MoPeG 2024: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Kurzantwort: Seit dem 1. Januar 2024 ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche rechtsfähig, kann klagen und verklagt werden und sich freiwillig in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen (§ 705 Absatz 2, § 707 BGB). Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts hat außerdem die Haftung der Gesellschafter neu geordnet, das Ausscheiden statt der Auflösung zum gesetzlichen Regelfall gemacht und den Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht nach aktienrechtlichem Vorbild verschafft. Wer eine GbR, OHG oder KG führt oder an einer beteiligt ist, kommt an diesen Änderungen nicht vorbei, auch wenn der Gesellschaftsvertrag seit Jahrzehnten unverändert in der Schublade liegt.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 16.8.2026

Das Problem aus Sicht der Gesellschafter

Die meisten Personengesellschaften in Deutschland wurden gegründet, ohne dass ihre Gesellschafter sich später noch einmal mit dem Gesellschaftsvertrag beschäftigt hätten. Die Steuerberatungs-GbR aus den neunziger Jahren, die Architekten-Sozietät, die Familien-GbR mit dem Mietshaus. Mit dem MoPeG hat der Gesetzgeber diesen Bestand nicht neu gegründet, aber er hat das Recht, unter dem diese Gesellschaften laufen, an entscheidenden Stellen ausgetauscht. Wer sein Grundstück über die GbR verkaufen will und erst am Notartermin erfährt, dass ohne vorherige Registereintragung gar nichts geht, steht mit einem geplatzten Termin da. Wer als Kommanditist eine E-Mail zur nächsten Gesellschafterversammlung erhält und nicht weiß, ob ein fehlerhafter Beschluss künftig binnen drei Monaten angefochten werden muss, verliert im Zweifel sein Klagerecht, bevor er es genutzt hat.

Warum das MoPeG die größte Reform seit dem Kaiserreich ist

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde am 10. August 2021 verkündet und ist mit einer Übergangszeit von rund zweieinhalb Jahren am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es hat Vorschriften in insgesamt 136 Gesetzen geändert, im Zentrum stehen die §§ 705 ff. BGB für die GbR und die §§ 105 ff. HGB für OHG und KG. Vor der Reform stammte das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Kern noch aus dem BGB von 1900. Die Rechtsprechung, allen voran der Bundesgerichtshof, hatte die Rechtsfähigkeit der Außen-GbR zwar bereits im Jahr 2001 anerkannt, das Gesetz selbst ging aber weiterhin von einem bloßen Vertragsverhältnis der Gesellschafter aus. Diese Lücke zwischen gelebter Rechtspraxis und Gesetzestext hat das MoPeG geschlossen.

Der Gesetzgeber verfolgte dabei drei Ziele: Erstens sollte das kodifizierte Recht der Rechtswirklichkeit der GbR als eigenständigem Rechtsträger endlich entsprechen. Zweitens sollte mehr Transparenz über Personengesellschaften entstehen, insbesondere über deren Gesellschafterbestand. Drittens sollte den Personenhandelsgesellschaften ein Beschlussmängelrecht an die Hand gegeben werden, das dem der Kapitalgesellschaften nicht mehr in nichts nachsteht. Für die Praxis heißt das: Wer eine Personengesellschaft führt, muss sein Gesellschaftsvertragswerk nicht zwingend neu fassen, sollte es aber prüfen, weil dispositive Regelungen des Gesetzes sich verschoben haben und ein Vertrag, der zum alten Recht passte, unter neuem Recht andere Wirkungen entfalten kann.

Die rechtsfähige GbR: Vom Vertragsverhältnis zum eigenständigen Rechtsträger

Der wichtigste Systemwechsel steht in § 705 Absatz 2 BGB. Danach ist die Gesellschaft, sofern sie nach dem Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, selbst rechtsfähig. Sie kann Eigentümerin von Sachen sein, Verträge schließen, klagen und verklagt werden. Das unterscheidet die rechtsfähige Außen-GbR von der Innengesellschaft, bei der die Gesellschafter im eigenen Namen auftreten und die Gesellschaft nur im Innenverhältnis besteht, etwa bei einer stillen Beteiligung oder einer reinen Gelegenheitsgesellschaft für ein einzelnes Bauprojekt.

Für die überwiegende Mehrheit der wirtschaftlich aktiven GbR ändert sich an der Außenwahrnehmung zunächst wenig. Wer als Handwerker-GbR bislang schon unter dem gemeinsamen Namen aufgetreten ist, Rechnungen gestellt und Verträge unterschrieben hat, hat faktisch bereits als Außengesellschaft gehandelt. Neu ist die gesetzliche Klarheit darüber, wer eigentlich Vertragspartner ist. Nicht mehr die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit, sondern die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihre Gesellschafter. Das wirkt sich unmittelbar auf die Prozessführung aus: Klagt ein Gläubiger, richtet sich die Klage gegen die GbR als solche, nicht mehr notwendig gegen sämtliche Gesellschafter einzeln.

Mit der Rechtsfähigkeit einher geht die Möglichkeit, Gesamthandsvermögen als Gesellschaftsvermögen im eigentlichen Sinn zu begreifen. Für Grundbesitz und andere registrierte Rechte hat das erhebliche praktische Folgen, die im folgenden Abschnitt näher behandelt werden.

Das Gesellschaftsregister: Freiwillig, aber faktisch kaum vermeidbar

Mit § 707 BGB hat der Gesetzgeber ein neues Register geschaffen, das Gesellschaftsregister, geführt bei den Amtsgerichten analog zum Handelsregister. Die Eintragung ist nach dem Wortlaut des § 707 Absatz 1 BGB freiwillig. Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts führt danach den Namenszusatz eGbR (§ 707a Absatz 2 BGB) und muss diesen Zusatz auch führen, sobald sie eingetragen ist. Die Freiwilligkeit ist allerdings mit Bedacht zu lesen. Sobald die Gesellschaft ein Recht erwerben, ändern oder aufgeben will, das seinerseits in einem öffentlichen Register geführt wird, kommt sie an der vorherigen Eintragung als eGbR nicht mehr vorbei. Das betrifft in der Praxis vor allem drei Konstellationen:

Bei Grundstücksgeschäften verlangt § 47 Absatz 2 GBO, dass eine als Berechtigte im Grundbuch einzutragende GbR zuvor im Gesellschaftsregister steht. Für Altgesellschaften, die bereits vor 2024 im Grundbuch standen, ordnet Artikel 229 § 21 EGBGB dieselbe Voreintragungspflicht an, sobald das Grundbuch hinsichtlich eines Rechts dieser Gesellschaft berichtigt werden soll, sei es durch Verkauf, durch Belastung mit einer Grundschuld oder durch die bloße Löschung einer Dienstbarkeit. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 3. Juli 2025, Az. V ZB 17/24, entschieden, dass diese doppelte Voreintragung ausnahmslos gilt, selbst wenn eine Gesellschaft aufgelöst und das einzige Grundstück unmittelbar im Anschluss an die eigenen Gesellschafter übertragen werden soll. Eine Ausnahme für solche Bagatellfälle, wie sie in der Literatur diskutiert wurde, lehnte der V. Zivilsenat ausdrücklich ab. Wer als grundbesitzende GbR handelt, sollte diese Entscheidung kennen, bevor er einen Notartermin vereinbart. Die Einzelheiten dazu, welche Grundbuchvorgänge im Detail betroffen sind und wie die Richtigstellung technisch abläuft, behandelt der vertiefende Beitrag GbR Grundstück: Ohne Voreintragung kein Grundbucheintrag.

Bei Anteilen an einer GmbH verlangt § 40 Absatz 1 Satz 3 GmbHG dieselbe Voreintragung, bevor eine GbR als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste aufgenommen werden kann. Bei Aktien ordnet § 67 Absatz 1 Satz 3 AktG die entsprechende Regelung für die Eintragung ins Aktienregister an. Wer als GbR Anteile an einer operativen Gesellschaft hält oder erwerben will, muss die Voreintragungsobliegenheit deshalb ebenso einplanen wie beim Grundstückskauf.

Die Kosten der Ersteintragung sind überschaubar. Die Gerichtsgebühr beträgt 100 Euro bei bis zu drei angemeldeten Gesellschaftern und erhöht sich um 40 Euro je weiterem Gesellschafter, hinzu kommen die Notargebühren nach dem GNotKG, die sich am Geschäftswert der Anmeldung orientieren. Der eigentliche Aufwand liegt selten im Geld, sondern in der Zeit: Wer den genauen Gesellschafterbestand einer über Jahrzehnte gewachsenen Familien-GbR erst rekonstruieren muss, weil Erbfälle nie im Gesellschaftsvertrag nachvollzogen wurden, braucht dafür oft länger als für das eigentliche Registerverfahren. Rechnen Sie bei einer bevorstehenden Transaktion mit mehreren Monaten Vorlauf, nicht mit Wochen. Die Nachfrage nach der neuen Rechtsform war von Beginn an hoch: Bereits binnen drei Wochen nach dem Start des Registers, bis zum 22. Januar 2024, waren bundesweit 2.500 Gesellschaften als eGbR eingetragen.

Wer sich freiwillig eintragen lässt, ohne dass ein Grundstücks- oder Anteilsgeschäft ansteht, gewinnt vor allem Publizität und Rechtssicherheit über den Gesellschafterbestand gegenüber Geschäftspartnern und Banken. Der Zusatz eGbR verändert dagegen an der Haftung nichts. Die Gesellschafter haften weiterhin persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner, dazu sogleich mehr. Die Details der Voreintragungspflicht, insbesondere für Altgesellschaften und für einzelne Grundbuchvorgänge wie Rangänderungen oder Dienstbarkeiten, sind Gegenstand des vertiefenden Beitrags Gesellschaftsregister GbR: Wann die Eintragung zwingend ist.

Die Haftung der Gesellschafter: Neu geordnet, im Kern unverändert

An der wirtschaftlichen Substanz der Gesellschafterhaftung hat das MoPeG wenig geändert. Nach § 721 BGB haften die Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern gegenüber persönlich, das heißt mit ihrem gesamten Privatvermögen, als Gesamtschuldner. Das entspricht im Ergebnis dem, was der Bundesgerichtshof für die Außen-GbR schon seit dem Jahr 2001 in ständiger Rechtsprechung angenommen hatte, nur dass es jetzt ausdrücklich im Gesetz steht. Für die Gesellschafter der OHG regelt seit dem 1. Januar 2024 § 126 HGB dieselbe Haftung. Wer hier noch nach der alten Vorschrift sucht: § 128 HGB alter Fassung trug diesen Regelungsgehalt bis Ende 2023, seine heutige Nummer ist § 126 HGB. § 128 HGB in der aktuellen Fassung regelt inzwischen etwas anderes, nämlich die Einwendungen und Einreden, die ein Gesellschafter einer gegen ihn gerichteten Inanspruchnahme entgegenhalten kann. Wer ältere Literatur oder Urteile zur OHG-Gesellschafterhaftung liest, sollte diese Verschiebung im Kopf behalten, sonst zitiert er versehentlich die falsche Norm.

Neu geregelt ist die Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters. § 728b BGB begrenzt sie auf fünf Jahre ab dem Ausscheiden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Verbindlichkeit fällig wird und in dem der Gläubiger sie geltend macht. Diese Fünfjahresfrist gilt ausdrücklich für den Fall des Ausscheidens aus einer fortbestehenden Gesellschaft. Sie ist nicht mit der Konstellation zu verwechseln, in der eine Gesellschaft insgesamt durch Insolvenzeröffnung aufgelöst wird. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. II ZR 143/23, für eine Kommanditgesellschaft entschieden, dass die vergleichbare Vorschrift des früheren Rechts, § 160 HGB alter Fassung, auf den Fall der insolvenzbedingten Auflösung gerade nicht entsprechend anwendbar ist. Ein Kommanditist, dessen Kapitalkonto durch gewinnunabhängige Ausschüttungen unter die Einlage abgesunken war, konnte sich nach dieser Entscheidung nicht auf den Ablauf von fünf Jahren seit der Verfahrenseröffnung berufen, solange die Forderung ordnungsgemäß zur Insolvenztabelle angemeldet war. Wer als Gesellschafter einer insolventen Personenhandelsgesellschaft auf Zeitablauf hofft, sollte diese Rechtsprechung kennen, ausführlich dargestellt im Beitrag BGH: Keine fünfjährige Nachhaftungsfrist für Kommanditisten bei KG-Insolvenz.

Für Kommanditisten bleibt daneben die Haftungsbeschränkung auf die Höhe der Einlage nach § 171 Absatz 1 HGB bestehen, die das MoPeG unangetastet gelassen hat. Wer als Kommanditist voll eingezahlt hat, haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber grundsätzlich nicht mehr persönlich, mit der praktisch bedeutsamen Ausnahme des Wiederauflebens der Haftung bei gewinnunabhängigen Entnahmen nach § 172 Absatz 4 HGB, wie die soeben zitierte Entscheidung zeigt.

Ausscheiden statt Auflösung: Der neue gesetzliche Regelfall

Vor dem MoPeG führte der Tod oder die Kündigung eines Gesellschafters im Zweifel zur Auflösung der gesamten Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Fortsetzungsklausel enthielt. In der Praxis hatten die meisten sorgfältig beratenen Gesellschaften solche Klauseln längst vereinbart, das dispositive Gesetzesrecht ging aber vom gegenteiligen Regelfall aus. § 723 BGB dreht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis um: Kündigt ein Gesellschafter oder verstirbt er, scheidet er aus der fortbestehenden Gesellschaft aus, die Gesellschaft selbst besteht mit den verbleibenden Gesellschaftern weiter. Nur wenn nur noch ein einziger Gesellschafter übrig bleibt, erlischt die Gesellschaft nach § 712a Absatz 1 BGB ohne Liquidation, das Gesellschaftsvermögen geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen letzten Gesellschafter über.

Für ältere Gesellschaftsverträge bedeutet diese Umkehr, dass eine Regelungslücke, die früher zugunsten der Auflösung wirkte, jetzt zugunsten der Fortsetzung wirkt. Wer als Gesellschafter einer alten Familien-GbR ausdrücklich die Auflösung beim Tod eines Mitgesellschafters wollte, etwa um die Erben zwangsweise auszuzahlen, muss das jetzt explizit vereinbaren. Das gesetzliche Leitbild hat sich verschoben, und ein Vertrag, der zu diesem Punkt schweigt, führt seit dem 1. Januar 2024 zu einem anderen Ergebnis als noch 2023.

Freie Berufe erobern die Personenhandelsgesellschaft

Bis Ende 2023 stand Angehörigen der Freien Berufe, also insbesondere Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Ärzten in eigener Praxis, der Weg in die OHG oder KG grundsätzlich versperrt, weil diese Rechtsformen ein Handelsgewerbe voraussetzten und die Freiberuflichkeit gerade kein Gewerbe im handelsrechtlichen Sinn ist. Seit dem 1. Januar 2024 öffnet § 107 Absatz 1 HGB diese Rechtsformen ausdrücklich für die Ausübung eines freien Berufs, soweit das jeweilige Berufsrecht dies zulässt. Für Anwaltssozietäten, Steuerberatungsgesellschaften und ähnliche Zusammenschlüsse eröffnet das eine echte Wahlmöglichkeit: neben der schon bislang für Freiberufler bestehenden Partnerschaftsgesellschaft (PartG) steht jetzt auch die GmbH & Co. KG offen, mit ihrer Möglichkeit, die persönliche Haftung der Berufsträger auf die Komplementär-GmbH zu verlagern.

Diese Öffnung steht unter dem Vorbehalt des jeweiligen Berufsrechts. Die Bundesrechtsanwaltsordnung, die Wirtschaftsprüferordnung und vergleichbare Regelwerke bestimmen im Einzelnen, welche Rechtsformen für die jeweilige Berufsgruppe zulässig sind und welche zusätzlichen Anforderungen gelten, etwa an die Berufshaftpflichtversicherung. Wer als Sozietät über einen Wechsel der Rechtsform nachdenkt, sollte deshalb nicht nur das MoPeG, sondern auch das eigene Berufsrecht prüfen, bevor er sich für PartG, GmbH oder GmbH & Co. KG entscheidet. Ein Vorteil der PartG bleibt in vielen Fällen bestehen: Sie verlangt keine Eintragung ins Handelsregister im engeren Sinn, sondern wird in ein eigenes Partnerschaftsregister eingetragen, und die Beschränkung der Haftung auf den bearbeitenden Partner nach § 8 Absatz 2 PartGG bleibt eine Besonderheit, die weder OHG noch KG in dieser Form kennen.

Das neue Beschlussmängelrecht in OHG und KG

Vor dem MoPeG gab es für die Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse in Personenhandelsgesellschaften kein eigenständiges gesetzliches Modell. Die Rechtsprechung behalf sich mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO, gerichtet auf die Feststellung, dass ein Beschluss nichtig sei. Das führte zu erheblicher Rechtsunsicherheit, weil ein Gesellschafter theoretisch noch Jahre nach dem Beschluss dessen Nichtigkeit geltend machen konnte, solange kein Feststellungsinteresse entfiel.

Mit den §§ 110 bis 114 HGB hat der Gesetzgeber ein zweistufiges System nach dem Vorbild des Aktienrechts eingeführt. § 110 Absatz 1 HGB bestimmt, dass ein Beschluss, der gegen Rechtsvorschriften oder den Gesellschaftsvertrag verstößt, im Grundsatz nur anfechtbar ist, also zunächst wirksam bleibt, bis er erfolgreich angefochten wird. Nur besonders schwerwiegende Mängel führen nach § 110 Absatz 2 HGB zur Nichtigkeit von Anfang an, etwa wenn der Beschluss mit dem Wesen der Gesellschaft unvereinbar ist, zwingende Gläubigerschutzvorschriften verletzt oder unverzichtbare Mitgliedschaftsrechte wie das Recht auf Teilnahme an der Gesellschafterversammlung missachtet.

Die Anfechtung erfolgt durch Klage gegen die Gesellschaft, § 112 Absatz 1 HGB setzt hierfür eine Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Beschluss. Diese Frist ist eine der praktisch wichtigsten Neuerungen des gesamten Gesetzes, weil sie erstmals eine feste zeitliche Grenze zieht, wo zuvor faktisch Rechtsunsicherheit auf unbestimmte Zeit herrschte. Der Gesellschaftsvertrag kann die Frist verkürzen, mindestens jedoch auf einen Monat, eine Verlängerung ist ebenfalls möglich. Anfechtungsbefugt ist grundsätzlich jeder Gesellschafter, der der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung angehörte.

Wichtig für die Praxis: Dieses neue Anfechtungsmodell gilt unmittelbar nur für OHG, KG und die GmbH & Co. KG als Personenhandelsgesellschaften. Für die GbR gilt es nicht automatisch. Dort bleibt es beim bisherigen Feststellungsklagemodell, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag ordnet ausdrücklich die entsprechende Anwendung der §§ 110 ff. HGB an, was in der Vertragsgestaltung mittlerweile häufig empfohlen wird, gerade bei größeren, unternehmerisch tätigen GbR-Konstellationen. Ein weiterer Unterschied besteht zur GmbH: Dort richtet sich die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen nach ganz überwiegender Meinung analog den aktienrechtlichen Vorschriften, mit einer regelmäßig als angemessen angesehenen Monatsfrist. Die strategischen Weichenstellungen, die sich in den ersten Wochen eines Gesellschafterstreits in der GmbH stellen, behandelt der Beitrag Gesellschafterstreit in der GmbH: Die strategischen Weichenstellungen der ersten Wochen, der die Parallelen und Unterschiede zum neuen Personenhandelsgesellschaftsrecht verdeutlicht.

Wer als Gesellschafter einer OHG oder KG eine Einladung zu einer Gesellschafterversammlung erhält oder von einem gefassten Beschluss erfährt, sollte die Dreimonatsfrist ab sofort im Kalender vormerken. Wer sie verstreichen lässt, verliert sein Anfechtungsrecht endgültig, der Beschluss wird bestandskräftig, selbst wenn er inhaltlich fehlerhaft war.

Freie Sitzwahl: Deutsche Personengesellschaft mit Auslandsbezug

Eine weniger bekannte, für international tätige Familienunternehmen aber praktisch bedeutsame Neuerung betrifft die Wahl des Gesellschaftssitzes. § 706 BGB unterscheidet seit 2024 zwischen dem Vertragssitz, den die Gesellschafter frei vereinbaren können, und dem tatsächlichen Verwaltungssitz, an dem die Geschäfte tatsächlich geführt werden. Beide müssen nach neuem Recht nicht mehr identisch sein. Über die Verweisungsnormen der § 105 Absatz 3 und § 161 Absatz 2 HGB gilt dieses Sitzwahlrecht auch für OHG und KG. Eine deutsche Personengesellschaft kann damit ihren Verwaltungssitz ins Ausland verlegen und bleibt gleichwohl eine deutsche Gesellschaft, die deutschem Gesellschaftsrecht unterliegt.

Für Unternehmerfamilien mit Auslandsniederlassungen oder für Gesellschaften, deren operatives Geschäft ganz oder überwiegend außerhalb Deutschlands stattfindet, eröffnet das Gestaltungsspielraum, den es vor dem MoPeG in dieser Form nicht gab. Bis 2023 orientierte sich die Frage, welchem Recht eine Personengesellschaft unterliegt, in der praktischen Handhabung eng am tatsächlichen Verwaltungssitz. Das neue Recht löst diese Kopplung und schafft damit zugleich mehr Rechtssicherheit für Gesellschaften, die ohnehin grenzüberschreitend tätig sind.

Der Statuswechsel: Von der eGbR zur OHG, KG oder Partnerschaftsgesellschaft

Wächst eine eGbR über die Zeit zu einer Gesellschaft heran, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet ist, oder soll sie in eine Partnerschaftsgesellschaft übergehen, ermöglicht § 707c BGB den sogenannten Statuswechsel. Anders als der klassische Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz, für den die §§ 190 ff. UmwG gelten, ist der Statuswechsel kein eigenständiger Umwandlungsvorgang im Sinn dieses Gesetzes, sondern ein registerrechtlicher Übergang von einem Register in ein anderes, verbunden mit einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss. Die Gesellschaft bleibt dabei identisch, sie wechselt lediglich ihre registerrechtliche Einordnung und, damit verbunden, ihre Rechtsform.

Praktisch läuft das so ab: Die Gesellschafter fassen den erforderlichen Beschluss zum Statuswechsel, die Anmeldung erfolgt beim aufnehmenden Register, also etwa beim Handelsregister, wenn aus einer eGbR eine OHG oder KG werden soll. Das aufnehmende Registergericht prüft dieselben materiellen Voraussetzungen, die auch bei einer Neugründung dieser Zielrechtsform zu erfüllen wären, etwa das Vorliegen eines Handelsgewerbes für die OHG. Ist die Eintragung im aufnehmenden Register vollzogen, benachrichtigt dieses Register das bisherige Register, das den Statuswechsel dort vermerkt und die Gesellschaft in ihrer alten Form löscht. Ergänzend eröffnet das MoPeG über das Umwandlungsgesetz seit 2024 auch der eGbR die Möglichkeit echter Umwandlungsvorgänge wie Verschmelzung, Spaltung und klassischer Formwechsel, was vor der Reform allein den bereits registrierten Rechtsträgern vorbehalten war.

Für die Praxis bedeutet das: Eine wachsende GbR muss nicht mehr aufgelöst und neu gegründet werden, um als OHG oder KG weiterzumachen. Notarielle Beurkundung des zugrunde liegenden Beschlusses und die entsprechenden Gerichtsgebühren nach dem GNotKG fallen gleichwohl an, deren genaue Höhe sich nach dem Geschäftswert des jeweiligen Einzelfalls richtet. Wer einen Statuswechsel plant, sollte ihn frühzeitig mit dem Notar und, bei Freiberuflern, mit der zuständigen Berufskammer abstimmen.

Prüfschema: Betrifft mich das MoPeG konkret?

Die folgenden Schritte helfen dabei, den eigenen Handlungsbedarf einzuordnen.

Schritt 1: Welche Rechtsform hat meine Gesellschaft? Bei GbR, OHG, KG und GmbH & Co. KG greift das MoPeG unmittelbar. Bei GmbH und AG bleibt es beim bisherigen Kapitalgesellschaftsrecht, das MoPeG hat hier nur punktuelle Folgeänderungen ausgelöst, etwa bei der Möglichkeit, Anteile an eine noch nicht eingetragene GbR zu übertragen.

Schritt 2: Besitzt die Gesellschaft Grundbesitz oder Anteile an registrierten Gesellschaften? Ist das der Fall, prüfen Sie die Eintragung im Gesellschaftsregister als eGbR, bevor Sie das nächste Grundstücksgeschäft oder die nächste Anteilsübertragung planen. Ohne Voreintragung bleibt der Vorgang im Grundbuch oder in der Gesellschafterliste stecken, wie die zitierte BGH-Entscheidung vom 3. Juli 2025 bestätigt.

Schritt 3: Regelt der Gesellschaftsvertrag das Ausscheiden eines Gesellschafters ausdrücklich? Fehlt eine Regelung, gilt seit 2024 nach § 723 BGB das Ausscheiden statt der Auflösung als gesetzlicher Regelfall. Prüfen Sie, ob dieses Ergebnis dem entspricht, was die Gesellschafter tatsächlich wollen, insbesondere im Erbfall.

Schritt 4: Ist Ihre Gesellschaft eine Personenhandelsgesellschaft mit Beschlüssen, die künftig streitig werden könnten? Bei OHG und KG gilt seit 2024 die Dreimonatsfrist des § 112 Absatz 1 HGB für die Anfechtung. Prüfen Sie, ob der Gesellschaftsvertrag diese Frist abweichend regelt, und dokumentieren Sie den Zeitpunkt der Beschlussmitteilung sorgfältig.

Schritt 5: Üben Sie einen freien Beruf aus und denken über eine Umstrukturierung nach? Seit 2024 steht Ihnen über § 107 Absatz 1 HGB grundsätzlich auch die OHG oder KG offen, vorbehaltlich Ihres Berufsrechts. Vergleichen Sie diese Optionen mit der bewährten Partnerschaftsgesellschaft, bevor Sie sich festlegen.

Beispielsfall

Beispielsfall: Drei Physiotherapeuten betreiben seit zwölf Jahren eine Praxisgemeinschaft in der Rechtsform einer GbR. Die Gesellschaft hat vor acht Jahren das Gebäude erworben, in dem sich die Praxis befindet, eingetragen im Grundbuch als GbR bestehend aus den drei namentlich genannten Gesellschaftern. Einer der drei möchte nun ausscheiden und seinen Anteil an die beiden verbleibenden Gesellschafter verkaufen, wofür eine Änderung im Grundbuch erforderlich wird. Beim Notartermin stellt sich heraus, dass die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ohne diese Voreintragung verweigert das Grundbuchamt die Berichtigung, der Notartermin muss verschoben werden. Die Gesellschafter lassen die Praxis-GbR daraufhin als eGbR eintragen, was rund fünf Wochen in Anspruch nimmt, bevor die eigentliche Grundbuchänderung vollzogen werden kann. Zusätzlich stellt sich in diesem Zug heraus, dass der alte Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 2014 zum Ausscheiden eines Gesellschafters schweigt, sodass ohne die neue gesetzliche Regel des § 723 BGB unklar geblieben wäre, ob die Gesellschaft mit den verbleibenden zwei Gesellschaftern überhaupt fortbesteht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie binnen der nächsten Wochen, ob Ihre Gesellschaft Grundbesitz hält oder Anteile an einer GmbH oder AG, und lassen Sie die Voreintragung im Gesellschaftsregister rechtzeitig vor dem nächsten geplanten Grundstücks- oder Anteilsgeschäft veranlassen. Planen Sie mindestens acht bis zwölf Wochen Vorlauf ein.
  2. Lassen Sie Ihren bestehenden Gesellschaftsvertrag binnen der nächsten Monate daraufhin prüfen, ob die dispositiven Regelungen des neuen Rechts, insbesondere zu Ausscheiden, Fortsetzung und Beschlussmängeln, dem entsprechen, was die Gesellschafter tatsächlich wollen.
  3. Dokumentieren Sie ab sofort jeden Gesellschafterbeschluss einer OHG oder KG mit Datum und Zeitpunkt der Bekanntgabe an die Gesellschafter, um im Streitfall die Dreimonatsfrist des § 112 Absatz 1 HGB nachweisen zu können.
  4. Klären Sie bei einer geplanten Umstrukturierung, ob ein Statuswechsel nach § 707c BGB oder eine klassische Umwandlung nach dem UmwG der passendere Weg ist, bevor Sie den Notartermin vereinbaren.
  5. Suchen Sie bei internationalem Bezug frühzeitig anwaltlichen Rat, ob die neue Trennung von Vertrags- und Verwaltungssitz nach § 706 BGB für Ihre Gesellschaft einen Vorteil bringt.

Die häufigsten Fehler

  • Die Alt-GbR wird schlicht übersehen. Viele Gesellschafter wissen nicht, dass ihre seit Jahren bestehende GbR überhaupt betroffen ist, weil sie annehmen, das MoPeG gelte nur für neu gegründete Gesellschaften. Die Folge ist regelmäßig ein geplatzter Notartermin.
  • Der Gesellschaftsvertrag bleibt unangetastet. Wer den Vertrag nicht überprüft, übersieht, dass dispositive gesetzliche Regelungen sich gedreht haben, etwa beim Ausscheiden statt der Auflösung. Die Folge kann eine ungewollte Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters sein.
  • Die Dreimonatsfrist des § 112 Absatz 1 HGB wird verpasst. Wer einen fehlerhaften Beschluss nicht rechtzeitig anficht, verliert das Recht dazu endgültig, selbst wenn der Beschluss inhaltlich klar rechtswidrig war.
  • Die Voreintragungspflicht wird erst am Notartermin entdeckt. Das kostet unnötig Zeit, weil die Registeranmeldung, anders als vielfach angenommen, nicht in wenigen Tagen erledigt ist.
  • Freiberufler prüfen ihr Berufsrecht nicht mit. Die neue Offenheit der OHG und KG für Freie Berufe gilt nur, soweit das jeweilige Berufsrecht mitzieht. Wer das übersieht, riskiert eine unzulässige Rechtsformwahl.
  • Alte Rechtsprechung und Kommentierung wird ungeprüft übernommen. Wer § 128 HGB zitiert und die alte Haftungsnorm meint, zitiert seit 2024 die falsche Vorschrift, denn diese Nummer trägt heute einen anderen Regelungsgehalt.

Anwaltliche Unterstützung

Die Umstellung auf das neue Personengesellschaftsrecht betrifft selten nur eine einzelne Norm, sondern verlangt eine Gesamtschau aus Gesellschaftsvertrag, Registerrecht, Grundbuchrecht und, bei Freiberuflern, Berufsrecht. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät Gesellschafter von GbR, OHG und KG bei der Anpassung bestehender Gesellschaftsverträge an das MoPeG, bei der Voreintragung im Gesellschaftsregister vor Grundstücks- und Anteilsgeschäften sowie bei der Anfechtung fehlerhafter Gesellschafterbeschlüsse innerhalb der neuen Dreimonatsfrist. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht begleitet er außerdem Statuswechsel und Umstrukturierungen, insbesondere für Sozietäten und Familienunternehmen, die von der Öffnung für Freie Berufe oder der neuen Sitzwahlmöglichkeit profitieren wollen.

Quellenverzeichnis

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 705, 705 Absatz 2, 706, 707, 707a, 707c, 712a, 721, 723, 728b, in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung, Quelle: gesetze-im-internet.de
  • Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 105, 107 Absatz 1, 110, 112, 117, 126, 128, 161, 171, 172 Absatz 4, in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung, Quelle: gesetze-im-internet.de
  • Grundbuchordnung (GBO), § 47 Absatz 2
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Artikel 229 § 21
  • Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021, BGBl. I 2021, S. 3436, in Kraft seit 1. Januar 2024
  • BGH, Beschluss vom 3. Juli 2025, Az. V ZB 17/24, zur Voreintragungspflicht der GbR im Gesellschaftsregister vor Grundstücksgeschäften, auch bei Auflösung und Übertragung an die eigenen Gesellschafter
  • BGH, Urteil vom 3. Dezember 2024, Az. II ZR 143/23, zur Nichtanwendbarkeit der Nachhaftungsbegrenzung des § 160 HGB a. F. bei insolvenzbedingter Auflösung einer Kommanditgesellschaft
  • Verlag Dr. Otto Schmidt, Blogbeitrag vom 22. Januar 2026 (Rückblick auf den Eintragungsstart), zur Zahl von 2.500 eGbR-Eintragungen binnen der ersten drei Wochen nach Einführung des Gesellschaftsregisters

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist das MoPeG und seit wann gilt es?

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts wurde am 10. August 2021 verkündet und ist am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Es hat das Recht der GbR, OHG und KG grundlegend neu geordnet, unter anderem mit der ausdrücklichen Rechtsfähigkeit der GbR nach § 705 Absatz 2 BGB.

Muss ich meine GbR ins Gesellschaftsregister eintragen lassen?

Nach § 707 Absatz 1 BGB ist die Eintragung freiwillig. Zwingend wird sie faktisch, sobald die Gesellschaft ein Grundstück, einen GmbH-Anteil oder eine Aktie erwerben, halten oder übertragen will, weil die jeweiligen Register eine Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen.

Was kostet die Eintragung als eGbR?

Die Gerichtsgebühr für die Ersteintragung beträgt 100 Euro bei bis zu drei Gesellschaftern und erhöht sich um 40 Euro je weiterem Gesellschafter. Hinzu kommen Notargebühren nach dem GNotKG, deren Höhe sich am Geschäftswert der Anmeldung orientiert.

Wie lange dauert der Statuswechsel von der eGbR zur OHG oder KG?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. In der Praxis hängt die Dauer vom Prüfungsaufwand des aufnehmenden Registergerichts ab, das dieselben Voraussetzungen prüft wie bei einer Neugründung der Zielrechtsform. Planen Sie mehrere Wochen ein und stimmen Sie den Vorgang frühzeitig mit dem Notar ab.

Welche Frist gilt für die Anfechtung eines fehlerhaften Gesellschafterbeschlusses in der OHG oder KG?

§ 112 Absatz 1 HGB setzt eine Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung von dem Beschluss. Der Gesellschaftsvertrag kann diese Frist verkürzen, mindestens jedoch auf einen Monat, oder verlängern.

Haften Gesellschafter nach dem MoPeG anders als vorher?

Im Kern nicht. Gesellschafter einer GbR haften weiterhin persönlich, unbeschränkt und als Gesamtschuldner nach § 721 BGB, Gesellschafter einer OHG nach dem inhaltsgleich verschobenen § 126 HGB. Neu geregelt ist vor allem die auf fünf Jahre begrenzte Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 728b BGB.

Kann meine Anwaltssozietät jetzt auch als OHG oder KG geführt werden?

Grundsätzlich ja, seit dem 1. Januar 2024 öffnet § 107 Absatz 1 HGB diese Rechtsformen für Freie Berufe. Ob das im Einzelfall zulässig ist, richtet sich zusätzlich nach dem jeweiligen Berufsrecht, bei Rechtsanwälten also nach der Bundesrechtsanwaltsordnung.

Was passiert, wenn ich meine Alt-GbR nicht ins Gesellschaftsregister eintragen lasse?

Solange kein Grundstücks- oder Anteilsgeschäft ansteht, passiert zunächst nichts, das MoPeG erzwingt keine allgemeine Eintragungspflicht. Sobald aber ein solches Geschäft ansteht, blockiert das Fehlen der Voreintragung den Vorgang vollständig, wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 3. Juli 2025, Az. V ZB 17/24, für Grundstücksgeschäfte bestätigt hat.