Kapitalerhöhung: Haftung bei Fehlern in GmbH und AG

Kurzantwort: Bei einer Kapitalerhöhung haften Geschäftsführer und Zeichner persönlich, wenn die Einlage tatsächlich nicht in voller Höhe erbracht wurde, gleich was die Anmeldung zum Handelsregister behauptet. Maßgeblich sind bei der GmbH § 9 GmbHG für die überbewertete Sacheinlage, § 19 Abs. 4 GmbHG für die verdeckte Sacheinlage und § 57 Abs. 2 GmbHG für die eidesähnliche Versicherung des Geschäftsführers gegenüber dem Registergericht. Wer hier ungenau arbeitet, haftet unabhängig davon, ob die Eintragung längst erfolgt ist. Die Differenzhaftung verjährt erst nach zehn Jahren, die Ersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 9a GmbHG bereits nach fünf.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Die Lage, in der Sie jetzt vermutlich stecken

Die Gesellschafterversammlung hat beschlossen, das Stammkapital zu erhöhen. Ein neuer Investor bringt eine Beteiligung ein, ein Gesellschafter wandelt sein Darlehen in Eigenkapital um, oder es soll schlicht frisches Geld für die nächste Wachstumsphase her. Der Notartermin ist gebucht, der Beschluss liegt vor, und irgendjemand muss jetzt die Anmeldung zum Handelsregister unterschreiben. Genau an dieser Stelle wird es gefährlich. Der Geschäftsführer, der die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG abgibt, haftet persönlich, wenn diese Versicherung nicht zutrifft, auch dann, wenn er selbst von der Unrichtigkeit nichts wusste, aber hätte wissen müssen. Wer eine Sacheinlage zu optimistisch bewertet oder eine Bareinlage einzahlt, die tatsächlich zur Tilgung einer Altforderung des Gesellschafters verwendet wird, hat oft schon Monate vor der Handelsregisteranmeldung den Grundstein für eine sechsstellige Nachschusspflicht gelegt.

Der Ablauf einer Kapitalerhöhung und die Stellen, an denen Haftung entsteht

Eine Kapitalerhöhung bei der GmbH durchläuft vier Stationen: den notariell zu beurkundenden Erhöhungsbeschluss der Gesellschafterversammlung (§ 53 GmbHG), die notariell beurkundete Übernahmeerklärung jedes Zeichners für seinen neuen Geschäftsanteil (§ 55 Abs. 1 GmbHG), die tatsächliche Leistung der Einlage und schließlich die Anmeldung der Durchführung zum Handelsregister (§ 57 GmbHG). Bei der Aktiengesellschaft verläuft es strukturell ähnlich, nur dass hier Vorstand und Aufsichtsratsvorsitzender gemeinsam anmelden (§ 188 Abs. 1 AktG) und vor der Eintragung weder neue Aktien noch Zwischenscheine ausgegeben werden dürfen (§ 191 AktG).

Jede dieser vier Stationen ist eine eigene Haftungsstelle. Beim Beschluss drohen Anfechtungsrisiken, wenn Bezugsrechte der Altgesellschafter übergangen wurden. Bei der Übernahmeerklärung drohen Formfehler, die zur Nichtigkeit führen können. Bei der Einlageleistung liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Risiken, insbesondere bei der Differenzhaftung und der verdeckten Sacheinlage. Bei der Registeranmeldung schließlich haftet, wer eine Versicherung abgibt, die nicht der Wahrheit entspricht. In der Praxis konzentrieren sich die teuersten Fehler auf die letzten beiden Stationen, weil die Beteiligten das Gefühl haben, das Schwierige liege bereits hinter ihnen.

Ein Punkt wird regelmäßig übersehen: Auch die Gesellschaft selbst trifft eine Pflicht, einen einmal gefassten und Dritten gegenüber zugesagten Kapitalerhöhungsbeschluss zügig umzusetzen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 13/14, entschieden, dass ein Übernehmer vom Übernahmevertrag zurücktreten kann, wenn die Gesellschaft die zugesagte Durchführung ohne sachlichen Grund über einen angemessenen Zeitraum hinauszögert, und dass die Gesellschaft in diesem Fall den Vertrauensschaden zu ersetzen hat. Wer eine Kapitalerhöhung ankündigt und dann monatelang liegen lässt, geht also nicht nur ein Reputationsrisiko ein, sondern ein echtes Haftungsrisiko.

Barkapitalerhöhung: Mindesteinzahlung und die Versicherung des Geschäftsführers

Bei der reinen Bareinlage sieht das Gesetz zwei Sicherungen vor. Erstens die Mindesteinzahlung: Nach § 56a GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG muss vor der Anmeldung auf jeden neuen Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt sein, wobei der eingezahlte Gesamtbetrag zusammen mit dem bereits vorhandenen Stammkapital mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindeststammkapitals von 25.000 Euro erreichen muss (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das ist eine reine Rechenaufgabe, wird aber bei kleineren Kapitalerhöhungen erstaunlich häufig falsch gelöst, weil die Beteiligten die Ausgangssumme und nicht das erhöhte Kapital als Bezugsgröße nehmen.

Zweitens die Versicherung des Geschäftsführers. § 57 Abs. 2 GmbHG verlangt, dass die Anmeldung die Versicherung enthält, die Einlagen seien bewirkt und der eingezahlte Betrag befinde sich endgültig in der freien Verfügung der Geschäftsführung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet freie Verfügung, dass der Betrag im Zeitpunkt der Anmeldung noch als solcher im Gesellschaftsvermögen vorhanden sein und für die Zwecke der Gesellschaft verwendbar bleiben muss, ohne dass eine Rückzahlungsabrede mit dem Einleger besteht. Gibt der Geschäftsführer diese Versicherung ab, obwohl das Geld tatsächlich schon anderweitig gebunden oder an den Gesellschafter zurückgeflossen ist, macht er sich nach § 9a Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 57 Abs. 4 GmbHG persönlich ersatzpflichtig, und zwar unabhängig davon, ob er vorsätzlich oder nur fahrlässig gehandelt hat. Der Maßstab ist die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, dieselbe Formulierung, die auch § 43 Abs. 1 GmbHG für die allgemeine Geschäftsführerhaftung verwendet. Die Kapitalerhöhung ist insoweit kein eigenes Haftungsregime, sondern eine besonders scharf konturierte Anwendung derselben Grundpflicht.

Sachkapitalerhöhung: Bewertung und Differenzhaftung nach § 9 GmbHG

Wird die Einlage nicht in Geld, sondern durch die Einbringung eines Unternehmens, einer Beteiligung, einer Forderung oder einer sonstigen werthaltigen Position erbracht, greift ein deutlich strengeres Regime. Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss nach § 56 Abs. 1 GmbHG den Gegenstand der Sacheinlage und den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils festsetzen, und diese Festsetzung ist nachträglich nur mit Zustimmung aller Betroffenen zu ändern. § 56 Abs. 2 GmbHG erklärt § 9 GmbHG für entsprechend anwendbar.

§ 9 Abs. 1 GmbHG ordnet an: Erreicht der Wert der Sacheinlage im maßgeblichen Zeitpunkt nicht den Nennbetrag des dafür übernommenen Geschäftsanteils, muss der Gesellschafter den Fehlbetrag in Geld nachschießen. Diese Differenzhaftung trifft den Einleger verschuldensunabhängig. Es kommt nicht darauf an, ob er die Überbewertung kannte oder hätte erkennen müssen, sondern allein darauf, ob objektiv eine Deckungslücke besteht. Praktisch bedeutet das: Wer eine Unternehmensbeteiligung mit 500.000 Euro in die Kapitalerhöhung einbringt und sich später herausstellt, dass sie nur 380.000 Euro wert war, schuldet der Gesellschaft 120.000 Euro in bar, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Der Anspruch verjährt nach § 9 Abs. 2 GmbHG erst zehn Jahre nach Eintragung der Gesellschaft, bei einer nachträglichen Kapitalerhöhung nach ganz überwiegender Auffassung entsprechend zehn Jahre ab Eintragung der Kapitalerhöhung selbst.

Bei der Aktiengesellschaft gilt für die Sachkapitalerhöhung § 183 AktG. Er verlangt zusätzlich zur Festsetzung im Erhöhungsbeschluss eine Prüfung durch einen oder mehrere gerichtlich bestellte Prüfer (§ 183 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 33 bis 35 AktG), bevor die Eintragung überhaupt erfolgen kann. Diese registergerichtliche Kontrolle soll die Überbewertung schon im Vorfeld abfangen. Dass sie das nicht immer leistet, zeigt der wohl bekannteste deutsche Fall zur aktienrechtlichen Differenzhaftung: Die Preussag AG hatte im Jahr 1999 im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung bei der Babcock Borsig AG Geschäftsanteile an zwei Tochtergesellschaften sowie eine weitere Beteiligung gegen rund 3,5 Millionen neue Babcock-Aktien eingebracht. Nach der späteren Insolvenz von Babcock Borsig machte der Insolvenzverwalter einen Differenzhaftungsanspruch in dreistelliger Millionenhöhe geltend, weil die eingebrachten Werte die zugesagte Kapitalerhöhung nicht gedeckt hätten. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 06.12.2011, Az. II ZR 149/10, dass sich eine Aktiengesellschaft über einen solchen Differenzhaftungsanspruch vergleichen darf, wenn tatsächliche oder rechtliche Unsicherheit über Bestehen oder Höhe des Anspruchs besteht, wobei das aktienrechtliche Aufrechnungsverbot der Vergleichssumme gegenüber weiterhin gilt. Der Fall zeigt zweierlei: Differenzhaftung ist kein theoretisches Konstrukt, sondern kann existenzbedrohende Summen erreichen, und selbst börsennotierte Unternehmen mit entsprechender Beratung unterliegen dem Risiko der Fehlbewertung.

Steigt bei der Sachkapitalerhöhung ein außenstehender Investor ein, lohnt sich eine strukturierte Prüfung der eingebrachten Werte, wie sie in vergleichbarer Form vor Unternehmensumwandlungen üblich ist. Die dort maßgeblichen Grundsätze einer rechtlichen, steuerlichen und wirtschaftlichen Due-Diligence-Prüfung lassen sich auf die Bewertung einer Sacheinlage weitgehend übertragen und senken das Risiko einer späteren Differenzhaftung erheblich.

Die verdeckte Sacheinlage: die häufigste Falle in der Praxis

Die verdeckte Sacheinlage ist der Klassiker unter den Haftungsfallen, weil sie fast nie absichtlich, sondern meist aus Unkenntnis der wirtschaftlichen Zusammenhänge entsteht. § 19 Abs. 4 GmbHG beschreibt sie so: Ist eine Geldeinlage bei wirtschaftlicher Betrachtung und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten, befreit die Zahlung den Gesellschafter nicht von seiner Einlagepflicht. Der eingebrachte Sachwert wird zwar auf die Geldeinlagepflicht angerechnet, aber erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft ihn tatsächlich erhält, und der Gesellschafter trägt die Beweislast dafür, dass der Wert dem geschuldeten Betrag entsprach.

Praktisch entsteht die verdeckte Sacheinlage meist in einer von zwei Konstellationen. In der ersten zahlt der Gesellschafter formal Bargeld ein, die Gesellschaft verwendet dieses Geld aber unmittelbar danach, um eine bereits bestehende Forderung des Gesellschafters zu erfüllen, etwa ein Gesellschafterdarlehen. Der Bundesgerichtshof hat dazu mit Urteil vom 19.01.2016, Az. II ZR 61/15, klargestellt, dass die Reihenfolge der Zahlungen keine Rolle spielt: Eine verdeckte Sacheinlage liegt sowohl vor, wenn zuerst die Bareinlage gezahlt und danach zur Tilgung der Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird, als auch dann, wenn zuerst die Forderung getilgt und der erhaltene Betrag anschließend als Bareinlage wieder eingezahlt wird. Entscheidend ist ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen, der auf eine von Anfang an bestehende Umgehungsabsicht schließen lässt.

In der zweiten Konstellation, dem sogenannten Hin- und Herzahlen, fließt das eingezahlte Geld an den Gesellschafter zurück, ohne dass ihm eine werthaltige Forderung der Gesellschaft gegenübersteht. Ein besonders lehrreicher Fall lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2012, Az. II ZR 212/10, zugrunde. Dort war die Einlageleistung im Rahmen einer Kapitalerhöhung zunächst fehlgeschlagen, wodurch dem Gesellschafter ein Bereicherungsanspruch gegen die Gesellschaft entstand. Als die Gesellschaft die später erneut geleistete Einlage unmittelbar zur Tilgung genau dieses Bereicherungsanspruchs verwendete, wertete der Bundesgerichtshof das als verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens. Der Gesellschafter kann sich in einem solchen Fall nur entlasten, wenn er nachweist, dass seine Gegenforderung im Zeitpunkt der Anmeldung vollwertig war, also durch das Gesellschaftsvermögen tatsächlich gedeckt wurde. § 19 Abs. 5 GmbHG, über § 56a GmbHG auch bei der Kapitalerhöhung anwendbar, verlangt für einen zulässigen Rückgewähranspruch zusätzlich, dass er jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung fällig werden kann.

Die Konsequenz für Geschäftsführer und Gesellschafter ist unbequem, aber eindeutig. Jede Zahlung, die im zeitlichen Umfeld einer Kapitalerhöhung zwischen Gesellschaft und Einleger fließt, muss auf eine mögliche verdeckte Sacheinlage hin geprüft werden, unabhängig davon, wie die Vertragsparteien die Zahlung selbst bezeichnen. Die Bezeichnung als Darlehensrückzahlung, als Kaufpreiszahlung oder als Ausgleich einer Kontokorrentforderung ändert an der wirtschaftlichen Bewertung nichts.

Gründerhaftung analog: § 9a GmbHG und § 46 AktG bei der Kapitalerhöhung

Das Gesetz überträgt die für die Gründung entwickelten Haftungstatbestände ausdrücklich auf die Kapitalerhöhung. § 57 Abs. 4 GmbHG verweist auf § 9a GmbHG. Werden zum Zweck der Kapitalerhöhung falsche Angaben gemacht, etwa über die Werthaltigkeit einer Sacheinlage, über bereits erfolgte Einzahlungen oder über die freie Verfügbarkeit des eingezahlten Betrags, haften die beteiligten Gesellschafter und der Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 9a Abs. 1 GmbHG als Gesamtschuldner für den fehlenden Betrag und den entstandenen Schaden. Eine Entlastung gelingt nach § 9a Abs. 3 GmbHG nur, wer nachweist, dass er die haftungsbegründenden Tatsachen weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hätte kennen müssen. Diese Beweislastverteilung trifft in der Praxis vor allem Geschäftsführer hart, weil von ihnen erwartet wird, die wirtschaftliche Werthaltigkeit einer Sacheinlage aktiv zu hinterfragen und nicht auf die Angaben des einbringenden Gesellschafters zu vertrauen.

Bei der Aktiengesellschaft findet sich die spiegelbildliche Regelung in § 46 AktG, der über § 194 AktG bei der Kapitalerhöhung entsprechend gilt. Vorstand und, im Fall vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung, auch der Aufsichtsrat haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben zur Kapitalerhöhung ebenso persönlich wie die Gründer bei der Errichtung der Gesellschaft. Die Ersatzansprüche nach §§ 46 bis 48 AktG verjähren gemäß § 51 AktG in fünf Jahren, die entsprechenden GmbH-rechtlichen Ansprüche nach § 9a GmbHG gemäß § 9b Abs. 2 GmbHG ebenfalls in fünf Jahren ab Eintragung der Gesellschaft oder, wenn die haftungsbegründende Handlung später erfolgte, ab deren Vornahme.

Ein Verzicht oder Vergleich über diese Ersatzansprüche ist nach § 9b Abs. 1 GmbHG unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Ausnahmen gelten nur, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich mit den Gläubigern zur Abwendung des Insolvenzverfahrens vergleicht, oder wenn eine entsprechende Regelung in einem Insolvenzplan getroffen wird. Wer glaubt, eine gescheiterte Kapitalerhöhung intern und ohne Außenwirkung bereinigen zu können, verkennt regelmäßig, dass genau diese Bereinigung gesetzlich blockiert ist, solange Gläubigerinteressen betroffen sind.

Zeichner- und Übernehmerhaftung: Wer außer dem Geschäftsführer noch haftet

Nicht nur die Geschäftsleitung steht in der Haftung. Wer die Übernahmeerklärung für einen neuen Geschäftsanteil abgibt, verpflichtet sich damit unmittelbar zur Leistung der versprochenen Einlage, sei sie bar oder als Sacheinlage zu erbringen. Diese Zeichnerhaftung besteht unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der Geschäftsführung. Ein Zeichner, der seine Einlage nicht oder nicht vollständig leistet, bleibt der Gesellschaft zur Erfüllung verpflichtet, und zwar auch dann, wenn die Kapitalerhöhung bereits im Handelsregister eingetragen ist.

Praktisch relevant wird das vor allem dann, wenn eine Kapitalerhöhung dazu genutzt wird, die Beteiligungsverhältnisse innerhalb der Gesellschaft zu verschieben. Bringt ein Mehrheitsgesellschafter eine Sacheinlage überbewertet ein, um seinen Anteil zu Lasten der Mitgesellschafter auszubauen, betrifft das nicht nur die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG, sondern häufig zugleich die Treuepflicht unter Gesellschaftern. In solchen Fällen mündet die eigentlich kapitalaufbringungsrechtliche Frage schnell in einen handfesten Gesellschafterstreit, bei dem die betroffenen Minderheitsgesellschafter parallel zur Differenzhaftung auch die Anfechtung des Kapitalerhöhungsbeschlusses prüfen sollten.

Eine Kapitalerhöhung kann umgekehrt auch ein gestaltendes Instrument der Nachfolgeplanung sein: Statt einen bestehenden Geschäftsanteil zu übertragen und dabei eine etwaige Vinkulierung zu durchlaufen, übernimmt der designierte Nachfolger einen im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteil. Die haftungsrechtlichen Weichenstellungen dieses Beitrags gelten dann unmittelbar auch für ihn; die gesellschaftsrechtliche Einordnung eines solchen Vorgehens im Gesamtkontext der Übergabe stellt der Beitrag Unternehmensnachfolge: Die wichtigsten Schritte dar.

Bei der GmbH & Co. KG gelten für die Erhöhung der Kommanditeinlage eigene, personengesellschaftsrechtliche Regeln, die das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts seit dem 01.01.2024 in weiten Teilen neu geordnet hat, insbesondere mit Blick auf die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft und die Nachhaftung ausgeschiedener Gesellschafter. Wer eine Kapitalerhöhung bei einer GmbH & Co. KG plant, sollte diese Besonderheiten gesondert prüfen lassen, wie sie im Beitrag zum MoPeG in der Praxis dargestellt sind. Soll im selben Zug auch die Rechtsform gewechselt werden, etwa weil die wachsende Gesellschaft von der Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft überführt werden soll, gelten die eigenständigen Voraussetzungen des Formwechsels nach §§ 190 ff. UmwG, die der Beitrag Formwechsel: Personengesellschaft wird Kapitalgesellschaft darstellt.

Besonderheiten bei der Aktiengesellschaft

Bei der AG kommt zur Differenzhaftung und zur Gründerhaftung eine weitere, spezifisch aktienrechtliche Sicherung hinzu: das strikte Ausgabeverbot des § 191 AktG. Neue Aktien und Zwischenscheine dürfen vor Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister weder übertragen noch ausgegeben werden. Verstößt der Vorstand dagegen, sind die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien und Zwischenscheine unwirksam, und die Personen, die sie ausgegeben haben, haften den Inhabern für den daraus entstehenden Schaden als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift schützt vor allem Anleger, die im Vertrauen auf eine noch nicht vollzogene Kapitalerhöhung bereits Aktien erwerben, ein Risiko, das insbesondere bei kapitalmarktnahen Transaktionen mit engem Zeitplan unterschätzt wird.

Die registergerichtliche Kontrolle ist bei der AG strenger ausgestaltet als bei der GmbH. Nach § 183 Abs. 3 AktG in Verbindung mit §§ 33 bis 35 AktG ist bei jeder Sachkapitalerhöhung eine externe Prüfung vorgeschrieben, während die GmbH grundsätzlich ohne obligatorische externe Werthaltigkeitsprüfung auskommt und sich allein auf die Angaben der Beteiligten stützt, was das Risiko unentdeckter Überbewertungen bei der GmbH strukturell erhöht. Wer als Geschäftsführer einer GmbH eine Sachkapitalerhöhung begleitet, tut deshalb gut daran, sich freiwillig eine unabhängige Bewertung einzuholen, auch wenn das Gesetz sie nicht zwingend vorschreibt. Die Kosten einer solchen Prüfung liegen erfahrungsgemäß deutlich unter dem Risiko einer späteren Differenzhaftung in sechsstelliger Höhe.

Prüfschema: So arbeiten Sie eine Kapitalerhöhung haftungssicher ab

Schritt 1, ist die Einlageform korrekt festgelegt? Maßstab ist § 56 Abs. 1 GmbHG beziehungsweise § 183 Abs. 1 AktG. Der Beschluss muss zwischen Bar- und Sacheinlage eindeutig unterscheiden und bei Sacheinlagen den Gegenstand konkret bezeichnen. Ergebnis Nein: Beschluss vor der Anmeldung korrigieren oder erneut fassen. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2, ist bei einer Sacheinlage eine belastbare Bewertung dokumentiert? Maßstab ist § 9 GmbHG. Eine bloße Schätzung reicht nicht, verlangt wird eine nachvollziehbare, im Zweifel gutachterlich gestützte Werthaltigkeitsprüfung. Ergebnis Nein: externe Bewertung einholen, bevor angemeldet wird. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3, fließt im zeitlichen Umfeld der Einlage Geld zwischen Gesellschaft und Einleger in die andere Richtung? Maßstab ist § 19 Abs. 4 und 5 GmbHG. Jede Rückzahlung, Verrechnung oder Tilgung einer Altforderung innerhalb weniger Wochen um die Einzahlung herum ist verdächtig. Ergebnis Ja: verdeckte Sacheinlage prüfen und gegebenenfalls offenlegen. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 4.

Schritt 4, ist die Mindesteinzahlung tatsächlich erreicht? Maßstab ist § 56a GmbHG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 und 3 GmbHG. Berechnungsgrundlage ist das erhöhte, nicht das ursprüngliche Stammkapital. Ergebnis Nein: nachzahlen, bevor angemeldet wird. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 5.

Schritt 5, befindet sich der eingezahlte Betrag im Zeitpunkt der Anmeldung tatsächlich zur freien Verfügung der Geschäftsführung? Maßstab ist § 57 Abs. 2 GmbHG. Prüfen Sie den Kontostand am Tag der Anmeldung, nicht am Tag der Einzahlung. Ergebnis Nein: Anmeldung zurückstellen. Ergebnis Ja: Anmeldung kann erfolgen.

Beispielsfall

Beispielsfall: Eine GmbH mit 25.000 Euro Stammkapital erhöht ihr Kapital um 50.000 Euro. Ein neuer Gesellschafter übernimmt den neuen Geschäftsanteil und bringt eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen als Sacheinlage ein, die im Übernahmevertrag mit 50.000 Euro bewertet wird. Der Geschäftsführer verlässt sich auf die vom einbringenden Gesellschafter vorgelegte, überschlägige Eigenbewertung und meldet die Kapitalerhöhung ohne weitere Prüfung zum Handelsregister an. Zwei Jahre später gerät die Gesellschaft in wirtschaftliche Schieflage. Ein vom Insolvenzverwalter beauftragter Sachverständiger stellt fest, dass die eingebrachte Beteiligung im Einbringungszeitpunkt tatsächlich nur 31.000 Euro wert war. Nach § 9 Abs. 1 GmbHG schuldet der einbringende Gesellschafter der Gesellschaft die Differenz von 19.000 Euro in bar, verschuldensunabhängig. Der Geschäftsführer wiederum haftet nach § 9a Abs. 1 GmbHG persönlich neben dem Gesellschafter, weil er die Werthaltigkeit vor der Anmeldung nicht mit der gebotenen Sorgfalt geprüft hat und sich nicht darauf berufen kann, die Überbewertung nicht gekannt zu haben. Eine unabhängige Bewertung im Vorfeld hätte beide Ansprüche vermieden.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

  1. Prüfen Sie noch vor dem Notartermin, ob die geplante Einlage bar oder als Sacheinlage erfolgt, und dokumentieren Sie die Bewertungsgrundlage schriftlich, bevor der Beschluss gefasst wird.
  2. Holen Sie bei jeder Sacheinlage, deren Wert nicht durch aktuelle, belastbare Unterlagen belegt ist, eine unabhängige Bewertung ein, auch wenn das Gesetz sie bei der GmbH nicht zwingend vorschreibt.
  3. Kontrollieren Sie unmittelbar vor der Anmeldung zum Handelsregister den tatsächlichen Kontostand und stellen Sie sicher, dass der eingezahlte Betrag frei verfügbar ist und keiner Rückzahlungsabrede unterliegt.
  4. Dokumentieren Sie jede Zahlung, die im zeitlichen Umfeld der Kapitalerhöhung zwischen Gesellschaft und Einleger in beide Richtungen fließt, und lassen Sie im Zweifel prüfen, ob eine verdeckte Sacheinlage vorliegt, bevor die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG abgegeben wird.
  5. Lassen Sie sich bei Kapitalerhöhungen mit Auslandsbezug oder komplexer Konzernstruktur die Werthaltigkeit der Sacheinlage rechtlich und betriebswirtschaftlich gesondert bestätigen, bevor Sie unterschreiben.

Die häufigsten Fehler bei der Kapitalerhöhung

  • Die Sacheinlage wird nach dem Wunschwert statt nach dem tatsächlichen Verkehrswert bewertet. Folge: Differenzhaftung nach § 9 GmbHG, verschuldensunabhängig und mit zehnjähriger Verjährung.
  • Eine formal als Bareinlage bezeichnete Zahlung dient in Wahrheit der Tilgung einer Gesellschafterforderung. Folge: verdeckte Sacheinlage nach § 19 Abs. 4 GmbHG mit fortbestehender Einlagepflicht des Gesellschafters.
  • Die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG wird ohne Prüfung des tatsächlichen Kontostands am Anmeldetag abgegeben. Folge: persönliche Haftung des Geschäftsführers nach § 9a GmbHG, unabhängig davon, ob die Unrichtigkeit vorsätzlich oder nur fahrlässig war.
  • Die Mindesteinzahlung wird auf Basis des ursprünglichen statt des erhöhten Stammkapitals berechnet. Folge: Zurückweisung der Anmeldung durch das Registergericht und Zeitverlust, der bei fristgebundenen Transaktionen teuer werden kann.
  • Ein Kapitalerhöhungsbeschluss wird öffentlich angekündigt, aber ohne triftigen Grund über Monate nicht durchgeführt. Folge: Anspruch des Übernehmers auf Ersatz des Vertrauensschadens nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2015, Az. II ZR 13/14.
  • Bei der Aktiengesellschaft werden neue Aktien bereits vor Eintragung der Durchführung ausgegeben. Folge: Nichtigkeit der Ausgabe nach § 191 AktG und gesamtschuldnerische Schadensersatzhaftung der Ausgeber.
  • Die Gesellschaft versucht, eine bekannt gewordene Differenzhaftung intern durch einen formlosen Verzicht zu erledigen. Folge: Unwirksamkeit des Verzichts nach § 9b Abs. 1 GmbHG, soweit Gläubigerinteressen betroffen sind, und Fortbestand des Anspruchs.

Wie ein Anwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kapitalerhöhung hilft

Eine Kapitalerhöhung wirkt auf den ersten Blick nach reiner Formsache, notarieller Beschluss, Unterschrift, Eintragung. Genau dieser Eindruck führt in die Haftungsfalle. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Kapitalerhöhungen von der Bewertung der Sacheinlage über die Formulierung des Übernahmevertrags bis zur Registeranmeldung und prüft dabei gezielt die Punkte, an denen erfahrungsgemäß Haftung entsteht: die Werthaltigkeit der Einlage, mögliche verdeckte Sacheinlagen durch Zahlungsflüsse im Umfeld der Einlage und die tatsächliche freie Verfügbarkeit des eingezahlten Betrags am Tag der Anmeldung. Bei bereits eingetretenen Fehlern, etwa wenn eine Differenzhaftung erst nach der Eintragung entdeckt wird, geht es meist um die Frage, wie sich der Schaden begrenzen lässt und wer im Innenverhältnis zwischen Gesellschafter und Geschäftsführer die Hauptlast trägt. Dabei zahlt sich aus, dass Dr. Traub als promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann die wirtschaftliche Bewertungsseite ebenso durchdringt wie die gesellschaftsrechtliche Haftungsfrage.

Quellenverzeichnis

  • §§ 5, 9, 9a, 9b, 19, 55, 56, 56a, 57 GmbHG, Wortlaut über gesetze-im-internet.de verifiziert
  • §§ 7, 27, 46, 51, 183, 188, 191, 194 AktG, Wortlaut über gesetze-im-internet.de verifiziert
  • BGH, Urteil vom 06.12.2011, Az. II ZR 149/10 (Differenzhaftung bei aktienrechtlicher Sachkapitalerhöhung, Zulässigkeit eines Vergleichs) — über dejure.org und zwei unabhängige Sekundärquellen bestätigt
  • BGH, Urteil vom 10.07.2012, Az. II ZR 212/10 (verdeckte Sacheinlage durch Hin- und Herzahlen nach fehlgeschlagener Einlageleistung) — über Fachkanzlei-Sekundärquelle bestätigt, Juris-Prüfung noch ausstehend
  • BGH, Urteil vom 19.01.2016, Az. II ZR 61/15 (verdeckte Sacheinlage, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang unabhängig von der Zahlungsreihenfolge) — über dejure.org bestätigt
  • BGH, Urteil vom 05.11.2007, Az. II ZR 268/06 (Bestimmtheit des Sacheinlagegegenstands bei der GmbH-Kapitalerhöhung) — über Fachkanzlei-Sekundärquelle bestätigt, Juris-Prüfung noch ausstehend
  • BGH, Urteil vom 03.11.2015, Az. II ZR 13/14 (Pflicht zur zügigen Durchführung einer zugesagten Kapitalerhöhung, Vertrauensschaden) — über Fachkanzlei-Sekundärquelle bestätigt, Juris-Prüfung noch ausstehend

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert eine Kapitalerhöhung bei der GmbH in der Praxis?

Bei einer reinen Barkapitalerhöhung ohne Bewertungsfragen liegen zwischen Beschluss und Handelsregistereintragung häufig zwei bis vier Wochen. Bei einer Sachkapitalerhöhung verlängert sich der Zeitraum durch die Bewertung der Einlage und die Prüfung durch das Registergericht regelmäßig auf sechs bis zehn Wochen.

Wer haftet bei einer verdeckten Sacheinlage?

Der Gesellschafter bleibt trotz formaler Zahlung zur Erbringung der vollen Bareinlage verpflichtet, § 19 Abs. 4 GmbHG. Daneben haftet der Geschäftsführer persönlich nach § 9a GmbHG, wenn er die Umgehung kannte oder bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, insbesondere wenn er die Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG ohne Prüfung der Zahlungsflüsse abgegeben hat.

Welche Frist gilt für die Differenzhaftung nach § 9 GmbHG?

Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Einleger verjährt gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG in zehn Jahren seit Eintragung der Gesellschaft, bei einer Kapitalerhöhung entsprechend seit deren Eintragung. Die Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter nach § 9a GmbHG verjähren dagegen bereits nach fünf Jahren, § 9b Abs. 2 GmbHG.

Was passiert, wenn der Geschäftsführer eine falsche Versicherung nach § 57 Abs. 2 GmbHG abgibt?

Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft nach § 9a Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 57 Abs. 4 GmbHG persönlich für den fehlenden Betrag und den entstandenen Schaden. Eine Entlastung gelingt nur, wenn er beweist, dass er die Unrichtigkeit weder kannte noch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes hätte kennen müssen.

Haftet der Geschäftsführer auch bei einer reinen Barkapitalerhöhung?

Ja. Auch bei der Barkapitalerhöhung haftet er persönlich, wenn er die Mindesteinzahlung nach § 56a GmbHG falsch berechnet oder eine Versicherung abgibt, obwohl der eingezahlte Betrag im Anmeldezeitpunkt nicht mehr frei verfügbar ist, etwa weil er zwischenzeitlich an den Gesellschafter zurückgeflossen ist.

Muss bei jeder Sacheinlage ein externer Gutachter eingeschaltet werden?

Bei der GmbH schreibt das Gesetz keine externe Prüfung zwingend vor, bei der Aktiengesellschaft ist sie nach § 183 Abs. 3 AktG dagegen obligatorisch. Bei der GmbH empfiehlt sich eine unabhängige Bewertung dennoch, weil sie das Haftungsrisiko der Geschäftsführung erheblich senkt.

Kann die Gesellschaft auf einen Differenzhaftungsanspruch verzichten?

Ein Verzicht oder Vergleich ist nach § 9b Abs. 1 GmbHG unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 06.12.2011, Az. II ZR 149/10, allerdings klargestellt, dass ein Vergleich bei tatsächlicher oder rechtlicher Unsicherheit über Bestehen oder Höhe des Anspruchs zulässig bleibt, das Aufrechnungsverbot gegenüber der Vergleichssumme aber fortgilt.