Kryptowährung Steuerhinterziehung: Haltefrist und Vorsatz
Kurzantwort: Wer Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowerten innerhalb der einjährigen Haltefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz nicht erklärt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung, sobald er die Steuerpflicht zumindest für möglich hielt und die Finanzbehörde trotzdem im Unklaren ließ. Seit dem 1. Januar 2026 melden Kryptowerte-Dienstleister nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz jährlich bis zum 31. Juli sämtliche Nutzer- und Transaktionsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Landesfinanzbehörden weiterleitet. Für unversteuerte Altjahre bedeutet das ein absehbares Zeitfenster, in dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung noch offensteht. Danach drohen bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe, in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre.
Die Lage, wenn die Krypto-Historie zum Problem wird
Der Anlass ist selten dramatisch. Ein Mandant liest, dass die Finanzverwaltung ab 2026 automatisch Daten von Handelsplattformen erhält, und fragt sich zum ersten Mal ernsthaft, ob die Tauschvorgänge der letzten Jahre überhaupt in der Steuererklärung hätten stehen müssen. Häufig hat er nie Euro auf sein Bankkonto ausgezahlt, sondern nur zwischen Bitcoin, Ether und anderen Coins hin und her getauscht, Staking-Erträge kassiert oder auf einer ausländischen Börse gehandelt, die keine deutsche Steuerbescheinigung ausstellt. Die Vorstellung, dass gerade solche Vorgänge steuerlich relevant sein sollen, widerspricht dem eigenen Gefühl, nie wirklich etwas verdient zu haben. Genau diese Wahrnehmung trennt zwei völlig unterschiedliche rechtliche Fragen, die in der Beratung sorgfältig auseinandergehalten werden müssen. Die erste: Bestand überhaupt eine Steuerpflicht? Die zweite, deutlich schärfere: Wusste der Betroffene das, oder hätte er es zumindest für möglich halten müssen?
Die Haltefrist nach § 23 EStG: wann Krypto-Gewinne überhaupt steuerpflichtig sind
Ausgangspunkt jeder Prüfung ist § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Die Vorschrift erfasst private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt.
„Private Veräußerungsgeschäfte […] sind […] Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.“
Kryptowerte selbst tauchen im Gesetzestext nicht auf. Über Jahre war deshalb umstritten, ob Bitcoin und vergleichbare Werte überhaupt „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne dieser Norm sind, oder ob es sich um bloße Verrechnungseinheiten ohne eigenen Vermögenswert handelt, die einer Besteuerung von vornherein entzogen wären. Wer heute mit dieser Argumentation an die Finanzverwaltung herantritt, verkennt, dass diese Frage seit 2023 höchstrichterlich geklärt ist. Praktisch bedeutet die Haltefrist: Wer Bitcoin im März 2025 kauft und im November 2025 gegen Euro oder gegen eine andere Kryptowährung tauscht, erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn zum persönlichen Einkommensteuersatz. Wer denselben Bestand bis April 2026 hält, kann ihn danach vollständig steuerfrei veräußern, ohne betragsmäßige Grenze. Diese Steuerfreiheit nach Ablauf eines Jahres ist der eigentliche Grund, weshalb die Haltefrist für Anleger überhaupt eine Rolle spielt, und zugleich der Grund, weshalb ihre genaue Berechnung im Streitfall über eine erhebliche Steuerlast entscheidet.
Was als Veräußerung zählt: der BFH-Leitentscheid IX R 3/22
Die zentrale Fundstelle für die Einordnung von Kryptowerten ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.02.2023 (IX R 3/22). Der Kläger hatte innerhalb eines Jahres Bitcoin, Ether und Monero angeschafft, mehrfach untereinander getauscht und schließlich mit einem Gewinn von rund 3,4 Millionen Euro wieder in Euro zurückgetauscht. Der Bundesfinanzhof entschied zweierlei mit Leitsatzcharakter.
Erstens sind Currency Token wie Bitcoin, Ether und Monero andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Angeschafft wird beim Tausch von Euro, Fremdwährung oder einem anderen Currency Token in den jeweiligen Token, veräußert beim umgekehrten Vorgang. Entscheidend für die Wirtschaftsguteigenschaft war für den Senat die Verkehrsfähigkeit der Token, also die Tatsache, dass Dritte sie zu feststellbaren Marktpreisen handeln, obwohl es sich technisch nur um verschlüsselte Datensätze ohne eigenen Nutzwert handelt. Die Zurechnung zum jeweiligen Inhaber erfolgt nach § 39 Absatz 1 Abgabenordnung über die private Verfügungsgewalt mittels privatem Schlüssel, was der Bundesfinanzhof als „tatsächliche Sachherrschaft“ bezeichnet.
Zweitens verneinte der Senat für das Streitjahr 2017 ein strukturelles Vollzugsdefizit. Die Argumentation, die Besteuerung sei verfassungswidrig, weil sie mangels effektiver Kontrollmöglichkeiten ohnehin nicht durchsetzbar sei, trug nach dieser Entscheidung nicht. Für die Praxis folgt daraus ein zweifacher Befund. Zum einen ist der Tausch von einer Kryptowährung in eine andere ein eigenständiges Veräußerungsgeschäft, nicht erst der Rücktausch in Euro. Wer über Jahre aktiv zwischen Coins gewechselt hat, hat regelmäßig hunderte steuerlich relevante Einzelvorgänge erzeugt, ohne je eine Auszahlung auf ein Bankkonto veranlasst zu haben. Zum anderen ist der rechtspolitische Einwand, das System sei ohnehin nicht kontrollierbar, seit dieser Entscheidung als Verteidigungslinie verbraucht. Mit dem automatischen Datenaustausch ab 2026 verliert dieses Argument zusätzlich seine tatsächliche Grundlage.
Von der Grauzone zur gefestigten Linie: die Entwicklung seit 2020
Die heutige Klarheit ist das Ergebnis einer Entwicklung, die für ältere Veranlagungszeiträume wichtig bleibt. Das Finanzgericht Nürnberg gewährte mit Beschluss vom 08.04.2020 (3 V 1239/19) vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Einkommensteuerbescheid, weil das Finanzamt nicht hinreichend aufgeklärt hatte, welche Kryptowerte in welchem Umfang gehandelt und wie die Gewinne konkret ermittelt worden waren. Das Gericht stellte zugleich fest, die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung gewesen, ein Grund, weshalb die Beratungspraxis bei älteren, unaufgeklärten Jahrgängen heute genauer hinschaut als bei Vorgängen ab 2023.
Nach dem BFH-Urteil von 2023 hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 22.01.2025 (3 K 760/22) die Linie fortgeschrieben. Der Kläger hatte 2017 mit verschiedenen Kryptowerten gehandelt und Erträge aus Staking und Airdrops erzielt. Er argumentierte, Kryptowährungen seien schon begrifflich keine Wirtschaftsgüter, und verwies erneut auf ein strukturelles Vollzugsdefizit. Das Gericht folgte dem nicht. Entscheidend sei die Realisierung eines wirtschaftlichen Vorteils, ein Rückfluss in Euro sei dafür nicht nötig, auch Tauschvorgänge zwischen Kryptowerten unterlägen der Besteuerung. Wörtlich hielt das Gericht fest, die häufig behauptete Rechtsunsicherheit oder technische Undurchdringlichkeit schütze nicht vor der Besteuerung. Diese Aussage betrifft die steuerliche Festsetzung. Für die strafrechtliche Bewertung des Vorsatzes gilt, wie im Folgenden gezeigt wird, ein eigener Maßstab.
Bleibt die Haltefrist? Gesetzentwurf und geltende Rechtslage
Anleger, die auf eine baldige Verschärfung oder Abschaffung der Jahresfrist hoffen oder sie fürchten, sollten den aktuellen Stand kennen. Bundesfinanzminister Lars Klingbeil kündigte Ende April 2026 an, Kryptowährungen künftig anders besteuern zu wollen. Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen brachte am 05.05.2026 einen Gesetzentwurf ein (Bundestags-Drucksache 21/5752), der die einjährige Haltefrist für ab dem 01.01.2026 angeschaffte Kryptowerte abschaffen und Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer dem persönlichen Einkommensteuersatz unterwerfen wollte. Die Unionsfraktion positionierte sich klar dagegen und sah keinen Anlass, an der bewährten Regelung etwas zu ändern.
Für die Praxis zählt an dieser Stelle nur eines. Der Entwurf ist bislang nicht Gesetz geworden und im Jahressteuergesetz 2026 nicht enthalten. Für das Steuerjahr 2026 gilt die einjährige Haltefrist des § 23 EStG unverändert fort. Wer heute über den Verkaufszeitpunkt eines Krypto-Bestands entscheidet, muss sich also nicht an einer bereits geltenden Neuregelung orientieren, sollte die politische Entwicklung aber im Blick behalten.
Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten nach dem BMF-Schreiben 2025
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 06.03.2025 (IV C 1 - S 2256/00042/064/043) sein bisheriges Schreiben vom 10.05.2022 ersetzt und erstmals ausführliche Mitwirkungs- und Dokumentationspflichten aufgenommen. Wer Kryptowerte hält, muss danach jeden Anschaffungs- und Veräußerungsvorgang mit Datum, Menge, Kurswert und beteiligter Handelsplattform belegen können. Fehlt diese Dokumentation, entlastet das steuerlich nicht, im Gegenteil, es erschwert die eigene Verteidigung, weil sich ein niedrigerer Gewinn nicht mehr nachweisen lässt.
Praktisch bedeutsam ist eine weitere Klarstellung dieses Schreibens. Für Kryptowerte im Privatvermögen greift die Verlängerung der Veräußerungsfrist auf zehn Jahre nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 4 EStG, die bei anderen Wirtschaftsgütern eintritt, sobald diese zur Einkünfteerzielung genutzt werden, nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen nicht. Wer seine Bestände über Staking oder Lending zur Ertragserzielung einsetzt, bleibt danach bei der einjährigen Frist. Diese Klarstellung wirkt zugunsten der Anleger, weil sie eine zuvor diskutierte Verschärfung ausschließt, entbindet aber nicht davon, Staking- und Lending-Erträge selbst als eigene Einkunftsart zu erklären.
Wann aus der Steuerverkürzung eine Straftat wird
Nicht jede unrichtige oder unterlassene Angabe ist bereits eine Straftat. § 370 Absatz 1 Abgabenordnung setzt voraus, dass der Täter den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt. Wer dieselbe Pflichtverletzung nur leichtfertig, also grob unachtsam, begeht, verwirklicht keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 Absatz 1 Abgabenordnung mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Die Grenze verläuft über die innere Tatseite, nicht über die Höhe des verkürzten Betrags.
Für Kryptowerte-Fälle ist diese Grenze in der Praxis oft der eigentliche Streitpunkt. Ein Anleger, der jahrelang zwischen mehreren Coins getauscht hat, ohne sich mit der steuerlichen Behandlung zu befassen, mag objektiv erheblichen Gewinn erzielt haben, ohne subjektiv vorsätzlich gehandelt zu haben. Umgekehrt liegt der Fall, wenn jemand gezielt Handelsplattformen ohne europäischen Sitz nutzt, weil er annimmt, dort erfasse ihn niemand. Die Prüfung des Vorsatzes verlangt eine Rekonstruktion dessen, was der Betroffene zum Zeitpunkt seiner Steuererklärung tatsächlich wusste oder für möglich hielt, nicht dessen, was er objektiv hätte wissen können.
Der Vorsatznachweis: was die Finanzbehörde beweisen muss
Für den bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Täter den Steueranspruch dem Grunde und der Höhe nach für möglich hält und die Verkürzung billigend in Kauf nimmt. Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab mit Beschluss vom 10.01.2019 (1 StR 347/18) präzisiert und dabei die Figur der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre herangezogen. Danach muss der Steuerpflichtige den Steueranspruch nicht rechtlich korrekt einordnen können. Es genügt, dass er anhand einer laienhaften Bewertung erkennt, dass überhaupt ein Steueranspruch besteht, auf den er schädlich einwirkt.
Diese Unterscheidung entscheidet in der Verteidigung häufig über den Ausgang. Nimmt der Steuerpflichtige irrtümlich an, ein Steueranspruch sei gar nicht erst entstanden, etwa weil er glaubt, ein bloßer Tausch zwischen zwei Kryptowährungen ohne Rücktausch in Euro könne niemals steuerbar sein, liegt ein Tatbestandsirrtum nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Strafgesetzbuch vor, der den Vorsatz ausschließt. Hält er dagegen die Existenz eines Steueranspruchs für möglich und lässt die Finanzbehörde trotzdem im Unklaren, handelt er mit bedingtem Vorsatz, selbst wenn er die genaue Rechtsgrundlage nicht benennen könnte. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub arbeitet in der Verteidigungspraxis regelmäßig genau an dieser Grenze, weil sie sich nicht mit der objektiven Rechtslage deckt, sondern mit dem tatsächlichen Kenntnisstand des Betroffenen im maßgeblichen Zeitpunkt.
Für Zeiträume vor der BFH-Entscheidung von 2023 lässt sich argumentieren, dass die Rechtslage für einen rechtlich nicht vorgebildeten Anleger tatsächlich unklar war, angesichts der zeitweise widersprüchlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Das betrifft jedoch die individuelle Vorstellung des Täters, nicht die objektive Steuerpflicht, die das Finanzgericht Nürnberg 2025 bestätigt hat. Wer seit 2023 handelt, sieht sich einem Umfeld gegenüber, in dem die Steuerpflicht von Kryptogewinnen breit bekannt ist. Je später der Veranlagungszeitraum, desto schwerer lässt sich glaubhaft machen, davon nichts gewusst zu haben.
DAC8, CARF und das KStTG: wie die Tatentdeckung 2026 automatisiert wird
Der internationale Rahmen für den Datenaustausch bei Kryptowerten stammt aus der Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023, bekannt als DAC8, die sich inhaltlich am Crypto-Asset Reporting Framework der OECD orientiert. Deutschland hat diese Vorgaben mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Der Bundestag beschloss das Gesetz am 06.11.2025, der Bundesrat stimmte am 19.12.2025 zu, verkündet wurde es als eigenständiges Stammgesetz im Bundesgesetzblatt 2025 I Nummer 352, in Kraft getreten ist es am 24.12.2025. Nach der Anwendungsbestimmung des § 21 KStTG sind die materiellen Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
Das Gesetz verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen mit Bezug zur Bundesrepublik, ihre Nutzer und die dahinterstehenden beherrschenden Personen mittels Selbstauskunft zu identifizieren. Nach § 9 KStTG melden die Anbieter jährlich bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern, für das Kalenderjahr 2026 also bis zum 31.07.2027. Nach § 11 KStTG umfasst die Meldung neben den Stammdaten auch den Gesamtbruttobetrag, die Anzahl der gehandelten Einheiten und die Zahl der Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Erwerb, Veräußerung, Tausch und Übertragung. Betreiber ohne eigene MiCA-Zulassung müssen sich nach § 17 KStTG einmalig beim Bundeszentralamt registrieren. Verstöße gegen Sorgfalts-, Melde- und Registrierungspflichten können nach § 18 KStTG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden, Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten mit bis zu zehntausend Euro.
Für Betroffene verschiebt sich damit der maßgebliche Zeitpunkt der Tatentdeckung im Sinne des § 371 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Abgabenordnung erheblich nach vorn. Bislang war die Auswertung von Kryptodaten auf punktuelle Sammelauskunftsersuchen an einzelne Handelsplattformen angewiesen. Mit dem KStTG entsteht ein strukturell wiederkehrender, automatisierter Datenstrom, der Wallet-Adressen und Transaktionshistorien direkt mit der Steueridentifikationsnummer verknüpft. Sobald eine solche Meldung ausgewertet ist, wird in aller Regel von Tatentdeckung auszugehen sein, selbst ohne förmliche Mitteilung an den Betroffenen. Die vertiefte Darstellung der Sperrgründe und des richtigen Vorgehens bei einer Selbstanzeige behandelt der Beitrag Selbstanzeige vor der Reform: Warum sich das Zeitfenster 2026 schließen könnte. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich bewusst auf die materiell-strafrechtliche Seite, also die Frage, wann und wie aus der Nichterklärung überhaupt eine Straftat wird.
Die Praxis des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW
Wie die neuen Daten in der Praxis ausgewertet werden, zeigt die Arbeit des Landesamts zur Bekämpfung der Finanzkriminalität Nordrhein-Westfalen. Die Behörde hat zum 01.01.2024 ihre Arbeit aufgenommen und bündelt seither die vormals auf über zehn Finanzämter verteilte Steuerfahndung in einer zentralen Stelle mit Sitz in Düsseldorf und rund 1.200 Mitarbeitenden. Rechtsgrundlage ihrer Doppelfunktion als Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörde sind § 208 Absatz 1 und § 386 Abgabenordnung. Innerhalb der Behörde ist eine eigene Zentralstelle für Kryptologie eingerichtet, die sich gezielt mit Zahlungsströmen bei Kryptowerten befasst.
Wie systematisch diese Auswertung inzwischen erfolgt, zeigt eine Pressemitteilung der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung vom 25.09.2025. Das Landesamt wertete ein zweites Datenpaket zu Kryptogeschäften mit knapp 4.000 betroffenen Steuerfällen aus, nachdem bereits ein erstes, 2023 angestoßenes Sammelauskunftsersuchen zu einem Mehrergebnis in Höhe eines hohen einstelligen Millionenbetrags geführt hatte, Stand August 2025. Die aufbereiteten Datensätze werden bundesweit an die zuständigen Finanzämter verteilt. Für Betroffene außerhalb Nordrhein-Westfalens bedeutet das, dass ein dort ausgewerteter Datensatz durchaus zu einem Ermittlungsverfahren im eigenen Bundesland führen kann, weil sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz richtet, nicht nach dem Sitz der auswertenden Behörde.
Verjährung: wie weit die Behörden zurückgreifen können
Zwei unterschiedliche Fristen bestimmen, wie weit Finanzverwaltung und Strafverfolgung zeitlich zurückgreifen dürfen, und beide werden in der Beratungspraxis regelmäßig verwechselt. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt im Fall einer Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung), gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem die Steuererklärung hätte abgegeben werden müssen. Innerhalb dieser Frist kann die Finanzbehörde die Steuer noch nachträglich festsetzen, unabhängig davon, ob das Strafverfahren bereits verjährt ist.
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung ist kürzer und differenzierter. Für die einfache Steuerhinterziehung beträgt sie fünf Jahre. In besonders schweren Fällen im Sinne des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 Abgabenordnung, wozu ein Hinterziehungsbetrag von mehr als fünfzigtausend Euro je Tat zählt, verlängert § 376 Absatz 1 Abgabenordnung die Verfolgungsverjährung seit einer Gesetzesänderung vom 21.12.2020 auf fünfzehn Jahre, eine Reaktion auf die Erfahrung aus den Cum-Ex-Verfahren. Diese Verlängerung gilt für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten und betrifft damit auch ältere Kryptowerte-Sachverhalte, sofern der Hinterziehungsbetrag je Veranlagungsjahr die Schwelle überschreitet, was bei mehrjährigen, aktiven Handelsverläufen nicht selten ist. Wer über sechs oder sieben Jahre gehandelt hat, sollte deshalb nicht davon ausgehen, die frühesten Jahre seien bereits verjährt.
Ergänzend fallen auf hinterzogene Steuern Hinterziehungszinsen nach § 235 in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung an, derzeit 0,5 Prozent pro Monat, also sechs Prozent pro Jahr. Diese Zinshöhe gilt unverändert, obwohl das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) den strukturell gleich hohen Zinssatz für Steuernachforderungen nach § 233a Abgabenordnung ab 2019 für verfassungswidrig erklärt hat. Ob diese Wertung auch auf § 235 AO zu übertragen ist, hat das Gericht ausdrücklich offengelassen.
Prüfschema: Liegt eine strafbare Steuerhinterziehung mit Kryptowerten vor?
Schritt 1: Lag überhaupt ein Veräußerungsgeschäft innerhalb der Jahresfrist vor? Maßstab ist § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG in der Auslegung durch BFH IX R 3/22. Erfasst sind Verkauf gegen Euro, Tausch gegen eine andere Kryptowährung und die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung mit Kryptowerten. Ergebnis Nein, weil die Haltedauer über einem Jahr lag: kein steuerpflichtiges Geschäft, weiter mit Schritt 5. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Wurde der Gewinn in der Steuererklärung angegeben? Ergebnis Ja: keine objektive Pflichtverletzung. Ergebnis Nein oder unvollständig: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3: Handelte es sich objektiv um eine Steuerverkürzung im Sinne des § 370 Absatz 1 AO? Zu prüfen ist die Höhe des jeweils betroffenen Veranlagungsjahres, nicht nur die Gesamtsumme über mehrere Jahre. Bei geringen Beträgen kann bereits die Schwelle zur Strafbarkeit fraglich sein, weil sich die Ermittlungsbehörden praktisch auf wirtschaftlich relevante Fälle konzentrieren.
Schritt 4: Lag Vorsatz vor, oder lediglich Leichtfertigkeit? Maßgeblich ist die Parallelwertung in der Laiensphäre nach BGH 1 StR 347/18. Wusste der Betroffene um die Möglichkeit einer Steuerpflicht und ließ die Finanzbehörde trotzdem im Unklaren, liegt bedingter Vorsatz und damit § 370 AO vor. Ging er nachweisbar und nachvollziehbar davon aus, kein Veräußerungsgeschäft läge vor, kommt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB in Betracht, dann bleibt allenfalls § 378 AO.
Schritt 5: Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich? Prüfen Sie, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Absatz 2 AO eingetreten ist, insbesondere eine Prüfungsanordnung, das Erscheinen eines Amtsträgers oder eine Tatentdeckung durch ausgewertete KStTG-Meldedaten. Solange keiner dieser Gründe vorliegt, bleibt der Weg über § 371 AO offen und sollte zügig vorbereitet werden.
Schritt 6: Welche Fristen laufen noch? Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO), die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünf Jahre, bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als fünfzigtausend Euro je Tat fünfzehn Jahre (§ 376 Absatz 1 AO).
Beispielsfall
Eine angestellte IT-Fachkraft eröffnet 2022 Konten bei drei verschiedenen Handelsplattformen und beginnt, in unregelmäßigen Abständen zwischen Bitcoin, Ether und mehreren kleineren Coins zu tauschen. Über Euro wird dabei kaum abgerechnet, fast alle Umschichtungen erfolgen direkt zwischen Kryptowerten. In der Steuererklärung gibt sie dazu nichts an, weil sie überzeugt ist, erst ein Rücktausch in Euro könne überhaupt steuerlich relevant sein. Ende 2026 erfährt sie aus einem Zeitungsbericht, dass Handelsplattformen künftig automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern melden, und wendet sich an eine Anwaltskanzlei.
Die Prüfung ergibt für 2023 mehr als vierzig relevante Tauschvorgänge innerhalb der Jahresfrist mit einem Gewinn von rund 38.000 Euro, für 2024 einen Betrag knapp unter 25.000 Euro. Objektiv liegt in beiden Jahren eine Steuerverkürzung vor. Die entscheidende Frage betrifft den Vorsatz für 2023, in dem die BFH-Entscheidung vom Jahresanfang noch nicht breit bekannt war, während für 2024 eine unbewusste Fehleinschätzung schwerer zu begründen ist. Weil noch kein Sperrgrund eingetreten ist, wird für beide Jahre eine vollständige, dokumentierte Selbstanzeige vorbereitet, die die Vorsatzfrage für das frühere Jahr offen adressiert, statt sie zu verschweigen.
Was Sie jetzt tun sollten
- Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über alle Konten und Wallets. Jede Plattform, auch inzwischen geschlossene oder insolvente Anbieter, deren Datenexport später nicht mehr möglich ist.
- Rekonstruieren Sie jeden Vorgang mit Datum, Menge und Kurswert. Die Mitwirkungspflichten aus dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025 verlangen genau diese Dokumentation, unabhängig davon, ob eine Selbstanzeige folgt.
- Prüfen Sie für jedes Veranlagungsjahr gesondert, ob und wann Vorsatz vorlag. Eine pauschale Bewertung über mehrere Jahre hinweg wird der unterschiedlichen Informationslage in den einzelnen Jahren nicht gerecht.
- Klären Sie, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Absatz 2 AO eingetreten ist. Erst danach entscheidet sich, ob eine Selbstanzeige oder eine reine Verteidigungsstrategie der richtige Weg ist.
- Lassen Sie die Steuerlast berechnen, bevor Sie handeln. Ohne verlässliche Zahl zur Steuer, den Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und einem etwaigen Zuschlag nach § 398a AO lässt sich weder die Zahlungsfähigkeit noch der richtige Zeitpunkt beurteilen.
- Ziehen Sie anwaltliche Beratung hinzu, bevor Sie mit dem Finanzamt Kontakt aufnehmen. Eine unbedachte Rückfrage kann bereits als Tatentdeckung wirken.
Die häufigsten Fehler
Krypto-zu-Krypto-Tausch wird für steuerlich irrelevant gehalten. Seit BFH IX R 3/22 ist jeder Tausch innerhalb der Jahresfrist ein eigenständiges Veräußerungsgeschäft, unabhängig davon, ob je Euro geflossen ist.
Die Haltefrist wird falsch berechnet. Maßgeblich ist der Erwerbszeitpunkt jedes einzelnen Loses, kein pauschaler Durchschnitt über den Bestand. Die Zuordnungsmethode muss dokumentiert und konsistent angewendet werden.
Verluste werden nicht erklärt. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowerten mindern die Bemessungsgrundlage und können nach § 23 Absatz 3 EStG vorgetragen werden. Wer nur Gewinne nacherklärt, zahlt regelmäßig zu viel.
Vorsatz und Fahrlässigkeit werden nicht unterschieden. Wer sich vorschnell selbst als vorsätzlich handelnd einstuft, verschenkt die Möglichkeit einer milderen Bewertung nach § 378 AO. Wer umgekehrt jede Nachfrage der Behörde ignoriert, verhärtet gerade den Vorsatzvorwurf.
Auf ausländische Handelsplattformen wird vertraut. Der automatische Informationsaustausch nach DAC8 reicht über die Europäische Union hinaus und erfasst nach dem KStTG auch Anbieter mit bloßem Bezug zur Bundesrepublik, nicht nur inländische Betreiber.
Eine anonyme Voranfrage beim Finanzamt wird für risikolos gehalten. Sie kann Anhaltspunkte liefern, die zur Tatentdeckung führen und die Selbstanzeige sperren, bevor sie eingereicht ist.
Die Selbstanzeige wird in Etappen abgegeben. § 371 Absatz 1 AO verlangt vollständige Berichtigung. Wer nachträglich eine vergessene Plattform ergänzt, gefährdet die Straffreiheit bereits erklärter Jahre.
Anwaltliche Unterstützung
Die Bewertung, ob eine unterlassene Erklärung von Kryptogewinnen als Steuerhinterziehung, als leichtfertige Steuerverkürzung oder als strafrechtlich folgenlose Nacherklärung zu behandeln ist, verlangt eine Rekonstruktion des Kenntnisstands zum jeweiligen Erklärungszeitpunkt, verbunden mit einer präzisen Berechnung nach der Haltefrist des § 23 EStG. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft als Fachanwalt für Steuerrecht und Verteidiger in Steuerstrafsachen zunächst die objektive Rechtslage für jedes Veranlagungsjahr, bevor er über die subjektive Seite und die Strategie berät, sei es Selbstanzeige, Verteidigung im laufenden Verfahren oder Nacherklärung ohne strafrechtliche Relevanz.
In der Praxis entscheiden gerade die technischen Details, etwa die Zuordnungsmethode beim Tausch mehrerer Lose oder die Bewertung von Staking-Erträgen, über die Höhe der Steuerlast und damit über die Einordnung nach § 370 oder § 378 AO. Wer diese Details erst im laufenden Ermittlungsverfahren aufarbeitet, hat weniger Spielraum als jemand, der sie vorab und unter dem Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht klären lässt.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.
Quellenverzeichnis
- § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz, private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern
- § 39 Absatz 1 Abgabenordnung, Zurechnung von Wirtschaftsgütern
- § 370 Abgabenordnung, Steuerhinterziehung
- § 371 Abgabenordnung, Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
- § 378 Abgabenordnung, Leichtfertige Steuerverkürzung
- § 398a Abgabenordnung, Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen
- § 169 Absatz 2 Satz 2 Abgabenordnung, Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung
- § 235 in Verbindung mit § 238 Abgabenordnung, Verzinsung hinterzogener Steuern
- § 376 Absatz 1 Abgabenordnung, Verfolgungsverjährung in besonders schweren Fällen
- § 16 Absatz 1 Strafgesetzbuch, Tatbestandsirrtum
- Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) vom 22.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 352, insbesondere §§ 9, 11, 17, 18, 21
- Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17.10.2023 (DAC8)
- BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22, zur Wirtschaftsguteigenschaft von Kryptowerten und zum strukturellen Vollzugsdefizit
- FG Nürnberg, Urteil vom 22.01.2025, 3 K 760/22, zur Bestätigung der Besteuerung von Tauschvorgängen
- FG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020, 3 V 1239/19, zur Rechtsunsicherheit vor der BFH-Entscheidung 2023
- BGH, Beschluss vom 10.01.2019, 1 StR 347/18, zum bedingten Vorsatz der Steuerhinterziehung und zur Parallelwertung in der Laiensphäre
- BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17, zur Verzinsung von Steuernachforderungen nach § 233a AO
- BMF-Schreiben vom 06.03.2025, IV C 1 - S 2256/00042/064/043, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/5752 vom 05.05.2026, Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen zur Änderung des § 23 EStG
- Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.09.2025, zur Auswertung eines zweiten Datenpakets zu Kryptogeschäften durch das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW
Weiterführende Beiträge
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Häufige Fragen (FAQ)
Ist der Tausch von Bitcoin gegen eine andere Kryptowährung steuerpflichtig?
Ja, innerhalb der einjährigen Haltefrist. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.02.2023 (IX R 3/22) entschieden, dass Kryptowerte andere Wirtschaftsgüter im Sinne des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG sind und jeder Tausch, auch ohne Rücktausch in Euro, ein Veräußerungsgeschäft darstellt.
Wann wird aus einer nicht erklärten Kryptowährung eine Steuerhinterziehung?
Sobald der Steuerpflichtige eine Steuerpflicht zumindest für möglich hielt und die Finanzbehörde trotzdem im Unklaren ließ. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 10.01.2019, 1 StR 347/18) genügt dafür bedingter Vorsatz im Sinne einer laienhaften Bewertung, eine korrekte rechtliche Einordnung ist nicht erforderlich.
Was passiert, wenn ich die Krypto-Gewinne nur aus Unwissenheit nicht erklärt habe?
Fehlt der Vorsatz nachweisbar, weil der Steuerpflichtige irrtümlich davon ausging, es liege gar kein Veräußerungsgeschäft vor, kommt ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 16 Strafgesetzbuch in Betracht. Dann bleibt allenfalls eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, keine Straftat.
Wie erfährt das Finanzamt überhaupt von meinen Kryptogeschäften?
Seit 01.01.2026 melden Kryptowerte-Dienstleister nach dem KStTG jährlich bis zum 31. Juli Nutzer- und Transaktionsdaten an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie an die Landesfinanzbehörden weiterleitet. Zusätzlich werten Behörden wie das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW eigene Datenpakete aus.
Wie lange kann das Finanzamt Kryptogewinne noch nachträglich besteuern?
Bei einer Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre (§ 169 Absatz 2 Satz 2 AO). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt für die einfache Hinterziehung fünf Jahre, bei einem Betrag von mehr als fünfzigtausend Euro je Tat fünfzehn Jahre (§ 376 Absatz 1 AO).
Bleibt die einjährige Haltefrist für Kryptowerte 2026 bestehen?
Ja. Ein Gesetzentwurf von Bündnis 90 / Die Grünen (Bundestags-Drucksache 21/5752 vom 05.05.2026) wollte die Haltefrist für ab 2026 angeschaffte Kryptowerte abschaffen, ist aber nicht Gesetz geworden. Für das Steuerjahr 2026 gilt § 23 EStG mit der einjährigen Frist unverändert.
Was kostet eine anwaltliche Prüfung meiner Krypto-Steuerhistorie?
Die Kosten richten sich nach dem Umfang der Handelshistorie und der Zahl der betroffenen Plattformen und werden vorab besprochen. Eine erste Einschätzung, ob überhaupt eine strafrechtlich relevante Lage vorliegt, lässt sich in der Regel mit überschaubarem Aufwand klären, bevor über eine Selbstanzeige oder Verteidigungsstrategie entschieden wird.