Selbstanzeige 2026: Zeitfenster vor der Reform nutzen

Kurzantwort: Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO gilt unverändert fort. Ende April 2026 wurde jedoch bekannt, dass das Bundesfinanzministerium eine Reform anstrebt, nach der die Selbstanzeige bei hohen Hinterziehungsbeträgen nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern nur noch strafmildernd wirken soll. Wer heute nacherklärt, kann noch nach geltendem Recht Straffreiheit erlangen, sofern er vollständig, richtig und rechtzeitig erklärt und die Steuern nebst Hinterziehungszinsen fristgerecht zahlt. Ab einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt an die Stelle der Straffreiheit das Absehen von Verfolgung nach § 398a AO gegen einen Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 5.8.2026

Warum dieser Zeitpunkt zählt

Über die Selbstanzeige wird selten aus einer Laune heraus entschieden. Meist geht ein Anlass voraus. Ein Erbfall, bei dem ein Konto auftaucht, von dem niemand sprechen wollte. Eine Kryptobörse, die eine Meldung ankündigt. Ein Geschäftspartner, gegen den ermittelt wird. Oder schlicht das Gefühl, dass die Zeit, in der so etwas unentdeckt blieb, vorbei ist.

Dieses Gefühl trügt nicht. Die Finanzverwaltung erhält heute Daten aus Quellen, die es vor zehn Jahren nicht gab: dem automatischen Informationsaustausch über Auslandskonten, Sammelauskunftsersuchen bei Handelsplattformen, angekauften Datenträgern und ab 2026 den Meldungen der Kryptodienstleister.

Was sich nun zusätzlich ändert, betrifft die Ausstiegstür selbst. Solange die Reform nicht in Kraft ist, gilt § 371 AO unverändert. Wer die Vorschrift nutzen will, sollte das nicht auf unbestimmte Zeit verschieben. Denn eine Selbstanzeige braucht Vorbereitungszeit, und die Sperrgründe treten unabhängig davon ein, ob Sie mit Ihrer Aufarbeitung fertig sind.

Die vier Voraussetzungen der Straffreiheit

Vollständigkeit

Das schärfste Erfordernis. Sie müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigen, unvollständige ergänzen oder unterlassene nachholen. Mindestens sind dabei die letzten zehn Kalenderjahre zu erfassen.

Eine Teilselbstanzeige, bei der einzelne Sachverhalte bewusst ausgespart bleiben, ist unwirksam. Und zwar vollständig, nicht nur bezogen auf den verschwiegenen Teil. Wer neun von zehn Konten offenlegt und eines zurückhält, hat nicht neun Zehntel Straffreiheit erreicht, sondern gar keine.

Das Vollständigkeitsgebot bezieht sich auf die Steuerart. Wer Einkommensteuer nacherklärt, muss dort vollständig sein. Ein unentdeckter Umsatzsteuersachverhalt lässt die Einkommensteuer-Selbstanzeige unberührt, kann aber selbst verfolgt werden.

Richtigkeit

Die nacherklärten Angaben müssen zutreffen. Bewusst zu niedrig angesetzte Beträge machen die Anzeige unwirksam.

Fehlen Ihnen Unterlagen, etwa weil eine ausländische Bank die Kontoauszüge nicht mehr vollständig liefert, ist eine Schätzung zulässig. Sie muss dann aber großzügig zu Ihren Lasten ausfallen. Wer knapp kalkuliert und später korrigiert werden muss, riskiert die Wirksamkeit. In der Praxis wird deshalb mit einem deutlichen Sicherheitsaufschlag gearbeitet und die Nachbesserung ausdrücklich angekündigt.

Rechtzeitigkeit

Die Selbstanzeige muss abgegeben sein, bevor ein Sperrgrund eingetreten ist. Dazu unten mehr.

Zahlung

Straffreiheit tritt erst ein, wenn Sie die hinterzogenen Steuern innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zahlen. Hinzu kommen die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO in Höhe von sechs Prozent jährlich sowie gegebenenfalls Nachzahlungszinsen.

Dieser Punkt wird regelmäßig unterschätzt. Eine fachlich einwandfreie Selbstanzeige scheitert daran, dass das Geld nicht da ist. Wer nacherklärt, muss vorher wissen, woher die Zahlung kommt. Bei größeren Beträgen gehört die Finanzierung in die Vorbereitung, nicht in die Zeit danach.

Die Sperrgründe des § 371 Absatz 2 AO

Straffreiheit ist ausgeschlossen, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Selbstanzeige bei der Behörde, nicht das Datum Ihres Schreibens.

Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung. Sobald Ihnen oder Ihrem Vertreter eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde, ist die Selbstanzeige für den Umfang der Prüfung gesperrt. Das ist in der Praxis der häufigste Sperrgrund. Wer die Prüfungsanordnung im Briefkasten hat, hat das Zeitfenster für diesen Bereich verloren.

Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Auch hier kommt es auf die Bekanntgabe an.

Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder zur Umsatzsteuer- beziehungsweise Lohnsteuernachschau.

Tatentdeckung. Die Tat war bereits entdeckt und Sie wussten das oder mussten damit rechnen. Dieser Sperrgrund ist der unschärfste und deshalb der gefährlichste. Entdeckt ist die Tat, wenn ein Abgleich mit den Steuererklärungen bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Der bloße Anfangsverdacht genügt nicht, die vollständige Beweislage ist nicht erforderlich.

Wie weit dieser Sperrgrund reicht, zeigt die Rechtsprechung an drei Beispielen.

Das Landgericht Stuttgart hatte über eine grenznahe Zollkontrolle zu entscheiden (Urteil vom 25. November 2019, 6 KLs 144 Js 105277/11). Entdecken Zollbeamte bei einer solchen Kontrolle Unterlagen, die den Verdacht einer Steuerstraftat nahelegen, kann das nach den Umständen des Einzelfalls bereits die Tatentdeckung begründen. Wer mit Kontoauszügen im Handschuhfach über die Grenze fährt, verliert unter Umständen in diesem Moment die Möglichkeit zur Selbstanzeige.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht befasste sich mit dem Ankauf einer sogenannten Steuer-CD mit Daten über Schweizer Konten (Beschluss vom 30. Oktober 2015, 2 Ss 63/15 (71/15)) und der Frage, welche strafbefreiende Wirkung eine Selbstanzeige in Kenntnis dieses Ankaufs noch entfaltet.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth stellte darauf ab, dass der Angeklagte bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Tatentdeckung rechnen musste (Urteil vom 4. Mai 2022, 12 Ns 508 Js 2272/20).

Die Linie ist damit klar. Es kommt nicht darauf an, ob Ihnen jemand die Entdeckung mitgeteilt hat. Es genügt, dass Sie nach den Umständen damit rechnen mussten. Wer erfährt, dass eine Bank Daten geliefert hat, dass eine Sammelauskunft läuft oder dass Datenmaterial angekauft wurde, sollte davon ausgehen, dass die Uhr abgelaufen sein könnte.

Überschreiten der 25.000-Euro-Grenze. Übersteigt der verkürzte Betrag je Tat 25.000 Euro, tritt keine Straffreiheit nach § 371 AO ein. Dann greift § 398a AO.

Besonders schwerer Fall. Liegt ein Regelbeispiel des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 6 AO vor, etwa der Missbrauch der Amtsträgerstellung oder bandenmäßiges Handeln, ist die Straffreiheit ebenfalls ausgeschlossen.

Der Weg über § 398a AO bei höheren Beträgen

Bei einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat oder in Fällen eines besonders schweren Falls tritt an die Stelle der Straffreiheit das Absehen von der Verfolgung. Voraussetzung ist, dass Sie neben Steuer und Zinsen einen Zuschlag zugunsten der Staatskasse zahlen.

Die Staffel ist gesetzlich festgelegt:

Hinterziehungsbetrag je Tat Zuschlag
über 25.000 bis 100.000 Euro 10 Prozent
über 100.000 bis 1.000.000 Euro 15 Prozent
über 1.000.000 Euro 20 Prozent

Ein Beispiel zur Größenordnung. Bei einem hinterzogenen Betrag von 400.000 Euro sind neben der Steuer selbst und den Hinterziehungszinsen 60.000 Euro Zuschlag aufzubringen. Die Gesamtbelastung übersteigt damit deutlich das, was viele erwarten, wenn sie an eine Selbstanzeige denken.

Ein wichtiger Unterschied zur Straffreiheit nach § 371 AO: Das Absehen von der Verfolgung nach § 398a AO erwächst nicht in derselben Bestandskraft. Stellt sich später heraus, dass die Angaben unvollständig waren, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Der gezahlte Zuschlag wird dann nicht erstattet.

Die Sonderregel für Umsatzsteuer und Lohnsteuer

§ 371 Absatz 2a AO enthält eine Erleichterung, die in der Praxis wichtig ist. Für die Umsatzsteuervoranmeldung und die Lohnsteueranmeldung gilt das strenge Vollständigkeitsgebot nicht in gleicher Weise. Eine berichtigte Voranmeldung wirkt als wirksame Teilselbstanzeige.

Damit ist der laufende Betrieb handhabbar. Wer eine Voranmeldung korrigiert, muss nicht sämtliche Umsatzsteuersachverhalte der letzten zehn Jahre aufrollen. Für die Umsatzsteuerjahreserklärung gilt diese Erleichterung allerdings nicht uneingeschränkt.

Abgrenzung zur Berichtigung nach § 153 AO

Nicht jede Korrektur ist eine Selbstanzeige. § 153 AO verpflichtet Sie, eine erkannte Unrichtigkeit einer bereits abgegebenen Erklärung unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Das ist eine steuerliche Pflicht, keine strafbefreiende Erklärung.

Der Unterschied liegt im subjektiven Tatbestand zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erklärung. War die Erklärung damals nach Ihrem Kenntnisstand richtig und stellt sich der Fehler erst später heraus, greift § 153 AO. Wussten Sie es damals besser oder nahmen Sie die Unrichtigkeit billigend in Kauf, liegt eine Steuerhinterziehung vor, und die Korrektur ist eine Selbstanzeige.

Diese Abgrenzung entscheidet über die strafrechtliche Bewertung des gesamten Vorgangs. Sie sollte vor der Einreichung geklärt sein, nicht danach. Eine als schlichte Berichtigung eingereichte Erklärung, die tatsächlich eine Selbstanzeige war, erfüllt möglicherweise nicht die Anforderungen des § 371 AO und entfaltet dann keine strafbefreiende Wirkung.

Ein funktionierendes innerbetriebliches Kontrollsystem kann nach der Verwaltungsauffassung ein Indiz dafür sein, dass keine vorsätzliche Steuerverkürzung vorliegt. Für Unternehmen ist das ein Argument von erheblichem Gewicht.

Verjährung: welche Jahre Sie erklären müssen

Zwei Fristen laufen nebeneinander und werden regelmäßig verwechselt.

Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre. In besonders schweren Fällen wurde sie durch das Jahressteuergesetz 2020 von zehn auf fünfzehn Jahre verlängert.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Das ist die Frist, innerhalb derer das Finanzamt noch nachfordern kann.

Für die Selbstanzeige folgt daraus: Sie müssen mindestens die letzten zehn Kalenderjahre erfassen. In Fällen, in denen die fünfzehnjährige Verfolgungsverjährung greift, kann die Erklärungspflicht darüber hinausgehen.

Praktisch bedeutet das auch: Selbst wenn eine Tat strafrechtlich verjährt ist, kann das Finanzamt die Steuer noch festsetzen. Verjährung im Strafrecht bedeutet nicht Verjährung im Steuerrecht.

Die Selbstanzeige im Unternehmen

Bei Gesellschaften stellt sich zuerst die Frage, wer überhaupt anzeigt. Die Selbstanzeige ist höchstpersönlich. Sie wirkt für denjenigen, der sie abgibt, nicht automatisch für alle Beteiligten.

In der Praxis bedeutet das: Der Geschäftsführer, der die unrichtige Erklärung unterschrieben hat, muss für sich erklären. Ist ein weiterer Geschäftsführer beteiligt gewesen, muss auch er erklären. Gleiches gilt für Mitarbeiter im Rechnungswesen, die als Gehilfen in Betracht kommen, und für den steuerlichen Berater, wenn er über das berufstypische Maß hinaus mitgewirkt hat.

Diese Personen müssen abgestimmt und zeitgleich vorgehen. Geht einer allein vor, löst er für die anderen den Sperrgrund der Tatentdeckung aus. Der Erste ist dann straffrei, alle übrigen sind es nicht. Das ist eine der härtesten Konstellationen im Steuerstrafrecht und der Grund, weshalb die Koordination am Anfang steht und nicht am Ende.

Für die Gesellschaft selbst kommt die Selbstanzeige nicht in Betracht, denn sie ist nicht strafbar. Ihr droht aber die Unternehmensgeldbuße nach § 30 OWiG, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begangen hat. Die Selbstanzeige der handelnden Person und die Aufarbeitung im Unternehmen gehören deshalb zusammen.

Steuerlich schuldet die Gesellschaft die Steuer. Der Geschäftsführer kann daneben nach § 71 AO für die von ihm hinterzogene Steuer in Haftung genommen werden. Diese Haftung überlebt die Straffreiheit. Wer straffrei wird, ist damit nicht von der Zahlung befreit.

Die typischen Fallgruppen im Jahr 2026

Auslandskonten. Der automatische Informationsaustausch erfasst Kontoinformationen aus über hundert Staaten. Wer heute noch ein nicht erklärtes Konto hält, muss davon ausgehen, dass die Daten bereits übermittelt wurden oder unmittelbar bevorstehen. Ob das den Sperrgrund der Tatentdeckung auslöst, hängt davon ab, ob die Daten der zuständigen Stelle vorliegen und ausgewertet wurden.

Kryptowerte. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die europäische Regelung DAC8. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz werden Plattformen verpflichtet, relevante Transaktionen automatisch an die Finanzbehörden zu melden. Die Daten für das Jahr 2026 sind bis spätestens 31. Juli 2027 zu übermitteln. Zusätzlich haben Landesbehörden bereits Sammelauskunftsersuchen an Kryptobörsen gerichtet und dabei Daten zu mehreren tausend Steuerfällen erhalten.

Für Anleger bedeutet das ein klar bemessenes Zeitfenster. Wer für zurückliegende Jahre nacherklären will, sollte das tun, bevor die erste Meldung eingeht.

Erbfälle. Der häufigste Anlass überhaupt. Der Erbe entdeckt beim Sichten der Unterlagen ein Konto oder Depot. Seine eigene Berichtigungspflicht nach § 153 Absatz 1 Satz 2 AO entsteht mit der Kenntnis. Wer wartet, begeht eine eigene Tat.

Schwarzlohn und Scheinselbständigkeit. Hier stehen Steuer und Sozialversicherung nebeneinander. Die Selbstanzeige nach § 371 AO deckt nur die Steuer ab. Für die Beiträge gilt § 266a Absatz 6 StGB mit eigenen, engeren Voraussetzungen. Wer nur die eine Seite bereinigt, bleibt auf der anderen strafbar.

Bargeldintensive Betriebe. Kassenmängel führen zu Hinzuschätzungen, und die Frage, ob eine Nacherklärung möglich ist, hängt davon ab, ob bereits eine Kassennachschau stattgefunden hat oder eine Prüfungsanordnung ergangen ist.

Was nach der Einreichung geschieht

Die Selbstanzeige geht bei der zuständigen Finanzbehörde ein. Zuständig ist grundsätzlich das Finanzamt, das für die Steuerfestsetzung zuständig ist. Eine Einreichung bei der falschen Stelle kann die Wirkung gefährden.

Die Bußgeld- und Strafsachenstelle leitet regelmäßig ein Strafverfahren ein. Das klingt bedrohlich und ist doch der normale Gang: Das Verfahren muss eingeleitet werden, um es anschließend einstellen zu können. Die Einleitung nach Eingang Ihrer Anzeige ist kein Sperrgrund, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs.

Es folgt die Prüfung der Vollständigkeit. Die Behörde gleicht Ihre Angaben mit den vorhandenen Daten ab. Dabei können Rückfragen entstehen, und es kann zu einer Außenprüfung kommen.

Anschließend ergehen geänderte Steuerbescheide und die Zinsfestsetzung. Erst mit der fristgerechten Zahlung tritt die Straffreiheit ein. Die Behörde teilt die Einstellung des Verfahrens mit.

Rechnen Sie mit einem Zeitraum von mehreren Monaten bis zu über einem Jahr, je nach Umfang und Auslandsbezug.

Wenn die Selbstanzeige nicht mehr möglich ist

Ist ein Sperrgrund eingetreten, endet der Weg über § 371 AO. Er endet aber nicht die Verteidigung.

Auch eine gescheiterte oder verspätete Nacherklärung entfaltet Wirkung. Sie ist Schadenswiedergutmachung nach § 46a StGB und damit ein gewichtiger Strafmilderungsgrund. Sie belegt Aufklärungswillen. In der Strafzumessung schlägt beides deutlich zu Buche.

Hinzu kommen die Einstellungsmöglichkeiten. § 398 AO erlaubt die Einstellung bei geringfügiger Verkürzung. §§ 153, 153a StPO ermöglichen die Einstellung ohne oder gegen Auflage. Gerade bei kooperativem Verhalten und vollständiger Nachzahlung ist eine Einstellung nach § 153a StPO in vielen Fällen erreichbar.

Die Frage lautet dann nicht mehr, ob Straffreiheit eintritt, sondern wie das Verfahren ohne Verurteilung endet.

Prüfschema: Ist der Weg noch offen?

Schritt 1: Liegt bereits ein Sperrgrund vor? Prüfen Sie Prüfungsanordnung, Verfahrenseinleitung, Erscheinen eines Amtsträgers und Anhaltspunkte für eine Tatentdeckung. Ergebnis Ja: Selbstanzeige gesperrt, weiter mit der allgemeinen Verteidigungsstrategie. Ergebnis Nein: Schritt 2.

Schritt 2: Um welche Steuerart geht es und über welchen Zeitraum? Bestimmen Sie die betroffene Steuerart und erfassen Sie mindestens zehn Kalenderjahre.

Schritt 3: Wie hoch ist der Hinterziehungsbetrag je Tat? Bis 25.000 Euro: Straffreiheit nach § 371 AO möglich. Darüber: Weg über § 398a AO mit Zuschlag.

Schritt 4: Liegt ein besonders schwerer Fall vor? Prüfen Sie die Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 AO. Wenn ja, kommt nur § 398a AO in Betracht.

Schritt 5: Sind die Unterlagen vollständig beschaffbar? Wenn nein: Schätzung mit deutlichem Sicherheitsaufschlag vorbereiten und Nachbesserung ankündigen.

Schritt 6: Ist die Zahlung gesichert? Steuer, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich und gegebenenfalls Zuschlag zusammenrechnen. Finanzierung klären, bevor die Anzeige eingeht.

Schritt 7: Gibt es weitere Beteiligte? Mittäter, Gehilfen, Familienangehörige. Eine Selbstanzeige eines Beteiligten kann für die anderen zur Tatentdeckung führen. Die Koordination gehört in die Vorbereitung.

Beispielsfall

Eine Erbin übernimmt nach dem Tod ihres Vaters dessen Unterlagen und findet Depotauszüge einer Schweizer Bank. Die Erträge wurden über Jahre nicht erklärt. Sie rechnet grob nach und kommt auf hinterzogene Einkommensteuer von rund 180.000 Euro über zwölf Jahre.

Ihr erster Impuls ist, das Depot aufzulösen und zu schweigen. Der zweite, sofort einen Zweizeiler an das Finanzamt zu schicken.

Beides wäre falsch. Die Auflösung ändert nichts an der Entdeckungswahrscheinlichkeit, denn die Bank meldet die Kontoinformationen ohnehin über den automatischen Informationsaustausch. Der Zweizeiler wiederum erfüllt das Vollständigkeitsgebot nicht und liefert der Behörde einen Anfangsverdacht, ohne die strafbefreiende Wirkung auszulösen.

Der geordnete Weg beginnt mit der Beschaffung der Unterlagen und der Berechnung. Erst wenn feststeht, welche Jahre betroffen sind, welche Beträge anfallen und ob die Zahlung samt Hinterziehungszinsen und einem Zuschlag von 15 Prozent aufgebracht werden kann, wird die Anzeige eingereicht.

Hinzu kommt die Anzeigepflicht der Erbin nach § 153 Absatz 1 Satz 2 AO. Als Gesamtrechtsnachfolgerin trifft sie eine eigene Berichtigungspflicht, sobald sie die Unrichtigkeit erkennt. Wer diese Pflicht verletzt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung, unabhängig von der des Erblassers.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Keine Kontakte zur Behörde ohne Vorbereitung. Kein Anruf, keine anonyme Voranfrage, kein Zweizeiler. Jede unbedachte Äußerung kann zur Tatentdeckung führen.
  2. Unterlagen sichern. Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Erträgnisaufstellungen, Verträge. Bei ausländischen Banken dauert die Beschaffung oft Wochen.
  3. Zeitraum bestimmen. Mindestens zehn Kalenderjahre, bei besonders schweren Fällen mehr.
  4. Beträge berechnen. Steuer, Hinterziehungszinsen mit sechs Prozent jährlich, gegebenenfalls Zuschlag nach § 398a AO.
  5. Finanzierung klären. Die Zahlung muss innerhalb der gesetzten Frist erfolgen. Ohne gesicherte Mittel scheitert die Straffreiheit an der letzten Hürde.
  6. Beteiligte einbeziehen. Wer außer Ihnen betroffen ist, sollte gleichzeitig handeln.
  7. Erst dann einreichen. Vollständig, richtig, in einem Zug.

Die häufigsten Fehler

Die Anzeige wird eingereicht, bevor die Unterlagen vollständig sind. Aus Sorge, ein Sperrgrund könnte eintreten, wird übereilt erklärt. Eine unvollständige Selbstanzeige ist unwirksam und offenbart zugleich die Tat.

Es wird zu knapp geschätzt. Wer nach unten schätzt und korrigiert werden muss, riskiert die Wirksamkeit. Der Aufschlag muss großzügig sein.

Die Finanzierung ist nicht geklärt. Straffreiheit tritt erst mit der Zahlung ein.

Eine Steuerart wird ausgelassen. Das Vollständigkeitsgebot bezieht sich auf die Steuerart in ihrer Gesamtheit über den gesamten Zeitraum.

Beteiligte handeln nicht abgestimmt. Die Anzeige des einen kann für den anderen den Sperrgrund der Tatentdeckung auslösen.

§ 153 AO und Selbstanzeige werden verwechselt. Wer eine Selbstanzeige als schlichte Berichtigung einreicht, erfüllt möglicherweise die Anforderungen des § 371 AO nicht.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden vergessen. Bei Schwarzlohnsachverhalten steht neben der Steuerhinterziehung das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB. § 371 AO erfasst diese Tat nicht.

Anwaltliche Unterstützung

Die Selbstanzeige ist kein Formular, sondern ein Verfahren mit einer einzigen Gelegenheit. Sie wirkt entweder vollständig oder gar nicht. Zwischen diesen beiden Zuständen gibt es nichts.

Deshalb entscheidet die Vorbereitung. Welche Jahre sind zu erfassen, welche Steuerarten, wie ist zu schätzen, wo sind Beteiligte einzubeziehen, wann ist der richtige Zeitpunkt für die Einreichung. Diese Fragen lassen sich nicht nachträglich korrigieren.

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub bearbeitet als Fachanwalt für Steuerrecht und Verteidiger in Steuerstrafsachen Selbstanzeigen von der ersten Bestandsaufnahme bis zur Bestätigung der Straffreiheit. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht und das Beschlagnahmeverbot für Verteidigerunterlagen nach § 148 StPO haben dabei eine praktische Bedeutung, die über die reine Beratung hinausgeht.

Wenn ein Anlass besteht, über eine Nacherklärung nachzudenken, ist der Zeitpunkt für ein Gespräch jetzt. Nicht, wenn die Prüfungsanordnung im Briefkasten liegt.

Quellenverzeichnis

  • § 371 Abgabenordnung, Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
  • § 371 Absatz 2 Abgabenordnung, Sperrgründe
  • § 371 Absatz 2a Abgabenordnung, Sonderregelung für Umsatzsteuervoranmeldung und Lohnsteueranmeldung
  • § 398a Abgabenordnung, Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
  • § 370 Absatz 3 Abgabenordnung, besonders schwerer Fall
  • § 235 Abgabenordnung, Hinterziehungszinsen
  • § 153 Abgabenordnung, Berichtigung von Erklärungen
  • § 376 Abgabenordnung, Verfolgungsverjährung
  • § 169 Absatz 2 Abgabenordnung, Festsetzungsverjährung
  • § 266a Strafgesetzbuch, Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Jahressteuergesetz 2020, Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf fünfzehn Jahre
  • LG Stuttgart, Urteil vom 25.11.2019, 6 KLs 144 Js 105277/11, zum Sperrgrund der Tatentdeckung bei grenznaher Zollkontrolle
  • Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 30.10.2015, 2 Ss 63/15 (71/15), zur strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige in Kenntnis des Ankaufs einer Steuer-CD
  • LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 04.05.2022, 12 Ns 508 Js 2272/20, zum Rechnenmüssen mit der Tatentdeckung

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Wird die Selbstanzeige abgeschafft?

Nach dem im April 2026 bekannt gewordenen Vorhaben des Bundesfinanzministeriums soll die Selbstanzeige bei hohen Hinterziehungsbeträgen künftig nicht mehr zur Straffreiheit führen, sondern nur noch als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden. Ein Gesetz ist bislang nicht in Kraft. Derzeit gilt § 371 AO unverändert fort.

Wie viele Jahre muss ich nacherklären?

Mindestens die letzten zehn Kalenderjahre, und zwar vollständig für die betroffene Steuerart. Die steuerliche Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre. In besonders schweren Fällen beträgt die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünfzehn Jahre, was den zu erfassenden Zeitraum erweitern kann.

Was kostet eine Selbstanzeige?

Zu zahlen sind die hinterzogene Steuer, Hinterziehungszinsen von sechs Prozent jährlich nach § 235 AO und ab einem Hinterziehungsbetrag über 25.000 Euro je Tat ein Zuschlag nach § 398a AO von 10 Prozent bis 100.000 Euro, 15 Prozent bis eine Million Euro und 20 Prozent darüber. Hinzu kommen die Kosten der Beratung.

Ab welchem Betrag gibt es keine Straffreiheit mehr?

Ab einem verkürzten Betrag von mehr als 25.000 Euro je Tat tritt keine Straffreiheit nach § 371 AO ein. Das Verfahren wird dann nach § 398a AO eingestellt, wenn Steuer, Zinsen und der gestaffelte Zuschlag gezahlt werden. Anders als die Straffreiheit ist diese Einstellung nicht endgültig, wenn sich die Angaben später als unvollständig erweisen.

Was passiert, wenn die Prüfungsanordnung schon da ist?

Dann ist die Selbstanzeige für den Umfang der angeordneten Prüfung gesperrt. Für Zeiträume und Steuerarten außerhalb der Prüfungsanordnung bleibt sie möglich. Innerhalb des gesperrten Bereichs verlagert sich die Arbeit auf die Verteidigung, insbesondere auf Schadenswiedergutmachung und Kooperation als Strafmilderungsgründe.

Muss ich als Erbe eine Selbstanzeige abgeben?

Als Gesamtrechtsnachfolger trifft Sie nach § 153 Absatz 1 Satz 2 AO eine eigene Berichtigungspflicht, sobald Sie die Unrichtigkeit einer Erklärung des Erblassers erkennen. Wer diese Pflicht verletzt, begeht eine eigene Steuerhinterziehung. Die Tat des Erblassers selbst erlischt mit dem Tod, die Steuerschuld geht auf den Nachlass über.

Hilft eine Selbstanzeige auch bei Sozialversicherungsbeiträgen?

Nein. § 371 AO gilt nur für Steuerstraftaten. Das Vorenthalten von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB folgt eigenen Regeln. Bei Schwarzlohnsachverhalten sind daher zwei Wege parallel zu bedenken, sonst bleibt eine Strafbarkeit bestehen, obwohl die steuerliche Seite bereinigt wurde.