StaRUG-Verfahren: Sanieren ohne Insolvenz

Kurzantwort: Das StaRUG-Verfahren ist ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren, mit dem ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit nach § 18 Absatz 2 InsO seine Finanzverbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger neu ordnen kann, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Grundlage ist ein Restrukturierungsplan, der mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte je Gläubigergruppe angenommen werden muss. Eine Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG schützt während der Verhandlungen für bis zu acht Monate vor Einzelvollstreckung. Ist bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten, ist der Weg über das StaRUG versperrt.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Die Lage, in der Unternehmer das StaRUG entdecken

Die Zahlen stimmen noch, aber die Richtung nicht mehr. Ein Kredit läuft in neun Monaten aus, die Anschlussfinanzierung ist unsicher, eine Anleihe drückt mit steigendem Zins auf die Liquiditätsplanung. Die Geschäftsführung hat gerechnet, mehrfach, und kommt zu demselben Ergebnis: Ohne einen Schnitt bei den Finanzverbindlichkeiten wird das Unternehmen in absehbarer Zeit zahlungsunfähig. Insolvenzantrag zu stellen wäre verfrüht und würde Kunden, Lieferanten und Belegschaft verschrecken, obwohl das operative Geschäft trägt. Genau für diese Lage wurde das StaRUG geschaffen. Es setzt an, bevor die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO greift, und endet dort, wo sie beginnt.

Was das StaRUG ist und wer es nutzen kann

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist seit dem 1. Januar 2021 geltendes Recht. Es setzt die europäische Restrukturierungsrichtlinie um und schafft einen eigenständigen, außerinsolvenzlichen Rahmen. § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleitung einer juristischen Person zugleich, fortlaufend über Entwicklungen zu wachen, die den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, und bei Erkenntnis geeigneter Anhaltspunkte Gegenmaßnahmen zu ergreifen sowie den Aufsichtsorganen zu berichten. Diese Krisenfrüherkennungspflicht ist keine Formalie. Wer sie missachtet und später doch insolvent wird, muss sich in einem Haftungsprozess erklären, warum die Krise nicht früher erkannt wurde.

Zugang zu den eigentlichen Instrumenten erhält nach § 29 Absatz 1 StaRUG nur, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO ist. Das Unternehmen muss also voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, ohne dass diese Zahlungspflichten bereits fällig und unbedient wären. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung bereits eingetreten, ist der Weg über das StaRUG versperrt. Dann greift die Insolvenzantragspflicht, und das Restrukturierungsgericht muss die Sache nach § 33 StaRUG von Amts wegen aufheben. Diese Grenze wird in der Praxis regelmäßig zu spät erkannt. Wer mit dem StaRUG wartet, bis die Hausbank die Linie kündigt, ist häufig schon zahlungsunfähig und damit zu spät.

Die vier Instrumente des Restrukturierungsrahmens

§ 29 Absatz 2 StaRUG stellt vier Instrumente zur Verfügung, die unabhängig voneinander und modular genutzt werden können.

Erstens die gerichtliche Planabstimmung, bei der das Restrukturierungsgericht anstelle einer außergerichtlichen Versammlung über die Annahme des Plans entscheidet. Zweitens die gerichtliche Vorprüfung einzelner streitiger Fragen zur Planbestätigung, mit der sich das Unternehmen schon vor der eigentlichen Abstimmung Rechtssicherheit über kritische Punkte verschafft. Drittens die gerichtliche Anordnung zur Einschränkung individueller Rechtsdurchsetzung, praktisch die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG. Viertens die gerichtliche Bestätigung eines bereits außergerichtlich angenommenen Restrukturierungsplans.

Ein Unternehmen, dessen Gläubiger sich außergerichtlich schnell einigen, braucht häufig nur das vierte Instrument. Ein Unternehmen, das mit einzelnen Gläubigern uneins bleibt und Zeit gegen Vollstreckungsmaßnahmen braucht, kombiniert die Stabilisierungsanordnung mit der gerichtlichen Planabstimmung. Diese Flexibilität unterscheidet das StaRUG deutlich vom starren Ablauf eines Insolvenzverfahrens.

Der erste Schritt: die Anzeige des Restrukturierungsvorhabens

Bevor irgendeines der vier Instrumente genutzt werden kann, ist nach § 31 StaRUG das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht anzuzeigen. Zuständig ist gemäß § 35 StaRUG grundsätzlich das Amtsgericht am allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, in den meisten Bundesländern konzentriert bei bestimmten Landgerichtsbezirken. Mit der Anzeige wird die Restrukturierungssache rechtshängig, das Gericht bestellt in geeigneten Fällen einen Restrukturierungsbeauftragten, und der Schuldner erhält Zugriff auf die weiteren Instrumente.

Gehört der Schuldner einem Konzern an, eröffnet § 37 Absatz 1 StaRUG eine besondere Zuständigkeit: Das zuerst angerufene Restrukturierungsgericht kann sich auf Antrag auch für die Restrukturierungssachen anderer konzernangehöriger Schuldner für zuständig erklären. Das erlaubt es, eine konzernweite Sanierung vor einem einzigen Gericht zu bündeln, statt mehrere Verfahren parallel zu führen.

Mit der Anzeige ist eine vollständige und schlüssige Restrukturierungsplanung vorzulegen, sobald weitere Instrumente in Anspruch genommen werden sollen. Wer die Anzeige ohne belastbares Konzept einreicht, riskiert nach § 33 StaRUG die Aufhebung der Sache, sobald das Gericht erkennt, dass die Restrukturierung offensichtlich aussichtslos ist.

Was der Restrukturierungsplan gestalten darf und was nicht

Der Restrukturierungsplan ist das eigentliche Werkzeug der Sanierung. Nach § 2 Absatz 1 StaRUG können Forderungen gegen den Schuldner sowie Absonderungsanwartschaften gestaltet werden, mit Ausnahme bestimmter Finanzsicherheiten. Nach § 2 Absatz 3 StaRUG ist bei einer juristischen Person zudem die Umgestaltung der Anteils- und Mitgliedschaftsrechte möglich. Das öffnet die Tür für den sogenannten Debt-Equity-Swap, bei dem Gläubiger ihre Forderungen ganz oder teilweise gegen Geschäftsanteile tauschen, sowie für eine Kapitalherabsetzung auf null Euro mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter.

§ 4 StaRUG zieht die Grenze. Ausdrücklich ausgenommen von der Gestaltung sind Forderungen der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis einschließlich Zusagen auf betriebliche Altersversorgung, Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sowie nachrangige Gesellschafterforderungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 3 InsO, soweit sie im Plan ohnehin als nachrangig zu behandeln wären. Wer glaubt, mit dem StaRUG auch Lohnrückstände oder Sozialversicherungsbeiträge sanieren zu können, irrt. Dafür bleibt allein das Insolvenzverfahren mit seinen eigenen Schutzmechanismen der richtige Weg.

Gruppenbildung und die 75-Prozent-Mehrheit

Betroffene Gläubiger werden nach ihrer wirtschaftlichen Stellung in Gruppen eingeteilt, etwa gesicherte Gläubiger, ungesicherte Gläubiger und Anteilsinhaber. Innerhalb jeder Gruppe entscheidet § 25 Absatz 1 StaRUG: Der Plan gilt als angenommen, wenn auf die zustimmenden Gruppenmitglieder mindestens drei Viertel der Stimmrechte in dieser Gruppe entfallen. Diese Dreiviertelmehrheit ist reine Summenmehrheit nach Forderungshöhe, anders als beim Insolvenzplan nach § 244 InsO ist keine zusätzliche Kopfmehrheit erforderlich.

Das bedeutet praktisch: Ein einzelner Großgläubiger mit mehr als einem Viertel der Forderungssumme innerhalb seiner Gruppe kann den Plan in dieser Gruppe blockieren. Genau deshalb ist die Gruppeneinteilung selbst ein zentraler Streitpunkt in vielen Verfahren, und genau deshalb sieht das Gesetz für diesen Fall ein zweites Instrument vor.

Wenn eine Gruppe blockiert: die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung

Erreicht eine Gruppe die erforderliche Mehrheit nicht, kann das Restrukturierungsgericht die Zustimmung dieser Gruppe nach § 26 StaRUG dennoch fingieren, sofern drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Die Angehörigen der überstimmten Gruppe dürfen durch den Plan nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne einen Plan stünden. Sie müssen angemessen am wirtschaftlichen Wert beteiligt werden, der auf Grundlage des Plans geschaffen wird. Und die Mehrheit der abstimmenden Gruppen muss dem Plan mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt haben, wobei bei nur zwei Gruppen bereits die Zustimmung der anderen Gruppe genügt, sofern diese nicht ausschließlich aus Anteilsinhabern oder nachrangigen Gläubigern besteht.

Dieses sogenannte Cross-Class Cram-down ist der eigentliche Hebel des StaRUG. Anders als beim klassischen Insolvenzplan, bei dem nur einzelne überstimmte Gläubiger innerhalb einer im Übrigen zustimmenden Gruppe übergangen werden können, lässt sich hier eine gesamte Gläubigergruppe gegen ihren Widerstand überstimmen. Wer als Finanzierer mit einer Sperrminorität kalkuliert, muss diese Möglichkeit in seine Verhandlungsstrategie einpreisen.

Die Stabilisierungsanordnung als Schutzschirm während der Verhandlungen

Solange über den Plan verhandelt wird, braucht das Unternehmen Ruhe vor Einzelmaßnahmen einzelner Gläubiger. Diese Ruhe verschafft die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG. Das Gericht untersagt auf Antrag Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner und kann die Verwertung von Sicherungsrechten an beweglichen Gegenständen sperren, wahlweise gegenüber einzelnen oder gegenüber allen Gläubigern.

Erlassen wird die Anordnung nach § 51 StaRUG nur, wenn die vorgelegte Restrukturierungsplanung vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, die zeigen, dass sie auf unzutreffenden Tatsachen beruht, die Restrukturierung aussichtslos ist oder die Anordnung nicht erforderlich ist. Zeitlich ist die Anordnung nach § 53 Absatz 1 StaRUG zunächst auf höchstens drei Monate begrenzt. Hat der Schuldner ein Planangebot vorgelegt und ist mit dessen Annahme innerhalb eines weiteren Monats zu rechnen, verlängert sich die Höchstdauer nach § 53 Absatz 2 StaRUG auf vier Monate. Beantragt der Schuldner die gerichtliche Bestätigung eines bereits angenommenen Plans, sind Folgeanordnungen bis zur Rechtskraft der Bestätigung möglich, längstens jedoch acht Monate nach der Erstanordnung, § 53 Absatz 3 StaRUG. Wer diese Fristenkette nicht von Anfang an in die Verhandlungsführung einplant, gerät am Ende in genau den Zeitdruck, den die Anordnung eigentlich vermeiden sollte.

Der Restrukturierungsbeauftragte

Bei einer Stabilisierungsanordnung, die sich gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger richtet, bestellt das Gericht nach § 73 StaRUG von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten. Er unterscheidet sich vom Insolvenzverwalter grundlegend: Er übernimmt nicht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, die verbleibt beim Schuldner. Der Beauftragte überwacht stattdessen die Geschäftsführung, prüft laufend das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung und berichtet dem Gericht. Diese Konstruktion erlaubt es dem Unternehmen, operativ handlungsfähig zu bleiben, während zugleich eine unabhängige Kontrollinstanz das Vertrauen der Gläubiger in das Verfahren stützt.

Die gerichtliche Planbestätigung und ihre Grenzen

Ist der Plan angenommen, sei es einstimmig, mit einfacher Dreiviertelmehrheit je Gruppe oder erst durch die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung, bedarf er in bestimmten Konstellationen der gerichtlichen Bestätigung, um für alle Beteiligten verbindlich zu werden. Das Gericht prüft nach § 63 StaRUG von Amts wegen, ob der Schuldner tatsächlich drohend zahlungsunfähig ist, ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden und ob die Ansprüche der Gläubiger offensichtlich nicht erfüllt werden können. Liegt einer dieser Versagungsgründe vor, darf die Bestätigung nicht erfolgen. Rügt ein benachteiligter Gläubiger zusätzlich eine unzutreffende Unternehmensbewertung, prüft das Gericht dies gesondert, allerdings nur, wenn der Gläubiger bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat.

Diese gerichtliche Kontrolle ist der Preis dafür, dass das StaRUG Minderheiten überstimmen darf. Ohne sie wäre der Eingriff in fremdes Eigentum verfassungsrechtlich kaum zu rechtfertigen.

Abgrenzung zur Eigenverwaltung und zum Insolvenzplan

Das StaRUG wird häufig mit der Eigenverwaltung nach § 270 InsO oder dem Insolvenzplan nach § 217 InsO verwechselt, obwohl die drei Instrumente unterschiedlichen Regelungskreisen angehören. Der entscheidende Unterschied liegt im Anwendungsbereich: Das StaRUG ist ein außerinsolvenzliches Verfahren, ein Insolvenzverfahren wird gerade nicht eröffnet, es gibt kein Insolvenzgericht im technischen Sinne, sondern ein Restrukturierungsgericht, und es entsteht keine Insolvenzmasse. Die Eigenverwaltung und der Insolvenzplan setzen dagegen ein eröffnetes Insolvenzverfahren voraus. Bei der Eigenverwaltung behält der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zwar ebenfalls, allerdings unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters und innerhalb eines eröffneten Verfahrens mit allen dazugehörigen Wirkungen, etwa der Möglichkeit, Dauerschuldverhältnisse zu kündigen oder Alt-Verbindlichkeiten in die Insolvenzquote zu drängen. Der Insolvenzplan nach § 217 InsO wiederum ist das Sanierungsinstrument innerhalb des eröffneten Verfahrens, mit dem die Befriedigung der Gläubiger abweichend von den gesetzlichen Vorschriften geregelt werden kann, einschließlich einer möglichen Fortführung des Unternehmens durch die bisherigen Gesellschafter.

Für die Wahl des richtigen Instruments ist der Zeitpunkt entscheidend. Solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die operative Substanz stimmt, ist das StaRUG regelmäßig der schonendere Weg, weil er ohne die Publizität eines Insolvenzverfahrens auskommt und Kunden, Lieferanten und Belegschaft davon in der Regel nichts erfahren. Ist die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung bereits eingetreten, bleibt nur der Weg über die Eigenverwaltung oder den Insolvenzplan, gegebenenfalls im Schutzschirmverfahren nach § 270d InsO, das mit einer Frist von höchstens drei Monaten zur Vorlage eines Insolvenzplans ebenfalls auf frühzeitiges Handeln setzt, aber anders als das StaRUG ein eröffnetes Verfahren voraussetzt.

Zwei veröffentlichte Restrukturierungen als Praxisbeispiel

Dass das StaRUG kein theoretisches Konstrukt geblieben ist, zeigen zwei öffentlich dokumentierte Fälle. Das Amtsgericht Stuttgart bestätigte am 11.12.2024 den Restrukturierungsplan der Varta AG, nachdem die Planbetroffenen dem Plan in der Erörterungs- und Abstimmungsversammlung vom 25.11.2024 zugestimmt hatten. Der Plan sah unter anderem eine Kapitalherabsetzung auf null Euro und den entschädigungslosen Ausschluss der bisherigen Aktionäre vor, verbunden mit frischem Kapital der Investorenseite. Anträge einzelner Aktionäre, die Bestätigung zu versagen, wies das Gericht zurück.

Das Amtsgericht München bestätigte am 03.07.2025 den Restrukturierungsplan der voxeljet AG. Der Hauptinvestor brachte 2,5 Millionen Euro frisches Eigenkapital ein, verbunden mit einem Forderungsverzicht von insgesamt 3,5 Millionen Euro und einer Stundung bestehender Darlehen bis Januar 2031. Auch hier stand am Ende eine vereinfachte Kapitalherabsetzung auf null Euro mit anschließender Kapitalerhöhung unter Ausschluss der Altaktionäre.

Beide Fälle zeigen dieselbe Grundstruktur: Finanzielle Sanierung durch Eingriff in die Kapitalstruktur, durchgesetzt gegen den Widerstand einzelner Anteilsinhaber, ohne dass das operative Geschäft je unter einem eröffneten Insolvenzverfahren stand.

Prüfschema: Kommt das StaRUG für Ihr Unternehmen infrage?

Schritt 1: Liegt bereits Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor? Maßstab sind §§ 17 und 19 InsO. Ist einer der beiden Tatbestände bereits erfüllt, ist das StaRUG versperrt, es greift die Antragspflicht des § 15a InsO. Ergebnis Ja: kein StaRUG, prüfen Sie die Eigenverwaltung. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Droht die Zahlungsunfähigkeit innerhalb des Planungshorizonts? Maßstab ist § 18 Absatz 2 InsO. Regelmäßig wird ein Prognosezeitraum von bis zu 24 Monaten herangezogen. Ergebnis Nein: derzeit kein Zugang zum StaRUG, aber Krisenfrüherkennungspflicht nach § 1 StaRUG bleibt bestehen. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3: Lässt sich die Krise überwiegend durch Eingriffe in Finanzverbindlichkeiten lösen? Betrifft das Problem im Kern Bankverbindlichkeiten, Anleihen oder Gesellschafterdarlehen und nicht in erster Linie operative Verluste, ist das StaRUG das passende Werkzeug. Liegt der Schwerpunkt bei Personalabbau, Standortschließungen oder der Lösung aus Mietverträgen, ist ein Insolvenzverfahren mit seinen weitergehenden Gestaltungsmöglichkeiten häufig treffsicherer.

Schritt 4: Trägt ein realistisches Sanierungskonzept die geforderte Mehrheit? Ohne belastbare Planung nach §§ 5 bis 16 StaRUG und ohne Aussicht auf die Dreiviertelmehrheit in den maßgeblichen Gruppen bleibt die Anzeige nach § 31 StaRUG folgenlos, das Gericht hebt die Sache nach § 33 StaRUG auf. Ergebnis Ja: Anzeige des Restrukturierungsvorhabens vorbereiten.

Beispielsfall

Beispielsfall: Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 180 Mitarbeitern hat zwei Bankdarlehen über zusammen 8 Millionen Euro sowie eine Anleihe über 4 Millionen Euro in den Büchern. Die Auftragslage ist stabil, doch die Anschlussfinanzierung eines der beiden Darlehen in sieben Monaten steht wegen gestiegener Zinsen und einer verschlechterten Bonitätsnote auf der Kippe. Die Geschäftsführung lässt eine Liquiditätsplanung über 24 Monate erstellen. Sie zeigt: Ohne Anpassung der Finanzverbindlichkeiten wird das Unternehmen voraussichtlich in elf Monaten zahlungsunfähig.

Statt abzuwarten, zeigt die Geschäftsführung das Restrukturierungsvorhaben beim zuständigen Restrukturierungsgericht an und legt zugleich einen Planentwurf vor, der eine Zinsstundung, eine Laufzeitverlängerung und einen teilweisen Forderungsverzicht der Anleihegläubiger gegen eine höhere Verzinsung des Restbetrags vorsieht. Eine Gruppe der Anleihegläubiger lehnt den Plan zunächst ab, weil sie einen vollständigen Barausgleich fordert. Da die übrigen Gruppen mit deutlicher Mehrheit zustimmen und die ablehnende Gruppe durch den Plan nachweislich nicht schlechter steht als bei einer Fortführung ohne Plan, beantragt das Unternehmen die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach § 26 StaRUG. Das Gericht bestätigt den Plan. Das Unternehmen bleibt während des gesamten Verfahrens operativ am Markt tätig, Kunden und Lieferanten erfahren von der Restrukturierung nichts.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Sofort: Lassen Sie eine belastbare Liquiditäts- und Fortführungsplanung über mindestens zwölf, besser 24 Monate erstellen. Ohne diese Zahlenbasis lässt sich weder die drohende Zahlungsunfähigkeit belegen noch ein Plan verhandeln.
  2. Innerhalb weniger Wochen: Identifizieren Sie die betroffenen Gläubigergruppen und suchen Sie das Gespräch mit den größten Positionen, bevor Sie das Restrukturierungsgericht einschalten. Eine einvernehmliche Vorabstimmung erleichtert die spätere Dreiviertelmehrheit erheblich.
  3. Vor der Anzeige: Prüfen Sie mit anwaltlicher Unterstützung, ob tatsächlich nur drohende und nicht bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Diese Abgrenzung entscheidet über die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens.
  4. Bei Vollstreckungsdruck: Beantragen Sie die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG nicht auf Vorrat, sondern erst, wenn konkrete Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Die Höchstdauer nach § 53 StaRUG ist begrenzt und sollte für die entscheidende Verhandlungsphase reserviert bleiben.
  5. Während der Verhandlungen: Dokumentieren Sie fortlaufend, dass die Gläubiger durch den Plan nicht schlechter stehen als ohne Plan. Diese Vergleichsrechnung ist die Grundlage für eine spätere gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung.

Die häufigsten Fehler

  • Zu später Beginn. Wird das StaRUG erst genutzt, wenn die Bank bereits gekündigt hat, ist meist schon Zahlungsunfähigkeit eingetreten und der Weg versperrt.
  • Fehlende Zahlenbasis. Ohne testierbare, nachvollziehbare Liquiditätsplanung scheitert die Anordnung nach § 51 StaRUG regelmäßig an der geforderten Schlüssigkeit.
  • Falsche Gruppenbildung. Wird eine Gruppe zu grob oder zu fein gebildet, greifen Gläubiger die Bestätigung mit genau diesem Argument an.
  • Unterschätzte Öffentlichkeitswirkung bei Stabilisierungsanordnungen gegen alle Gläubiger. Diese Konstellation macht die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten zwingend und kann faktisch publik werden, auch wenn das StaRUG selbst nicht öffentlich bekanntgemacht wird wie ein Insolvenzverfahren.
  • Vernachlässigte Arbeitnehmer- und Sozialversicherungsansprüche. Wer versucht, diese über § 4 StaRUG hinaus einzubeziehen, riskiert die Versagung der Planbestätigung.
  • Verwechslung mit der Eigenverwaltung. Wer beim StaRUG mit denselben Vollstreckungsschutzwirkungen rechnet wie bei einem eröffneten Insolvenzverfahren, wird von der auf drei bis acht Monate begrenzten Stabilisierungsanordnung überrascht.
  • Zu spät eingebundene Gesellschafter. Sieht der Plan eine Kapitalherabsetzung oder einen Debt-Equity-Swap vor, ist die gesellschaftsrechtliche Seite von Anfang an mitzudenken, nicht erst nach der Abstimmung mit den Gläubigern.

Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

Ein StaRUG-Verfahren verbindet Sanierungsrechnung, Verhandlungsführung mit mehreren Gläubigergruppen und ein gerichtliches Verfahren mit engen Fristen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Geschäftsführungen und Gesellschafter bei der Prüfung, ob drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO tatsächlich vorliegt, bei der Vorbereitung der Anzeige nach § 31 StaRUG, bei der Ausarbeitung des Restrukturierungsplans einschließlich der Gruppenbildung sowie bei der Verhandlung mit Banken, Anleihegläubigern und Gesellschaftern. Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und zugleich als in der gerichtlichen Praxis tätiger Insolvenzverwalter kennt er beide Seiten des Übergangs zwischen außerinsolvenzlicher Sanierung und Insolvenzverfahren und kann frühzeitig einschätzen, welcher Weg im Einzelfall tragfähig ist.

Quellenverzeichnis

  • Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG), insbesondere §§ 1, 2, 4, 18, 25, 26, 29, 31, 33, 35, 37, 49, 51, 53, 63, 73 StaRUG
  • §§ 15a, 17, 18, 19, 217, 270, 270d InsO, Insolvenzordnung
  • Amtsgericht Stuttgart, Bestätigungsbeschluss vom 11.12.2024, Restrukturierungsplan der Varta AG — am 17.08.2026 gegen mehrere unabhängige Quellen erneut geprüft und bestätigt (u. a. DSW-Pressemitteilung, Staatsanzeiger Baden-Württemberg; Juris weist zum Verfahren mehrere Fachaufsätze und die nachfolgende, erfolglose Verfassungsbeschwerde der Varta-Aktionäre nach, BVerfG, Beschluss vom 28.02.2025, Az. 1 BvR 418/25)
  • Amtsgericht München, Bestätigungsbeschluss vom 03.07.2025, Restrukturierungsplan der voxeljet AG — am 17.08.2026 gegen mehrere unabhängige Quellen erneut geprüft und bestätigt (eigene Pressemitteilung der voxeljet AG, EQS-News, Börsen-Zeitung)

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist ein StaRUG-Verfahren einfach erklärt?

Das StaRUG-Verfahren ist ein außerinsolvenzliches Sanierungsverfahren, mit dem ein Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit seine Finanzverbindlichkeiten gegen den Willen einzelner Gläubiger neu ordnen kann, ohne ein Insolvenzverfahren zu durchlaufen. Grundlage ist ein Restrukturierungsplan, der mit mindestens 75 Prozent der Stimmrechte je Gläubigergruppe angenommen werden muss.

Wer kann das StaRUG nutzen?

Nutzen kann das StaRUG, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 Absatz 2 InsO ist, also voraussichtlich künftig fällige Zahlungspflichten nicht erfüllen kann, aber noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Zugänglich ist das Verfahren für Unternehmen jeder Rechtsform, auch für Einzelunternehmer mit unternehmerischer Tätigkeit.

Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?

Eine feste Dauer schreibt das Gesetz nicht vor. Die Stabilisierungsanordnung nach § 49 StaRUG ist auf höchstens drei Monate begrenzt, verlängerbar auf bis zu acht Monate nach § 53 StaRUG. In der Praxis liegen viele Verfahren von der Anzeige bis zur gerichtlichen Planbestätigung im Bereich weniger Monate, abhängig von der Komplexität der Gläubigerstruktur.

Was kostet ein StaRUG-Verfahren?

Gerichtskosten richten sich nach dem Gegenstandswert des Verfahrens, hinzu kommen die Kosten für den Restrukturierungsbeauftragten, sofern einer bestellt wird, sowie die eigenen Beratungskosten. Eine pauschale Zahl lässt sich seriös nicht nennen, da die Kosten mit der Zahl der Gläubigergruppen und dem Streitpotenzial steigen.

Was passiert, wenn die 75-Prozent-Mehrheit in einer Gruppe verfehlt wird?

Verfehlt eine Gruppe die Dreiviertelmehrheit, kann das Restrukturierungsgericht ihre Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG dennoch fingieren, sofern die Gruppe durch den Plan nicht schlechter gestellt wird als ohne Plan, angemessen am Planwert beteiligt wird und die Mehrheit der übrigen Gruppen zugestimmt hat. Gelingt auch das nicht, scheitert der Plan in dieser Fassung.

Worin liegt der Unterschied zwischen StaRUG und Insolvenzplan?

Das StaRUG ist ein außerinsolvenzliches Verfahren vor dem Restrukturierungsgericht, ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet. Der Insolvenzplan nach § 217 InsO ist dagegen ein Sanierungsinstrument innerhalb eines bereits eröffneten Insolvenzverfahrens und setzt daher eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung voraus.

Erfährt die Öffentlichkeit von einem StaRUG-Verfahren?

Anders als ein Insolvenzverfahren wird die Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens nicht öffentlich bekanntgemacht. Erst wenn eine Stabilisierungsanordnung gegen alle oder im Wesentlichen alle Gläubiger ergeht oder das Unternehmen selbst ad-hoc-pflichtig informiert, wird das Verfahren nach außen sichtbar, wie die veröffentlichten Fälle der Varta AG und der voxeljet AG zeigen.

Angewandte Vorschriften

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: