Due-Diligence-Prüfung vor der Unternehmensumwandlung

Kurzantwort: Vor jeder Verschmelzung, Spaltung oder jedem Formwechsel sollte eine strukturierte Due-Diligence-Prüfung stehen, die gesellschaftsrechtliche, steuerliche, arbeitsrechtliche und insolvenzrechtliche Risiken erfasst. Besonders die insolvenzrechtliche Prüfung wird in der Praxis häufig vernachlässigt: Wird die Umwandlung Jahre später im Rahmen der Insolvenz eines Beteiligten rückblickend betrachtet, entscheidet gerade die im Vorfeld dokumentierte wirtschaftliche Begründung, ob sie den Anfechtungstatbeständen der §§ 129 ff. InsO standhält.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 1.8.2026

Due Diligence als Fundament jeder Unternehmensumwandlung

Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel entfalten ihre Wirkung mit der Eintragung in das Handelsregister, und was einmal eingetragen ist, lässt sich allenfalls mit erheblichem rechtlichen und wirtschaftlichen Aufwand rückabwickeln. Wer eine Umwandlung plant, sollte deshalb nicht erst den Umwandlungsvertrag entwerfen und dann prüfen, ob er trägt, sondern der Vertragsgestaltung eine strukturierte Due-Diligence-Prüfung voranstellen, die sämtliche Ebenen des Vorhabens erfasst: die gesellschaftsrechtliche, die steuerliche, die arbeitsrechtliche und die insolvenzrechtliche.

Dieser Beitrag stellt die wesentlichen Prüfungsebenen einer solchen Due Diligence vor der Unternehmensumwandlung vor und ordnet sich damit in das Gesamtsystem ein, das der Beitrag Unternehmensumwandlung und neue Strukturen im Überblick beschreibt. Wer die konkrete Wahl zwischen Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel bereits getroffen hat und den Formwechsel einer Personengesellschaft näher betrachten möchte, findet die vertiefte Darstellung im Beitrag Formwechsel: Personengesellschaft wird Kapitalgesellschaft.

Gesellschaftsrechtliche Prüfung: Register, Satzung und Verträge

Am Beginn jeder Due Diligence steht die gesellschaftsrechtliche Bestandsaufnahme der beteiligten Rechtsträger: die Übereinstimmung der Handelsregistereintragung mit der tatsächlichen Beteiligungs- und Vertretungsstruktur, etwaige noch nicht eingetragene Kapitalmaßnahmen, die Satzungslage hinsichtlich der für den gewählten Umwandlungsweg erforderlichen Mehrheiten sowie bestehende Vinkulierungen oder Zustimmungserfordernisse bei der Übertragung von Geschäftsanteilen. Insbesondere eine noch nicht abgeschlossene oder nur unzureichend dokumentierte Kapitalerhöhung sollte gezielt auf Differenzhaftung und verdeckte Sacheinlage hin durchleuchtet werden, wie sie der Beitrag Haftung bei Fehlern in der Kapitalerhöhung darstellt, bevor eine solche Alt-Kapitalmaßnahme unbemerkt in die neue Struktur hineingetragen wird. Ergänzend gehört die systematische Durchsicht der wesentlichen Dauerschuldverhältnisse, insbesondere mit Kunden, Lieferanten, Vermietern und finanzierenden Banken, auf Change-of-Control-Klauseln zum Kernbestand dieser Prüfungsebene, weil solche Klauseln dem Vertragspartner mit Wirksamwerden der Umwandlung ein außerordentliches Kündigungs- oder Zustimmungsrecht verschaffen können.

Wird eine solche Klausel übersehen, drohen nach der Eintragung überraschende Vertragsbeendigungen, die die wirtschaftliche Substanz der neu geschaffenen Struktur unmittelbar entwerten können, obwohl die Umwandlung selbst formell einwandfrei vollzogen wurde. Gerade bei kreditfinanzierten Unternehmen ist zudem zu prüfen, ob Kreditverträge und Sicherheitenbestellungen eigene Zustimmungsvorbehalte für Umstrukturierungen enthalten, deren Verletzung eine Kündigung des Kreditverhältnisses nach sich ziehen kann.

Steuerliche Prüfung: stille Reserven, Sperrfristen und Verlustvorträge

Die steuerliche Due Diligence ermittelt zunächst das Volumen der in den übergehenden Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven, um beurteilen zu können, welche wirtschaftliche Bedeutung eine etwaige Aufdeckung hätte, sollte die angestrebte Buchwertfortführung nach dem Umwandlungssteuergesetz aus formalen oder materiellen Gründen scheitern. Ebenso wesentlich ist die Prüfung, ob aus früheren Umstrukturierungen noch laufende Sperrfristen bestehen: Wurden Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder Anteile in der Vergangenheit bereits nach §§ 20, 24 UmwStG zu Buchwerten eingebracht, steht diese Steuerneutralität unter dem Vorbehalt der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG, deren erneute Berührung durch eine weitere Umwandlung die rückwirkende Besteuerung des ursprünglichen Einbringungsgewinns auslösen kann.

Bei Körperschaften ist ferner zu klären, ob und in welchem Umfang bestehende Verlustvorträge durch die Umwandlung gefährdet sind, da ein mit ihr einhergehender Anteilseignerwechsel von mehr als 50 Prozent innerhalb von fünf Jahren nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zum vollständigen Untergang nicht genutzter Verluste führen kann, sofern nicht die Konzernklausel des § 8c Abs. 1 Satz 4 KStG oder die Stille-Reserven-Klausel des § 8c Abs. 1 Sätze 5 bis 8 KStG greift oder ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG beantragt wird. Befindet sich Grundvermögen im übergehenden Vermögen, ist schließlich die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Vorgangs nach § 1 GrEStG zu prüfen, wobei unter den Voraussetzungen des § 6a GrEStG für Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns eine Steuervergünstigung in Betracht kommen kann, deren Inanspruchnahme jedoch an mehrjährige Vor- und Nachbehaltensfristen gebunden ist.

Insolvenzrechtliche Prüfung: Anfechtungsrisiko als eigenständige Kategorie

Die insolvenzrechtliche Prüfung wird in der praktischen Beratung häufig vernachlässigt, weil sie sich nicht auf ein aktuelles Risiko, sondern auf ein hypothetisches, in die Zukunft gerichtetes Szenario bezieht: die Frage, ob die Umwandlung Bestand hätte, sollte einer der beteiligten Rechtsträger oder ein Gesellschafter Jahre später insolvent werden. Genau hier liegt die Perspektive, die Dr. Traub aus seiner eigenen Praxis als bestellter Insolvenzverwalter in die Beratung einbringt: Er kennt die Prüfungsmaßstäbe, mit denen ein Insolvenzverwalter zurückliegende Umstrukturierungen im eigenen Verfahren auf ihre Anfechtbarkeit nach §§ 129 ff. InsO untersucht, aus eigener Anschauung.

Im Zentrum steht dabei die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, die Rechtshandlungen erfassen kann, die der Schuldner mit dem Vorsatz vornahm, seine Gläubiger zu benachteiligen, sofern der andere Teil diesen Vorsatz kannte; die Anfechtungsfrist beträgt bei unmittelbar benachteiligenden Rechtshandlungen bis zu zehn Jahre vor dem späteren Insolvenzantrag. Hinzu tritt die Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO für unentgeltliche Leistungen innerhalb von vier Jahren sowie die besondere Anfechtung im Zusammenhang mit Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO. Eine Umwandlung, die Vermögenswerte innerhalb eines Konzerns oder Gesellschafterkreises verschiebt, ohne dass dem eine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht, oder die im zeitlichen Umfeld einer erkennbaren Krise eines Beteiligten vollzogen wird, sollte deshalb vor ihrer Umsetzung gezielt auf diese Tatbestände hin durchleuchtet werden.

Arbeitsrechtliche Prüfung: Betriebsübergang und Unterrichtungspflichten

Gehen im Rahmen einer Verschmelzung oder Spaltung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger über, liegt regelmäßig ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, mit der Folge, dass die betroffenen Arbeitsverhältnisse kraft Gesetzes auf den übernehmenden Rechtsträger übergehen. Nach § 613a Abs. 5 BGB sind die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Jedem Arbeitnehmer steht daraufhin nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht zu, das innerhalb eines Monats nach Zugang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung auszuüben ist.

Für die Due Diligence bedeutet dies, dass die Personalstruktur der beteiligten Rechtsträger, bestehende Betriebsvereinbarungen, ein etwaiger Betriebsrat und dessen Mitwirkungsrechte sowie mitbestimmungsrechtliche Schwellenwerte, die sich durch die Umwandlung verschieben können, frühzeitig zu erfassen sind. Eine unvollständige Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang und kann dazu führen, dass Arbeitnehmer dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auch längere Zeit nach der Umwandlung noch wirksam widersprechen, was die angestrebte Personalstruktur der neuen Einheit nachträglich durchbricht.

Gläubigerschutz und Nachhaftung als eigene Prüfungsebene

Neben der insolvenzrechtlichen Anfechtungsprüfung ist gesondert der umwandlungsrechtliche Gläubigerschutz zu berücksichtigen, der bereits im Vorfeld einer möglichen künftigen Krise wirkt. Nach § 22 UmwG können Gläubiger der beteiligten Rechtsträger, deren Forderung noch nicht fällig ist, innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Eintragung der Umwandlung Sicherheitsleistung verlangen, wenn sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderung durch die Umwandlung gefährdet wird. Bei der Spaltung tritt ergänzend die gesamtschuldnerische Nachhaftung der beteiligten Rechtsträger nach § 133 UmwG hinzu, die für Altverbindlichkeiten grundsätzlich fünf Jahre fortwirkt, unabhängig davon, welchem Rechtsträger die jeweilige Verbindlichkeit im Spaltungsplan zugewiesen wurde.

Die Due Diligence sollte deshalb auch die Frage beantworten, welche Gläubiger von der geplanten Umwandlung betroffen sein könnten und mit welchem Sicherheitsverlangen realistisch zu rechnen ist, um dieses Risiko nicht erst nach der Bekanntmachung, sondern bereits bei der Strukturierung der Transaktion, etwa durch eine angepasste Finanzierungsplanung, zu berücksichtigen.

Zeitliche und dokumentarische Absicherung

Wer die Ergebnisse einer Due Diligence noch in die Gestaltung der Umwandlung einfließen lassen will, muss den zeitlichen Rahmen des Umwandlungsrechts kennen: Nach § 17 Abs. 2 UmwG darf der der Umwandlung zugrunde gelegte Bilanzstichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung zur Eintragung liegen, andernfalls entfällt die handels- und steuerrechtliche Rückwirkung auf diesen Stichtag. Wird die Due Diligence erst kurz vor der geplanten Beurkundung begonnen, bleibt regelmäßig zu wenig Zeit, um aufgedeckte Risiken noch strukturell aufzufangen, etwa durch eine Anpassung des Übertragungsstichtags, eine vorherige Bereinigung problematischer Vertragsklauseln oder eine gesonderte Gläubigervereinbarung.

Unabhängig vom Ergebnis der einzelnen Prüfungsebenen gehört zu jeder sorgfältigen Due Diligence die laufende Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe der Umwandlung, ihres Zeitpunkts im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage der beteiligten Rechtsträger und der dabei getroffenen Abwägungen. Diese Dokumentation entfaltet ihren eigentlichen Wert regelmäßig erst Jahre später, wenn ein Insolvenzverwalter oder ein Anfechtungsgegner die Umwandlung rückblickend beurteilt und die im Vorfeld festgehaltene wirtschaftliche Begründung darüber entscheidet, ob die Struktur als plausibel und nicht gläubigerbenachteiligend erscheint.

Praxisbeispiel

Die Gesellschafter einer GmbH mit zwei operativen Geschäftsbereichen planten, den weniger kapitalintensiven Bereich im Wege der Ausgliederung zur Neugründung auf eine neue Tochtergesellschaft zu übertragen, um ihn anschließend gesondert an einen strategischen Investor zu veräußern. Die im Vorfeld durchgeführte Due Diligence deckte zwei Punkte auf: Zum einen bestand aus einer Einbringung des Gesamtunternehmens drei Jahre zuvor noch eine laufende Sperrfrist nach § 22 UmwStG, die bei einer zu kurzfristigen Anschlussveräußerung der neuen Anteile eine rückwirkende Besteuerung ausgelöst hätte. Zum anderen bestand ein noch nicht zurückgeführtes Gesellschafterdarlehen, das bei einer Anfechtungsprüfung im Krisenfall des einbringenden Rechtsträgers nach § 135 InsO relevant werden könnte. Auf dieser Grundlage wurde der Zeitplan der Ausgliederung so angepasst, dass die Sperrfrist im Zeitpunkt der geplanten Investorenveräußerung bereits abgelaufen war, und das Gesellschafterdarlehen wurde vor der Umwandlung geordnet zurückgeführt und dokumentiert.

Checkliste: Due Diligence vor der Unternehmensumwandlung

  • Registerlage, Satzung und Zustimmungserfordernisse aller beteiligten Rechtsträger prüfen
  • Wesentliche Dauerschuldverhältnisse auf Change-of-Control-Klauseln durchsehen
  • Kreditverträge und Sicherheiten auf Zustimmungsvorbehalte für Umstrukturierungen prüfen
  • Stille Reserven und Voraussetzungen der Buchwertfortführung nach dem UmwStG ermitteln
  • Laufende Sperrfristen aus früheren Einbringungen nach § 22 UmwStG feststellen
  • Verlustvorträge und Risiko eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG prüfen
  • Grunderwerbsteuerliche Folgen und mögliche Konzernklausel nach § 6a GrEStG bewerten
  • Anfechtungsrisiken nach §§ 133, 134, 135 InsO für die letzten zehn Jahre durchleuchten
  • Betriebsübergang und Unterrichtungspflichten nach § 613a BGB einplanen
  • Gläubigerschutzverlangen nach § 22 UmwG und Nachhaftung nach § 133 UmwG einkalkulieren
  • Wirtschaftliche Gründe, Zeitpunkt und Abwägungen der Umwandlung laufend dokumentieren

Sie planen eine Verschmelzung, Spaltung oder einen Formwechsel und möchten das Vorhaben zuvor belastbar prüfen lassen?

Rechtsanwalt Dr. Traub führt die Due-Diligence-Prüfung vor Ihrer Unternehmensumwandlung als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht durch und bringt aus seiner eigenen Praxis als bestellter Insolvenzverwalter die Perspektive ein, die eine neue Struktur auch im Ernstfall bestehen lässt. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Häufige Fragen (FAQ)

Was umfasst eine Due-Diligence-Prüfung vor einer Unternehmensumwandlung?

Eine vollständige Due-Diligence-Prüfung vor Verschmelzung, Spaltung oder Formwechsel deckt mehrere Ebenen zugleich ab: die gesellschaftsrechtliche Prüfung von Registerlage, Satzung und Zustimmungserfordernissen, die vertragliche Prüfung auf Change-of-Control-Klauseln, die steuerliche Prüfung von stillen Reserven, laufenden Sperrfristen und Verlustvorträgen, die arbeitsrechtliche Prüfung eines möglichen Betriebsübergangs sowie, aus der Praxis von Dr. Traub besonders betont, die insolvenzrechtliche Prüfung der Anfechtungsfestigkeit. Diese Ebenen stehen nicht unverbunden nebeneinander, sondern beeinflussen sich gegenseitig, sodass eine isolierte Prüfung nur einer Ebene regelmäßig zu kurz greift.

Warum ist die insolvenzrechtliche Prüfung bei einer Umwandlung so wichtig, wenn aktuell keine Krise besteht?

Die Anfechtungstatbestände der §§ 129 ff. InsO wirken zeitlich rückwärts und treffen Rechtshandlungen, die zum Zeitpunkt ihrer Vornahme unauffällig erschienen sein mögen. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO kann Rechtshandlungen erfassen, die bis zu zehn Jahre vor einem späteren Insolvenzantrag eines Beteiligten vorgenommen wurden, wenn der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der andere Teil diesen Vorsatz kannte. Eine Umwandlung, die heute wirtschaftlich sinnvoll und unauffällig erscheint, kann deshalb erst Jahre später, wenn einer der beteiligten Rechtsträger oder ein Gesellschafter tatsächlich insolvent wird, rückblickend zum Gegenstand einer Anfechtungsprüfung werden. Wer diese Perspektive bereits bei der Gestaltung einbezieht, schafft eine Struktur, die auch unter dieser späteren Betrachtung Bestand hat.

Was bedeutet Anfechtungsfestigkeit einer Umstrukturierung konkret?

Anfechtungsfest ist eine Umstrukturierung, wenn sie so gestaltet, zeitlich gelegt und dokumentiert ist, dass sie im Falle einer späteren Insolvenz eines Beteiligten den Tatbeständen der §§ 129 ff. InsO standhält, insbesondere der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, der Schenkungsanfechtung nach § 134 InsO bei unentgeltlichen Vermögensverschiebungen und der besonderen Anfechtung von Gesellschafterdarlehen nach § 135 InsO. Entscheidend ist dabei regelmäßig weniger die formale Rechtmäßigkeit der Umwandlung selbst, die im Ausgangspunkt ohnehin vorauszusetzen ist, sondern die nachvollziehbare wirtschaftliche Begründung, die zeitliche Lage im Verhältnis zu einer etwaigen Krise sowie eine sorgfältige Dokumentation, die im Rückblick belegt, dass die Maßnahme dem operativen Unternehmenszweck und nicht der Vereitelung von Gläubigerrechten diente.

Welche Rolle spielen Change-of-Control-Klauseln bei der Due Diligence vor einer Umwandlung?

Verschmelzung, Spaltung und teilweise auch der Formwechsel können in Dauerschuldverhältnissen mit Kunden, Lieferanten, Vermietern und finanzierenden Banken eine Change-of-Control-Klausel auslösen, die dem Vertragspartner ein außerordentliches Kündigungs- oder Zustimmungsrecht einräumt, sobald sich die Kontrolle über den Vertragspartner oder dessen Rechtsträger ändert. Wird eine solche Klausel im Vorfeld der Umwandlung übersehen, drohen nach Wirksamwerden der Maßnahme überraschende Vertragsbeendigungen, die die wirtschaftliche Grundlage der neuen Struktur unmittelbar gefährden können. Die systematische Durchsicht der wesentlichen Dauerschuldverhältnisse auf entsprechende Klauseln gehört deshalb zum Kernbestand jeder gesellschaftsrechtlichen Due Diligence vor einer Umwandlung.

Wie wirkt sich eine noch laufende Sperrfrist nach § 22 UmwStG auf eine geplante weitere Umwandlung aus?

Wurde in der Vergangenheit bereits ein Betrieb, ein Teilbetrieb, ein Mitunternehmeranteil oder ein Anteil zu Buchwerten nach §§ 20, 24 UmwStG eingebracht, steht die gewährte Steuerneutralität unter dem Vorbehalt der siebenjährigen Sperrfrist des § 22 UmwStG. Eine weitere Umwandlung, die innerhalb dieser Frist die seinerzeit erhaltenen Anteile berührt, etwa durch deren Veräußerung oder durch einen der gleichgestellten Ersatztatbestände, kann die rückwirkende Besteuerung des ursprünglichen Einbringungsgewinns auslösen, zeitanteilig vermindert um ein Siebtel je bereits abgelaufenem Jahr. Die Due Diligence muss deshalb stets prüfen, ob aus früheren Umstrukturierungen noch laufende Sperrfristen bestehen, bevor eine neue Umwandlung geplant wird, da andernfalls eine an sich sinnvolle Maßnahme eine erhebliche, nicht eingeplante Steuerlast auslösen kann.

Müssen Arbeitnehmer bei einer Unternehmensumwandlung informiert werden?

Bei Verschmelzung und Spaltung liegt regelmäßig ein Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB vor, soweit ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Rechtsträger übergeht. Die betroffenen Arbeitnehmer sind nach § 613a Abs. 5 BGB in Textform über den Zeitpunkt des Übergangs, dessen Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie über die insoweit vorgesehenen Maßnahmen zu unterrichten. Jedem Arbeitnehmer steht sodann nach § 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zu, das innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung auszuüben ist. Eine unvollständige oder fehlerhafte Unterrichtung setzt die Widerspruchsfrist nicht in Gang und kann die arbeitsrechtliche Umsetzung der Umwandlung nachhaltig erschweren, weshalb sie in der Due Diligence gesondert zu prüfen ist.

Wie lange vor einer geplanten Umwandlung sollte mit der Due-Diligence-Prüfung begonnen werden?

Als Faustregel empfiehlt sich, die Due-Diligence-Prüfung so rechtzeitig zu beginnen, dass ihre Ergebnisse noch in die Wahl des Umwandlungswegs, den Übertragungsstichtag und die vertragliche Ausgestaltung einfließen können, regelmäßig also mehrere Monate vor der geplanten Beschlussfassung. Zu bedenken ist dabei auch die achtmonatige Rückwirkungsfrist des § 17 Abs. 2 UmwG, auf die auch das Umwandlungssteuerrecht Bezug nimmt: Der Umwandlungsbeschluss muss innerhalb von acht Monaten nach dem gewählten Bilanzstichtag zur Eintragung angemeldet werden, andernfalls entfällt die steuerliche und handelsrechtliche Rückwirkung auf diesen Stichtag. Wird die Due Diligence erst kurz vor der geplanten Beurkundung begonnen, bleibt regelmäßig zu wenig Zeit, um aufgedeckte Risiken noch strukturell aufzufangen, statt sie nur nachträglich zu dokumentieren.