Subventionsbetrug § 264 StGB: Leichtfertigkeit genügt
Kurzantwort: Wer einer Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird nach § 264 Absatz 1 Nummer 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Anders als beim Betrug nach § 263 StGB muss die Staatsanwaltschaft dafür weder einen Irrtum noch einen Vermögensschaden nachweisen. Sie muss nicht einmal Vorsatz nachweisen, denn § 264 Absatz 5 StGB stellt bereits leichtfertiges Handeln unter Strafe, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Diese Absenkung der subjektiven Schwelle macht den Subventionsbetrug zu einem der gefährlichsten Delikte für Unternehmer, die öffentliche Fördermittel in Anspruch nehmen.
Die Lage am Schreibtisch des Geschäftsführers
Der Brief kommt oft Jahre nach der Antragstellung. Eine Vorladung als Beschuldigter, ein Anhörungsbogen, manchmal auch Beamte mit einem Durchsuchungsbeschluss um sieben Uhr morgens. Der Vorwurf lautet fast immer gleich: Subventionsbetrug nach § 264 StGB wegen eines Förderantrags, dessen Zahlen sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen haben.
Die meisten Betroffenen reagieren mit Unverständnis. Sie haben nichts erfunden, sie haben geschätzt. Oder den Antrag gar nicht selbst ausgefüllt. Diese Erklärungen sind nachvollziehbar. Vor § 264 StGB tragen sie weniger weit, als die Betroffenen annehmen.
Was § 264 StGB verbietet
Der Tatbestand kennt vier Handlungsvarianten. Die erste ist die praktisch wichtigste.
§ 264 Absatz 1 Nummer 1 StGB: Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer für die Bewilligung einer Subvention zuständigen Behörde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) über subventionserhebliche Tatsachen für sich oder einen anderen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für ihn oder den anderen vorteilhaft sind.
Nummer 2 erfasst die zweckwidrige Verwendung entgegen einer Verwendungsbeschränkung, hier ist nach § 264 Absatz 4 StGB sogar der Versuch strafbar. Nummer 3 erfasst das pflichtwidrige Verschweigen, Nummer 4 den Gebrauch einer erschlichenen Bescheinigung.
Was in diesem Wortlaut fehlt, ist ebenso wichtig wie das, was darin steht. Es fehlt jeder Hinweis auf einen Irrtum, eine Vermögensverfügung und einen Schaden. § 264 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tat ist vollendet, sobald die unrichtige Angabe beim Subventionsgeber eingeht. Ob jemals Geld geflossen ist, spielt für die Strafbarkeit keine Rolle. Der Bundesgerichtshof hat das in einem Verfahren um rund 3,9 Millionen Euro Innovationsförderung bestätigt und die gesamte Fördersumme bei der Strafzumessung berücksichtigt, ohne erbrachte Beratungsleistungen gegenzurechnen (BGH, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 5 StR 228/23).
Der Subventionsbegriff des § 264 Absatz 8 StGB
Nicht jede staatliche Leistung ist eine Subvention im strafrechtlichen Sinn. § 264 Absatz 8 StGB enthält eine eigene Legaldefinition.
§ 264 Absatz 8 StGB: Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist 1. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil a) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird und b) der Förderung der Wirtschaft dienen soll; 2. eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach dem Recht der Europäischen Union, die wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt wird.
Drei Merkmale tragen die Prüfung. Die Leistung muss aus öffentlichen Mitteln stammen. Sie muss wenigstens zum Teil ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden, was den verlorenen Zuschuss ebenso erfasst wie das zinsverbilligte Darlehen. Und sie muss der Förderung der Wirtschaft dienen und an einen Betrieb oder ein Unternehmen gehen, wobei bei EU-Mitteln nach Nummer 2 die letzte Beschränkung entfällt.
Diese Fassung geht auf das EU-Finanzschutzstärkungsgesetz vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844) zurück und gilt seit dem 28. Juni 2019 unverändert. Dass Corona-Soforthilfen darunter fallen, hat der Bundesgerichtshof früh klargestellt: verlorene Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln der Länder ohne marktmäßige Gegenleistung (BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az. 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115).
Wo die Grenze verläuft: Kurzarbeitergeld
Die Grenze des Subventionsbegriffs ist zuletzt sehr konkret geworden. Am 19. Februar 2026 hat der 3. Strafsenat entschieden, dass Kurzarbeitergeld keine Subvention im Sinne des § 264 Absatz 8 StGB ist. Empfänger sind die Arbeitnehmer, nicht der Betrieb, der Arbeitgeber ist wirtschaftlich nur Durchleitungsstelle. Der Senat hat den Schuldspruch in sechzig Fällen auf Betrug nach § 263 Absatz 1 StGB umgestellt (BGH, Urteil vom 19.02.2026, Az. 3 StR 397/25, Vorinstanz LG Osnabrück).
Diese Entscheidung hilft der Verteidigung in beide Richtungen. Wer wegen Kurzarbeitergeld nach § 264 StGB verfolgt wird, kann sich darauf berufen. Wer stattdessen nach § 263 StGB verfolgt wird, gewinnt die gesamte Schadensdogmatik zurück.
Subventionserhebliche Tatsachen: der Punkt, an dem viele Verfahren kippen
Hier liegt die eigentliche Verteidigungschance. Strafbar sind unrichtige Angaben nicht über beliebige Tatsachen, sondern nur über subventionserhebliche.
§ 264 Absatz 9 StGB: Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen, 1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder 2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist.
Nummer 1 verweist auf § 2 Subventionsgesetz. Danach hat der Subventionsgeber vor der Bewilligung diejenigen Tatsachen als subventionserheblich zu bezeichnen, die nach dem Subventionszweck, den Vergaberichtlinien und den sonstigen Vergabevoraussetzungen erheblich sind. Diese Bezeichnung ist keine Formalie. Sie ist Tatbestandsmerkmal.
Der Bundesgerichtshof legt einen strengen Maßstab an. Pauschale oder formelhafte Bezeichnungen genügen nicht, die Subventionserheblichkeit muss klar und unmissverständlich auf den konkreten Fall bezogen dargelegt werden (BGH, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 449/17, ergangen noch zu § 264 Absatz 8 StGB a. F.). Schon zuvor hatte der 1. Strafsenat verlangt, dass die Subventionserheblichkeit auf einem Gesetz beruht und nicht auf einer bloßen Förderrichtlinie (BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. 1 StR 339/16).
Der 2. Strafsenat hat ausgesprochen, dass der bloße Hinweis auf die Strafbarkeit falscher Angaben die subventionserheblichen Tatsachen nicht hinreichend bezeichnet, und dass auch die Abrufbarkeit der Richtlinie im Internet die konkrete Bezeichnung nicht ersetzt (BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 243/22). Der 1. Strafsenat hat 2025 nachgeschärft und die Wendung, Angaben zum beantragten Vorhaben seien erheblich, soweit sie bereits als Tatsache zuverlässig feststellbar seien, als zu unbestimmt beanstandet (BGH, Beschluss vom 08.04.2025, Az. 1 StR 475/23). Das Kammergericht hat eine Verurteilung wegen einer Berliner Corona-Soforthilfe samt Einziehung von 9.000 Euro aufgehoben, weil die formelhafte Bezeichnung im Antrag die Bewilligungsvoraussetzungen nicht konkret benannte (KG, Urteil vom 10.09.2021, Az. (4) 121 Ss 91/21 (134/21)).
Für die Praxis folgt daraus eine schlichte, aber wirkungsvolle Prüfung. Nehmen Sie das Antragsformular, das Sie tatsächlich unterschrieben haben, und suchen Sie die Stelle, an der die beanstandete Angabe ausdrücklich als subventionserheblich bezeichnet ist. Fehlt sie, fehlt ein Tatbestandsmerkmal. Dann trägt der Vorwurf nach § 264 Absatz 1 Nummer 1 StGB nicht.
Warum das gerade bei den frühen Corona-Programmen zählt
Die Antragsformulare des Frühjahrs 2020 sind unter Zeitdruck entstanden und unterschieden sich von Land zu Land erheblich. Manche listeten die subventionserheblichen Tatsachen einzeln auf, andere arbeiteten mit einer anzukreuzenden Wissenserklärung, wieder andere begnügten sich mit einem allgemeinen Strafbarkeitshinweis. Der Bundesgerichtshof hat die Verweisungstechnik einer Wissenserklärung gebilligt, sofern das Formular präzise auf die maßgeblichen Abschnitte verweist (BGH, Az. 6 StR 137/21). Ob ein konkretes Formular diesem Maßstab genügt, entscheidet über den Ausgang des Verfahrens.
Leichtfertigkeit nach § 264 Absatz 5 StGB
Der Titel dieses Beitrags nennt den Kern der Vorschrift. § 264 Absatz 5 StGB lautet:
Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Leichtfertigkeit ist mehr als einfache Fahrlässigkeit. Sie entspricht der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts und setzt voraus, dass der Täter die erforderliche Sorgfalt in besonders grobem Maße außer Acht lässt, obwohl sich ihm die Unrichtigkeit seiner Angaben nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Kenntnissen hätte aufdrängen müssen. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat den Maßstab in einem Corona-Fall darauf zugespitzt, dass das Verhalten auf grober Unachtsamkeit und besonderer Gleichgültigkeit beruhen muss (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2024, Az. 1 ORs 45/23).
Diese Schwelle liegt hoch, aber deutlich unter dem Vorsatz. Darin liegt das Risiko. Ein Vorsatzvorwurf lässt sich häufig entkräften. Der Leichtfertigkeitsvorwurf überlebt die Entkräftung oft.
Ebenso wichtig ist die Gegenrichtung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bloße Organisationsmängel den Vorwurf nicht tragen und ein ressortfremder Geschäftsführer sich grundsätzlich auf seine Mitgeschäftsführer verlassen darf, solange keine konkreten Zweifel bestehen (BGH, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 5 StR 138/10). In mehrgliedrigen Geschäftsführungen ist das oft der tragende Ansatz.
Typische Konstellationen, in denen Staatsanwaltschaften Leichtfertigkeit annehmen:
- Der Antragsteller unterschreibt, ohne Erläuterungen und Wissenserklärung gelesen zu haben.
- Umsatzrückgänge werden frei geschätzt, obwohl aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen vorlagen.
- Die Antragstellung wird delegiert, ohne dass die Zahlen jemals gegengelesen werden.
- Ein Bewilligungsbescheid enthält Auflagen, die nach der Auszahlung niemand mehr zur Kenntnis nimmt.
- Nach der Bewilligung ändern sich die Verhältnisse, und niemand prüft die Mitteilungspflicht nach § 3 Subventionsgesetz.
Der letzte Punkt verdient Aufmerksamkeit. § 3 Absatz 1 Subventionsgesetz verpflichtet den Subventionsnehmer, unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die dem Belassen der Subvention entgegenstehen. Wer das leichtfertig unterlässt, verwirklicht § 264 Absatz 1 Nummer 3 StGB in der Form des Absatzes 5. Das ist nach meiner Erfahrung der am häufigsten übersehene Anknüpfungspunkt überhaupt.
Warum § 264 StGB härter trifft als § 263 StGB
Der Vergleich zeigt, weshalb Staatsanwaltschaften den Subventionsbetrug bevorzugt anklagen.
| Prüfungspunkt | § 263 StGB Betrug | § 264 StGB Subventionsbetrug |
|---|---|---|
| Täuschung erforderlich | ja | nein, es genügt die unrichtige Angabe |
| Irrtum des Empfängers erforderlich | ja | nein |
| Vermögensschaden erforderlich | ja | nein |
| Bereicherungsabsicht erforderlich | ja | nein |
| Fahrlässigkeitsstrafbarkeit | nein | ja, Leichtfertigkeit nach Absatz 5 |
| Vollendung | mit Schadenseintritt | mit Eingang der Angabe |
| Strafrahmen Grundtatbestand | bis 5 Jahre | bis 5 Jahre |
Der praktische Ertrag ist erheblich. Hat ein Sachbearbeiter die Unrichtigkeit durchschaut, scheitert der Betrug am Irrtum, der Subventionsbetrug nicht. Hätte dem Unternehmen die Förderung materiell zugestanden, fehlt beim Betrug der Schaden. Beim Subventionsbetrug bleibt die Strafbarkeit bestehen, sofern die Angabe unrichtig und subventionserheblich war.
Corona-Hilfen, Schlussabrechnung und Rückforderung
Der Schwerpunkt der Verfahren liegt bei den Wirtschaftshilfen der Jahre 2020 bis 2022. Die Dimension erklärt den Ermittlungsdruck. Nach der Evaluation im Auftrag des Bundeswirtschaftsministeriums (Prognos AG, Stand April 2025) wurden rund 13,6 Milliarden Euro Soforthilfen, rund 47 Milliarden Euro Überbrückungshilfen I bis IV und 13,7 Milliarden Euro November- und Dezemberhilfe ausgezahlt. Die Polizeiliche Kriminalstatistik wies für Subventionsbetrug 2019 noch 318 Fälle aus, 2020 bereits 7.585. Bis zum 31. Dezember 2020 waren dem Bundeskriminalamt 13.891 Strafverfahren zur Corona-Soforthilfe gemeldet (Bundestags-Drucksache 19/28749).
Zwei Vorgänge treiben die heutigen Verfahren an. Der erste ist die Schlussabrechnung. Die Anträge beruhten auf Prognosen, erst die Schlussabrechnung stellt die tatsächlichen Zahlen daneben. Die Einreichungsfrist endete nach mehrfacher Verlängerung am 30. September 2024. Wer sie ungenutzt verstreichen ließ, muss die vorläufig bewilligten Hilfen in voller Höhe zuzüglich Zinsen ab dem Auszahlungstag zurückzahlen. Nach Angaben der Bundesregierung führte die Schlussabrechnung in rund 28 Prozent der Fälle zu einer Rückforderung, in rund 31 Prozent zur Bestätigung und in rund 41 Prozent zu einer Nachzahlung (Bundestags-Drucksache 20/15087 vom 7. März 2025).
Der zweite Vorgang ist eine gesetzliche Anzeigepflicht, die viele Antragsteller nicht kennen.
§ 6 Subventionsgesetz: Gerichte und Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.
Die Bewilligungsstelle hat also kein Ermessen. Ergibt die Prüfung Anhaltspunkte für unrichtige Angaben, geht die Sache an die Staatsanwaltschaft. Das erklärt, weshalb viele Betroffene zuerst einen Rückforderungsbescheid und Monate später eine Vorladung erhalten.
Wichtig ist die saubere Trennung beider Ebenen. Ein Rückforderungsbescheid ist kein Schuldspruch. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in drei Musterverfahren entschieden, dass die dortigen Schlussbescheide rechtswidrig waren, weil das Land den im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck nachträglich verengt hatte (OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22). Wer den Bescheid bestandskräftig werden ließ, kann sich darauf nicht mehr berufen (OVG NRW, Beschluss vom 11.07.2024, Az. 4 A 1764/23), und bundesweit ist die Linie nicht einheitlich (BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025, Az. 21 ZB 24.514).
Ebenso wichtig ist die umgekehrte Erkenntnis. Eine abweichende Rechtsauffassung der Bewilligungsstelle ist kein Subventionsbetrug. § 264 StGB schützt vor Täuschung über Tatsachen, nicht vor Streit über die Auslegung einer Förderrichtlinie.
Das Prüfschema in acht Schritten
Schritt 1: Handelt es sich überhaupt um eine Subvention? Maßstab ist § 264 Absatz 8 StGB. Nein: § 264 StGB scheidet aus, es bleibt allenfalls § 263 StGB. Ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: War die fragliche Angabe subventionserheblich? Maßstab ist § 264 Absatz 9 StGB mit § 2 Subventionsgesetz. Prüfen Sie das konkrete Formular, nicht die Richtlinie im Netz. Nein: der Tatbestand ist nicht erfüllt. Ja: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3: War die Angabe unrichtig oder unvollständig? Unrichtig ist nur eine Tatsachenangabe, die von der Wirklichkeit abweicht. Eine vertretbare Rechtsansicht ist keine unrichtige Tatsache. Nein: einstellungsreif. Ja: weiter mit Schritt 4.
Schritt 4: War die Angabe für den Antragsteller vorteilhaft? Eine Falschangabe zum eigenen Nachteil bleibt straflos. Ja: weiter mit Schritt 5.
Schritt 5: Lag Vorsatz vor? Erforderlich ist mindestens bedingter Vorsatz zu allen Merkmalen, auch zur Subventionserheblichkeit. Ja: § 264 Absatz 1 StGB. Nein: weiter mit Schritt 6.
Schritt 6: Lag Leichtfertigkeit vor? Maßstab ist § 264 Absatz 5 StGB. Ja: Strafbarkeit bis zu drei Jahren. Nein: keine Strafbarkeit.
Schritt 7: Greift tätige Reue nach § 264 Absatz 6 StGB? Nur solange die Subvention noch nicht gewährt ist. Ja: Straffreiheit. Nein: weiter mit Schritt 8.
Schritt 8: Ist die Tat verjährt? Maßstab sind § 78 Absatz 3 Nummer 4 und § 78a StGB. Fünf Jahre ab Beendigung der Tat.
Beispielsfall
Beispielsfall: Ein Gastronomiebetrieb mit zwei Standorten beantragt im Dezember 2020 Überbrückungshilfe für November 2020 bis Januar 2021. Der Geschäftsführer trägt einen prognostizierten Umsatzrückgang von 78 Prozent ein und beziffert die förderfähigen Fixkosten auf 96.000 Euro. Die Zahlen stammen aus einer Hochrechnung, die eine Mitarbeiterin der Buchhaltung an einem Nachmittag erstellt hat. Er unterzeichnet, ohne die Herleitung zu prüfen. Ausgezahlt werden 61.400 Euro.
Die Schlussabrechnung im Jahr 2023 ergibt einen tatsächlichen Umsatzrückgang von 54 Prozent und förderfähige Fixkosten von 71.000 Euro. Der Anspruch hätte 38.200 Euro betragen. Die Bewilligungsstelle fordert 23.200 Euro zurück und zeigt den Vorgang nach § 6 Subventionsgesetz an.
Streitpunkt ist die subjektive Seite. Der Geschäftsführer trägt vor, er habe auf seine Buchhaltung vertraut. Die Staatsanwaltschaft hält ihm entgegen, dass die Umsatzzahlen der Vergleichsmonate vollständig vorlagen und ein Abgleich weniger als eine Stunde gekostet hätte. Damit steht nicht Vorsatz im Raum, sondern Leichtfertigkeit nach § 264 Absatz 5 StGB.
Die Verteidigung prüft am tatsächlich verwendeten Formular, ob die Prognose dort ausdrücklich als subventionserhebliche Tatsache bezeichnet war. Und sie arbeitet heraus, dass eine Prognose nur dann unrichtig ist, wenn die Anknüpfungstatsachen unzutreffend waren. Bleibt es bei einer Differenz zwischen Prognose und späterer Wirklichkeit, ist das ein Rückforderungsgrund, aber kein Straftatbestand.
Tätige Reue nach § 264 Absatz 6 StGB
Diese Vorschrift wird kaum genutzt, obwohl sie vollständige Straffreiheit verspricht. Nach § 264 Absatz 6 StGB wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die Subvention gewährt wird. Wird sie ohne Zutun des Täters nicht gewährt, genügt das freiwillige und ernsthafte Bemühen.
Der Grund liegt im Zeitfenster. Tätige Reue setzt voraus, dass die Subvention noch nicht gewährt ist. Die Rückzahlung danach ist keine tätige Reue, sie wirkt allenfalls bei der Strafzumessung.
Praktisch relevant bleibt damit eine enge Konstellation: Der Antrag ist gestellt, die Auszahlung steht aus, und dem Antragsteller fällt der Fehler auf. Wer jetzt von sich aus korrigiert, bleibt straffrei. Wer wartet, verliert diese Möglichkeit mit dem Zahlungseingang endgültig. Wer hier zögert, verliert.
Strafrahmen, besonders schwere Fälle und Verjährung
Der Grundtatbestand reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, die Leichtfertigkeitsvariante bis zu drei Jahren. In besonders schweren Fällen beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Ein solcher Fall liegt nach § 264 Absatz 2 Satz 2 StGB in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung verfälschter Belege eine nicht gerechtfertigte Subvention großen Ausmaßes erlangt, seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder die Mithilfe eines solchen Amtsträgers ausnutzt. Als Regelgrenze für das große Ausmaß gelten 50.000 Euro (so zur Corona-Überbrückungshilfe LG Hildesheim, Urteil vom 15.06.2023, Az. 22 KLs 22 Js 1900/22).
Bei der Verjährung wird ein Punkt regelmäßig falsch eingeschätzt. Die Frist beträgt nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB fünf Jahre. Die Leichtfertigkeitsvariante verjährt ebenfalls in fünf Jahren, obwohl ihr Höchstmaß nur drei Jahre beträgt, denn auch sie fällt in dieselbe Staffel. Und der besonders schwere Fall verlängert nichts, weil nach § 78 Absatz 4 StGB Schärfungen außer Betracht bleiben. Die verbreitete Annahme, beim besonders schweren Subventionsbetrug gelte eine Frist von zehn Jahren, trifft nicht zu.
Entscheidend ist deshalb der Fristbeginn. Nach § 78a StGB beginnt die Verjährung mit der Beendigung der Tat, und beendet ist der Subventionsbetrug erst mit dem Eingang der letzten auf die unrichtige Erklärung hin geleisteten Zahlung. Bei Teilbeträgen läuft die Frist also erst ab der letzten Rate (BGH, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19). Hinzu kommen die Unterbrechungstatbestände des § 78c Absatz 1 StGB, insbesondere die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und die richterliche Durchsuchungsanordnung. Die absolute Grenze liegt nach § 78c Absatz 3 Satz 2 StGB bei zehn Jahren.
Einziehung nach §§ 73 ff. StGB: warum die Rückzahlung nicht schützt
Neben der Strafe steht die Einziehung. Nach § 73 Absatz 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter durch die Tat erlangt hat. Ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, tritt nach § 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages in gleicher Höhe an seine Stelle. Die Anordnung steht nicht im Ermessen des Gerichts.
Erlangt ist beim Subventionsbetrug die ausgezahlte Fördersumme in voller Höhe. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat entschieden, dass eine Aufteilung in einen bei rechtmäßigem Alternativverhalten zustehenden und einen darüber hinausgehenden Anteil mit dem Bruttoprinzip unvereinbar ist. Von 7.800 Euro Soforthilfe hatte das Landgericht nur 5.400 Euro eingezogen, das Oberlandesgericht hat den vollen Betrag erfasst (OLG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2024, Az. 1 ORs 45/23).
Das ist die bitterste Folge der Vorschrift. Zu prüfen bleibt jedoch, ob die Einziehung nach § 73e Absatz 1 StGB ausgeschlossen ist, weil der Rückzahlungsanspruch der Bewilligungsstelle erfüllt oder erloschen ist. Wer den Rückforderungsbescheid vollständig beglichen hat, sollte das vortragen.
Was jenseits des Strafverfahrens droht
Die Nebenfolgen treffen das Unternehmen oft härter als die Strafe.
Vergaberechtlicher Ausschluss. Hier ist genau zu unterscheiden. Der zwingende Ausschluss nach § 123 Absatz 1 Nummer 5 GWB erfasst den Subventionsbetrug nur, soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union richtet. Bei rein national finanzierten Hilfen greift er nicht. Der fakultative Ausschluss nach § 124 Absatz 1 Nummer 3 GWB greift dagegen unabhängig davon, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass das Unternehmen eine schwere berufliche Verfehlung begangen hat, die seine Integrität infrage stellt. Eine rechtskräftige Verurteilung ist dafür nicht erforderlich. Die Ausschlussdauer beträgt nach § 126 GWB höchstens drei Jahre ab dem Ereignis, im Fall des § 123 GWB höchstens fünf Jahre ab Rechtskraft.
Wettbewerbsregister. Nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WRegG sind rechtskräftige Verurteilungen und Strafbefehle wegen Subventionsbetrugs einzutragen, soweit sich die Straftat gegen öffentliche Haushalte richtet. Hier genügt auch der nationale Haushalt. Gelöscht wird nach § 7 Absatz 1 Satz 3 WRegG spätestens drei Jahre nach Unanfechtbarkeit. Abzufragen ist das Register seit dem 1. Juli 2026 ab einem geschätzten Auftragswert von 50.000 Euro netto. Der Weg zurück führt über die Selbstreinigung nach § 125 GWB, verbunden mit einem Antrag auf vorzeitige Löschung nach § 8 WRegG.
Gewerbeuntersagung und weitere Folgen. Nach § 35 Absatz 1 GewO ist die Gewerbeausübung zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit belegen, wobei die Behörde nach § 35 Absatz 3 GewO an die Feststellungen des Strafurteils gebunden ist. Hinzu kommen gekündigte Kreditlinien und bei prüfenden Dritten berufsrechtliche Verfahren vor der Kammer. Unternehmen, gegen die zusätzlich ein Verfahren nach § 30 OWiG läuft, sollten die Regeln zur Verbandsgeldbuße im Sanktionsstrafrecht im Blick behalten.
Verteidigungslinien, die tragen
Diese sechs Ansätze sind in Subventionsstrafverfahren am häufigsten tragfähig.
- Fehlende Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsache. Der stärkste Ansatz, weil er den Tatbestand entfallen lässt (§ 264 Absatz 9 Nummer 1 StGB).
- Rechtsansicht statt Tatsache. Auslegungsfragen zu Vergleichszeiträumen, Fixkostenbegriffen oder Verbundenheitsregeln sind keine Tatsachen.
- Prognose statt Behauptung. Eine Zukunftsaussage ist nur dann unrichtig, wenn die Anknüpfungstatsachen falsch waren.
- Keine Leichtfertigkeit. Wo ein tragfähiges internes Prüfverfahren bestand oder eine klare Ressortverteilung galt, fehlt die besondere Gleichgültigkeit.
- Einziehung begrenzen. Prüfung des § 73e StGB nach vollständiger Rückzahlung und der Abzugsfähigkeit nach § 73d StGB.
- Verfahrenserledigung. Bei Ersttätern, überschaubaren Beträgen und vollständiger Rückzahlung kommt eine Einstellung nach §§ 153, 153a StPO in Betracht, im Unternehmensverbund auch eine Beschränkung nach §§ 154, 154a StPO.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet in diesen Verfahren die strafrechtliche Verteidigung mit der förderrechtlichen und steuerlichen Sicht, weil beide Ebenen auf denselben Zahlen beruhen. Läuft parallel eine Betriebsprüfung, kommt die Frage der Mitwirkungspflichten hinzu, etwa beim qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO. Werden dabei steuerliche Fehler sichtbar, ist zu klären, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch offensteht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Sofort, vor jeder Äußerung: schweigen. Sie sind als Beschuldigter nicht zur Aussage verpflichtet. Eine spontane Erklärung gegenüber Ermittlungsbeamten schadet fast immer.
- Innerhalb weniger Tage: Akteneinsicht beantragen. Nach § 147 StPO steht sie dem Verteidiger zu. Ohne Kenntnis der Förderakte lässt sich keine Einlassung vorbereiten.
- Innerhalb von zwei Wochen: das Antragsformular rekonstruieren. Nicht die heutige Fassung im Netz, sondern die Version, die Sie damals ausgefüllt haben, samt Erläuterungen und Wissenserklärung.
- Parallel: Fristen im Verwaltungsverfahren wahren. Gegen einen Rückforderungs- oder Schlussbescheid läuft in der Regel eine Monatsfrist ab Bekanntgabe, und ein bestandskräftiger Bescheid lässt sich später kaum noch aufbrechen.
- Vor jeder Rückzahlung: die Wirkung auf die Einziehung klären. Eine vollständige Erfüllung kann die Einziehung nach § 73e StGB ausschließen, eine unabgestimmte Teilzahlung bewirkt wenig.
- Frühzeitig: die Nebenfolgen adressieren. Wer öffentliche Aufträge ausführt, sollte die Selbstreinigung nach § 125 GWB vorbereiten, bevor die Eintragung im Wettbewerbsregister erfolgt.
Die häufigsten Fehler
- Reden ohne Akteneinsicht. Die Einlassung vor Kenntnis der Akte bindet später und lässt sich kaum korrigieren.
- Das Strafverfahren isoliert betrachten. Wer den Rückforderungsbescheid bestandskräftig werden lässt, verschenkt die tatsächlichen Feststellungen, auf die es auch strafrechtlich ankommt.
- Auf die Rückzahlung als Freibrief vertrauen. Sie ist nach der Auszahlung keine tätige Reue nach § 264 Absatz 6 StGB, sondern nur ein Strafzumessungsgesichtspunkt.
- Die Mitteilungspflicht übersehen. § 3 Subventionsgesetz gilt nach der Bewilligung fort. Wer geänderte Verhältnisse verschweigt, verwirklicht § 264 Absatz 1 Nummer 3 StGB.
- Den Berater als Schutzschild ansehen. Die Delegation verlagert die Frage nur auf Auswahl, Instruktion und Kontrolle.
- Die Verjährung zu früh ansetzen. Sie beginnt nicht mit dem Antrag, sondern mit der letzten Auszahlung.
- Belege nachträglich glätten. Wer nach Verfahrenseinleitung Unterlagen anpasst, riskiert den Regelfall des § 264 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 StGB und zusätzlich eine Urkundenstraftat.
Anwaltliche Unterstützung
In Subventionsstrafverfahren entscheidet sich viel in den ersten Wochen, meist bevor die Staatsanwaltschaft eine abschließende Bewertung vorgenommen hat. Anwaltliche Arbeit besteht zunächst darin, die Förderakte zu beschaffen, das damals verwendete Antragsformular auf die Bezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen zu untersuchen und die förderrechtliche mit der strafrechtlichen Ebene zu verzahnen.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub ist Fachanwalt für Steuerrecht sowie Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und zugleich Diplom-Kaufmann. Das wirkt sich hier unmittelbar aus, weil die entscheidenden Fragen betriebswirtschaftlicher Natur sind: Wie war der Umsatzrückgang zu berechnen, welche Kosten waren förderfähig, welche Anknüpfungstatsachen lagen der Prognose zugrunde. Weitere Beiträge finden Sie in der Themenübersicht Wirtschaftsstrafrecht.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.
Quellenverzeichnis
Gesetze
- StGB, § 264 Subventionsbetrug, in der Fassung des Artikels 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 844), in Kraft seit 28. Juni 2019
- StGB, § 263 Betrug, §§ 73, 73c, 73d, 73e Einziehung, § 78 Verjährungsfrist, § 78a Beginn, § 78c Unterbrechung
- Subventionsgesetz, §§ 2, 3, 4, 6
- GWB, §§ 123, 124, 125, 126. Wettbewerbsregistergesetz, §§ 2, 6, 7, 8. GewO, § 35
- StPO, §§ 102, 103, 147, 153, 153a, 154, 154a
Rechtsprechung
- BGH, Urteil vom 19.02.2026, Az. 3 StR 397/25 (LG Osnabrück), Kurzarbeitergeld keine Subvention
- BGH, Beschluss vom 08.04.2025, Az. 1 StR 475/23 (LG Frankfurt am Main), Bestimmtheit
- BGH, Beschluss vom 30.01.2024, Az. 5 StR 228/23 (LG Berlin), Schaden ohne Tatbestandsbedeutung
- BGH, Beschluss vom 12.10.2023, Az. 2 StR 243/22 (LG Wiesbaden), Bezeichnungsanforderungen
- BGH, Beschluss vom 04.05.2021, Az. 6 StR 137/21, BGHSt 66, 115 (LG Stade), Corona-Soforthilfen
- BGH, Beschluss vom 10.12.2019, Az. 4 StR 136/19 (LG Halle), Verjährungsbeginn
- BGH, Beschluss vom 22.08.2018, Az. 3 StR 449/17 (LG Koblenz), zu § 264 Absatz 8 StGB a. F.
- BGH, Urteil vom 25.10.2017, Az. 1 StR 339/16, gesetzliche Grundlage der Subventionserheblichkeit
- BGH, Beschluss vom 20.05.2010, Az. 5 StR 138/10, Maßstab der Leichtfertigkeit
- OLG Braunschweig, Urteil vom 21.03.2024, Az. 1 ORs 45/23, Bruttoprinzip bei der Einziehung
- LG Hildesheim, 3. Große Wirtschaftsstrafkammer, Urteil vom 15.06.2023, Az. 22 KLs 22 Js 1900/22, Regel-Grenze von 50.000 Euro für das „große Ausmaß“ bei Corona-Überbrückungshilfe unter Verweis auf BGHSt 48, 360 (am 17.08.2026 im Volltext über Juris geprüft und bestätigt)
- KG, Urteil vom 10.09.2021, Az. (4) 121 Ss 91/21, formelhafte Bezeichnung genügt nicht
- OVG NRW, Urteil vom 17.03.2023, Az. 4 A 1986/22, und Beschluss vom 11.07.2024, Az. 4 A 1764/23
- BayVGH, Beschluss vom 27.03.2025, Az. 21 ZB 24.514
Amtliche Daten
- BMWE, Evaluation der Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes, Prognos AG, Stand April 2025
- Bundestags-Drucksachen 20/15087 und 19/28749
- Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik, Schlüssel 5142, Jahrgänge 2019 und 2020
- Informationsportal Überbrückungshilfe für Unternehmen, Fristende Schlussabrechnung 30. September 2024
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann. Rechtsanwaltskammer Stuttgart. traub legal., Koslowski & Traub Rechtsanwälte Partnerschaft mbB Ritterstraße 5, 73728 Esslingen am Neckar Königstraße 35, 70173 Stuttgart Telefon 0711 75866 10, info@traub.legal
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist Subventionsbetrug nach § 264 StGB?
Subventionsbetrug nach § 264 StGB begeht, wer einer Bewilligungsstelle über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, Fördermittel entgegen einer Verwendungsbeschränkung einsetzt, die Behörde pflichtwidrig in Unkenntnis lässt oder eine erschlichene Bescheinigung gebraucht. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ein Vermögensschaden ist nicht erforderlich.
Reicht für Subventionsbetrug nach § 264 StGB wirklich Leichtfertigkeit aus?
Ja. § 264 Absatz 5 StGB stellt leichtfertiges Handeln in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren unter Strafe. Leichtfertigkeit bedeutet grobe Unachtsamkeit oder besondere Gleichgültigkeit. Wer einen Förderantrag ungeprüft unterschreibt, obwohl belastbare Zahlen im Haus vorlagen, bewegt sich in diesem Bereich.
Wann verjährt Subventionsbetrug?
Die Frist beträgt fünf Jahre nach § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB, auch für die Leichtfertigkeitsvariante und auch im besonders schweren Fall, weil Schärfungen nach § 78 Absatz 4 StGB außer Betracht bleiben. Sie beginnt nach § 78a StGB mit dem Eingang der letzten auf den Antrag hin geleisteten Zahlung (BGH, Az. 4 StR 136/19).
Muss ich Fördermittel zurückzahlen, wenn das Strafverfahren eingestellt wird?
Das ist möglich. Ein Rückforderungsbescheid setzt nur voraus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorlagen, während die Strafbarkeit zusätzlich eine unrichtige Angabe über eine subventionserhebliche Tatsache und mindestens Leichtfertigkeit verlangt. Gegen den Bescheid ist gesondert vorzugehen, in der Regel innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe.
Was kostet die Verteidigung in einem Subventionsstrafverfahren und wie lange dauert es?
Die gesetzlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In Wirtschaftsstrafsachen wird üblicherweise eine Vergütungsvereinbarung getroffen, weil der Aktenumfang die gesetzlichen Gebühren sprengt. Ermittlungsverfahren dauern von der Einleitung bis zur Abschlussverfügung nach meiner Erfahrung zwölf bis vierundzwanzig Monate, bei Durchsuchungen länger.
Bin ich als Steuerberater oder prüfender Dritter selbst gefährdet?
Ja. Wer als prüfender Dritter Anträge einreicht und Angaben ungeprüft übernimmt, kann sich wegen leichtfertigen Subventionsbetrugs nach § 264 Absatz 5 StGB oder wegen Beihilfe strafbar machen. Hinzu treten berufsrechtliche Folgen vor der Kammer. Eine sorgfältige Dokumentation der Plausibilitätsprüfung ist der wirksamste Eigenschutz.