Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt

Kurzantwort: Bei der vorweggenommenen Erbfolge überträgt der Unternehmer Anteile oder Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nächste Generation, behält sich aber häufig einen Nießbrauch vor, um Erträge und Einfluss zu sichern. Der Vorbehalt mindert den Kapitalwert der Schenkung für die Schenkungsteuer und hindert nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig den Beginn der zehnjährigen Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB für die Pflichtteilsergänzung. Bei Betriebsvermögen ist zusätzlich zu prüfen, ob der Vorbehalt die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG gefährdet.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 1.8.2026

Lebzeitige Übergabe statt Erbfall: die vorweggenommene Erbfolge

Wer sein Unternehmen nicht dem gesetzlichen oder testamentarischen Erbfall überlassen, sondern die Nachfolge selbst gestalten möchte, überträgt Anteile oder Vermögenswerte häufig bereits zu Lebzeiten auf die designierten Nachfolger. Diese vorweggenommene Erbfolge erlaubt es, den Übergang schrittweise zu vollziehen, den Nachfolger noch unter der Beobachtung und Anleitung des Übergebers in die Verantwortung hineinwachsen zu lassen und steuerliche Freibeträge wiederholt zu nutzen. Der praktische Konflikt liegt jedoch auf der Hand: Wer sein Vermögen frühzeitig weitergibt, gibt zugleich Erträge und Einfluss aus der Hand, auf die er wirtschaftlich häufig weiterhin angewiesen ist. Der Nießbrauchsvorbehalt löst diesen Konflikt, indem er Eigentum und wirtschaftlichen Nutzen voneinander trennt.

Dieser Beitrag ordnet den Nießbrauchsvorbehalt in den größeren Zusammenhang der Nachfolgeplanung ein, wie ihn die Seite Unternehmensnachfolge im Überblick beschreibt. Die gesellschaftsrechtliche Flankierung dieser Übertragung, insbesondere Nachfolgeklauseln, Vinkulierung und Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil, stellt der Beitrag Unternehmensnachfolge: Die wichtigsten Schritte dar. Löst die Nachfolge sich demgegenüber vom familieninternen Übergang und wird über einen Verkauf des Unternehmens vollzogen, gelten eigene Grundsätze, die der Beitrag Unternehmensverkauf als Nachfolgelösung darstellt.

Der Nießbrauchsvorbehalt als Trennung von Eigentum und Ertrag

Rechtstechnisch überträgt der Übergeber das Eigentum am Unternehmen, an einzelnen Wirtschaftsgütern oder, im gesellschaftsrechtlichen Regelfall, den Geschäftsanteil beziehungsweise Gesellschaftsanteil auf den Nachfolger, behält sich zugleich aber nach §§ 1030 ff. BGB einen Nießbrauch vor. Der Nießbraucher zieht weiterhin die Nutzungen, insbesondere Gewinnausschüttungen und laufende Erträge, während der neue Rechtsinhaber die mit dem Eigentum verbundene Substanz, aber zunächst nicht deren wirtschaftlichen Ertrag erhält. Bei Gesellschaftsbeteiligungen wird der Nießbrauch üblicherweise um eine schuldrechtliche Nießbrauchsvereinbarung ergänzt, die festlegt, wie Stimmrechte auszuüben sind, wem laufende Gewinne zustehen und in welchem Umfang der Nießbraucher an Grundlagenentscheidungen der Gesellschaft mitwirkt, da das Gesetz diese Fragen für den Nießbrauch an Gesellschaftsanteilen nicht abschließend regelt.

In der Vertragspraxis unterscheidet man den reinen Ertragsnießbrauch, der dem Übergeber lediglich die laufenden Ausschüttungen belässt, vom umfassenden Verwaltungsnießbrauch, der ihm zusätzlich die Ausübung des Stimmrechts vorbehält. Je weiter der Vorbehalt reicht, desto stärker bleibt der Übergeber faktisch Herr des Unternehmens, desto deutlicher tritt aber auch die Frage auf, ob der Nachfolger die für steuerliche Vergünstigungen und für die gesellschaftsrechtliche Praxis erforderliche eigene unternehmerische Stellung überhaupt erlangt.

Wirkung auf die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB

Schenkt der spätere Erblasser zu Lebzeiten Vermögen an einen Erben oder einen Dritten, kann ein pflichtteilsberechtigter Angehöriger nach § 2325 BGB verlangen, dass der Pflichtteil so berechnet wird, als gehöre der verschenkte Gegenstand noch zum Nachlass. Diese Pflichtteilsergänzung schmilzt jedoch mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Erbfall ab: Nach § 2325 Abs. 3 BGB wird die Schenkung innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall noch in vollem Umfang berücksichtigt, für jedes weitere zurückliegende Jahr um je ein Zehntel weniger, sodass eine mehr als zehn Jahre zurückliegende Schenkung im Regelfall überhaupt nicht mehr ergänzungspflichtig ist.

Für die Fristberechnung kommt es dabei entscheidend darauf an, wann die Schenkung im Sinne des Gesetzes vollzogen wurde. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Zehnjahresfrist nicht zu laufen, solange sich der Schenker einen uneingeschränkten Nießbrauch am verschenkten Gegenstand vorbehält und dessen wirtschaftlichen Genuss damit tatsächlich nicht entbehren muss (grundlegend BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791; zuletzt bestätigt durch BGH, Urteil vom 24.06.2026 – IV ZR 141/25). Für Unternehmensbeteiligungen hat das Oberlandesgericht München diesen Maßstab auf den Vorbehalt eines Quotennießbrauchs von 95 Prozent an Gesellschaftsanteilen übertragen (OLG München, Urteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, NJW-RR 2026, 393). Die Reichweite dieser sogenannten Genussrechtsprechung ist allerdings begrenzt: Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht hindert den Fristbeginn nur in Ausnahmefällen (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 = NJW 2016, 2957), ein durch Reallast gesichertes Leibrentenversprechen nach der jüngsten Senatsentscheidung überhaupt nicht. Wer eine Unternehmensbeteiligung unter umfassendem Nießbrauchsvorbehalt überträgt, muss deshalb einkalkulieren, dass diese Übertragung im Pflichtteilsergänzungsrecht faktisch zeitlich unbegrenzt Bestand haben kann, solange der Nießbrauch fortbesteht. Diese Wirkung ist einerseits ein Nachteil für die Pflichtteilsstrategie, kann andererseits aber auch bewusst genutzt werden, um Ausgleichsansprüche innerhalb der Familie langfristig steuerbar zu halten.

Schenkungsteuerliche Bewertung des Nießbrauchsvorbehalts

Schenkungsteuerlich mindert der vorbehaltene Nießbrauch die Bemessungsgrundlage der Zuwendung: Der Kapitalwert des Nießbrauchs wird nach den §§ 13 bis 16 BewG unter Rückgriff auf den statistischen Vervielfältiger für die verbleibende Lebenserwartung des Berechtigten ermittelt und vom Steuerwert des übertragenen Vermögens abgezogen. Der Nachfolger versteuert damit im wirtschaftlichen Ergebnis nur den um den Nießbrauchswert geminderten Vermögenswert, was den Effekt hat, dass ein höherer Anteil des tatsächlichen Unternehmenswerts innerhalb der persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG übertragen werden kann.

Diese Freibeträge, etwa der Freibetrag für Kinder gegenüber ihren Eltern, leben nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre wieder auf, sodass sich Zuwendungen unter Nießbrauchsvorbehalt in zeitlich gestaffelten Tranchen im Zehnjahresrhythmus wiederholen lassen, um den steuerpflichtigen Erwerb je Übertragung gering zu halten. Wird der Nießbrauch später aufgegeben oder verzichtet der Berechtigte vorzeitig auf ihn, ist dieser Verzicht seinerseits als eigenständige, gegebenenfalls schenkungsteuerpflichtige Zuwendung an den nunmehr unbelasteten Eigentümer zu würdigen und rechtzeitig in die Gesamtplanung einzubeziehen.

Spannungsverhältnis zur Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Für die Übertragung begünstigten Betriebsvermögens sehen §§ 13a, 13b ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Verschonungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer vor. Diese Vergünstigung setzt jedoch voraus, dass der Erwerber tatsächlich die für Betriebsvermögen erforderliche unternehmerische Stellung erlangt, bei Personengesellschaftsanteilen insbesondere die Stellung als Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuerrechts. Behält sich der Übergeber im Rahmen des Nießbrauchsvorbehalts sämtliche Stimm- und Verwaltungsrechte vor, kann dies infrage stellen, ob der Nachfolger diese Stellung bereits mit der Übertragung erlangt, mit der Folge, dass die Verschonung insgesamt gefährdet wird.

In der Gestaltungspraxis wird dieses Spannungsverhältnis regelmäßig dadurch entschärft, dass der Nießbrauch auf ein reines Ertragsrecht zurückgeführt und dem Übergeber statt eines vollumfänglichen Herrschaftsvorbehalts allenfalls eine punktuelle Stimmrechtsvollmacht für einzelne Grundlagenentscheidungen eingeräumt wird. Welche Ausgestaltung im Einzelfall tragfähig ist, hängt maßgeblich von der Rechtsform des Unternehmens, der Struktur des Gesellschaftsvertrags und der konkreten wirtschaftlichen Zielsetzung der Beteiligten ab und bedarf stets einer auf den Einzelfall abgestimmten Prüfung.

Gesellschaftsrechtliche Umsetzung bei GmbH- und Personengesellschaftsanteilen

Bei einer GmbH bedarf sowohl die Übertragung des Geschäftsanteils als auch die Bestellung des Nießbrauchs daran nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG der notariellen Form. In der Praxis werden Übertragung und Nießbrauchsbestellung regelmäßig in derselben Urkunde vorgenommen und um eine Nießbrauchsvereinbarung ergänzt, die insbesondere die Ausübung des Stimmrechts bei laufenden Beschlüssen dem Nachfolger als neuem Gesellschafter zuweist, während Grundlagengeschäfte, etwa Satzungsänderungen oder die Veräußerung wesentlicher Vermögensgegenstände, häufig der Zustimmung des Nießbrauchers vorbehalten bleiben.

Bei Personengesellschaften ist zusätzlich der Gesellschaftsvertrag daraufhin zu prüfen, ob er die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil überhaupt zulässt oder von der Zustimmung der Mitgesellschafter abhängig macht, da die Aufnahme eines wirtschaftlich Berechtigten neben dem eingetragenen Gesellschafter die innergesellschaftliche Willensbildung berührt. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag im Zuge der Nachfolgeplanung entsprechend anzupassen, um spätere Auseinandersetzungen mit den übrigen Gesellschaftern zu vermeiden.

Praxisbeispiel

Der Inhaber eines mittelständischen Handwerksbetriebs in der Rechtsform einer GmbH übertrug seinen Geschäftsanteil im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter, die bereits seit mehreren Jahren als Mitgeschäftsführerin im Unternehmen tätig war. Er behielt sich einen Nießbrauch vor, der ihm die laufenden Gewinnausschüttungen sowie ein Zustimmungsrecht bei Grundlagengeschäften sicherte, überließ das laufende Stimmrecht bei operativen Beschlüssen jedoch der Tochter. Der Kapitalwert des Nießbrauchs wurde für die Schenkungsteuer nach den §§ 13 bis 16 BewG ermittelt und von dem nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren bestimmten Unternehmenswert abgezogen, sodass der verbleibende steuerpflichtige Erwerb innerhalb des persönlichen Freibetrags der Tochter lag. Weil sich der Vater gerade nicht das Stimmrecht, sondern nur die Ertragsberechtigung und ein Zustimmungsrecht bei Grundlagengeschäften vorbehalten hatte, blieb die für die Verschonung nach §§ 13a, 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG bei Kapitalgesellschaftsanteilen erforderliche Mindestbeteiligung von mehr als 25 Prozent unverändert der Tochter als neuer Gesellschafterin zugeordnet, ohne dass der Nießbrauchsvorbehalt diese Zuordnung infrage stellte.

Checkliste: Nießbrauchsvorbehalt bei der Unternehmensnachfolge

  • Reichweite des Nießbrauchs festlegen: reiner Ertragsnießbrauch oder zusätzlicher Stimmrechtsvorbehalt
  • Nießbrauchsvereinbarung mit dem Übertragungsvertrag abstimmen und notariell beurkunden (§ 15 GmbHG)
  • Gesellschaftsvertrag auf Zustimmungserfordernisse für die Nießbrauchsbestellung prüfen
  • Wirkung des Vorbehalts auf den Fristlauf des § 2325 Abs. 3 BGB in die Pflichtteilsstrategie einbeziehen
  • Kapitalwert des Nießbrauchs nach §§ 13 bis 16 BewG ermitteln und mit dem Unternehmenswert abgleichen
  • Freibeträge nach § 16 ErbStG und die Zehnjahresregel des § 14 ErbStG für zeitlich gestaffelte Schenkungen nutzen
  • Unternehmerische Stellung des Nachfolgers für die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG dokumentieren
  • Ausgleichsklauseln nach § 2050 BGB und Anrechnungsbestimmungen nach § 2315 BGB gegenüber weichenden Geschwistern regeln

Sie erwägen die Übertragung Ihres Unternehmens unter Nießbrauchsvorbehalt?

Rechtsanwalt Dr. Traub berät Sie als Fachanwalt für Steuerrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, stimmt Übertragungsvertrag, Nießbrauchsvereinbarung und Gesellschaftsvertrag aufeinander ab und prüft die schenkungsteuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Wirkungen der Gestaltung. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was bedeutet vorweggenommene Erbfolge?

Gemeint ist die lebzeitige, unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung von Vermögen, insbesondere von Unternehmensanteilen, auf die designierten Nachfolger, anstatt die Übertragung dem Erbfall zu überlassen. Rechtlich handelt es sich regelmäßig um eine Schenkung im Sinne des § 516 BGB, häufig verbunden mit Auflagen, Anrechnungsbestimmungen nach § 2050 BGB oder Rückforderungsrechten für den Fall des Vorversterbens des Nachfolgers.

Was ist ein Nießbrauchsvorbehalt und warum wird er vereinbart?

Der Übergeber überträgt das Eigentum oder die Gesellschafterstellung, behält sich aber ein Nießbrauchsrecht nach §§ 1030 ff. BGB vor, das ihm weiterhin die Erträge, bei Gesellschaftsanteilen regelmäßig auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte, verschafft. So kann der Unternehmer sein Vermögen frühzeitig aus rechtlichen und steuerlichen Gründen weitergeben, ohne auf die wirtschaftliche Versorgung oder den unternehmerischen Einfluss vollständig zu verzichten.

Verhindert der Nießbrauchsvorbehalt den Beginn der Zehnjahresfrist bei der Pflichtteilsergänzung?

Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung beginnt die Abschmelzungsfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen, solange sich der Schenker einen uneingeschränkten Nießbrauch vorbehält, der ihn wirtschaftlich weiterhin wie einen Eigentümer stellt (grundlegend BGH, Urteil vom 27.04.1994 – IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395 = NJW 1994, 1791; für Gesellschaftsanteile OLG München, Urteil vom 10.11.2025 – 33 U 1573/24 e, NJW-RR 2026, 393). Auf schwächere Vorbehalte lässt sich dieser Grundsatz nicht ohne Weiteres übertragen: Bei einem bloßen Wohnungsrecht kommt es auf eine Gesamtwürdigung im Einzelfall an (BGH, Urteil vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15, BGHZ 211, 38 = NJW 2016, 2957). Das führt dazu, dass eine unter uneingeschränktem Nießbrauchsvorbehalt verschenkte Beteiligung im Pflichtteilsergänzungsrecht praktisch zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden kann, was bei der Gestaltung häufig unterschätzt wird.

Wie wirkt sich der Nießbrauch auf die Schenkungsteuer aus?

Der Kapitalwert des vorbehaltenen Nießbrauchs wird nach den §§ 13 bis 16 BewG ermittelt und vom Steuerwert des übertragenen Vermögens abgezogen, sodass sich die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage entsprechend verringert. Wirtschaftlich zahlt der Nachfolger damit Schenkungsteuer im Ergebnis nur auf den um den Nießbrauchswert geminderten Vermögenswert, während der Übergeber zugleich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG nutzen kann.

Gefährdet ein Nießbrauchsvorbehalt die erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen?

Das ist im Einzelfall zu prüfen. Behält sich der Übergeber sämtliche Stimm- und Verwaltungsrechte vor, kann dies infrage stellen, ob der Nachfolger die für die Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG erforderliche Stellung tatsächlich erlangt, insbesondere wenn Mitunternehmeranteile betroffen sind. In der Praxis wird der Vorbehalt deshalb häufig auf ein reines Ertragsrecht zurückgeführt oder mit einer Stimmrechtsvollmacht statt einem vollumfänglichen Herrschaftsvorbehalt kombiniert.

Kann der Nießbrauchsvorbehalt später wieder aufgehoben werden?

Ja, der Nießbrauch kann durch einseitigen Verzicht des Berechtigten oder durch vertragliche Vereinbarung vorzeitig beendet werden, etwa wenn der Übergeber die Erträge nicht mehr benötigt oder die Führung endgültig an den Nachfolger übergeben möchte. Ein solcher späterer Verzicht ist wiederum eine eigenständige, gegebenenfalls schenkungsteuerlich relevante Zuwendung, die gesondert zu prüfen ist.

Wie wird ein Nießbrauch an einem GmbH-Geschäftsanteil rechtstechnisch bestellt?

Die Bestellung erfolgt zusammen mit der Übertragung des Geschäftsanteils notariell nach § 15 Abs. 3, 4 GmbHG. Ergänzend regelt eine Nießbrauchsvereinbarung, häufig als Bestandteil des Übertragungsvertrags, die Ausübung des Stimmrechts, die Zuordnung von Gewinnausschüttungen und die Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen, da das GmbHG selbst hierzu keine abschließende Regelung trifft.

Welche Rolle spielt die Anrechnung unter Geschwistern bei der vorweggenommenen Erbfolge?

Werden Unternehmensanteile nur an einen von mehreren künftigen Erben übertragen, empfiehlt sich eine ausdrückliche vertragliche Regelung im Übergabevertrag, um spätere Auseinandersetzungen über die Gleichbehandlung der Geschwister zu vermeiden. Für die erbrechtliche Ausgleichung unter Abkömmlingen bei der späteren Erbauseinandersetzung ist § 2050 BGB einschlägig; für die Anrechnung auf den Pflichtteil eines weichenden Geschwisterteils gilt dagegen § 2315 BGB, der eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung bereits im Zeitpunkt der Zuwendung voraussetzt und eine spätere Nachholung ausschließt. Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung, hängt die Ausgleichungspflicht bei Abkömmlingen von der im Zeitpunkt der Zuwendung getroffenen oder vermuteten Anordnung des Übergebers ab, was im Erbfall häufig Streitpotenzial birgt.