Formwechsel: Personengesellschaft wird Kapitalgesellschaft

Kurzantwort: Der Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG wandelt eine Personengesellschaft, etwa eine OHG oder KG, identitätswahrend in eine Kapitalgesellschaft um: Derselbe Rechtsträger besteht in neuer Rechtsform fort, ein Vermögensübergang findet nicht statt. Bisher persönlich haftende Gesellschafter erlangen eine Haftungsbeschränkung, bleiben für Altverbindlichkeiten aber regelmäßig fünf Jahre nachhaftungspflichtig. Sorgfältig geplant und dokumentiert, ist der Formwechsel ein steuerneutrales und grundsätzlich anfechtungsfestes Instrument der Haftungs- und Nachfolgegestaltung.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 1.8.2026

Formwechsel: identitätswahrende Umwandlung statt Vermögensübergang

Neben der Verschmelzung und der Spaltung stellt das Umwandlungsgesetz mit dem Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG ein viertes, rechtstechnisch grundverschiedenes Instrument bereit: Anders als bei Verschmelzung und Spaltung findet beim Formwechsel kein Übergang von Vermögen auf einen anderen Rechtsträger statt. Vielmehr besteht derselbe Rechtsträger nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten neuen Rechtsform identitätswahrend fort. Für Inhaber einer Personengesellschaft, etwa einer OHG, KG oder GbR, ist dies regelmäßig der gegebene Weg, um vom Wachstum des Unternehmens veranlasste Haftungsrisiken zu begrenzen, ohne den gewachsenen Vertragsbestand, die Genehmigungen und die betriebliche Kontinuität des Unternehmens durch eine Einzelübertragung zu gefährden.

Dieser Beitrag behandelt den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, insbesondere in eine GmbH, und ordnet ihn in das Gesamtsystem der Unternehmensumwandlung ein, das der Beitrag Unternehmensumwandlung und neue Strukturen im Überblick beschreibt. Wer den Formwechsel demgegenüber als Sanierungsinstrument in der Unternehmenskrise erwägt, findet die vertiefte Darstellung im Beitrag Umwandlung als Sanierungsinstrument.

Welche Rechtsträger formwechselfähig sind (§ 191 UmwG)

§ 191 UmwG bestimmt abschließend, welche Rechtsträger an einem Formwechsel beteiligt sein können. Als formwechselnde Rechtsträger kommen unter anderem Personenhandelsgesellschaften, also die OHG und die KG, sowie die seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts als rechtsfähig anerkannte, im Gesellschaftsregister eingetragene GbR in Betracht, ferner Kapitalgesellschaften, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Vereine und Partnerschaftsgesellschaften. Als Zielrechtsform stehen ihnen wiederum die Kapitalgesellschaften, also GmbH und AG, sowie weitere im Gesetz genannte Rechtsformen offen.

Nicht formwechselfähig ist demgegenüber das Einzelunternehmen, weil es keinen eigenständigen Rechtsträger im Sinne des UmwG bildet, sondern lediglich das mit der natürlichen Person des Inhabers verbundene Geschäftsvermögen bezeichnet. Wer ein Einzelunternehmen in eine Kapitalgesellschaft überführen möchte, muss daher entweder das Unternehmen im Wege der Sachgründung neu einbringen oder zunächst eine formwechselfähige Personengesellschaft gründen. Diese Weichenstellung ist am Beginn jeder Beratung zu klären, weil sie den gesamten weiteren Ablauf und die anwendbaren Vorschriften bestimmt.

Der Umwandlungsbeschluss bei der Personenhandelsgesellschaft (§ 217 UmwG)

Der Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft setzt nach § 217 UmwG grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter voraus, gleich ob sie an der Beschlussfassung mitgewirkt haben oder nicht. Diese strenge Einstimmigkeit trägt dem Umstand Rechnung, dass sich mit dem Formwechsel die Haftungsverfassung der Gesellschafter grundlegend ändert: Wer bislang persönlich und unbeschränkt gehaftet hat, haftet künftig nur noch in den Grenzen des Kapitalgesellschaftsrechts. Der Gesellschaftsvertrag kann dieses Erfordernis jedoch durch eine ausdrückliche Öffnungsklausel auf eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen absenken.

Wird der Formwechsel mit einer solchen Mehrheit gegen den Willen einzelner Gesellschafter beschlossen, sieht das Gesetz zu deren Schutz besondere Mechanismen vor, insbesondere das Recht auf ein angemessenes Barabfindungsangebot für den Fall, dass der widersprechende Gesellschafter die Gesellschaft verlassen möchte, statt Gesellschafter der neuen Kapitalgesellschaft zu werden. Diese Abfindung orientiert sich am wirtschaftlichen Wert der bisherigen Beteiligung und kann bei streitiger Bewertung eine eigenständige Auseinandersetzung nach sich ziehen, die von der Umsetzung des eigentlichen Formwechsels rechtlich zu trennen ist.

Kontinuität der Mitgliedschaft und Kapitalaufbringung der neuen Gesellschaft

Ein zentrales Merkmal des Formwechsels ist die Kontinuität der Mitgliedschaft: Wer vor dem Formwechsel Gesellschafter der Personengesellschaft war, wird mit Eintragung ohne gesonderten Übertragungsakt Gesellschafter beziehungsweise Aktionär der neuen Kapitalgesellschaft, grundsätzlich im Verhältnis seiner bisherigen Beteiligung. Anders als bei einer Neugründung bedarf es keiner gesonderten Einlagenleistung, weil das bereits vorhandene Gesellschaftsvermögen der Personengesellschaft wirtschaftlich das Grund- oder Stammkapital der neuen Kapitalgesellschaft unterlegt.

Weil dieses Vermögen jedoch die künftige Kapitalerhaltung der GmbH oder AG absichern muss, verlangt das Kapitalgesellschaftsrecht regelmäßig den Nachweis, dass das vorhandene Gesellschaftsvermögen den Betrag des künftigen Stamm- oder Grundkapitals tatsächlich deckt. In der Praxis geschieht dies durch eine Werthaltigkeitsprüfung, häufig gestützt auf eine Zwischenbilanz und, je nach Größenordnung, auf eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers. Wird diese Kapitaldeckung nicht sorgfältig belegt, drohen dem Registergericht Zweifel, die die Eintragung verzögern, sowie im ungünstigsten Fall eine persönliche Differenzhaftung der Gesellschafter gegenüber der neuen Gesellschaft. Diese Differenzhaftung folgt denselben Grundsätzen, die auch bei der nachträglichen Kapitalerhöhung einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft gelten und die der Beitrag Haftung bei Fehlern in der Kapitalerhöhung vertieft.

Nachhaftung für Altverbindlichkeiten (§ 224 UmwG)

Der Formwechsel beendet die persönliche Haftung der bisherigen Gesellschafter nicht schlagartig und vollständig, sondern nur mit zeitlichem Nachlauf. Nach § 224 Abs. 2, 3 UmwG haften Gesellschafter, die vor dem Formwechsel für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich einzustehen hatten, für die bis zur Eintragung des Formwechsels begründeten Altverbindlichkeiten grundsätzlich noch fünf Jahre fort, gerechnet ab der Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister. Diese Nachhaftungsbegrenzung entspricht strukturell derjenigen des § 137 HGB, die seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer werbenden Personenhandelsgesellschaft gilt.

Für die Praxis bedeutet dies, dass ein Formwechsel keine sofortige und vollständige Zäsur gegenüber den Altgläubigern der Gesellschaft schafft, sondern deren Vertrauen auf die bei Vertragsschluss bestehende persönliche Haftung für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren respektiert. Wer über den Formwechsel eine sofortige Haftungsbefreiung für sämtliche Altverbindlichkeiten erwartet, unterliegt einem verbreiteten Irrtum, der bereits in der Beratung ausgeräumt werden sollte, um spätere Enttäuschungen zu vermeiden.

Steuerneutrale Behandlung nach § 25 UmwStG

Ertragsteuerlich wird der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft wie eine Einbringung des Betriebs behandelt: § 25 UmwStG ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 20 bis 23 UmwStG an. Auf gemeinsamen Antrag kann das übergehende Betriebsvermögen deshalb unter den dort genannten Voraussetzungen zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert angesetzt werden, sodass eine vollständige Aufdeckung und Versteuerung der in den Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven vermieden oder hinausgeschoben werden kann.

Diese Steuerneutralität steht jedoch, wie jede Einbringung nach § 20 UmwStG, unter dem Vorbehalt der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG. Veräußern die vormaligen Gesellschafter die im Zuge des Formwechsels erhaltenen Anteile innerhalb dieser Frist oder verwirklichen sie einen der dort genannten gleichgestellten Ersatztatbestände, wird der Einbringungsgewinn rückwirkend, wenn auch zeitanteilig vermindert, im Jahr des Formwechsels der Besteuerung unterworfen. Wer einen Formwechsel im Vorfeld eines geplanten Unternehmensverkaufs vollzieht, muss diese Sperrfrist deshalb zwingend in die Transaktionsplanung einbeziehen.

Insolvenzrechtliche Festigkeit des Formwechsels

Weil der Formwechsel keinen Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger bewirkt, sondern denselben Rechtsträger lediglich in neuer Rechtsform fortbestehen lässt, fehlt es regelmäßig bereits am Grundtatbestand jeder Insolvenzanfechtung: Die §§ 129 ff. InsO setzen eine Rechtshandlung voraus, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt, typischerweise durch eine Verschiebung von Vermögenswerten. Beim reinen Formwechsel wird jedoch kein Vermögen verschoben, das Haftungssubstrat der Gesellschaft selbst bleibt unangetastet, weshalb die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO und die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO in aller Regel von vornherein nicht greifen.

Diese Einschätzung gilt uneingeschränkt allerdings nur für den isolierten Formwechsel. Steht er in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit weiteren Maßnahmen, etwa einer nachfolgenden Ausschüttung, einer Anteilsübertragung oder einer gezielten Umgehung der Nachhaftung nach § 224 UmwG, kann die Gesamtschau der Maßnahmen im Rückblick anders zu beurteilen sein. Aus seiner eigenen Praxis als bestellter Insolvenzverwalter weiß Dr. Traub, worauf ein späterer Verwalter bei der rückblickenden Prüfung achtet, und legt bereits bei der Gestaltung des Formwechsels Wert auf eine nachvollziehbare Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe, den gewählten Zeitpunkt und die Behandlung der Altgläubiger, damit die neue Struktur nicht nur gesellschafts- und steuerrechtlich, sondern auch insolvenzrechtlich Bestand hat.

Praxisbeispiel

Zwei Gesellschafter führten seit mehreren Jahren eine OHG im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung, deren Auftragsvolumen sich innerhalb kurzer Zeit deutlich erweitert hatte. Mit dem Wachstum stieg zugleich das persönliche Haftungsrisiko der Gesellschafter für Gewährleistungs- und Vertragsstrafenansprüche aus größeren Bauvorhaben. Auf Empfehlung entschieden sich die Gesellschafter für einen Formwechsel der OHG in eine GmbH nach §§ 190 ff., 214 ff. UmwG. Der Umwandlungsbeschluss wurde einstimmig gefasst, das vorhandene Gesellschaftsvermögen durch eine Zwischenbilanz auf seine Werthaltigkeit für das künftige Stammkapital geprüft und dokumentiert. Die Buchwertfortführung wurde fristgerecht nach § 25 UmwStG beantragt. Die Gesellschafter wurden zugleich darauf hingewiesen, dass sie für die bis zur Eintragung begründeten Altverbindlichkeiten der OHG gegenüber den bestehenden Auftraggebern nach § 224 UmwG noch fünf Jahre nachhaftungspflichtig bleiben, und die wirtschaftlichen Gründe des Formwechsels, das anhaltende Wachstum und die gestiegenen Vertragsvolumina, wurden im Umwandlungsbericht dokumentiert.

Checkliste: Formwechsel vorbereiten

  • Formwechselfähigkeit des Rechtsträgers und der Zielrechtsform nach § 191 UmwG prüfen
  • Gesellschaftsvertrag auf eine Öffnungsklausel zum Mehrheitserfordernis nach § 217 UmwG durchsehen
  • Zustimmungslage aller Gesellschafter frühzeitig klären, gegebenenfalls Barabfindungsangebot vorbereiten
  • Werthaltigkeit des Gesellschaftsvermögens für die Kapitalaufbringung der neuen Gesellschaft belegen
  • Antrag auf Buchwertfortführung nach § 25 UmwStG fristgerecht stellen
  • Nachhaftungsfristen nach § 224 UmwG gegenüber Altgläubigern dokumentieren und einkalkulieren
  • Wirtschaftliche Gründe und Zeitpunkt des Formwechsels für eine spätere Anfechtungsprüfung nachvollziehbar dokumentieren
  • Zeitlichen Vorlauf bis zur Handelsregistereintragung realistisch einplanen

Sie erwägen den Formwechsel Ihrer Personengesellschaft in eine GmbH oder AG?

Rechtsanwalt Dr. Traub berät Sie als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht bei der gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Gestaltung Ihres Formwechsels und bringt aus seiner eigenen Praxis als Insolvenzverwalter die Perspektive ein, die eine neue Struktur auch im Ernstfall bestehen lässt. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was unterscheidet den Formwechsel von der Verschmelzung?

Bei der Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG gehen Vermögen und Verbindlichkeiten eines Rechtsträgers im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen, bereits bestehenden oder neu gegründeten Rechtsträger über, der übertragende Rechtsträger erlischt. Beim Formwechsel nach §§ 190 ff. UmwG bleibt es demgegenüber bei ein und demselben Rechtsträger: Er besteht nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten neuen Rechtsform identitätswahrend fort, ein Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger findet gerade nicht statt. Verträge, Genehmigungen und die Mitgliedschaft der Gesellschafter setzen sich ohne Übertragungsakt in der neuen Rechtsform fort, was den Formwechsel gegenüber der Verschmelzung in vielen Konstellationen zum schlankeren Instrument macht.

Kann ein Einzelunternehmen unmittelbar in eine Kapitalgesellschaft formgewechselt werden?

Nein, jedenfalls nicht im technischen Sinne des Umwandlungsgesetzes. § 191 UmwG benennt die formwechselfähigen Rechtsträger abschließend, ein Einzelunternehmen zählt nicht dazu, weil es keinen eigenständigen Rechtsträger mit Gesamthands- oder Kapitalgesellschaftsstruktur darstellt, sondern lediglich das mit der natürlichen Person des Inhabers verbundene Geschäftsvermögen bezeichnet. Wer ein Einzelunternehmen in eine GmbH überführen möchte, muss daher entweder das Unternehmen im Wege der Sachgründung in eine neu gegründete Gesellschaft einbringen oder es zunächst, etwa durch Aufnahme eines Mitgesellschafters, in eine formwechselfähige Personengesellschaft überführen. Diese Unterscheidung wird in der Praxis häufig übersehen und sollte am Beginn jeder Nachfolge- oder Haftungsgestaltung eines Einzelunternehmers geklärt werden.

Müssen alle Gesellschafter der Personengesellschaft dem Formwechsel zustimmen?

Im Grundsatz ja: Der Umwandlungsbeschluss einer Personenhandelsgesellschaft bedarf nach § 217 UmwG der Zustimmung aller anwesenden und nicht anwesenden Gesellschafter, sofern der Gesellschaftsvertrag keine Öffnungsklausel enthält. Eine solche Klausel kann das Zustimmungserfordernis auf eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen absenken, wobei Gesellschafter, die dem Formwechsel widersprechen, in diesem Fall besonders geschützt werden, unter anderem durch ein Recht auf angemessene Barabfindung. Für eine GbR gilt seit der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts grundsätzlich Vergleichbares, sobald sie als rechtsfähige Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Wer einen Formwechsel plant, sollte die Zustimmungslage frühzeitig klären, um nicht erst im Beurkundungstermin auf eine blockierende Minderheit zu stoßen.

Haften die bisherigen Gesellschafter nach dem Formwechsel noch für Altschulden der Personengesellschaft?

Ja, zeitlich begrenzt. Wer bis zum Formwechsel als Gesellschafter einer OHG oder als Komplementär einer KG persönlich und unbeschränkt gehaftet hat, bleibt nach § 224 Abs. 2, 3 UmwG für die bis zur Eintragung des Formwechsels begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich noch fünf Jahre nachhaftungspflichtig, gerechnet ab der Bekanntmachung der Eintragung. Diese Nachhaftungsbegrenzung entspricht strukturell der Regelung des § 137 HGB, die seit der Reform des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024 auch beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft gilt, und dient dem Schutz der Altgläubiger, die sich beim Vertragsschluss mit der Gesellschaft auf die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter verlassen haben. Kommanditisten, deren Haftung bereits vor dem Formwechsel auf die Hafteinlage beschränkt war, trifft diese Nachhaftung naturgemäß nicht in gleichem Umfang.

Löst der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft eine Steuerpflicht auf stille Reserven aus?

Nicht zwingend. § 25 UmwStG ordnet für den Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die entsprechende Anwendung der §§ 20 bis 23 UmwStG an, also derjenigen Vorschriften, die auch für die Einbringung eines Betriebs in eine Kapitalgesellschaft gelten. Auf gemeinsamen Antrag kann das übernommene Betriebsvermögen deshalb unter den dort genannten Voraussetzungen zum Buchwert oder zu einem Zwischenwert angesetzt werden, sodass die Aufdeckung stiller Reserven ganz oder teilweise vermieden wird. Wie bei jeder Einbringung nach § 20 UmwStG steht diese Steuerneutralität unter dem Vorbehalt der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG, deren Verletzung, etwa durch eine spätere Veräußerung der erhaltenen Anteile, zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinns führen kann.

Ist ein Formwechsel, der in der wirtschaftlichen Krise vollzogen wird, insolvenzrechtlich anfechtbar?

Da der Formwechsel keinen Vermögensübergang auf einen anderen Rechtsträger bewirkt, sondern denselben Rechtsträger lediglich in neuer Rechtsform fortbestehen lässt, fehlt es regelmäßig bereits am Grundtatbestand der Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO, den jede Anfechtung nach den §§ 129 ff. InsO voraussetzt: Es wird kein Vermögen verschoben, das Haftungssubstrat der Gesellschaft selbst bleibt unverändert. Anders kann es liegen, wenn der Formwechsel im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit weiteren, tatsächlich vermögensverschiebenden Maßnahmen steht oder wenn die gesetzliche Nachhaftungsbegrenzung der bisher unbeschränkt haftenden Gesellschafter im Einzelfall als mittelbare Gläubigerbenachteiligung zu werten ist. Aus seiner eigenen Praxis als Insolvenzverwalter legt Dr. Traub deshalb Wert darauf, den Formwechsel zeitlich und dokumentarisch so zu gestalten, dass die wirtschaftlichen Gründe für Außenstehende nachvollziehbar bleiben, auch wenn Jahre später rückblickend geprüft wird.

Wie lange dauert ein Formwechsel in der Praxis?

Ein reibungslos vorbereiteter Formwechsel einer kleineren Personenhandelsgesellschaft lässt sich regelmäßig innerhalb weniger Wochen bis zu wenigen Monaten von der Beschlussfassung bis zur Eintragung im Handelsregister umsetzen, wobei die tatsächliche Dauer wesentlich von der Bearbeitungszeit des zuständigen Registergerichts sowie davon abhängt, ob eine Werthaltigkeitsprüfung des Gesellschaftsvermögens für die Kapitalaufbringung der neuen Kapitalgesellschaft erforderlich wird. Die Wirkungen des Formwechsels, insbesondere die identitätswahrende Fortführung des Rechtsträgers in neuer Rechtsform, treten nach § 202 UmwG erst mit der Eintragung ein, nicht bereits mit dem Umwandlungsbeschluss. Wer den Formwechsel im Zusammenhang mit einer bevorstehenden Transaktion oder einer Nachfolgeregelung plant, sollte diesen zeitlichen Vorlauf entsprechend einkalkulieren.