Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen: Die Risiken

Kurzantwort: Bei Kapitalerträgen entsteht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO besonders häufig, ohne dass der Betroffene das im Moment des Handelns bemerkt. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG tritt nur ein, wenn eine inländische Bank tatsächlich Kapitalertragsteuer einbehalten hat; bei Auslandsdepots, thesaurierenden Fonds und geerbten Konten fehlt dieser Abzug häufig, sodass die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG fortbesteht. Die jährliche Vorabpauschale nach § 18 InvStG entsteht unabhängig von einer Ausschüttung, ein Doppelbesteuerungsabkommen befreit nicht von der Erklärungspflicht, und der automatische Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard erfasst inzwischen einen erheblichen Teil der Auslandskonten. Erkennt ein Betroffener oder ein Erbe die Unrichtigkeit früherer Erklärungen, entsteht nach § 153 Abs. 1 AO eine eigene, unverzügliche Berichtigungspflicht; wer sie verstreichen lässt, riskiert eine eigene vorsätzliche Steuerhinterziehung. Die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Bei kaum einer anderen Einkunftsart entsteht eine Steuerhinterziehung so leicht, ohne dass der Betroffene es bemerkt, wie bei Kapitalerträgen. Der Grund liegt nicht im Vorsatz, sondern in der Systematik selbst: Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG tritt nur ein, wenn ein inländisches Kreditinstitut korrekt Kapitalertragsteuer einbehalten hat. Bei Auslandsdepots, thesaurierenden Fonds und geerbten Konten fehlt dieser Abzug regelmäßig, die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG lebt fort, und die Festsetzungsfrist bei Hinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer glaubt, mit dem Zinsabschlag der Bank sei alles erledigt, irrt in einer wachsenden Zahl von Fällen.

Das Problem aus Mandantensicht

Ein Ehepaar erbt ein Depot der Großmutter, das seit den Neunzigerjahren bei einer Bank in Luxemburg liegt. Ein Unternehmer eröffnet vor Jahren ein Zweitkonto in der Schweiz, weil ein Geschäftspartner das empfahl, und vergisst es über die Zeit fast. Eine Angestellte lässt sich von ihrem Mann ein gemeinsames Depot einrichten und geht davon aus, die Bank kümmere sich ohnehin um alles Steuerliche. In keinem dieser Fälle stand am Anfang der Plan, etwas zu verbergen. Am Ende steht dennoch, mitunter Jahre später, ein Schreiben der Steuerfahndung. Die Kapitaleinkünfte gehören zu den wenigen Einkunftsarten, bei denen sich diese Distanz zwischen Ausgangslage und strafrechtlichem Ergebnis so regelmäßig zeigt, weil das System selbst mehrere Fallstricke bereithält, die kein Laie kennt.

Warum gerade Kapitalerträge ein strukturelles Risiko sind

Bei Arbeitslohn zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer ab, meldet sie elektronisch und der Arbeitnehmer hat wenig Gestaltungsspielraum, etwas zu übersehen. Bei Kapitalerträgen ist das anders, und zwar aus vier Gründen zugleich. Erstens erzeugt die Abgeltungsteuer den Eindruck eines geschlossenen Systems, obwohl sie das nur bei inländischem Steuerabzug ist. Zweitens verändert sich die Zurechnung von Erträgen bei Fondskonstruktionen, Erbfällen und Gemeinschaftskonten auf eine Weise, die der Laie nicht nachvollzieht. Drittens galt Auslandsvermögen über Jahrzehnte als praktisch unentdeckbar, eine Annahme, die der automatische Informationsaustausch inzwischen widerlegt hat, aber im Bewusstsein vieler Anleger noch nachwirkt. Viertens betreffen die entscheidenden Vorschriften, allen voran das Investmentsteuerrecht, eine der komplexesten Materien des deutschen Steuerrechts, in der selbst Steuerberater regelmäßig nacharbeiten müssen.

Diese vier Faktoren verstärken sich gegenseitig. Wer ein Auslandsdepot besitzt, glaubt oft, die Abgeltungsteuer erfasse auch diese Erträge automatisch. Wer einen thesaurierenden Fonds hält, glaubt, ohne Ausschüttung gebe es nichts zu versteuern. Wer ein Konto erbt, glaubt, die Pflichten des Erblassers gingen mit dessen Tod unter. Wer ein Gemeinschaftskonto mit dem Ehepartner führt, glaubt, ein gemeinsamer Freistellungsauftrag löse auch die Frage, wem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind. Jeder dieser vier Irrtümer ist für sich genommen nachvollziehbar. In der Summe erklären sie, weshalb der objektive Tatbestand des § 370 AO bei Kapitalerträgen so häufig verwirklicht wird, ohne dass der Betroffene das im Moment des Handelns erkennt.

Dieser Beitrag beleuchtet bewusst die strukturellen Ursachen bei Kapitalerträgen, nicht den allgemeinen Straftatbestand und nicht die Verfahrensfragen der Selbstanzeige. Die Grundlagen des § 370 AO selbst, insbesondere Tatbestand, Strafrahmen und Verjährung, erläutert der Beitrag Steuerhinterziehung nach § 370 AO ausführlich. Zum Ablauf einer strafbefreienden Nacherklärung finden Sie eine ausführliche Darstellung im Beitrag Selbstanzeige vor der Reform. Wer bereits weiß, dass er handeln muss, findet dort das Verfahren. Wer zunächst verstehen will, warum er überhaupt in dieser Lage ist, ist hier richtig. Von der Kryptowährung, deren steuerstrafrechtliche Besonderheiten der Beitrag Kryptowährung und Steuerhinterziehung gesondert behandelt, unterscheidet sich die klassische Kapitalanlage vor allem dadurch, dass hier nicht die Bewertung eines neuartigen Wirtschaftsguts im Vordergrund steht, sondern die Systematik eines seit Jahrzehnten etablierten, aber selten vollständig verstandenen Besteuerungsverfahrens.

Der Trugschluss der Abgeltungswirkung

Die Abgeltungsteuer wurde 2009 eingeführt, um die Besteuerung von Kapitalerträgen zu vereinfachen. § 32d Abs. 1 EStG unterwirft private Kapitalerträge einem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Führt ein inländisches Kreditinstitut den Steuerabzug korrekt durch, tritt nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG die sogenannte Abgeltungswirkung ein. Die Einkommensteuer auf diese Erträge gilt dann als mit dem Steuerabzug abgegolten, eine Angabe in der Steuererklärung ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Genau an dieser Stelle entsteht der verbreitetste Irrtum im gesamten Themenfeld. Die Abgeltungswirkung ist keine allgemeine Eigenschaft von Kapitalerträgen, sie ist die Rechtsfolge eines tatsächlich durchgeführten, korrekten inländischen Steuerabzugs. Fehlt dieser Abzug, bleibt die Erklärungspflicht bestehen. § 32d Abs. 3 Satz 1 EStG ordnet ausdrücklich an, dass Kapitalerträge, die nicht dem Steuerabzug unterlegen haben, in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind, auch wenn sie weiterhin dem gesonderten Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen. Das betrifft in der Praxis vor allem drei Konstellationen: Erträge aus ausländischen Konten und Depots ohne inländische auszahlende Stelle, Erträge aus bestimmten ausländischen thesaurierenden Investmentfonds sowie Darlehenszinsen zwischen Privatpersonen.

Wer also ein Depot bei einer Bank in Luxemburg, Österreich oder der Schweiz unterhält, unterliegt in aller Regel keinem deutschen Kapitalertragsteuerabzug. Die ausländische Bank führt allenfalls eine eigene, im Wohnsitzstaat der Bank geltende Quellensteuer ab, die über ein Doppelbesteuerungsabkommen auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann, aber die deutsche Erklärungspflicht nicht ersetzt. Diese Anrechnung erfolgt nicht automatisch, sondern nur, wenn der Steuerpflichtige die Erträge und die gezahlte Quellensteuer in der Anlage KAP seiner Steuererklärung angibt. Wer die Anrechnung vornehmen will, muss also ohnehin erklären, und wer nicht erklärt, verwirklicht objektiv den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, unabhängig davon, dass ihm bei korrekter Erklärung ein Anrechnungsanspruch zugestanden hätte. Das Kompensationsverbot des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO stellt insoweit klar, dass Vorteile, die aus anderen Gründen hätten geltend gemacht werden können, die bereits eingetretene Verkürzung nicht rückwirkend beseitigen.

Thesaurierende Auslandsfonds und die Vorabpauschale

Noch weniger bekannt ist die zweite große Fallgruppe: thesaurierende Fonds, die ihre Erträge nicht ausschütten, sondern im Fondsvermögen wieder anlegen. Seit der Reform des Investmentsteuergesetzes zum 1. Januar 2018 gilt für sie die Vorabpauschale nach § 18 InvStG. Sie erfasst eine fiktive Mindestertragsbesteuerung, berechnet aus dem Wert des Fondsanteils zu Jahresbeginn und einem vom Bundesfinanzministerium jährlich bekannt gegebenen Basiszins nach § 203 Abs. 2 BewG. Zum 2. Januar 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen diesen Basiszins mit 3,20 Prozent festgesetzt, den höchsten Wert seit Einführung der Vorabpauschale. Der tatsächlich anzusetzende Betrag ist auf 70 Prozent dieses Basisertrags und zusätzlich auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres gedeckelt, bei einem Kursverlust entsteht keine Vorabpauschale.

Diese Steuer wird jährlich fällig, unabhängig davon, ob dem Anleger tatsächlich Geld zufließt. Führt eine inländische depotführende Bank den Fonds, zieht sie die darauf entfallende Steuer automatisch von einem verbundenen Verrechnungskonto ein, der Anleger bemerkt in der Regel nichts. Liegt der Fonds dagegen in einem Depot ohne inländische auszahlende Stelle, etwa weil das Depot bei einer ausländischen Bank geführt wird, unterbleibt dieser automatische Abzug vollständig. Die Vorabpauschale muss dann eigenständig in der Steuererklärung erklärt werden, Jahr für Jahr, obwohl kein Cent auf ein deutsches Konto fließt. Wer ein solches Depot besitzt und die jährliche Vorabpauschale schlicht nicht kennt, verkürzt Steuern, ohne es zu bemerken.

Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2017 galt eine andere, ebenfalls tückische Rechtslage. § 6 Abs. 1 InvStG in der bis dahin geltenden Fassung ordnete für sogenannte intransparente oder schwarze Fonds, die ihren deutschen Melde- und Bekanntmachungspflichten nicht nachkamen, eine Pauschalbesteuerung an: Ausschüttungen, Zwischengewinne und mindestens 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises, unabhängig vom tatsächlichen Gewinn. Der Bundesfinanzhof hat diese Pauschalbesteuerung mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. VIII R 31/16, BStBl II 2019, 562) ausdrücklich gebilligt und ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht und Grundgesetz bestätigt. Wer ein solches Altdepot besitzt und für Jahre vor 2018 nichts erklärt hat, muss also mit dieser Mindestbesteuerung rechnen, wenn sich die tatsächlichen Werte nicht mehr rekonstruieren lassen. Zwei Rechtsregime, zwei unterschiedliche Berechnungswege, ein gemeinsamer Effekt: Wer die Systemumstellung nicht kennt, unterschätzt die Steuerlast in beide Richtungen.

Ausländische Konten trotz Doppelbesteuerungsabkommen

Ein drittes verbreitetes Missverständnis betrifft das Verhältnis von Doppelbesteuerungsabkommen und Erklärungspflicht. Viele Anleger gehen davon aus, ein Doppelbesteuerungsabkommen verhindere, dass Deutschland überhaupt vom ausländischen Kapitalvermögen erfährt oder es besteuert. Tatsächlich regelt ein DBA nur, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie eine bereits im Ausland gezahlte Steuer angerechnet oder freigestellt wird. Für Zinsen und Dividenden verbleibt nach den meisten deutschen DBA das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat des Anlegers, ergänzt um ein begrenztes Quellensteuerrecht des anderen Staates, das in Deutschland angerechnet wird. Die Erklärungspflicht selbst berührt das DBA nicht.

Wer also in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, muss ausländische Kapitalerträge in jedem Fall in der Anlage KAP angeben, gleich, ob im Ausland bereits eine Quellensteuer abgeführt wurde. Nur so kann die Anrechnung nach § 32d Abs. 5 EStG überhaupt greifen, die im Übrigen der Höhe nach auf die deutsche Steuer für diese Erträge begrenzt ist. Wer meint, die im Ausland bereits gezahlte Steuer mache die deutsche Erklärung entbehrlich, verkennt die Systematik in einer Weise, die im Ergebnis zur vollständigen Nichterklärung und damit zur vollen Tatbestandsverwirklichung führt, nicht nur zu einer geringfügigen Ungenauigkeit.

Automatischer Informationsaustausch: Warum Auslandskonten heute selten verborgen bleiben

Wer glaubt, ein Konto im Ausland entziehe sich naturgemäß der deutschen Finanzverwaltung, geht von einer Rechtslage aus, die es seit einem Jahrzehnt nicht mehr gibt. Grundlage ist der von der OECD entwickelte Common Reporting Standard, in Deutschland umgesetzt durch das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz. Nach § 8 FKAustG melden Finanzinstitute in den teilnehmenden Staaten Bestands- und Ertragsdaten von Kontoinhabern, die steuerlich in einem anderen Teilnehmerstaat ansässig sind, jährlich an ihre eigene Steuerbehörde. Diese leitet die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern weiter, das sie den zuständigen Landesfinanzbehörden zur Verfügung stellt.

An diesem automatischen Austausch nehmen inzwischen mehr als hundert Staaten und Gebiete teil, darunter frühere Rückzugsorte wie die Schweiz, Liechtenstein und Luxemburg. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die jeweils aktuelle Staatenaustauschliste, zuletzt in finaler Fassung vom 8. Juni 2026. Eine im Mai 2025 veröffentlichte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung wertete Daten aus 16 Teilnehmerstaaten aus, die zusammen rund 30 Prozent des von der OECD für 2022 gemeldeten weltweiten CRS-Vermögens von 12,7 Billionen US-Dollar abdecken. Für private Konten wiesen die Meldungen Trefferquoten von 82 bis 96 Prozent gegenüber den erwarteten Datensätzen auf, bei Firmenkonten lagen die Quoten deutlich niedriger, für Deutschland bei rund 39 Prozent. Nach Einführung des automatischen Austauschs sanken grenzüberschreitende Einlagen in den untersuchten Finanzzentren um 12 bis 35 Prozent, ein Hinweis darauf, dass ein Teil des zuvor unversteuerten Vermögens tatsächlich zurückgeflossen oder offengelegt wurde.

Diese Zahlen belegen zweierlei. Zum einen erreicht der automatische Informationsaustausch inzwischen einen erheblichen, wenn auch nicht lückenlosen Teil des relevanten Vermögens, ein Konto, das über Jahrzehnte unbeachtet blieb, ist heute in aller Regel meldepflichtig. Zum anderen zeigen die verbleibenden Lücken, dass Kontrollmitteilungen und Datenankauf weiterhin eine Rolle spielen, wie der Beitrag zu angekauften Steuerdaten als Beweismittel auf traub.legal vertieft. Wer sein Auslandskonto also für unauffindbar hält, verwechselt eine frühere Rechtslage mit der heutigen.

Erbfälle mit geerbten Auslandskonten

Der Erbfall ist die Konstellation, in der strukturelle Risiken bei Kapitalerträgen am häufigsten sichtbar werden, weil hier alle bisher genannten Mechanismen zusammentreffen. Erben stoßen beim Ordnen des Nachlasses auf ein Depot oder Konto, von dem in den Steuererklärungen des Verstorbenen nie die Rede war. Zivilrechtlich geht mit dem Erbfall nach § 1922 BGB das gesamte Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über, steuerrechtlich gilt nach § 45 Abs. 1 AO dasselbe für Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis. Erkennt der Erbe, dass eine Erklärung des Erblassers unrichtig oder unvollständig war, trifft ihn nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO eine eigene Berichtigungspflicht, unabhängig von eigenem früheren Wissen.

Bei Kapitalerträgen kommt eine Besonderheit hinzu: Die verlängerte Festsetzungsfrist von zehn Jahren bei Hinterziehung nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO reicht bei über Jahrzehnte gehaltenen Auslandsdepots regelmäßig deutlich weiter zurück, als Erben zunächst annehmen, und der automatische Informationsaustausch trifft den Nachlass typischerweise erst nach dem Erbfall, wenn die Bank die geänderten Kontoinhaberdaten meldet. Die eigenständige, allgemeine Systematik der Steuerhinterziehung durch Unterlassen im Erbfall, insbesondere die Fragen der Garantenstellung und des Vollendungszeitpunkts, ist Gegenstand einer gesonderten Betrachtung. Der vorliegende Text beschränkt sich bewusst auf die kapitalertragsteuerspezifische Seite: Anders als bei den meisten anderen Einkunftsarten summieren sich bei thesaurierenden Fondsanteilen über Jahrzehnte hinweg jährliche Vorabpauschalen beziehungsweise die frühere Pauschalbesteuerung, sodass der wirtschaftlich zu berichtigende Betrag bei Kapitalvermögen häufig höher ausfällt, als die äußere Werteentwicklung des Depots vermuten lässt.

Gemeinsame Konten und Freistellungsaufträge bei Ehegatten

Eine vierte, oft übersehene Fallgruppe betrifft Ehegatten mit gemeinsamem Konto oder Depot. Nach § 44a Abs. 1 EStG können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die die Voraussetzungen der Zusammenveranlagung erfüllen, einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen, der seit 2023 bis zu 2.000 Euro Kapitalerträge im Jahr vom Steuerabzug freistellt. Dieser gemeinsame Freistellungsauftrag regelt jedoch nur die Höhe des Steuerabzugs durch die Bank, er beantwortet nicht die materielle Frage, wem die Erträge steuerlich zuzurechnen sind.

Diese Zurechnung richtet sich nach der zivilrechtlichen Berechtigung am Vermögen, aus dem die Erträge fließen. Bei einem sogenannten Oder-Konto, über das beide Ehegatten gleichberechtigt verfügen können, wird im Zweifel eine hälftige Berechtigung vermutet, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt. Stammt das eingezahlte Kapital jedoch erkennbar von nur einem Ehegatten, etwa aus einer Erbschaft oder einem vorehelichen Vermögen, kann die zivilrechtliche und damit steuerliche Zuordnung erheblich von der bankinternen Kontoführung abweichen. Wird ein Vermögen einem Ehegatten zugerechnet, der es tatsächlich nicht innehat, oder werden Erträge schlicht demjenigen zugeordnet, auf dessen Namen das Konto läuft, ohne die materielle Berechtigung zu prüfen, drohen Erklärungsfehler auf beiden Seiten, mitunter über Jahre unbemerkt, weil beide Ehegatten von einer korrekten automatischen Verteilung durch die Bank ausgehen. Der gemeinsame Freistellungsauftrag suggeriert eine Einheitlichkeit, die das materielle Steuerrecht so nicht kennt.

Vorsatz oder Leichtfertigkeit bei komplexen Sachverhalten

Nicht jede unrichtige oder unterbliebene Angabe zu Kapitalerträgen ist eine Steuerhinterziehung. § 370 AO verlangt Vorsatz, mindestens in der Form des bedingten Vorsatzes: Der Täter muss die Verwirklichung des Tatbestands ernsthaft für möglich halten und diese billigend in Kauf nehmen. Der Bundesgerichtshof hat diese Grundsätze zuletzt im Urteil vom 6. August 2025 (Az. 1 StR 177/25) bestätigt und zugleich betont, dass die Tatgerichte die Einlassung eines Angeklagten bei der Vorsatzprüfung eigenständig und kritisch würdigen müssen. Die Entscheidung erging zwar zu einem anderen Sachverhalt, einer manipulierten Kassenführung im Spielhallenbetrieb, die dort formulierten Maßstäbe zur Vorsatzfeststellung gelten aber allgemein und damit auch für Kapitalerträge.

Fehlt der Vorsatz, bleibt bei Kapitalerträgen regelmäßig die Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO, geahndet mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro. Leichtfertigkeit setzt einen erheblichen Sorgfaltspflichtverstoß voraus, der über einfache Fahrlässigkeit hinausgeht, aber die volle subjektive Vorwerfbarkeit des Vorsatzes nicht erreicht. Bei komplexen Kapitalanlagesachverhalten kommt der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre besondere Bedeutung zu: Der Täter muss nicht die exakte rechtliche Einordnung kennen, etwa dass eine Vorabpauschale nach § 18 InvStG entsteht, wohl aber muss er nach seinem laienhaften Verständnis erkennen, dass ein steuerlich erheblicher Sachverhalt vorliegt, dem er nicht nachkommt. Kriterien für diese Bewertung sind unter anderem die Schwierigkeit der konkreten steuerlichen Frage, die individuellen Kenntnisse und Erfahrungen des Betroffenen sowie etwaige berufliche Vorbildung.

Gerade hier liegt die eigentliche Pointe der strukturellen Gefahr bei Kapitalerträgen: Wer über Jahre ein einfaches Sparkonto im Inland hatte und dann ein Auslandsdepot erbt oder ein thesaurierendes Fondsprodukt erwirbt, wechselt unbemerkt von einer Materie, in der die Bank praktisch alles korrekt erledigt, in eine Materie, in der er selbst zum Erklärungspflichtigen wird. Diese Grenze ist im Gesetz klar gezogen, im Bewusstsein der Betroffenen ist sie es häufig nicht. Genau in dieser Lücke zwischen objektiver Rechtslage und subjektivem Problembewusstsein entscheidet sich im Einzelfall, ob am Ende Vorsatz, Leichtfertigkeit oder tatsächlich nur ein steuerlich folgenloser Irrtum vorliegt. Diese Abgrenzung im Einzelfall zu führen, gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der steuerstrafrechtlichen Verteidigung.

Die Bedeutung des § 153 AO, sobald der Irrtum erkannt wird

Der entscheidende Wendepunkt in nahezu allen hier beschriebenen Konstellationen ist nicht der ursprüngliche Fehler, sondern der Moment, in dem er erkannt wird. § 153 Abs. 1 Satz 1 AO verpflichtet jeden Steuerpflichtigen, der nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist erkennt, dass eine von ihm abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war, dies unverzüglich anzuzeigen und zu berichtigen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der ursprüngliche Fehler nicht vorsätzlich begangen wurde. War die ursprüngliche Nichterklärung bereits vorsätzlich, führt nicht § 153 AO, sondern nur der Weg der Selbstanzeige nach § 371 AO aus der Strafbarkeit heraus.

Für Kapitalerträge bedeutet das: Wer erst durch eine Bankmitteilung, einen Erbfall oder die eigene Recherche erfährt, dass ein Auslandsdepot, ein thesaurierender Fonds oder ein Gemeinschaftskonto steuerlich anders zu behandeln war als angenommen, muss von diesem Moment an unverzüglich handeln, ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB. Wer diesen Moment verstreichen lässt, verwandelt einen bis dahin möglicherweise gar nicht vorsätzlichen oder allenfalls leichtfertigen Fehler in eine eigene, neue vorsätzliche Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Die Erkenntnis selbst ist also der schärfste Einschnitt im gesamten Ablauf, schärfer noch als der ursprüngliche Anlagefehler.

Prüfschema: Besteht bei Ihnen ein Risiko?

Schritt 1: Fließen Ihnen Kapitalerträge zu, für die keine inländische Bank Kapitalertragsteuer einbehalten hat? Maßgeblich ist, ob eine inländische auszahlende Stelle im Sinne von § 44 Abs. 1 EStG existiert. Ergebnis Nein, weil eine deutsche Bank den vollen Abzug vornimmt: In der Regel keine gesonderte Erklärungspflicht. Ergebnis Ja, etwa bei Auslandskonten oder Privatdarlehen: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Halten Sie Anteile an einem thesaurierenden Investmentfonds ohne inländische depotführende Stelle? Maßstab ist § 18 InvStG. Ergebnis Ja: Sie müssen die jährliche Vorabpauschale, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Teilfreistellung nach § 20 InvStG, selbst erklären. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3: Haben Sie ein Konto oder Depot geerbt, dessen steuerliche Behandlung durch den Erblasser Sie nicht sicher kennen? Prüfen Sie anhand der vorhandenen Unterlagen, ob Erträge in den letzten zehn Jahren vollständig erklärt wurden (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Ergebnis unklar oder Nein: Es besteht eine eigene Prüf- und gegebenenfalls Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO.

Schritt 4: Führen Sie ein Gemeinschaftskonto mit Ihrem Ehegatten, dessen Kapital überwiegend von nur einem von Ihnen stammt? Prüfen Sie, ob die tatsächliche steuerliche Zurechnung mit der bankseitigen Verteilung übereinstimmt. Weicht sie ab, kann bei beiden Ehegatten ein Erklärungsfehler entstanden sein.

Schritt 5: Haben Sie bei einem der vorstehenden Punkte gerade erst erkannt, dass Ihre bisherigen Erklärungen unrichtig waren? Ab diesem Zeitpunkt läuft Ihre Frist zur unverzüglichen Berichtigung nach § 153 AO oder, bei bereits vorsätzlichem Handeln, die Möglichkeit einer Selbstanzeige nach § 371 AO, solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.

Beispielsfall

Ein Ehepaar erbt gemeinsam mit einem Bruder das Vermögen der Mutter, darunter ein seit 1994 bei einer österreichischen Bank geführtes Depot mit Anteilen an einem thesaurierenden Aktienfonds, aktueller Wert rund 210.000 Euro. In den Steuererklärungen der Mutter taucht das Depot nirgends auf. Die Erben gehen zunächst davon aus, mit dem Erbfall sei die Sache steuerlich erledigt, weil sie den vollen Depotwert im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung ohnehin angeben. Tatsächlich betrifft die Erbschaftsteuer nur den einmaligen Vermögensübergang. Für die laufende Einkommensteuer der Mutter bleibt gesondert zu klären, ob für die Jahre bis 2017 die damalige Pauschalbesteuerung anzusetzen ist und ob für die Jahre danach die jährlichen Vorabpauschalen nachzuholen sind. Da einer der Erben ein Schreiben der österreichischen Bank über die bevorstehende Übermittlung der Kontodaten im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs erhält, wird die Unrichtigkeit den Erben positiv bekannt. Von diesem Zeitpunkt an trifft jeden von ihnen eine eigene Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO, bezogen auf seinen Erbanteil. Eine rechtzeitig und vollständig für alle unverjährten Jahre eingereichte Nacherklärung hätte ihnen die strafbefreiende Wirkung des § 371 AO verschafft. Für die bereits verstrichenen Wochen nach Kenntnisnahme bleibt zu prüfen, ob bereits ein Sperrgrund eingetreten ist.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick über alle Konten und Depots, inländisch wie ausländisch, eigene wie geerbte. Fordern Sie bei ausländischen Banken die vollständige Ertragshistorie an, das dauert erfahrungsgemäß mehrere Wochen.

  2. Prüfen Sie für jedes Konto gesondert, ob eine inländische auszahlende Stelle den Steuerabzug vorgenommen hat. Fehlt sie, prüfen Sie die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG eigenständig.

  3. Klären Sie bei Fondsanteilen den anzuwendenden Rechtszustand. Für Zeiträume bis 2017 die Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG a. F., für Zeiträume ab 2018 die Vorabpauschale nach § 18 InvStG und die Teilfreistellung nach § 20 InvStG.

  4. Lassen Sie den Verkürzungsbetrag beziffern, bevor Sie handeln. Ohne belastbare Zahl lässt sich weder die Zuschlagsgrenze des § 398a AO von 25.000 Euro je Tat einschätzen noch die Möglichkeit einer Selbstanzeige seriös planen.

  5. Prüfen Sie, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Ist eine Prüfungsanordnung bekanntgegeben oder ein Straf- beziehungsweise Bußgeldverfahren eingeleitet, scheidet die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige aus, eine Berichtigung kann aber weiterhin strafmildernd wirken.

  6. Handeln Sie unverzüglich, sobald Sie den Fehler erkannt haben. Die Frist des § 153 AO beginnt mit positiver Kenntnis, nicht mit einem festen Kalenderdatum, aber sie beginnt sofort. Wie eine Steuerfahndungsmaßnahme in der Praxis abläuft, falls die Berichtigung zu spät kommt, beschreibt der Beitrag Steuerfahndung vor der Tür.

Die häufigsten Fehler

Der Zinsabschlag der Bank wird mit vollständiger Steuerehrlichkeit verwechselt. Nur bei tatsächlich durchgeführtem, korrektem inländischem Steuerabzug tritt die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 EStG ein.

Die Vorabpauschale wird schlicht nicht erklärt, weil kein Geld geflossen ist. Die Steuer entsteht unabhängig von einer Ausschüttung, sobald der Fonds im Jahresverlauf an Wert gewonnen hat.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen wird mit einer Befreiung von der Erklärungspflicht verwechselt. Ein DBA regelt die Verteilung des Besteuerungsrechts und die Anrechnung, nicht den Wegfall der Angabepflicht.

Auslandsvermögen wird für praktisch unauffindbar gehalten. Der automatische Informationsaustausch erfasst nach den vorliegenden Auswertungen bei privaten Konten einen erheblichen Teil der relevanten Bestände.

Die Erbenstellung wird als bloße Vermögensnachfolge missverstanden, nicht als eigene Pflicht. § 153 Abs. 1 Satz 2 AO begründet eine persönliche Berichtigungspflicht des Erben, unabhängig vom Verschulden des Erblassers.

Beim Gemeinschaftskonto wird die bankinterne Verteilung mit der materiellen Zurechnung gleichgesetzt. Beide können auseinanderfallen, wenn das eingezahlte Kapital erkennbar nur einem Ehegatten zuzurechnen ist.

Nach erkanntem Fehler wird zunächst abgewartet, statt zu handeln. Genau in dieser Wartezeit entsteht häufig erst die vorsätzliche Tat, während der ursprüngliche Fehler es vielleicht gar nicht war.

Anwaltliche Unterstützung

Die hier beschriebenen Konstellationen haben eines gemeinsam: Sie verlangen eine Prüfung, die steuerliches und strafrechtliches Denken zugleich beherrscht. Ob im Einzelfall überhaupt eine Erklärungspflicht bestand, wie hoch der tatsächliche Verkürzungsbetrag ausfällt, ob Vorsatz, Leichtfertigkeit oder ein steuerlich folgenloser Irrtum vorliegt und ob eine Selbstanzeige noch offensteht, sind Fragen, die sich selten schematisch beantworten lassen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät als Fachanwalt für Steuerrecht in genau diesem Schnittfeld, von der ersten Bestandsaufnahme aller betroffenen Konten und Depots bis zur Begleitung einer Nacherklärung gegenüber der Finanzbehörde. Bei Kapitalerträgen mit Auslandsbezug empfiehlt sich eine frühzeitige, gemeinsame Prüfung der steuerlichen Nacherklärung und der strafrechtlichen Risikolage, weil beide Ebenen untrennbar zusammenhängen und Verzögerungen die spätere Handlungsfreiheit einschränken.

Quellenverzeichnis

  • Einkommensteuergesetz, § 20, § 32d, § 43, § 44, § 44a, jeweils in der aktuellen Fassung
  • Investmentsteuergesetz, § 6 (a. F., bis 31.12.2017), § 18, § 20, in der aktuellen Fassung
  • Abgabenordnung, § 45, § 153, § 169, § 370, § 371, § 376, § 378, § 398a
  • Bewertungsgesetz, § 203 Abs. 2 (Basiszins)
  • Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz, § 8
  • Bürgerliches Gesetzbuch, § 121, § 1922
  • BMF-Schreiben vom 13.01.2026, Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gemäß § 18 Abs. 4 InvStG zum 2. Januar 2026
  • BMF, finale FKAustG-Staatenaustauschliste vom 08.06.2026
  • BFH, Urteil vom 14.05.2019, Az. VIII R 31/16, BStBl II 2019, 562, zur Pauschalbesteuerung intransparenter Fonds nach § 6 InvStG a. F.
  • BGH, Urteil vom 06.08.2025, Az. 1 StR 177/25, zu den Anforderungen an die Feststellung des Vorsatzes bei Steuerhinterziehung
  • BGH, Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08, zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung
  • Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin), Wochenbericht 22/2025, zur Wirksamkeit des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten

Weiterführende Beiträge

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Häufige Fragen (FAQ)

Reicht es nicht aus, dass meine Bank die Abgeltungsteuer automatisch abführt?

Nur wenn eine inländische auszahlende Stelle den Steuerabzug tatsächlich korrekt vorgenommen hat, tritt nach § 43 Abs. 5 EStG die Abgeltungswirkung ein. Bei Auslandskonten, bestimmten Fondskonstruktionen und Privatdarlehen fehlt dieser Abzug, die Erklärungspflicht nach § 32d Abs. 3 EStG besteht dann fort.

Muss ich Erträge aus einem thesaurierenden Fonds erklären, obwohl ich nie eine Ausschüttung erhalten habe?

Ja. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG entsteht unabhängig von einer tatsächlichen Ausschüttung, sobald der Fondsanteil im Kalenderjahr an Wert gewonnen hat. Ohne inländische depotführende Bank müssen Sie diesen Betrag selbst in der Anlage KAP angeben.

Schützt mich ein Doppelbesteuerungsabkommen davor, ausländische Kapitalerträge in Deutschland zu erklären?

Nein. Ein DBA regelt lediglich, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht und wie eine bereits gezahlte ausländische Steuer angerechnet wird. Die Pflicht, die Erträge in Deutschland anzugeben, bleibt bestehen und ist zugleich Voraussetzung für die Anrechnung.

Erfährt das deutsche Finanzamt wirklich von meinem Konto im Ausland?

In sehr vielen Fällen ja. Am automatischen Informationsaustausch nach dem Common Reporting Standard nehmen inzwischen mehr als hundert Staaten teil. Eine 2025 veröffentlichte DIW-Auswertung ermittelte für private Konten Trefferquoten von 82 bis 96 Prozent gegenüber den erwarteten Meldedaten.

Bin ich als Erbe verpflichtet, ein geerbtes, unversteuertes Auslandskonto nachzumelden?

Erkennen Sie als Erbe, dass eine Erklärung des Erblassers unrichtig oder unvollständig war, trifft Sie nach § 153 Abs. 1 Satz 2 AO eine eigene Berichtigungspflicht, unabhängig davon, ob Sie selbst zu Lebzeiten des Erblassers etwas davon wussten.

Wie lange kann das Finanzamt geerbte oder verschwiegene Kapitalerträge noch besteuern?

Bei Steuerhinterziehung beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre ab Ende des Jahres, in dem die Erklärung hätte abgegeben werden müssen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt im Regelfall fünf, in besonders schweren Fällen fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).

Was passiert, wenn ich meinen Fehler erst jetzt bemerke, aber nicht sicher weiß, ob ich vorsätzlich gehandelt habe?

Für diese Abgrenzung, Vorsatz nach § 370 AO oder Leichtfertigkeit nach § 378 AO, kommt es auf Ihre individuellen Kenntnisse und die Schwierigkeit der konkreten Frage an, die sogenannte Parallelwertung in der Laiensphäre. Unabhängig vom Ergebnis dieser Prüfung sollten Sie den erkannten Fehler unverzüglich berichtigen, um Ihre rechtliche Position nicht weiter zu verschlechtern.

Gilt bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag automatisch, dass beide Ehegatten hälftig für die Erträge einstehen?

Nein. Der gemeinsame Freistellungsauftrag regelt nur die Höhe des Steuerabzugs, nicht die materielle Zurechnung der Erträge. Diese richtet sich nach der zivilrechtlichen Berechtigung am angelegten Kapital, die von der bankseitigen Kontoführung abweichen kann.

Angewandte Vorschriften

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: