragung der Spaltung. Eine Abspaltung befreit die zurückbleibende Gesellschaft von Altverbindlichkeiten also gerade nicht vollständig, sondern verschiebt lediglich die primäre Zuordnung, während die gesamtschuldnerische Nachhaftung für einen begrenzten Zeitraum bestehen bleibt.

Kann ein Formwechsel allein schon eine Krise lösen?

Ein Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG ändert die Rechtsform des Rechtsträgers, ohne dass sich dessen Vermögen, Verbindlichkeiten oder Identität verändern, der formwechselnde Rechtsträger besteht nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der neuen Rechtsform identitätswahrend fort. Er beseitigt daher keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit unmittelbar, kann aber flankierend eingesetzt werden, um eine für die Sanierung besser geeignete Haftungs-, Finanzierungs- oder Mitbestimmungsstruktur zu schaffen, etwa den Wechsel von der Personengesellschaft in die Kapitalgesellschaft, um persönlich haftende Gesellschafter zu entlasten und externes Sanierungskapital aufnehmen zu können.

Wie verhält sich eine Umwandlung nach dem UmwG zum Insolvenzplanverfahren?

Nach §§ 225a Abs. 3, 228 InsO kann der gestaltende Teil eines Insolvenzplans auch die Umwandlung des Rechtsträgers vorsehen, etwa eine Verschmelzung, Spaltung oder einen Formwechsel, sofern die entsprechende umwandlungsrechtliche Maßnahme gesellschaftsrechtlich zulässig ist. Mit der Rechtskraft der Planbestätigung treten nach § 254 Abs. 1, Abs. 4 InsO die im Plan vorgesehenen Wirkungen ein, ohne dass es der sonst für die jeweilige Umwandlungsart erforderlichen gesonderten Gesellschafterbeschlüsse und Registeranmeldungen in vollem Umfang bedarf. Die Einzelheiten des Insolvenzplanverfahrens, seiner Gruppenbildung und des Obstruktionsverbots behandelt ein gesonderter Beitrag.

Löst eine Umwandlung zur Sanierung zwingend eine Steuerbelastung auf stille Reserven aus?

Nicht zwingend. Das Umwandlungssteuergesetz eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei Verschmelzungen und Spaltungen von Körperschaften sowie beim Formwechsel, die Möglichkeit, die übergehenden Wirtschaftsgüter zum Buchwert oder einem Zwischenwert anzusetzen, sodass eine vollständige Aufdeckung und Versteuerung der stillen Reserven vermieden werden kann. Ergänzend erlaubt die Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen den Erhalt von Verlustvorträgen trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs im Sanierungsfall. Die konkrete steuerliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab und bedarf stets einer gesonderten steuerlichen Prüfung.