Angekaufte Steuerdaten als Beweismittel: Verwertbarkeit 2026

Kurzantwort: Angekaufte Steuerdaten, sogenannte Steuer-CDs, dürfen deutsche Gerichte grundsätzlich als Beweismittel verwerten, obwohl sie in aller Regel durch eine rechtswidrige Tat einer Privatperson im Ausland beschafft wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2010 entschieden, dass die Strafprozessordnung die Ermittlungsbehörden bindet, nicht aber Private, und dass ein Beweisverwertungsverbot nur bei schwerwiegenden, bewussten Rechtsverstößen des Staates selbst in Betracht kommt (2 BvR 2101/09). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie am 06.10.2016 bestätigt. Betroffene, die auf einer angekauften Liste stehen, können sich deshalb nur in engen Ausnahmefällen auf ein Verwertungsverbot berufen, während die Zeit für eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO in solchen Fällen besonders knapp wird.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Die Lage, wenn ein Datenankauf im Raum steht

Der Anruf kommt fast immer überraschend. Ein Mandant liest in der Zeitung, dass ein Bundesland eine neue Datei mit Auslandskonten erworben hat, oder ihm liegt bereits eine Durchsuchungsanordnung vor, die sich erkennbar auf einen solchen Ankauf stützt. Die erste Frage ist fast immer dieselbe. Darf das Finanzamt überhaupt mit Daten arbeiten, die ein anderer gestohlen hat. Die zweite folgt unmittelbar. Wie viel Zeit bleibt noch, um die Sache selbst in die Hand zu nehmen, bevor die Behörde es tut. Beide Fragen entscheiden häufig binnen weniger Tage über den weiteren Verlauf des Verfahrens, und beide werden in der Praxis regelmäßig falsch eingeschätzt.

Warum Finanzbehörden gestohlene Daten überhaupt kaufen

Der erste bekannte Ankauf einer Steuer-CD durch deutsche Stellen reicht bis 2006 zurück, als Daten eines ehemaligen Mitarbeiters der liechtensteinischen LGT-Bank über einen Informanten an den Bundesnachrichtendienst gelangten. Nordrhein-Westfalen folgte ab 2010 mit dem Ankauf mehrerer Datenträger, darunter eine Credit-Suisse-CD im selben Jahr und eine UBS-CD im Jahr 2012 mit Angaben zu rund 750 Stiftungen und einem Anlagevolumen von 2,9 Milliarden Euro. Nach Angaben des nordrhein-westfälischen Finanzministeriums vom 18.04.2013 standen den bis dahin aufgewendeten rund neun Millionen Euro Ankaufskosten mehr als 670 Millionen Euro zusätzliche Einnahmen gegenüber. Davon entfielen rund 400 Millionen Euro auf Selbstanzeigen mit Schweiz-Bezug und weitere 197,5 Millionen Euro auf Verbandsgeldbußen gegen beteiligte Banken.

Die Praxis endete nicht mit der Schweizer Bankenaffäre. Das Bundeszentralamt für Steuern hat im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen im Jahr 2021 die sogenannten Dubai-Daten erworben und im Juni 2021 zur Auswertung an die Landesfinanzbehörden übermittelt; bereits 2017 hatte das Bundeskriminalamt die Panama Papers angekauft. Zuständig für den Ankauf steuerrelevanter Daten sind nach der grundgesetzlichen Kompetenzordnung die Länder, der Bund unterstützt sie im gesetzlichen Rahmen. Für Mandanten mit Auslandsvermögen bedeutet diese Praxis, dass ein einzelner Ankauf selten ein isoliertes Ereignis bleibt. Internationale Recherchekooperationen wie die Panama Papers oder die Pandora Papers erzeugen über Jahre hinweg neue Ermittlungswellen, und jede kann auf Daten zurückgreifen, deren ursprüngliche Beschaffung selbst rechtlich zweifelhaft war.

Die Grundregel: Die Strafprozessordnung bindet den Staat, nicht Private

Der Ausgangspunkt jeder rechtlichen Bewertung ist unscheinbar und zugleich entscheidend. § 261 StPO überlässt dem Gericht die Beweiswürdigung aus dem Inbegriff der Verhandlung nach freier Überzeugung. Diese Freiheit wird begrenzt durch Beweisverwertungsverbote, geschriebene wie ungeschriebene. Geschriebene Verbote knüpfen an konkrete Vorschriften der Strafprozessordnung an, etwa an die Regeln zur Durchsuchung oder zur Vernehmung. Ungeschriebene Verbote entwickelt die Rechtsprechung im Wege der sogenannten Abwägungslehre. Danach kommt ein Verwertungsverbot in Betracht, wenn die verletzte Vorschrift ein Interesse des Beschuldigten schützt, das bei einer Abwägung das staatliche Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung überwiegt.

Der entscheidende Punkt bei Steuer-CDs liegt aber schon eine Stufe davor. Die Strafprozessordnung richtet sich an Strafverfolgungsorgane. Sie enthält keine Regeln dafür, wie sich Privatpersonen Informationen verschaffen dürfen. Verschafft sich ein Bankmitarbeiter im Ausland unter Verstoß gegen sein Arbeits- oder Bankgeheimnisrecht Kundendaten und verkauft er sie anschließend an eine deutsche Behörde, verstößt allein er gegen eine Vorschrift, nicht der Staat. Die Rechtsprechung zieht daraus einen klaren Schluss: Die Rechtswidrigkeit der Beschaffung durch einen Dritten führt nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit des Ergebnisses im Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen. Diese Grundregel trägt seit anderthalb Jahrzehnten praktisch jede gerichtliche Entscheidung zu diesem Thema.

Die Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Die zentrale Fundstelle ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 09.11.2010 (2 BvR 2101/09). Gegen zwei Beschwerdeführer lief ein Ermittlungsverfahren wegen Einkommensteuerhinterziehung für die Jahre 2002 bis 2006. Ein Amtsgericht hatte eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, gestützt auf Daten zu liechtensteinischen Vermögensanlagen, die ein Informant dem Bundesnachrichtendienst verkauft hatte. Der Tatverdacht bezifferte sich auf eine Steuerverkürzung zwischen rund 16.000 und 24.000 Euro. Die Beschwerdeführer machten geltend, die Durchsuchung verletze ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, weil sie sich auf rechtswidrig beschaffte Daten stütze.

Das Bundesverfassungsgericht wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Der für einen Anfangsverdacht erforderliche Tatverdacht dürfe verfassungsrechtlich unbedenklich auf Daten gestützt werden, die ein Informant den Behörden verkauft hat, selbst wenn deren Beschaffung möglicherweise gegen innerstaatliches Recht verstoßen hat. Das Gericht betonte drei tragende Erwägungen. Erstens führen Beweisverwertungsverbote nicht automatisch zu einer Fernwirkung auf das gesamte weitere Verfahren, insbesondere nicht auf die Anordnung einer Durchsuchung, die selbst nur einen Anfangsverdacht voraussetzt. Zweitens ist ein Verwertungsverbot verfassungsrechtlich nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verstößen der handelnden staatlichen Stellen geboten, nicht schon bei jeder Regelwidrigkeit. Drittens bezog das Gericht die vorgenannte Grundregel ausdrücklich ein: Von Privaten rechtswidrig beschaffte Daten unterliegen grundsätzlich keinem Verwendungsverbot, weil sich die einschlägigen Vorschriften an Ermittlungsbehörden richten.

Diese Entscheidung betraf unmittelbar nur den Anfangsverdacht für eine Durchsuchung, nicht die Frage, ob die Daten auch zur Urteilsfindung in der Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. In der praktischen Konsequenz hat sie sich jedoch als Referenzentscheidung für beide Fragen etabliert, weil die tragenden Erwägungen zur fehlenden Bindung Privater und zur engen Voraussetzung eines Verwertungsverbots gleichermaßen für die Hauptverhandlung gelten.

Bestätigung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Rechtsweg endete damit nicht. Ein deutsches Ehepaar, dessen Wohnung im April 2008 aufgrund von Liechtenstein-Daten durchsucht worden war, zog vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und rügte eine Verletzung von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung. Der Gerichtshof entschied am 06.10.2016 (Individualbeschwerde Nr. 33696/11), dass keine Konventionsverletzung vorlag. Die Verwendung der angekauften Daten zur Begründung des Durchsuchungsverdachts sei verhältnismäßig gewesen. Der Richtervorbehalt und die daran anknüpfenden verfahrensrechtlichen Sicherungen des deutschen Rechts böten einen ausreichenden Schutz vor missbräuchlichen Zwangsmaßnahmen, auch wenn die zugrunde liegenden Daten selbst rechtswidrig erlangt worden seien.

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil eine doppelte Absicherung der deutschen Linie. Nicht nur das nationale Verfassungsrecht, sondern auch die Europäische Menschenrechtskonvention steht der Verwertung angekaufter Steuerdaten grundsätzlich nicht entgegen. Wer heute mit dem Argument der rechtswidrigen Datenherkunft gegen eine Durchsuchung oder eine Verurteilung vorgeht, muss sich mit zwei übereinstimmenden höchstrichterlichen und internationalen Entscheidungen auseinandersetzen, nicht nur mit einer.

Die Linie der Instanzgerichte

Bereits vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatten Landgerichte dieselbe Grundlinie entwickelt. Das Landgericht Bochum hatte über Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung für die Jahre 2002 bis 2005 zu entscheiden, denen Daten zugrunde lagen, die eine Privatperson bei der Liechtenstein Global Trust gestohlen und an den Bundesnachrichtendienst verkauft hatte (Beschluss vom 22.04.2008, 2 Qs 10/08). Das Gericht bestätigte die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen und stellte fest, dass Beweismittel, die Private auf rechtswidrige Weise gewonnen haben, grundsätzlich verwertbar sind, weil sich die Strafprozessordnung an die Strafverfolgungsorgane richtet, nicht an Privatpersonen.

Das Landgericht Düsseldorf befasste sich mit einer vergleichbaren Konstellation rund um den Ankauf einer Schweizer Bankdaten-CD und musste zusätzlich die völkerrechtliche Dimension prüfen (Beschluss vom 17.09.2010, 14 Qs 60/10). Die Beschwerdeführer hatten argumentiert, der Ankauf umgehe das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen. Das Gericht ließ die Frage einer möglichen Zurechnung offen, entschied aber, dass ein Verwertungsverbot selbst bei einer solchen Umgehung nur dann in Betracht käme, wenn die Verwertung des außerhalb des vereinbarten Rechtshilfewegs erlangten Beweismittels ihrerseits völkerrechtswidrig wäre. Diese engere Voraussetzung sah das Gericht im konkreten Fall nicht als erfüllt an.

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bestätigte diese Linie mit Urteil vom 24.02.2014 (VGH B 26/13) in einem Fall, in dem das Land 2012 eine Schweizer Bankdaten-CD erworben hatte und die daraufhin erfolgte Durchsuchung angegriffen wurde. Auch dieses Gericht sah die Verwertung als verfassungsrechtlich unbedenklich an, mahnte zugleich aber eine stärkere gerichtliche Kontrolle bei künftigen Ankäufen an, insbesondere hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit, wie die Behörden zu ihrer Verdachtsgrundlage gelangt sind.

Die Sonderregel des § 202d StGB: Warum der Ankauf selbst straflos bleibt

Ein naheliegender Einwand betrifft nicht die Verwertbarkeit der Daten, sondern die Strafbarkeit des Ankaufs selbst. Seit 2015 kennt das Strafgesetzbuch den Tatbestand der Datenhehlerei. § 202d Absatz 1 StGB bestraft, wer sich Daten, die nicht allgemein zugänglich sind und die ein anderer durch eine rechtswidrige Tat erlangt hat, verschafft, überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, um sich oder einen Dritten zu bereichern oder einen anderen zu schädigen.

Der Gesetzgeber hat zugleich eine Ausnahme geschaffen, die genau auf diese Fallgruppe zugeschnitten ist. § 202d Absatz 3 StGB nimmt Handlungen aus, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen. Dazu zählt der Gesetzestext ausdrücklich Handlungen von Amtsträgern oder deren Beauftragten, mit denen Daten ausschließlich der Verwertung in einem Besteuerungsverfahren, einem Strafverfahren oder einem Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen. Der Ankauf einer Steuer-CD durch eine Finanzbehörde fällt damit von vornherein nicht unter den Straftatbestand, sofern die Daten tatsächlich ausschließlich für ein solches Verfahren verwendet werden. Diese Klarstellung war dem Gesetzgeber ausdrücklich wichtig, weil sonst jeder künftige Ankauf durch eine Behörde selbst einen neuen Straftatbestand hätte erfüllen können.

Für Betroffene folgt daraus eine ernüchternde Erkenntnis. Weder die rechtswidrige Beschaffung durch den Verkäufer noch der Ankauf durch die Behörde bieten in aller Regel einen Angriffspunkt, um die Verwertung der Daten zu verhindern. Die Verteidigungsstrategie muss deshalb an anderer Stelle ansetzen, insbesondere bei der inhaltlichen Richtigkeit der Daten und bei der Frage, welche konkreten Schlussfolgerungen die Behörde aus ihnen ziehen darf.

Wo die Verwertbarkeit endet: die Grenzen der Rechtsprechung

Die geschilderte Linie ist breit, aber nicht grenzenlos. Vier Konstellationen bleiben rechtlich streitig oder jedenfalls prüfungsbedürftig.

Die erste betrifft eine eigene, dem Staat zurechenbare Straftat bei der Beschaffung. Hätte eine deutsche Behörde selbst aktiv an der Beschaffung mitgewirkt, etwa durch eine gezielte Anstiftung eines Bankmitarbeiters zum Datendiebstahl, läge der Fall anders als beim bloßen Ankauf bereits vorhandener Daten. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Abgrenzung in seiner Entscheidung von 2010 offengehalten, indem es den Datendiebstahl als der Bundesrepublik nicht zurechenbar bewertete, weil die Behörde die Daten erst nach deren Entwendung erworben hatte.

Die zweite betrifft den Kernbereich privater Lebensgestaltung. Höchstpersönliche Aufzeichnungen, die erkennbar nicht für fremde Augen bestimmt waren, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot, unabhängig davon, wie sie in die Hände der Ermittler gelangt sind. Kontodaten und Vermögensübersichten fallen typischerweise nicht in diesen geschützten Kernbereich, weil sie ihrer Natur nach ohnehin gegenüber Banken, Beratern und Behörden offenzulegen sind.

Die dritte betrifft die völkerrechtliche Dimension, wie sie das Landgericht Düsseldorf angesprochen hat. Wird ein vereinbarter Rechtshilfeweg systematisch umgangen und ist die Verwertung des so erlangten Beweismittels selbst völkerrechtswidrig, kommt ein Verwertungsverbot ernsthaft in Betracht. Diese Hürde liegt in der Praxis hoch, weil der bloße Ankauf ohnehin außerhalb eines Rechtshilfeersuchens erfolgender Daten für sich genommen noch keine solche Völkerrechtswidrigkeit begründet.

Die vierte betrifft die inhaltliche Beweisqualität. Selbst wenn die Verwertung dem Grunde nach zulässig ist, bleibt zu prüfen, ob die konkreten Daten tatsächlich das belegen, was die Behörde ihnen entnimmt. Amtsgerichtliche Entscheidungen haben in Einzelfällen gefordert, dass eine bloße Namens- oder Kontonummernliste allein noch keinen vollen Nachweis einer Steuerhinterziehung liefert, sondern lediglich Anlass für weitere Ermittlungen gibt, etwa durch Auskunftsersuchen bei der Bank oder durch eine Vernehmung. Diese Unterscheidung zwischen Verdachtsbegründung und Vollbeweis bleibt der eigentliche Ansatzpunkt für eine sachliche Verteidigung.

Die offene Frage: Warum eine höchstrichterliche Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs fehlt

Wer nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sucht, die sich unmittelbar und in der Revision mit der Verwertbarkeit angekaufter Steuerdaten befasst, wird nicht fündig. Diese Lücke ist kein Zufall. Die veröffentlichten Verfahren wurden in aller Regel bereits auf Ebene der Amts- und Landgerichte im Beschwerdeweg entschieden, oder sie endeten, bevor eine Revision zum Bundesgerichtshof möglich wurde, weil die Betroffenen eine Selbstanzeige nachreichten, ein Geständnis ablegten oder das Verfahren gegen Zahlung eingestellt wurde. Die tragenden Maßstäbe stammen deshalb vom Bundesverfassungsgericht, von zwei Landgerichten, von einem Landesverfassungsgerichtshof und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, nicht aber von einem Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer einschlägigen Revisionsentscheidung.

Diese Lücke ist für Betroffene keineswegs bedeutungslos. Solange keine bundesgerichtliche Leitentscheidung vorliegt, bleibt theoretisch Raum für eine abweichende Wertung in atypischen Fallkonstellationen, etwa bei einer besonders eng am Staat orientierten Beschaffung oder bei erkennbar unvollständigen und damit fehlerhaften Daten. In der ganz überwiegenden Zahl der praktischen Fälle ändert das jedoch nichts an der grundsätzlichen Verwertbarkeit. Wer sich allein auf das Fehlen einer Bundesgerichtshofsentscheidung verlässt, um eine Verteidigungsstrategie aufzubauen, verkennt, dass die bestehende Rechtsprechung in eine sehr klare Richtung weist.

Was das für die Selbstanzeige bedeutet

Die Verwertbarkeitsfrage steht selten isoliert im Raum. In der Praxis entscheidet sie über den womöglich wichtigsten Zeitpunkt im gesamten Verfahren, den Eintritt eines Sperrgrundes für die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO. Nach § 371 Absatz 2 AO tritt Straffreiheit unter anderem dann nicht ein, wenn die Tat bereits entdeckt war und der Betroffene das wusste oder damit rechnen musste. Ist ein Datenankauf öffentlich bekannt geworden und liegen die eigenen Daten erkennbar in dem betroffenen Datensatz, kann bereits diese Kenntnis zur Tatentdeckung führen, selbst wenn eine förmliche Durchsuchung oder eine Prüfungsanordnung noch aussteht.

Der Zusammenhang der beiden Rechtsfragen ist deshalb praktisch, nicht nur akademisch. Weil die Rechtsprechung die Verwertung angekaufter Daten fast durchgängig bestätigt, kann sich ein Betroffener nicht darauf verlassen, dass ein Verfahren allein an der Beweisfrage scheitert. Wer diese Hoffnung zur Grundlage seines Zuwartens macht, riskiert zugleich, dass der Sperrgrund der Tatentdeckung eintritt, bevor die Selbstanzeige vorbereitet ist. Die vertiefte Darstellung der einzelnen Sperrgründe und ihrer zeitlichen Wirkung findet sich im Beitrag Selbstanzeige vor der Reform: Warum sich das Zeitfenster 2026 schließen könnte.

Prüfschema: Was ein Datenankauf für Ihren Fall bedeutet

Schritt 1: Sind Ihre Daten überhaupt betroffen? Prüfen Sie anhand öffentlich bekannter Angaben zum Umfang des Ankaufs, ob Ihre Bank, Ihr Land oder Ihr Zeitraum erfasst sein könnte. Bei Unsicherheit sollte die Prüfung anwaltlich erfolgen, nicht durch eine eigene Anfrage bei der Behörde.

Schritt 2: Ist bereits ein Sperrgrund nach § 371 Absatz 2 AO eingetreten? Prüfungsanordnung, Verfahrenseinleitung, Erscheinen eines Amtsträgers oder eine Tatentdeckung, mit der Sie rechnen mussten, sperren die Selbstanzeige. Maßgeblich ist, ob Sie bei verständiger Würdigung mit der Entdeckung rechnen mussten, nicht erst die förmliche Mitteilung.

Schritt 3: Ist die Datenherkunft ein Angriffspunkt gegen laufende Zwangsmaßnahmen? Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist das nur in Ausnahmefällen erfolgversprechend. Prüfen Sie stattdessen die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit der den Ermittlungen zugrunde liegenden Daten.

Schritt 4: Ist noch Zeit für eine vollständige, vorbereitete Selbstanzeige? Wenn Schritt 2 mit Nein beantwortet wurde, verschafft eine zügig vorbereitete Selbstanzeige regelmäßig die bessere Ausgangslage als das Abwarten auf den Fortgang des Ermittlungsverfahrens.

Schritt 5: Wenn der Weg gesperrt ist, welche Verteidigungslinien bleiben? Auch nach Eintritt eines Sperrgrundes wirken vollständige Nachzahlung und Kooperation strafmildernd und können eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO ermöglichen.

Beispielsfall

Ein Unternehmer unterhält seit Jahren ein nicht erklärtes Depot bei einer Bank in einem Staat außerhalb der Europäischen Union. Er erfährt aus einer Zeitungsmeldung, dass eine deutsche Finanzbehörde einen umfangreichen Datensatz zu Offshore-Gesellschaften erworben hat, der Banken in derselben Region betrifft. Sein erster Gedanke ist, dass die Daten ohnehin illegal beschafft wurden und deshalb vor Gericht keinen Bestand haben können.

Diese Annahme trägt nicht. Selbst wenn der ursprüngliche Datendiebstahl in seinem Fall eindeutig eine Straftat war, ändert das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nichts an der grundsätzlichen Verwertbarkeit für die deutschen Behörden. Entscheidend ist stattdessen, ob sein Name im konkreten Datensatz enthalten ist und ob er damit rechnen musste, dass die Behörde davon Kenntnis erlangt. Sobald diese Wahrscheinlichkeit besteht, rückt der Sperrgrund der Tatentdeckung in greifbare Nähe. Der Unternehmer beauftragt daraufhin eine Bestandsaufnahme der letzten zehn Kalenderjahre, klärt die Finanzierung der Nachzahlung und reicht die Selbstanzeige ein, bevor eine Prüfungsanordnung oder ein förmliches Verfahren bei ihm eingeht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine eigenmächtige Kontaktaufnahme mit der Behörde. Weder eine anonyme Anfrage noch eine unbedachte Rückfrage zur eigenen Betroffenheit. Beides kann selbst zur Tatentdeckung beitragen.
  2. Presseberichte und amtliche Mitteilungen zu Datenankäufen sichten. Achten Sie auf Angaben zu betroffenen Ländern, Banken und Zeiträumen, ohne daraus vorschnelle Schlüsse zu ziehen.
  3. Anwaltliche Prüfung der eigenen Betroffenheit veranlassen. Diese Prüfung unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und dem Beschlagnahmeschutz nach § 148 StPO.
  4. Unterlagen zu Auslandskonten und Beteiligungen zusammenstellen. Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Gründungsunterlagen ausländischer Gesellschaften.
  5. Prüfen, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist. Erst danach über den weiteren Weg entscheiden, Selbstanzeige oder Verteidigungsstrategie.
  6. Bei mehreren Beteiligten koordiniert vorgehen. Eine unabgestimmte Selbstanzeige eines Beteiligten kann für andere die Tatentdeckung auslösen.
  7. Nicht auf ein Verwertungsverbot als alleinige Verteidigungsstrategie setzen. Die Rechtsprechung lässt dafür nur schmalen Raum.

Die häufigsten Fehler

Die Datenherkunft wird als sicherer Verteidigungsansatz überschätzt. Die Hoffnung, ein Gericht werde die Beweise wegen ihrer rechtswidrigen Beschaffung ohnehin nicht verwerten, hält der ganz überwiegenden Rechtsprechung nicht stand.

Die eigene Betroffenheit wird verdrängt, statt geprüft zu werden. Wer eine mögliche Nennung im Datensatz ignoriert, verliert wertvolle Vorbereitungszeit für eine Selbstanzeige.

Es wird abgewartet, bis die Behörde tätig wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der Sperrgrund der Tatentdeckung häufig bereits eingetreten.

Eine anonyme Voranfrage bei der Behörde wird als sicherer Zwischenschritt missverstanden. Sie kann selbst Anhaltspunkte liefern und den Sperrgrund auslösen, den der Betroffene vermeiden wollte.

Die strafrechtliche und die steuerliche Seite werden vermischt. Eine erfolgreiche Straffreiheit nach § 371 AO befreit nicht von der Steuerschuld selbst, die weiterhin nebst Hinterziehungszinsen zu begleichen ist.

Bei mehreren Beteiligten wird ohne Abstimmung gehandelt. Das gefährdet die Straffreiheit aller Beteiligten außer demjenigen, der als Erster erklärt.

Anwaltliche Unterstützung

Die Frage, ob und wie angekaufte Daten in einem konkreten Verfahren verwertet werden dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Sie hängt von der Art der Beschaffung, der Rolle des Staates dabei und der inhaltlichen Aussagekraft der Daten ab. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft als Fachanwalt für Steuerrecht und Verteidiger in Steuerstrafsachen zunächst, ob überhaupt eine reale Betroffenheit vorliegt, bevor er über die weiteren Schritte berät. Diese Prüfung unterliegt der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und ist damit vertraulicher als jede eigene Recherche des Mandanten.

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass die eigentliche Weichenstellung nicht in einer Gerichtsverhandlung fällt, sondern in den ersten Tagen nach Bekanntwerden eines Datenankaufs. Wer in dieser Phase überlegt handelt, verschafft sich regelmäßig Zugang zu Wegen, die nach Eintritt eines Sperrgrundes verschlossen sind.

Quellenverzeichnis

  • § 202d Absatz 1 und Absatz 3 Strafgesetzbuch, Datenhehlerei und Ausnahme für Amtsträger
  • § 261 Strafprozessordnung, Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung
  • § 370 Abgabenordnung, Steuerhinterziehung
  • § 371 Abgabenordnung, Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • § 371 Absatz 2 Abgabenordnung, Sperrgründe
  • § 398a Abgabenordnung, Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  • § 148 Strafprozessordnung, Beschlagnahmeschutz für Verteidigerunterlagen
  • BVerfG, Beschluss vom 09.11.2010, 2 BvR 2101/09, zur Verwertbarkeit angekaufter Liechtenstein-Daten für den Anfangsverdacht
  • EGMR, Urteil vom 06.10.2016, Individualbeschwerde Nr. 33696/11, zur Konventionskonformität der Verwertung angekaufter Steuerdaten
  • LG Bochum, Beschluss vom 22.04.2008, 2 Qs 10/08, zur Verwertbarkeit von durch Private rechtswidrig gewonnenen Beweismitteln
  • LG Düsseldorf, Beschluss vom 17.09.2010, 14 Qs 60/10, zur völkerrechtlichen Dimension des Datenankaufs
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.02.2014, VGH B 26/13, zur Verwertbarkeit einer 2012 erworbenen Steuerdaten-CD
  • Nordrhein-westfälisches Finanzministerium, Pressemitteilung vom 18.04.2013, zu Mehreinnahmen aus Steuer-CD-Ankäufen
  • Bundeszentralamt für Steuern, Pressemitteilung vom 16.06.2021, „Steuerdaten aus Dubai gehen jetzt an die Länder“ — Hinweis (17.08.2026): Die zuvor an dieser Stelle zitierte Bundestags-Drucksache 21/3179 vom 10.12.2025 existiert zwar, betrifft jedoch nachweislich ein anderes Thema (Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zur Erfassung „freiwilliger“ Ausreisen im Ausländerrecht) und wurde als Fehlzuordnung entfernt; die Kernaussage zu Dubai-Daten und Panama Papers bleibt über die BZSt-Pressemitteilung sowie mehrere unabhängige Fachquellen bestätigt

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Sind angekaufte Steuerdaten vor Gericht verwertbar?

In aller Regel ja. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.11.2010 (2 BvR 2101/09) entschieden, dass sich die Strafprozessordnung an Ermittlungsbehörden richtet, nicht an Private, und dass von Privaten rechtswidrig beschaffte Daten deshalb grundsätzlich verwertbar sind. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Linie am 06.10.2016 bestätigt.

Macht sich der Staat strafbar, wenn er gestohlene Bankdaten kauft?

Nein. § 202d Absatz 3 StGB nimmt Handlungen von Amtsträgern, mit denen Daten ausschließlich einem Besteuerungs-, Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren zugeführt werden sollen, ausdrücklich vom Tatbestand der Datenhehlerei aus.

Kann ich eine Durchsuchung wegen der rechtswidrigen Datenherkunft anfechten?

Ein solcher Angriff hat nach der bisherigen Rechtsprechung geringe Erfolgsaussichten. Erfolgversprechender ist regelmäßig die Prüfung, ob die Voraussetzungen der Durchsuchung im Übrigen, etwa die Verhältnismäßigkeit, eingehalten wurden, und ob die Daten inhaltlich tatsächlich das belegen, was ihnen entnommen wird.

Gibt es überhaupt Grenzen für die Verwertung angekaufter Daten?

Ja. Diskutiert werden vor allem eine dem Staat selbst zurechenbare Straftat bei der Beschaffung, Eingriffe in den Kernbereich privater Lebensgestaltung sowie eine mögliche Völkerrechtswidrigkeit bei systematischer Umgehung vereinbarter Rechtshilfewege. In der Praxis werden diese Grenzen selten erreicht.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren, das auf einem Datenankauf beruht?

Die Dauer hängt vom Umfang der Auswertung und von der Zahl der Betroffenen ab. Erfahrungsgemäß vergehen zwischen der Auswertung eines angekauften Datensatzes und den ersten Durchsuchungen mehrere Monate bis über ein Jahr, bevor Einzelverfahren eingeleitet werden.

Bleibt mir nach Bekanntwerden eines Datenankaufs noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige?

Das hängt davon ab, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Absatz 2 AO eingetreten ist, insbesondere die Tatentdeckung. Solange kein Sperrgrund vorliegt, bleibt der Weg über § 371 AO grundsätzlich offen, sollte aber ohne Verzögerung vorbereitet werden.

Was kostet die anwaltliche Prüfung meiner Betroffenheit?

Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Prüfung und werden vorab besprochen. Eine erste Einschätzung, ob überhaupt eine reale Betroffenheit vorliegt, lässt sich in der Regel mit überschaubarem Aufwand klären, bevor über die weiteren Schritte entschieden wird.