Unternehmensnachfolge: Die wichtigsten Schritte

Kurzantwort: Eine Unternehmensnachfolge gelingt nicht durch ein Testament allein, sondern durch das Zusammenspiel aus Gesellschaftsvertrag, letztwilliger Verfügung und, bei Verheirateten, dem Güterstand. Ohne wirksame Nachfolgeklausel führt der Tod eines Gesellschafters bei Personengesellschaften seit dem MoPeG im Regelfall zum Ausscheiden aus der Gesellschaft (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), nicht zum automatischen Eintritt der Erben. Bei der GmbH sind Geschäftsanteile zwar frei vererblich, ihre rechtsgeschäftliche Übertragung unter Lebenden kann aber durch Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden werden. Wer diese drei Ebenen nicht rechtzeitig abstimmt, überlässt die Zukunft seines Unternehmens dem Zufall des gesetzlichen Regelfalls.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Das Problem: Der Nachfolgefall kommt schneller, als geplant wird

Der Unternehmer, der mit fünfundfünfzig beginnt, über seine Nachfolge nachzudenken, gehört in meiner Praxis eher zur Ausnahme. Häufiger sitzt mir der Sohn oder die Tochter gegenüber, deren Vater überraschend verstorben ist, und der Gesellschaftsvertrag der KG datiert aus dem Jahr 1998. Er enthält keine Nachfolgeklausel, nur eine Fortsetzungsklausel unter den verbleibenden Gesellschaftern. Die Erbengemeinschaft steht außen vor, während das operative Geschäft weiterläuft und binnen Wochen Entscheidungen verlangt, für die niemand mandatiert ist. Genau diese Lücke zwischen dem, was der Vertrag regelt, und dem, was der Unternehmer sich vorgestellt hat, ist der Ausgangspunkt fast jeder streitigen Nachfolge, die in meiner Kanzlei landet.

Warum die rechtzeitige Planung den Unterschied macht

Eine Unternehmensnachfolge ist kein einmaliger Rechtsakt, sondern ein mehrjähriger Prozess aus gesellschaftsrechtlicher Gestaltung, steuerlicher Optimierung und familiärer Konfliktvermeidung. Wer erst reagiert, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist, hat die wirksamsten Gestaltungsmittel verspielt. Eine qualifizierte Nachfolgeklausel lässt sich nicht rückwirkend in den Gesellschaftsvertrag einfügen, eine Vinkulierung nicht nachträglich für eine bereits vollzogene Übertragung anordnen. Nach verbreiteter Einschätzung von Fachverbänden und Beratungspraxis scheitert ein erheblicher Teil familieninterner Nachfolgen nicht an fehlendem Willen, sondern an fehlender rechtzeitiger Struktur im Gesellschaftsvertrag, im Testament oder in der steuerlichen Vorbereitung.

Die Rechtsprechung verstärkt diesen Befund. Wer eine Unternehmensbeteiligung unter Nießbrauchsvorbehalt lebzeitig überträgt, muss wissen, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB für die Pflichtteilsergänzung nicht zu laufen beginnt, solange sich der Übergeber einen uneingeschränkten Nießbrauch vorbehält (grundlegend BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395). Die vertiefte Darstellung dieser Gestaltung finden Sie im Beitrag Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt. Findet sich innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger, tritt der Verkauf an einen strategischen Erwerber als eigener, gleichrangiger Weg hinzu, mit eigenen Fragen zu Share Deal, Asset Deal und Garantiekatalog, die der Beitrag Unternehmensverkauf als Nachfolgelösung vertieft. Der vorliegende Beitrag konzentriert sich auf die gesellschaftsrechtliche Architektur, die jeder Nachfolgelösung zugrunde liegen muss.

Personengesellschaften: Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag

Bei OHG, KG und GbR entscheidet der Gesellschaftsvertrag, was beim Tod eines Gesellschafters geschieht. Fehlt eine Regelung, greift der gesetzliche Auffangmechanismus, und der ist seit der Reform des Personengesellschaftsrechts nicht mehr für jede Gesellschafterstellung gleich. Hält die GbR selbst Grundstücke oder GmbH-Anteile, kommt hinzu, dass sie hierfür zuvor im Gesellschaftsregister stehen muss, wie der Beitrag Gesellschaftsregister GbR darstellt.

Der gesetzliche Regelfall nach dem MoPeG

Das MoPeG, das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, ist am 01.01.2024 in Kraft getreten und hat, wie der Beitrag Das MoPeG in der Praxis darstellt, auch den Regelfall beim Tod eines Gesellschafters neu geordnet. Nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB führt der Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, zum Ausscheiden aus der Gesellschaft, nicht mehr zu deren Auflösung. Das gilt über § 105 Abs. 3 HGB auch für OHG und KG hinsichtlich der persönlich haftenden Gesellschafter. Die Erben werden hier gerade nicht Gesellschafter, sie erhalten nur einen Abfindungsanspruch gegen die fortbestehende Gesellschaft.

Für den Kommanditisten gilt eine andere, häufig übersehene Grundregel. Nach § 177 HGB wird die KG beim Tod eines Kommanditisten mangels abweichender Regelung mit dessen Erben fortgesetzt, entsprechend ihrer Erbquoten. Bei derselben GmbH & Co. KG stehen sich damit zwei gegenläufige Regelfälle gegenüber: Der Komplementär scheidet im Zweifel aus, der Kommanditist wird beerbt. Ein Vertrag, der diese Asymmetrie nicht regelt, überlässt beide Fragen dem Zufall.

Die einfache Nachfolgeklausel

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass die Gesellschaft im Todesfall mit den Erben fortgesetzt wird, ohne die Person des Nachfolgers weiter einzugrenzen, spricht man von der einfachen Nachfolgeklausel. Sämtliche Erben werden dann entsprechend ihrer Erbquote Gesellschafter. Für eine werbend tätige Gesellschaft ist das selten praktikabel, weil jede Erbengemeinschaft ihre eigene, oft uneinheitliche Willensbildung mitbringt.

Die qualifizierte Nachfolgeklausel

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag, dass nur ein bestimmter, namentlich benannter oder anhand von Kriterien bestimmbarer Erbe oder Vermächtnisnehmer in die Gesellschafterstellung nachrückt. Der Bundesgerichtshof hat bereits in einer frühen Grundsatzentscheidung geklärt, dass der Gesellschaftsanteil in diesem Fall nicht in den ungeteilten Nachlass fällt, sondern im Wege der Sondererbfolge unmittelbar auf den qualifizierten Nachfolger übergeht (BGH, Urteil vom 22.11.1956, II ZR 222/55, BGHZ 22, 186). Die übrigen Miterben werden nicht Gesellschafter und erhalten keinen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft, sondern nur einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den nachfolgenden Miterben. Dieser Mechanismus macht die qualifizierte Nachfolgeklausel für die geordnete Fortführung eines Familienunternehmens so wirksam: Die Gesellschaft muss sich nicht mit der Erbengemeinschaft auseinandersetzen, sondern nur mit dem einen designierten Nachfolger.

Entscheidend ist die präzise Formulierung. Wer als Nachfolger nur „meinen ältesten Sohn“ benennt, ohne eine Ersatzregelung für den Fall vorzusehen, dass dieser vorverstirbt oder die Nachfolge ablehnt, riskiert, dass die Klausel leerläuft und es doch zur einfachen Nachfolge oder zur Ausscheidenslösung kommt. Der Gesellschaftsvertrag sollte deshalb stets eine Ersatznachfolgeregelung sowie eine Frist enthalten, innerhalb derer der designierte Nachfolger sein Nachrücken gegenüber der Gesellschaft erklären muss.

Die Eintrittsklausel

Von der Nachfolgeklausel zu unterscheiden ist die Eintrittsklausel. Hier scheidet der verstorbene Gesellschafter zunächst aus, den Erben oder auch außenstehenden Dritten wird aber vertraglich das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist in die fortbestehende Gesellschaft einzutreten. Der Übergang vollzieht sich damit nicht automatisch im Erbfall selbst, sondern erst durch die spätere Ausübung des Eintrittsrechts, was den verbleibenden Gesellschaftern Zeit verschafft, zugleich aber eine Phase der Unsicherheit erzeugt.

Die freie Nachfolgeklausel und ihre Risiken

Die freie Nachfolgeklausel erlaubt es dem Gesellschafter, seinen Nachfolger nicht durch die gesetzliche Erbfolge, sondern durch letztwillige Verfügung frei zu bestimmen, auch zugunsten einer Person, die nicht Erbe wird. Sie verschafft die größte Gestaltungsfreiheit, verlangt aber eine besonders sorgfältige Abstimmung zwischen Gesellschaftsvertrag und Testament. Weicht die letztwillige Verfügung von der im Vertrag vorausgesetzten Bestimmbarkeit ab oder fehlt sie im Zeitpunkt des Erbfalls ganz, greift ersatzweise wieder die gesetzliche Auffangregelung. Aus meiner Praxis: Gerade bei der freien Nachfolgeklausel unterschätzen Mandanten, wie eng das Testament dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrags folgen muss, damit die Klausel im Ernstfall trägt.

GmbH-Anteile: Übertragung nach § 15 GmbHG und die Vinkulierung

Bei der GmbH gilt ein anderer Ausgangspunkt. Geschäftsanteile sind nach § 15 Abs. 1 GmbHG grundsätzlich frei veräußerlich und vererblich, ihre Abtretung bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG eines notariell beurkundeten Vertrags, auch die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abtretung nach § 15 Abs. 4 GmbHG. Der Vererblichkeit selbst steht die notarielle Formvorschrift nicht entgegen, weil der Übergang im Erbfall nicht durch Rechtsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erfolgt.

Vinkulierung: Zustimmung als Steuerungsinstrument

Weil die freie Übertragbarkeit für ein Familienunternehmen selten gewollt ist, macht die Praxis vom Gestaltungsspielraum des § 15 Abs. 5 GmbHG Gebrauch. Danach kann der Gesellschaftsvertrag die Abtretung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen knüpfen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter abhängig machen, sogenannte Vinkulierung. Eine solche Klausel gibt den verbleibenden Gesellschaftern ein Vetorecht gegen den Eintritt unerwünschter Dritter, etwa eines geschiedenen Ehegatten, eines Gläubigers im Insolvenzfall des Anteilsinhabers oder eines außenstehenden Investors.

Die Wirksamkeit der Vinkulierung reicht dabei weiter, als mancher Vertrag es abbildet. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Vinkulierungsklausel auch die mittelbare Übertragung erfasst, wenn Anteile zunächst auf eine eigens gegründete Gesellschafter-Gesellschaft übertragen und deren Anteile anschließend an einen Dritten veräußert werden sollen, weil das wirtschaftlich einer unmittelbaren Anteilsveräußerung gleichkommt (OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023, 8 U 177/22). Wer eine Vinkulierungsklausel formuliert, sollte deshalb ausdrücklich auch mittelbare Übertragungswege erfassen.

Statt einen bestehenden, vinkulierten Geschäftsanteil zu übertragen, wählen manche Familienunternehmen einen anderen Weg: Der designierte Nachfolger übernimmt einen im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu geschaffenen Geschäftsanteil und wird auf diese Weise Gesellschafter, ohne dass die Vinkulierungsklausel für einen Übertragungsvorgang überhaupt einschlägig wird. Dieser Weg ist gesellschaftsrechtlich zulässig, unterliegt aber einem eigenen, strengen Haftungsregime für Geschäftsführer und Zeichner, das der Beitrag Haftung bei Fehlern in der Kapitalerhöhung darstellt.

Vorkaufsrecht, Einziehung und Abfindung als Ergänzung

Eine Vinkulierung allein löst nicht jede Nachfolgesituation. Sinnvoll ergänzt wird sie durch ein Vorkaufsrecht der verbleibenden Gesellschafter für den Fall der Veräußerung sowie durch eine Einziehungsklausel, mit der ein Geschäftsanteil bei Pfändung, Insolvenz oder Tod ohne nachfolgeberechtigten Erben aus der Gesellschaft ausscheidet, verbunden mit einer im Vertrag festgelegten, objektivierten Abfindung. Ohne eine solche Regelung droht im Streitfall eine Bewertung nach dem vollen Verkehrswert, die die Liquidität der Gesellschaft empfindlich belasten kann.

Prüfschema: Ist Ihr Gesellschaftsvertrag nachfolgefest?

Die folgenden Schritte orientieren sich an den Fragen, die ich in der Erstberatung zur Unternehmensnachfolge regelmäßig zuerst kläre.

Schritt 1: Existiert überhaupt eine Regelung für den Todesfall? Fehlt sie, greift bei OHG, KG-Komplementär und GbR das Ausscheiden nach § 723 BGB, beim Kommanditisten die Fortsetzung mit den Erben nach § 177 HGB. Ergebnis Nein: Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag prüfen, bevor eine Nachfolge ansteht.

Schritt 2: Ist die Nachfolgeklausel mit dem tatsächlich gewünschten Nachfolger deckungsgleich? Eine qualifizierte Nachfolgeklausel, die auf „meine Kinder“ verweist, während nur eines der Kinder übernehmen soll, führt ohne Ergänzung zur ungewollten einfachen Nachfolge aller Kinder. Ergebnis Nein: Klausel präzisieren und mit dem Testament abstimmen.

Schritt 3: Ist die Anteilsübertragung bei der GmbH vinkuliert, und erfasst die Klausel mittelbare Übertragungen? Ohne Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann jeder Gesellschafter seinen Anteil frei an Dritte veräußern. Ergebnis Nein: Vinkulierung samt Vorkaufsrecht und Einziehungsklausel nachrüsten.

Schritt 4: Werden künftig mehrere Nachfolger gleichzeitig Gesellschafter? Ergebnis Ja: Poolvertrag prüfen, sonst drohen Blockaden durch uneinheitliche Stimmrechtsausübung.

Schritt 5: Ist der designierte Nachfolger im Übergabezeitpunkt schon geschäftsführungsfähig? Ergebnis Nein: Fremdgeschäftsführung als Übergangslösung in Betracht ziehen.

Vorweggenommene Erbfolge oder Erbfall: zwei grundverschiedene Wege

Für die Übertragung eines Unternehmens stehen im Kern zwei Wege offen, die rechtlich wenig miteinander zu tun haben. Bei der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Unternehmer Anteile bereits zu Lebzeiten, meist im Wege der Schenkung nach § 516 BGB, häufig verbunden mit Auflagen oder einem Nießbrauchsvorbehalt. Er behält dadurch die Kontrolle über Zeitpunkt und Auswahl des Nachfolgers, kann ihn noch bei laufendem Betrieb anleiten und steuerliche Freibeträge im Zehnjahresrhythmus wiederholt nutzen. Wie ein Nießbrauchsvorbehalt rechtstechnisch ausgestaltet wird und welche pflichtteils- und schenkungsteuerlichen Folgen er auslöst, stellt der Beitrag zur vorweggenommenen Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt dar.

Wird die Nachfolge demgegenüber erst im Erbfall vollzogen, entscheidet neben dem Gesellschaftsvertrag das Testament über den Übergang, und hier gewinnt die Testamentsvollstreckung an Bedeutung, wenn der Erbe im Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht in der Lage ist, die Gesellschafterrechte selbst wahrzunehmen. Findet sich innerhalb der Familie kein geeigneter Nachfolger oder wird bewusst gegen eine familieninterne Lösung entschieden, tritt der Verkauf des Unternehmens als eigenständiger Weg der Nachfolge hinzu, mit eigenen Fragen zu Transaktionsstruktur, Garantiekatalog und Kaufpreisfindung, die der Beitrag Unternehmensverkauf als Nachfolgelösung behandelt.

Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil

Bei GmbH-Anteilen ist die Testamentsvollstreckung uneingeschränkt zulässig, weil die Kapitalgesellschaft von der Person des einzelnen Gesellschafters unabhängig fortbesteht. Bei Personengesellschaften gelten engere Grenzen: Über den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters, also des Komplementärs einer KG oder des OHG-Gesellschafters, wird eine Testamentsvollstreckung nach nahezu einhelliger Auffassung als unzulässig angesehen, weil der Testamentsvollstrecker die Erben sonst über seine Geschäftsführung in eine persönliche Haftung treiben könnte, die er selbst nicht trägt.

Anders beim Kommanditanteil. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Dauertestamentsvollstreckung über einen Kommanditanteil zulässig ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, und dass der Anteil dabei als Sondervermögen von der übrigen Erbmasse abgespalten wird, sodass der Testamentsvollstrecker die Verwaltungs- und Vermögensrechte wahrnimmt und der Erbe von der Ausübung der Gesellschafterrechte ausgeschlossen bleibt (BGH, Beschluss vom 12.03.2024, II ZB 4/23). Das schafft Klarheit für eine verbreitete Konstellation: Der minderjährige oder noch nicht geschäftsführungsfähige Erbe wird zwar Kommanditist, überlässt die Ausübung seiner Rechte aber für eine Übergangszeit einem vom Erblasser bestimmten Testamentsvollstrecker.

Poolverträge: Stimmrechte bündeln, bevor sie sich zersplittern

Sobald eine Nachfolge auf mehrere Köpfe verteilt wird, etwa auf mehrere Kinder als Miterben oder auf verschiedene Familienstämme über Generationen hinweg, droht die Gesellschafterstruktur handlungsunfähig zu werden, wenn jeder Nachfolger sein Stimmrecht eigenständig ausübt. Der Poolvertrag begegnet dieser Zersplitterung, indem sich die Poolmitglieder verpflichten, ihr Stimmrecht einheitlich, häufig durch einen gemeinsamen Poolsprecher, auszuüben und über ihre Anteile nur einheitlich oder nur an andere, ebenfalls gebundene Poolmitglieder zu verfügen.

Der Poolvertrag hat neben der Konfliktvermeidung eine steuerliche Dimension, die bei Kapitalgesellschaftsanteilen über die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG entscheiden kann. Nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG gilt eine Beteiligung von mindestens fünfundzwanzig Prozent auch dann als begünstigungsfähig, wenn der einzelne Gesellschafter diese Schwelle allein nicht erreicht, sofern er mit anderen durch eine Poolvereinbarung gebunden ist. Der Bundesfinanzhof verlangt hierfür eine schriftliche Vereinbarung mit einem klagbaren Anspruch jedes Poolmitglieds gegen die übrigen, das Stimmrecht nur einheitlich auszuüben. Rein tatsächliche Übung oder eine gelebte, aber nicht vertraglich fixierte Praxis genügen ausdrücklich nicht (BFH, Urteil vom 20.02.2019, II R 25/16). Wer die Poolvereinbarung nur mündlich trifft, riskiert damit den Verlust der Begünstigung.

Aus meiner Beratungspraxis ist der Poolvertrag zugleich das Instrument, das familiäre Konflikte am wirksamsten vorbeugt, weil er eine verbindliche Beschlussstruktur schafft, bevor der Streitfall entsteht. Ein Todesfall des Poolmitglieds beendet regelmäßig die aus dem Pool gebildete Innengesellschaft, weshalb der Poolvertrag selbst eine eigene Nachfolgeklausel benötigt, andernfalls zerfällt die mühsam aufgebaute Stimmbindung ausgerechnet im Erbfall.

Fremdgeschäftsführung als Übergangslösung

Nicht jeder designierte Nachfolger ist im Zeitpunkt der Übergabe bereits geschäftsführungsfähig. Ist der Sohn noch im Studium, die Tochter erst wenige Jahre im Unternehmen tätig, oder steht schlicht noch keine endgültige Entscheidung über den künftigen Kreis der Nachfolger fest, kann die Bestellung eines familienfremden Geschäftsführers eine tragfähige Zwischenlösung sein. Das Eigentum, die Gesellschafterstellung, verbleibt in der Familie, während die operative Verantwortung für eine begrenzte Zeit auf eine Person übertragen wird, die über die notwendige Erfahrung verfügt und zugleich als neutraler Vermittler zwischen mehreren familiären Interessen wirken kann.

Rechtlich unterliegt der Fremdgeschäftsführer denselben Pflichten wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer: Er hat nach § 43 Abs. 1 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden und haftet bei Pflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft auf Schadensersatz. Wie diese Haftung im Einzelnen ausgestaltet ist und wann die Gesellschaft tatsächlich Ansprüche gegen ihren Geschäftsführer durchsetzt, stellt der Beitrag Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG vertiefend dar. Für die Nachfolgeplanung entscheidend ist, dass der Anstellungsvertrag des Fremdgeschäftsführers von Beginn an befristet oder mit klaren Ablösemechanismen versehen wird, damit die Übergangslösung nicht ungewollt zum Dauerzustand wird und den eigentlichen Nachfolgeprozess verzögert, statt ihn zu ermöglichen.

Das Unternehmertestament: Gesellschaftsvertrag und letztwillige Verfügung im Gleichlauf

Ein Testament, das dem Gesellschaftsvertrag widerspricht, entfaltet im Zweifel keine Wirkung für die Gesellschafterstellung, denn das Gesellschaftsrecht geht dem allgemeinen Erbrecht insoweit vor. Bestimmt der Erblasser testamentarisch einen Nachfolger, den der Gesellschaftsvertrag nicht als nachfolgeberechtigt vorsieht, greift stattdessen die im Gesellschaftsvertrag angelegte Regelung, mit der Folge, dass der testamentarisch gewollte Nachfolger allenfalls einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch erhält, aber nicht Gesellschafter wird.

Ein tragfähiges Unternehmertestament entsteht deshalb nicht isoliert am Schreibtisch des Notars, sondern im Abgleich mit dem Gesellschaftsvertrag jeder einzelnen Beteiligung des Unternehmers. Dazu gehört, die im Gesellschaftsvertrag vorausgesetzte Bestimmbarkeit des Nachfolgers exakt zu treffen, Ersatzerben für den Fall des Vorversterbens des Erstberufenen zu benennen, die Zuordnung von Privatvermögen und Betriebsvermögen unter den Kindern auszubalancieren, damit weichende Erben nicht auf eine Zerschlagung des Betriebs drängen müssen, und, wo eine Übergangsphase erforderlich ist, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen, die mit den gesellschaftsvertraglichen Grenzen für Komplementär- und Kommanditanteile übereinstimmt. Wer diesen Abgleich unterlässt, riskiert, dass zwei sorgfältig formulierte Dokumente im Ernstfall gegeneinander statt miteinander wirken.

Ehevertrag und Güterstand: Betriebsvermögen vor dem Zugewinnausgleich schützen

Ein Aspekt, der bei der Nachfolgeplanung regelmäßig zu spät bedacht wird, ist der Güterstand des Unternehmers und, mit der nächsten Generation, der seines Nachfolgers. Leben Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne abweichende vertragliche Regelung, fließt der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs des Unternehmens in vollem Umfang in die Zugewinnausgleichsforderung ein, sollte die Ehe geschieden werden. Bei einem prosperierenden Betrieb kann diese Forderung eine Höhe erreichen, die nur durch Entnahme von Liquidität aus dem Unternehmen selbst bedient werden kann, mit entsprechenden Folgen für dessen Fortbestand.

In der Gestaltungspraxis begegnet dem die modifizierte Zugewinngemeinschaft, bei der das Betriebsvermögen durch Ehevertrag vom Zugewinnausgleich für den Scheidungsfall ausgenommen wird, während der Ausgleich für den Todesfall aus erbschaftsteuerlichen Gründen häufig bewusst bestehen bleibt, weil er dort nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei ist. Diese Differenzierung verlangt eine notarielle Gestaltung, die über eine schlichte Gütertrennung hinausgeht. Wird das Unternehmen bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sollte auch der Ehevertrag des Nachfolgers frühzeitig einbezogen werden, damit die Vinkulierung nicht durch dessen spätere Scheidung unterlaufen wird.

Steuerliche Flankierung in Kürze: §§ 13a, 13b, 13c ErbStG

Die gesellschaftsrechtliche Gestaltung entscheidet über die Struktur der Nachfolge, die steuerliche Behandlung des Betriebsvermögens folgt eigenen Regeln, die dieser Beitrag nur als Querschnitt einordnet. Begünstigtes Betriebsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG bleibt nach § 13a Abs. 1 ErbStG zu fünfundachtzig Prozent verschont, bei unwiderruflicher Option nach § 13a Abs. 10 ErbStG zu hundert Prozent, sofern die Lohnsumme innerhalb von fünf beziehungsweise sieben Jahren zu mindestens vierhundert beziehungsweise siebenhundert Prozent eingehalten wird. Oberhalb von 26 Millionen Euro greift zusätzlich § 13c ErbStG, der den Verschonungsabschlag abschmelzen lässt und ihn oberhalb von 90 Millionen Euro vollständig entfallen lässt.

Diese Verschonung ist an die tatsächliche Fortführung des Betriebs geknüpft, weshalb sie unmittelbar mit der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung zusammenhängt: Ein Poolvertrag kann darüber entscheiden, ob die Mindestbeteiligungsquote des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erreicht wird, ein zu weit gefasster Nießbrauchsvorbehalt kann infrage stellen, ob der Nachfolger die erforderliche unternehmerische Stellung überhaupt erlangt. Verschiedene Reformvorschläge zur Erbschaftsteuer werden politisch diskutiert, ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt nach meiner Kenntnis zum Redaktionsschluss nicht vor, sodass die dargestellten Regelungen der §§ 13a, 13b, 13c ErbStG unverändert geltendes Recht sind. Für die steuerliche Feinplanung im Einzelfall ist stets der Steuerberater hinzuzuziehen, dieser Beitrag ersetzt diese Prüfung nicht.

Beispielsfall

Beispielsfall: Ein Maschinenbauunternehmen wird als GmbH & Co. KG geführt, der Vater ist alleiniger Kommanditist und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Der Gesellschaftsvertrag aus den neunziger Jahren enthält für den Kommanditanteil keine eigene Regelung, sodass im Todesfall die Fortsetzung mit den Erben nach § 177 HGB griffe, hier zwei Kinder zu gleichen Teilen. Da nur die Tochter im Unternehmen mitarbeitet, lässt der Vater den Vertrag um eine qualifizierte Nachfolgeklausel zugunsten der Tochter ergänzen, verbunden mit einer Abfindung zugunsten des Sohnes auf Basis des Ertragswertverfahrens. Zusätzlich wird ein Poolvertrag geschlossen, der beiden Kindern für künftige gemeinsame Beteiligungen eine einheitliche Stimmrechtsausübung vorschreibt, und die GmbH-Anteile der Komplementärin werden vinkuliert. Der Vater überträgt seinen Kommanditanteil noch zu Lebzeiten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt an die Tochter, bleibt für drei Jahre als Fremdgeschäftsführer neben ihr bestellt und zieht sich anschließend zurück.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Gesellschaftsvertrag binnen der nächsten sechs Monate prüfen lassen. Klären Sie, ob eine Nachfolgeklausel existiert, welchen Typ sie hat und ob sie mit Ihrem tatsächlichen Nachfolgewillen übereinstimmt.
  2. Vinkulierung bei der GmbH nachrüsten, sofern sie fehlt. Ergänzen Sie Zustimmungsvorbehalt, Vorkaufsrecht und eine objektivierte Abfindungsregelung nach § 15 Abs. 5 GmbHG.
  3. Testament und Gesellschaftsvertrag in derselben Sitzung abgleichen. Lassen Sie beide Dokumente von derselben Beratung aus einem Guss gestalten, nicht getrennt von Notar und Anwalt ohne gegenseitige Abstimmung.
  4. Poolvertrag schriftlich fixieren, sobald mehr als ein Nachfolger beteiligt ist. Eine mündliche Abstimmung genügt weder gesellschaftsrechtlich noch für die steuerliche Begünstigung nach § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
  5. Güterstand des Unternehmers und des Nachfolgers prüfen. Klären Sie innerhalb der nächsten zwölf Monate, ob ein Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft erforderlich ist.
  6. Steuerliche Vorabklärung vor der ersten Übertragung einholen. Prüfen Sie mit dem Steuerberater, ob die Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG durch die geplante Struktur erfüllt bleiben, bevor der erste Übertragungsschritt vollzogen wird.

Die häufigsten Fehler bei der Unternehmensnachfolge

  • Kein Abgleich zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag. Der testamentarisch gewollte Nachfolger wird dann nicht Gesellschafter, sondern erhält nur einen Ausgleichsanspruch.
  • Vinkulierungsklausel ohne Erfassung mittelbarer Übertragungen. Nach der Entscheidung des OLG Hamm lässt sich diese Lücke gezielt umgehen, wenn die Klausel sie nicht schließt.
  • Poolvertrag nur mündlich oder als gelebte Praxis. Der Bundesfinanzhof erkennt eine solche Bindung für die erbschaftsteuerliche Begünstigung nicht an.
  • Fehlende Ersatznachfolgeregelung. Verstirbt der designierte Nachfolger vor dem Erblasser oder lehnt er ab, greift ersatzweise die gesetzliche Auffangregelung.
  • Testamentsvollstreckung über den Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters angeordnet. Das gilt nach nahezu einhelliger Auffassung als unzulässig und läuft im Ernstfall leer.
  • Güterstand des Unternehmens unbeachtet gelassen. Eine spätere Scheidung kann über den Zugewinnausgleich unmittelbar auf die Liquidität des Unternehmens durchschlagen.
  • Übergabe erst bei akutem Anlass geplant. Wer erst nach der Diagnose einer schweren Erkrankung beginnt, verliert die Gestaltungsspielräume, die eine frühzeitige Übertragung eröffnet hätte.

Anwaltliche Unterstützung bei der Unternehmensnachfolge

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Unternehmer als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der gesellschaftsrechtlichen Gestaltung ihrer Nachfolge, von der Nachfolgeklausel über die Vinkulierung bis zum Poolvertrag für mehrere Nachfolger. Als promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann verbindet er die gesellschaftsrechtliche mit der betriebswirtschaftlichen Perspektive und stimmt die Gestaltung eng mit dem Steuerberater sowie, wo erforderlich, mit dem beurkundenden Notar ab. Weil eine Nachfolge selten an einer einzelnen Vorschrift hängt, sondern am Zusammenspiel von Gesellschaftsvertrag, Testament und Ehevertrag, lohnt sich eine frühzeitige Bestandsaufnahme, bevor der erste Übertragungsschritt vollzogen wird.

Quellenverzeichnis

  • § 15 GmbHG (Anteilsübertragung, Vinkulierung), § 43 GmbHG (Geschäftsführerhaftung), gesetze-im-internet.de
  • § 723 BGB (Ausscheiden eines Gesellschafters, seit 01.01.2024), § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzung), gesetze-im-internet.de
  • § 177 HGB (Fortsetzung der KG mit Erben), § 112 HGB (Anfechtungsfrist, seit 01.01.2024), gesetze-im-internet.de
  • §§ 13a, 13b, 13c ErbStG (Verschonung Betriebsvermögen), § 5 Abs. 1 ErbStG (Zugewinnausgleich Todesfall), gesetze-im-internet.de
  • BGH, Urteil vom 22.11.1956, Az. II ZR 222/55, BGHZ 22, 186 (Sondererbfolge, qualifizierte Nachfolgeklausel)
  • BGH, Urteil vom 27.04.1994, Az. IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 (Fristbeginn § 2325 Abs. 3 BGB)
  • BGH, Beschluss vom 12.03.2024, Az. II ZB 4/23 (Dauertestamentsvollstreckung Kommanditanteil) — nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung noch ausstehend
  • BFH, Urteil vom 20.02.2019, Az. II R 25/16 (Poolvereinbarung, § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG) — nur über Sekundärquelle verifiziert, Juris-Prüfung noch ausstehend
  • OLG Hamm, Urteil vom 19.06.2023, Az. 8 U 177/22 (Vinkulierung bei mittelbarer Übertragung) — nur über Sekundärquelle verifiziert, kein amtliches Volltextportal im Zugriff

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert eine gut vorbereitete Unternehmensnachfolge?

Eine sauber vorbereitete Unternehmensnachfolge nimmt regelmäßig zwei bis fünf Jahre in Anspruch, weil Nachfolgeklauseln, Testament, Poolvertrag und gegebenenfalls eine Übergangs-Geschäftsführung aufeinander abgestimmt und steuerliche Freibeträge nach § 16 ErbStG im Zehnjahresrhythmus genutzt werden müssen. Wer erst im akuten Anlassfall beginnt, verliert diesen Spielraum meist vollständig.

Was passiert, wenn der Gesellschaftsvertrag keine Nachfolgeklausel enthält?

Bei OHG, KG-Komplementär und GbR scheidet der verstorbene Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB aus, die Erben erhalten nur einen Abfindungsanspruch. Beim Kommanditisten gilt umgekehrt nach § 177 HGB die Fortsetzung mit sämtlichen Erben entsprechend ihrer Erbquote, was zu einer ungewollten Erbengemeinschaft als Gesellschafterin führen kann.

Was unterscheidet die qualifizierte Nachfolgeklausel von der Eintrittsklausel?

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel geht der Anteil im Todeszeitpunkt unmittelbar im Wege der Sondererbfolge auf den designierten Nachfolger über. Bei der Eintrittsklausel scheidet der Verstorbene zunächst aus, den Berechtigten wird nur das Recht eingeräumt, binnen einer bestimmten Frist nachträglich einzutreten.

Kann ich GmbH-Anteile ohne Zustimmung der Mitgesellschafter übertragen?

Das kommt auf den Gesellschaftsvertrag an. Ohne Vinkulierung sind GmbH-Anteile nach § 15 Abs. 1 GmbHG frei übertragbar, notariell zu beurkunden ist die Abtretung nach § 15 Abs. 3 GmbHG stets. Enthält der Vertrag eine Vinkulierung nach § 15 Abs. 5 GmbHG, ist die Übertragung erst mit Zustimmung wirksam, seit der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.06.2023 auch bei mittelbaren Übertragungswegen.

Welche Frist gilt, wenn ein Gesellschafterbeschluss zur Nachfolge angefochten werden soll?

Für OHG und KG hat das MoPeG mit § 112 Abs. 1 HGB eine Anfechtungsfrist von drei Monaten seit Kenntnis des Beschlusses eingeführt, sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Für die GbR gilt dieses Fristenmodell nicht automatisch, dort bleibt es beim Feststellungsklagemodell.

Muss ich meinen Ehevertrag anpassen, wenn ich das Unternehmen übergebe?

Zwingend nicht, empfehlenswert aber häufig. Ohne modifizierte Zugewinngemeinschaft fließt der während der Ehe eingetretene Wertzuwachs im Scheidungsfall in die Zugewinnausgleichsforderung ein, was die Liquidität belasten kann. Für den Todesfall bleibt der pauschale Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei, weshalb beide Fälle im Ehevertrag oft unterschiedlich geregelt werden.

Was ist ein Unternehmertestament und brauche ich eines zusätzlich zum Gesellschaftsvertrag?

Ein Unternehmertestament ist eine letztwillige Verfügung, die gezielt auf die im Gesellschaftsvertrag angelegte Nachfolgeklausel abgestimmt ist, statt allgemeine Standardformulierungen zu verwenden. Es ist zusätzlich erforderlich, weil der Gesellschaftsvertrag die gesellschaftsrechtliche Nachfolge regelt, das Testament aber die Ausgleichung unter weichenden Erben, die Ersatzerbenbenennung und eine gegebenenfalls angeordnete Testamentsvollstreckung übernimmt.