Aufhebung der Restrukturierungssache nach § 33 StaRUG: Wann darf das Restrukturierungsgericht trotz angezeigter Zahlungsunfähigkeit von der Aufhebung absehen?
„1. Das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für eine Beschwerde gegen die Aufhebung der Restrukturierungssache entfällt nicht deshalb, weil die Anzeige der Restrukturierungssache mit der Aufhebung der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert oder seit dem Eingang der Anzeige mehr als sechs Monate vergangen sind. 2a. Dem Restrukturierungsgericht steht für seine Entscheidung, von einer Aufhebung der Restrukturierungssache trotz einer Anzeige der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung abzusehen, Ermessen zu. 2b. Bei seiner Entscheidung, ob die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens trotz Anzeige der Zahlungsunfähigkeit offensichtlich nicht im Interesse der Gläubiger ist, kann das Restrukturierungsgericht hinsichtlich der behaupteten Quotenunterschiede die bestehenden Unsicherheiten berücksichtigen, ob sich die prognostizierten Quoten erreichen lassen. 2c. Folgt die Zahlungsunfähigkeit aus der Fälligstellung einer Forderung, die nach dem angezeigten Restrukturierungskonzept einer Gestaltung durch den Plan unterworfen werden soll, ist die Erreichung des Restrukturierungsziels nicht überwiegend wahrscheinlich, wenn der Erfolg der Restrukturierung von einer freiwilligen, nicht hinreichend sichergestellten Zuzahlung eines Dritten abhängt, so dass ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache nicht in Betracht kommt. 2d. Der Schuldner trägt die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung der Restrukturierungssache rechtfertigen."
Zusammenfassung
Nach den bislang zugänglichen Quellen (Fachblog Betriebs-Berater sowie eine unabhängige Fallübersicht des IX. Zivilsenats) betraf die Entscheidung eine Restrukturierungssache, in der das zuständige Gericht das Verfahren gemäß § 33 StaRUG aufhob, nachdem der Schuldner Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 3 StaRUG angezeigt hatte und der Erfolg des Sanierungskonzepts maßgeblich von einer nicht hinreichend abgesicherten freiwilligen Zahlung eines Dritten abhing. Der IX. Zivilsenat bestätigte die Aufhebung im Ergebnis, stellte zugleich aber vier Leitlinien auf: Erstens entfällt das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für die Beschwerde gegen die Aufhebung nicht schon deshalb, weil die Restrukturierungsanzeige mit der Aufhebung ihre Wirkung verliert oder seit ihrem Eingang mehr als sechs Monate vergangen sind. Zweitens steht dem Restrukturierungsgericht bei der Prüfung, ob es trotz angezeigter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von der Aufhebung absieht (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG), ein Beurteilungsspielraum zu. Drittens sind bei der insoweit anzustellenden Prognose Unsicherheiten hinsichtlich der voraussichtlich erreichbaren Quote zu berücksichtigen. Viertens trägt der Schuldner die Darlegungslast für die Umstände, die für ein Absehen von der Aufhebung sprechen. Im konkreten Fall genügte die in Aussicht gestellte, aber nicht ausreichend gesicherte Drittleistung diesen Anforderungen nicht.
Sachverhalt
Der Entscheidung lag eine Restrukturierungssache zugrunde, die die Schuldnerin am 8. November 2024 dem Amtsgericht Düsseldorf als zuständigem Restrukturierungsgericht nach § 31 StaRUG angezeigt hatte, um mittels eines Restrukturierungsplans eine Insolvenz abzuwenden. Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 6. Dezember 2024 zeigte die Schuldnerin dem Gericht gemäß § 32 Abs. 3 StaRUG eine eingetretene Zahlungsunfähigkeit an. Das Amtsgericht Düsseldorf hob die Restrukturierungssache mit Beschluss vom 15. Januar 2025 (Az. 603 RES 6/24) nach § 33 StaRUG auf, weil es die engen Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Absehen von der Aufhebung (§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG) als nicht erfüllt ansah: Der Erfolg des vorgelegten Sanierungskonzepts hing maßgeblich von einer freiwilligen Zahlung eines Dritten ab, die nicht hinreichend abgesichert war, sodass die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung nicht belegt werden konnte.
Die Schuldnerin legte gegen den Aufhebungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht Düsseldorf wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. März 2025 (Az. 314c T 4/25) zurück, ließ jedoch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zu, da die aufgeworfenen Rechtsfragen zum noch jungen StaRUG bislang höchstrichterlich nicht geklärt waren. Mit Beschluss vom 23. April 2026 hatte der IX. Zivilsenat des BGH damit erstmals in einer Rechtsbeschwerde über die Aufhebung einer Restrukturierungssache zu entscheiden.
Rechtliche Würdigung
Der IX. Zivilsenat bestätigte im Ergebnis die Aufhebung der Restrukturierungssache, stellte dabei aber vier Grundsätze auf, die für die künftige StaRUG-Praxis von Bedeutung sind.
Erstens bejahte der Senat das Rechtsschutzinteresse des Schuldners für die Beschwerde gegen die Aufhebung, obwohl mit der Aufhebung die Anzeige der Restrukturierungssache ihre Wirkung verliert und im entschiedenen Fall bereits mehr als sechs Monate seit Eingang der Anzeige vergangen waren. Der bloße Zeitablauf oder der Wegfall der verfahrensrechtlichen Wirkungen der Anzeige lässt das Interesse des Schuldners an einer Überprüfung der Aufhebung nicht entfallen, insbesondere weil an die Aufhebung weitere rechtliche und wirtschaftliche Folgen anknüpfen können.
Zweitens konkretisierte der Senat den Beurteilungsspielraum, den § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 und 3 StaRUG dem Restrukturierungsgericht einräumt, wenn trotz angezeigter Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung von der Aufhebung abgesehen werden soll. Ein Absehen kommt danach namentlich in Betracht, wenn die Aufhebung angesichts des erreichten Verfahrensstands den Gläubigerinteressen ersichtlich zuwiderliefe, weil die Restrukturierung kurz vor dem Abschluss steht und der Übergang in ein Insolvenzverfahren mit den damit verbundenen Nachteilen und Kosten den Gläubigern nicht dient, oder wenn die Zahlungsunfähigkeit beziehungsweise Überschuldung gerade auf der Fälligkeit einer im Restrukturierungsplan zu regelnden Forderung beruht, sofern die Erreichung des Restrukturierungsziels überwiegend wahrscheinlich bleibt.
Drittens betonte der Senat, dass bei dieser Prognose bestehende Unsicherheiten hinsichtlich der voraussichtlich erzielbaren Quote in die Betrachtung einzustellen sind; eine bloß denkbare, aber nicht belastbar unterlegte Quote genügt nicht.
Viertens stellte der Senat klar, dass die Darlegungslast für die Umstände, die ein Absehen von der Aufhebung rechtfertigen sollen, beim Schuldner liegt. Da im entschiedenen Fall die Zielerreichung entscheidend von einer freiwilligen, rechtlich nicht abgesicherten Drittzahlung abhing, war dem Schuldner der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gelungen; die Aufhebung der Restrukturierungssache erwies sich daher als rechtmäßig.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist die erste bekannt gewordene Rechtsbeschwerde-Entscheidung des BGH in einer StaRUG-Restrukturierungssache und liefert damit für die noch junge Sanierungspraxis unter dem seit Januar 2021 geltenden Gesetz erste höchstrichterliche Leitplanken. Für die Restrukturierungsberatung ist zunächst der verfahrensrechtliche Befund bedeutsam: Ein Schuldner kann die Aufhebung der Restrukturierungssache auch dann noch mit der sofortigen Beschwerde und gegebenenfalls der zugelassenen Rechtsbeschwerde angreifen, wenn die Anzeige bereits ihre Wirkung verloren hat oder die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, weil an die Aufhebung fortwirkende Nachteile geknüpft sein können.
In der Sache verschärft die Entscheidung die Anforderungen an Sanierungskonzepte, die im Rahmen des StaRUG vorgelegt werden: Wer bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit von der Aufhebung der Restrukturierungssache verschont bleiben will, muss dem Gericht eine belastbar unterlegte, überwiegend wahrscheinliche Zielerreichung darlegen. Eine noch nicht rechtlich abgesicherte Zusage eines Sanierungsbeitrags Dritter, etwa eine freiwillige Zahlung ohne verbindliche Sicherung, reicht dafür nicht aus. Für die Beratungspraxis bedeutet dies, Drittbeiträge zu Sanierungskonzepten frühzeitig vertraglich und, soweit möglich, dinglich abzusichern und dem Restrukturierungsgericht eine nachvollziehbare, auch unter Unsicherheiten tragfähige Quotenprognose vorzulegen. Die Entscheidung dürfte zugleich als Fingerzeig zu verstehen sein, dass der IX. Zivilsenat die Instrumente des StaRUG in engem Zusammenhang mit den insolvenzrechtlichen Wertungen zur Zahlungsunfähigkeit und zur Gläubigerbenachteiligung auslegt.
Weiterführende Beiträge
Angewandte Vorschriften
Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: