Steuerfahndung vor der Tür: Die ersten 30 Minuten
Kurzantwort: Erscheint die Steuerfahndung unangekündigt, entscheiden die ersten dreißig Minuten häufig über den gesamten weiteren Verlauf des Verfahrens. Wer als Beschuldigter gilt, hat nach § 136 Abs. 1 StPO das Recht, zur Sache zu schweigen und nur seine Personalien anzugeben. Mitarbeiter oder Angehörige, die als Zeugen befragt werden, bleiben dagegen grundsätzlich aussagepflichtig und können sich nur bei eigener Verfolgungsgefahr auf das Auskunftsverweigerungsrecht aus § 55 StPO berufen. Wer in dieser halben Stunde schweigt, wo Schweigen richtig ist, sofort den Verteidiger einschaltet und keine spontane Erklärung abgibt, sichert sich Verteidigungschancen, die sich später kaum noch zurückholen lassen.
Der Moment, in dem alles kippt
Der Anruf aus der Buchhaltung kommt um kurz nach acht. Vier Personen stehen im Empfang, zwei davon mit Dienstausweis der Steuerfahndung, dazu ein IT-Sachverständiger. Niemand hat angerufen, niemand hat einen Termin angekündigt. Die Geschäftsführerin steht auf dem Flur, telefoniert gleichzeitig mit dem Steuerberater und versucht zu verstehen, ob sie gerade Beschuldigte ist oder ob es um die Buchhaltung eines Kunden geht. Ihr bleibt keine Zeit zum Nachdenken. In den nächsten dreißig Minuten fällen sie und ihre Mitarbeiter Entscheidungen, die kaum revidierbar sind, oft ohne zu wissen, in welcher Rolle sie überhaupt gefragt werden.
Was die Steuerfahndung ist und was sie darf: die Doppelrolle nach § 208 AO
Anders als eine gewöhnliche Polizeidurchsuchung hat die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO eine doppelte Aufgabe. Sie ermittelt Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sie erforscht in diesem Zusammenhang zugleich die Besteuerungsgrundlagen, und sie deckt darüber hinaus unbekannte Steuerfälle auf. In dieser Konstellation dürfen die Fahnderinnen und Fahnder gleichzeitig als Ermittlungsbehörde im Sinne der Strafprozessordnung und als Finanzbehörde im Sinne der Abgabenordnung auftreten, mit den jeweils unterschiedlichen Rechten und Pflichten. Genau darin liegt der entscheidende Unterschied zu einer Durchsuchung durch Polizei oder Staatsanwaltschaft in einem gewöhnlichen Wirtschaftsstrafverfahren: Dort gilt ausschließlich die Strafprozessordnung. Bei der Steuerfahndung laufen Besteuerungsverfahren und Strafverfahren parallel, mit eigenen, teils gegenläufigen Regeln.
Diese Doppelfunktion ist der Grund, weshalb dieselbe Person in derselben Stunde in zwei völlig verschiedenen Rollen angesprochen werden kann. Als Steuerpflichtiger trifft sie im Besteuerungsverfahren weiterhin die Mitwirkungspflicht aus § 90 AO. Als Beschuldigte im Strafverfahren steht ihr das Schweigerecht zu. Wer diesen Unterschied nicht kennt, verwechselt beides und trifft in der Eile die falsche Entscheidung, entweder indem er zu allem schweigt, obwohl er im Besteuerungsverfahren mitwirken müsste, oder indem er zu viel preisgibt, weil er sich für eine bloße Auskunftsperson hält.
Für die formalen Voraussetzungen einer Durchsuchung selbst, also die Anordnung durch den Richter nach § 105 StPO, das Bestimmtheitsgebot und die Beschlagnahme von Unterlagen und elektronischen Daten nach §§ 94, 110 StPO, gelten dieselben Grundsätze wie bei jeder anderen strafprozessualen Durchsuchung. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich bewusst auf das, was in der ersten halben Stunde tatsächlich zu tun und zu lassen ist, insbesondere auf die Frage, in welcher Rolle Sie und Ihre Mitarbeiter überhaupt gefragt werden.
Beschuldigter oder Zeuge? Die Weichenstellung der ersten Minuten
Nicht jeder, der im Raum steht, wenn die Steuerfahndung kommt, ist Beschuldigter. Nach § 397 Abs. 1 AO ist ein Steuerstrafverfahren eingeleitet, sobald die Finanzbehörde, die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder eine ihrer Ermittlungspersonen eine Maßnahme trifft, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen. Genau das ist beim Erscheinen der Steuerfahndung mit einem Durchsuchungsbeschluss regelmäßig der Fall, aber eben nur gegenüber der Person, gegen die sich der Beschluss richtet. Wird ausschließlich das Unternehmen durchsucht und trifft der Verdacht formal einen bestimmten Mitarbeiter, sind die übrigen Angestellten zunächst Zeugen, keine Beschuldigten.
Diese Abgrenzung ist keine akademische Feinheit, sondern entscheidet unmittelbar über die anwendbaren Rechte. Wer Beschuldigter ist, darf nach § 136 Abs. 1 StPO die Aussage vollständig verweigern, muss keine einzige Frage zur Sache beantworten und lediglich seine Personalien nennen. Wer als Zeuge auftritt, ist grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet und kann sich nur insoweit auf ein Auskunftsverweigerungsrecht berufen, als die Antwort ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde. Diese Ausnahme regelt § 55 StPO, sie muss dem Zeugen zudem nach § 55 Abs. 2 StPO ausdrücklich erläutert werden. Verweigert ein Zeuge die Aussage grundlos, drohen ihm nach § 70 StPO Ordnungsgeld und im äußersten Fall Erzwingungshaft von bis zu sechs Monaten.
Nach § 397 Abs. 3 AO muss der Betroffene spätestens dann über die Verfahrenseinleitung informiert werden, wenn er aufgefordert wird, Tatsachen darzulegen oder Unterlagen vorzulegen, die mit dem Vorwurf zusammenhängen. In der Praxis bedeutet das: Wer unsicher ist, ob er als Zeuge oder als Beschuldigter befragt wird, darf und sollte genau danach fragen, bevor er antwortet. Eine klare Antwort steht ihm zu, und die Antwort bestimmt, welches der beiden völlig unterschiedlichen Regelwerke für ihn in diesem Moment gilt.
Die zehn Regeln für die ersten dreißig Minuten
Regel 1: Ausweise und Beschluss verlangen, ohne zu diskutieren
Lassen Sie sich die Dienstausweise aller Anwesenden zeigen und fragen Sie ausdrücklich nach dem Durchsuchungsbeschluss. Der Beschluss muss Ihnen ausgehändigt oder zumindest vollständig vorgelesen werden, bevor die Maßnahme beginnt. Diskutieren Sie an dieser Stelle nicht über Inhalt oder Berechtigung des Beschlusses. Das ist Aufgabe des Verteidigers im Nachgang, nicht Ihre in der ersten Minute.
Regel 2: Klären, in welcher Funktion die Beamten tätig werden
Fragen Sie, ob die Maßnahme der strafrechtlichen Ermittlung, der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder beidem dient. Diese Frage kostet eine halbe Minute, klärt aber, welches Regelwerk in den folgenden Stunden für Sie gilt. Bei einer reinen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ohne Strafverfahren bleibt Ihre Mitwirkungspflicht aus § 90 AO uneingeschränkt bestehen.
Regel 3: Den eigenen Status feststellen, Beschuldigter oder Zeuge
Fragen Sie ausdrücklich, ob gegen Sie persönlich ein Strafverfahren eingeleitet ist. Nach § 397 Abs. 3 AO müssen Sie spätestens jetzt informiert werden, wenn von Ihnen Angaben zur Sache verlangt werden. Notieren Sie sich die Antwort, sie ist später für die Verteidigung von Bedeutung, gerade wenn die Rolle im Lauf des Tages wechselt.
Regel 4: Sofort den Strafverteidiger anrufen
Der Anruf beim Verteidiger ist Ihr gutes Recht und dauert zwei Minuten. Er muss Ihnen ermöglicht werden, auch wenn die Durchsuchung parallel beginnt. Rufen Sie an, bevor Sie irgendetwas zur Sache sagen, nicht erst danach. Ein Verteidiger, der von der ersten Minute an mitdenkt, kann am Telefon bereits die wichtigsten Weichen stellen.
Regel 5: Als Beschuldigter schweigen, nur Personalien nennen
Steht fest, dass Sie Beschuldigter sind, machen Sie keinerlei Angaben zum Sachverhalt. Nach § 136 Abs. 1 StPO steht Ihnen das ausdrücklich frei. Nennen Sie Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Anschrift, mehr nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat den Schutz vor erzwungener Selbstbelastung bereits 1981 als eigenständiges, verfassungsrechtlich verankertes Prinzip anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37). Schweigen ist an dieser Stelle kein Zeichen von Schuld, sondern die einzig richtige Reaktion.
Regel 6: Keine spontanen Erklärungen abgeben
Der Satz „Das kann ich sofort erklären“ ist der häufigste Grund, weshalb eine später gut vorbereitete Verteidigung an den eigenen Worten des Beschuldigten scheitert. Anders als eine förmliche Vernehmung ist eine spontane, unaufgeforderte Äußerung grundsätzlich verwertbar, gerade weil sie nicht auf einer Frage der Ermittler beruht. Der Bundesgerichtshof hat dies erst kürzlich wieder bestätigt und dabei klargestellt, dass eine offen geführte, ordnungsgemäß belehrte Situation keine unzulässige Vernehmung wird, nur weil der Beschuldigte von sich aus spricht (BGH, Entscheidung vom 24.04.2025, Az. 5 StR 729/24, dort zu einer Äußerung im Krankenhaus). Die Konsequenz für die Steuerfahndung ist dieselbe: Was Sie ungefragt sagen, kann später gegen Sie verwendet werden. Schweigen Sie deshalb auch dann, wenn niemand direkt fragt.
Regel 7: Mitarbeiter informieren, nicht instruieren
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter in wenigen, sachlichen Sätzen darauf hin, dass niemand zur Sache aussagen muss, der selbst Beschuldigter ist, und dass Zeugen nur insoweit die Auskunft verweigern dürfen, als sie sich selbst belasten würden. Sagen Sie nicht, was jemand aussagen oder verschweigen soll. Das wäre versuchte Verdunkelung und trifft Sie strafrechtlich womöglich härter als der ursprüngliche Vorwurf. Eine Buchhalterin, die als Zeugin befragt wird, darf und muss grundsätzlich wahrheitsgemäß antworten. Nur wenn ihre Antwort sie selbst belasten würde, greift § 55 StPO.
Regel 8: Auf Belehrung achten, wenn sich die Rolle ändert
Wechselt eine zunächst als Zeuge behandelte Person im Lauf der Maßnahme zum Beschuldigten, weil sich aus ihren Angaben ein eigener Verdacht ergibt, muss sie hierüber belehrt werden. Fehlt diese Belehrung, kann die zuvor gemachte Aussage im Strafverfahren unverwertbar sein. Achten Sie in einem solchen Moment darauf, dass die Beamten den Rollenwechsel offen ansprechen, und bestehen Sie im Zweifel auf einer ausdrücklichen Klarstellung, bevor weitere Fragen beantwortet werden.
Regel 9: Mitwirkungspflicht im Besteuerungsverfahren nicht mit dem Schweigerecht verwechseln
Soweit es nicht um strafbefangene Sachverhalte geht, bleibt Ihre Mitwirkungspflicht aus § 90 und § 200 AO bestehen, auch während die Steuerfahndung im Haus ist. § 393 Abs. 1 AO verbietet der Finanzbehörde lediglich, diese Mitwirkung mit Zwangsmitteln durchzusetzen, soweit Sie sich dadurch selbst wegen einer Steuerstraftat belasten müssten. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass dieses Zwangsmittelverbot die Mitwirkungspflicht als solche unberührt lässt und nur ihre zwangsweise Durchsetzung in dem selbstbelastenden Bereich sperrt (BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az. 5 StR 587/00). Besteht Anlass dazu, müssen Sie hierüber belehrt werden, das ordnet § 393 Abs. 1 Satz 4 AO ausdrücklich an. Wer pauschal jede Mitwirkung verweigert, riskiert für die unstreitigen, nicht strafbefangenen Teile eine Schätzung nach § 162 AO, die selten zu seinen Gunsten ausfällt.
Regel 10: Sicherstellungsverzeichnis prüfen und die Zeit danach vorbereiten
Verlangen Sie vor Abschluss der Maßnahme eine vollständige, lesbare Kopie des Sicherstellungsverzeichnisses. Widersprechen Sie ausdrücklich zu Protokoll, wenn Gegenstände mitgenommen werden, die dem Schutz der Verteidigerkommunikation nach § 97 StPO unterliegen könnten. Besprechen Sie unmittelbar im Anschluss mit Ihrem Verteidiger, ob Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt und ob und in welchem Umfang eine Selbstanzeige nach § 371 AO für andere, noch nicht betroffene Sachverhalte überhaupt noch infrage kommt. Ist die Steuerfahndung bereits zur Ermittlung erschienen, ist der Weg zur strafbefreienden Selbstanzeige für den betroffenen Sachverhalt nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO in aller Regel bereits versperrt. Einzelheiten zu Fristen und Voraussetzungen der Selbstanzeige sind im Beitrag Selbstanzeige 2026: Zeitfenster vor der Reform nutzen dargestellt.
Wie es nach der Durchsuchung weitergeht: der Blick aus Behördensicht
Für die Steuerfahndung endet die Arbeit nicht mit dem Verlassen Ihrer Geschäftsräume, sie beginnt dort eigentlich erst. Die sichergestellten Unterlagen und Datenträger werden zunächst gesichtet und ausgewertet, häufig über Wochen, bei umfangreichen IT-Beständen auch über Monate. Parallel läuft die Bußgeld- und Strafsachenstelle des zuständigen Finanzamts oder die Staatsanwaltschaft das eigentliche Ermittlungsverfahren, während die Fahndungsprüfer selbst weiter an der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen arbeiten. Diese beiden Stränge sind organisatorisch getrennt, arbeiten aber eng zusammen, denn die steuerlichen Feststellungen der Fahndung bilden meist die Tatsachengrundlage für die spätere Anklage.
Für Sie als Betroffenen bedeutet das: Nach dem ersten Schock der Durchsuchung folgt in aller Regel eine lange Phase des Wartens, unterbrochen von einzelnen Anfragen, ergänzenden Auskunftsersuchen oder der Ladung zur Vernehmung. Wer diese Phase unvorbereitet erlebt, verliert erneut Boden. Ihr Verteidiger sollte deshalb bereits in den ersten Tagen nach der Durchsuchung Akteneinsicht beantragen, um zu verstehen, welche Beweismittel die Behörde tatsächlich hat und welche Annahmen sie nur vermutet. Erst auf dieser Grundlage lässt sich seriös entscheiden, ob eine Einlassung zur Sache sinnvoll ist, ob Verhandlungen über eine Einstellung gegen Auflage aussichtsreich sind oder ob das Verfahren streitig geführt werden muss.
Folgen, die über das Strafverfahren selbst hinausreichen
Eine Steuerfahndungsprüfung bleibt selten folgenlos für den Bereich, der über das eigentliche Strafverfahren hinausgeht. Banken werten eine bekannt gewordene Durchsuchung häufig als Risikosignal und ziehen Kreditlinien in ihre interne Bonitätsprüfung ein, lange bevor überhaupt Anklage erhoben ist. Bei öffentlichen Aufträgen kann eine Steuerstraftat, sofern sie rechtskräftig festgestellt wird, zum Ausschluss von künftigen Vergabeverfahren führen, weil die Zuverlässigkeit des Unternehmens infrage steht. Geschäftsführer laufen zudem Gefahr, dass das Finanzamt sie persönlich über einen Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO in Anspruch nimmt, wenn die verkürzten Steuern nicht aus dem Unternehmensvermögen beigetrieben werden können. Wer diese Nebenfolgen erst nach Abschluss des Strafverfahrens bedenkt, hat regelmäßig wertvolle Zeit verloren, um sie noch aktiv zu steuern, etwa durch frühzeitige Gespräche mit der Hausbank oder eine geordnete Kommunikation gegenüber Geschäftspartnern.
Beispielsfall: Verwechslung von Beschuldigtem und Zeugin
Beispielsfall: Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Bauunternehmens ist Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens wegen Umsatzsteuerhinterziehung, ausgelöst durch eine Kontrollmitteilung über auffällige Subunternehmerrechnungen. Die Steuerfahndung erscheint um Viertel nach acht und durchsucht sowohl die Geschäftsräume als auch das Homeoffice der Buchhaltungsleiterin, die formal nur als Zeugin geführt wird. Der Geschäftsführer schweigt korrekt zur Sache. Die Buchhaltungsleiterin dagegen, verunsichert und ohne Rechtsbeistand, beantwortet in gutem Glauben ausführlich Fragen zu internen Abläufen, ohne zu bemerken, dass ihre Angaben zunehmend auf eine mögliche eigene Beteiligung an der Rechnungsstellung hindeuten. Der herbeigerufene Verteidiger weist die Fahnder darauf hin, dass sich aus den letzten Antworten ein Anfangsverdacht gegen die Buchhaltungsleiterin selbst ergebe, und verlangt die sofortige Belehrung nach § 136 Abs. 1 StPO sowie den Abbruch der weiteren Befragung ohne anwaltlichen Beistand. Die Fahnder unterbrechen die Vernehmung, belehren die Buchhaltungsleiterin über ihren neuen Status, und die bereits gemachten Angaben werden in der Ermittlungsakte als Aussage einer zu diesem Zeitpunkt noch unbelehrten künftigen Beschuldigten besonders gekennzeichnet.
Die häufigsten Fehler in den ersten dreißig Minuten
- Die eigene Rolle nicht klären. Wer nicht fragt, ob er Beschuldigter oder Zeuge ist, weiß nicht, welches Recht ihm zusteht, und trifft die falsche Entscheidung fast zwangsläufig.
- Spontane Erklärungen aus Nervosität. Der Wunsch, die Situation sofort aufzuklären, führt regelmäßig zu Aussagen, die sich später nicht mehr zurücknehmen lassen.
- Mitarbeiter instruieren statt informieren. Wer Zeugen sagt, was sie aussagen sollen, riskiert eine eigenständige Strafbarkeit wegen Verdunkelung.
- Pauschale Verweigerung jeder Mitwirkung. Wer auch im nicht strafbefangenen Teil des Besteuerungsverfahrens jede Auskunft verweigert, provoziert eine für ihn nachteilige Schätzung nach § 162 AO.
- Zu später Anruf beim Verteidiger. Je später der Verteidiger informiert wird, desto weniger kann er in der entscheidenden halben Stunde noch steuern.
- Kein Widerspruch bei überschießender Beschlagnahme. Wer schweigend zusieht, wie eindeutig geschützte Unterlagen eingepackt werden, verzichtet stillschweigend auf ein wichtiges Verfahrensrecht.
- Die Selbstanzeige zu spät erwägen. Wer erst nach der Durchsuchung an eine Selbstanzeige für andere, noch nicht betroffene Sachverhalte denkt, hat oft schon wertvolle Zeit verloren, in der der Sperrgrund noch nicht für jeden Bereich griff.
Nach den ersten dreißig Minuten: die nächsten Schritte
Ist die unmittelbare Durchsuchungssituation vorbei, beginnt die eigentliche Verteidigungsarbeit. Der Verteidiger beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO, um den genauen Umfang des Vorwurfs zu verstehen, bevor irgendeine inhaltliche Einlassung erwogen wird. Parallel wird geprüft, ob eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Auflage realistisch ist, sobald der Sachverhalt greifbar wird. Die Voraussetzungen einer solchen Einstellung sind im Beitrag § 153a StPO: Einstellung gegen Geldauflage dargestellt. Wurden bei der Durchsuchung elektronische Daten oder Bankunterlagen aus dem Ausland gesichert, stellt sich zudem häufig die Frage, wie belastbar solche Erkenntnisse überhaupt sind. Dazu und zur Verwertbarkeit angekaufter Daten im Besonderen finden Sie Näheres im Beitrag Angekaufte Steuerdaten als Beweismittel: Verwertbarkeit 2026.
Wie ein Anwalt in dieser Lage hilft
In der ersten halben Stunde entscheidet sich häufig, ob ein Verfahren beherrschbar bleibt oder sich zu etwas Größerem ausweitet. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub übernimmt in solchen Situationen die Rolle desjenigen, der am Telefon in wenigen Sätzen die wichtigsten Weichen stellt, noch bevor er vor Ort ist. Dazu gehört die Klärung, wer Beschuldigter und wer Zeuge ist, die Sicherung des Schweigerechts, das rechtzeitige Einfordern von Belehrungen und, sobald die unmittelbare Maßnahme beendet ist, die geordnete Aufarbeitung über Akteneinsicht und eine tragfähige Verteidigungsstrategie. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Strafverteidiger im Steuerstrafrecht kennt Dr. Traub sowohl die strafprozessuale als auch die abgabenrechtliche Seite der Steuerfahndung und kann beide Verfahrensstränge von der ersten Minute an zusammen denken.
Quellenverzeichnis
- Abgabenordnung (AO): § 90, § 93, § 162, § 200, § 208, § 370, § 371, § 393, § 397
- Strafprozessordnung (StPO): § 55, § 70, § 94, § 97, § 102, § 105, § 110, § 136, § 147, § 153a, § 163a
- BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37 (Gemeinschuldner-Beschluss)
- BGH, Urteil vom 26.04.2001, Az. 5 StR 587/00
- BGH, Entscheidung vom 24.04.2025, Az. 5 StR 729/24
- Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht November 2025: Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2024
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich der Steuerfahndung Auskunft geben, wenn sie unangekündigt erscheint?
Das hängt von Ihrer Rolle ab. Als Beschuldigter dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 StPO vollständig schweigen und müssen nur Ihre Personalien nennen. Als Zeuge sind Sie grundsätzlich aussagepflichtig, können die Auskunft aber nach § 55 StPO verweigern, soweit sie Sie selbst belasten würde.
Bin ich automatisch Beschuldigter, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht?
Nein. Ein Strafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO nur gegenüber der Person eingeleitet, gegen die sich die erkennbar strafverfolgende Maßnahme richtet. Fragen Sie ausdrücklich nach, in welcher Funktion Sie befragt werden, das steht Ihnen jederzeit zu.
Darf ich die Steuerfahndung wegschicken oder die Durchsuchung verweigern?
Nein, Sie müssen eine rechtmäßig angeordnete Durchsuchung dulden. Sie dürfen sie aber nicht aktiv unterstützen, keine freiwilligen Zusatzangaben machen und ausdrücklich widersprechen, wenn geschützte Unterlagen wie Verteidigerpost betroffen sind.
Wie lange dauert eine Steuerfahndungsprüfung insgesamt?
Die reine Durchsuchung endet meist nach wenigen Stunden, das anschließende Ermittlungsverfahren zieht sich oft über Monate. Nach der jüngsten Statistik des Bundesministeriums der Finanzen erledigte die Steuerfahndung bundesweit im Jahr 2024 rund 34.200 Fälle, davon 23.156 eigene Fahndungsprüfungen, mit festgestellten Mehrsteuern von rund 2,6 Milliarden Euro.
Muss meine Buchhalterin bei der Steuerfahndung aussagen?
Ja, sofern sie als Zeugin und nicht als Beschuldigte befragt wird. Verweigert sie die Aussage ohne rechtlichen Grund, drohen ihr nach § 70 StPO Ordnungsgeld und im äußersten Fall Erzwingungshaft.
Kann ich noch Selbstanzeige erstatten, wenn die Steuerfahndung schon im Haus ist?
Für den Sachverhalt, wegen dessen die Fahndung erschienen ist, in aller Regel nicht mehr. Das Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat ist ein eigenständiger Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d AO. Für andere, nicht betroffene Steuerarten oder Jahre kann eine Selbstanzeige weiterhin möglich sein, das muss im Einzelfall sofort geprüft werden.
Was passiert, wenn ich in der Aufregung doch etwas gesagt habe?
Auch spontane, ungefragte Äußerungen sind grundsätzlich verwertbar. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft in solchen Fällen, ob eine Belehrung unterblieben ist oder die Situation faktisch einer Vernehmung gleichkam, was ein Verwertungsverbot begründen kann.
Haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn die Steuerfahndung eine GmbH durchsucht?
Das Strafverfahren selbst richtet sich gegen die natürliche Person, nicht gegen die GmbH als solche. Werden verkürzte Steuern jedoch nicht aus dem Unternehmensvermögen beigetrieben, kann das Finanzamt den Geschäftsführer zusätzlich zivilrechtlich über einen Haftungsbescheid nach §§ 34, 69 AO persönlich in Anspruch nehmen.