Kryptobörse wechseln? Was Anleger jetzt prüfen müssen
Kurzantwort: Eine gesetzliche Pflicht zum Wechsel besteht nicht unmittelbar, die Folgen eines Verbleibs bei einem nicht zugelassenen Anbieter sind jedoch erheblich. Seit Ablauf der MiCA-Übergangsfrist genießen Kunden nicht lizenzierter Kryptowerte-Dienstleister keinen der Schutzmechanismen der Verordnung (EU) 2023/1114 mehr, weder die Trennungspflicht nach Artikel 75 Absatz 7 MiCAR noch die Haftung für zurechenbare Verluste nach Artikel 75 Absatz 8 MiCAR. Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA hat Anleger mit ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2026 (ESMA75-113276571-1710) ausdrücklich aufgefordert, den Zulassungsstatus ihres Anbieters im öffentlichen Register zu prüfen und ihre Bestände bei fehlender Zulassung auf einen zugelassenen Anbieter oder eine selbst verwahrte Wallet zu übertragen. Wer sich zum Wechsel entschließt, hat gegenüber einem Anbieter, der Kryptowerte verwahrt oder verwaltet, zudem einen eigenen Anspruch auf Rückgabe seiner Bestände.
Die Lage, in der Sie sich befinden
Sie halten Kryptowerte bei einer Plattform, deren Zulassungsstatus Sie nicht kennen. Vielleicht kam im Frühjahr eine Mail über eine Umstrukturierung, vielleicht kam gar nichts. Die Übergangsfristen sind inzwischen abgelaufen, in den Nachrichten war von Anbietern die Rede, die ihren Betrieb einstellen mussten. Sie fragen sich, ob Sie jetzt handeln müssen, ob ein Wechsel überhaupt sauber möglich ist, ohne Transaktionshistorie und Nachweise zu verlieren, und was passiert, wenn Sie einfach abwarten. Genau diese Unsicherheit kostet im Zweifel mehr Geld als der Wechsel selbst.
Abgrenzung zu den bereits behandelten Grundlagen
Dieser Beitrag erklärt nicht erneut, welche Fristen wann abgelaufen sind und welche Strafnormen einen nicht zugelassenen Anbieter treffen. Das ist ausführlich im Beitrag MiCA seit Juli 2026: Was das Ende der Übergangsfrist für Anbieter und Anleger bedeutet dargestellt. Ebenso wenig wiederholt dieser Beitrag die materiellen Schutzrechte aus der Verordnung im Einzelnen, dazu finden Sie die vollständige Darstellung im Beitrag Anlegerschutz bei Kryptoanlagen: Welche Rechte Kleinanleger 2026 haben.
Hier geht es um die praktische Entscheidung, vor der Sie heute stehen. Bleiben Sie bei Ihrem jetzigen Anbieter, oder übertragen Sie Ihre Bestände. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet diese Entscheidung regelmäßig aus zwei Richtungen zugleich, der Prüfung des konkreten Anbieters und der praktischen Abwicklung eines Wechsels, wenn er sich als richtig erweist.
In wenigen Minuten: Ist Ihr Anbieter überhaupt zugelassen?
Die Prüfung ist einfacher, als die meisten Anleger annehmen, und sie lässt sich an einem Abend erledigen.
Erstens, die Firmierung feststellen. Öffnen Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder das Impressum Ihrer Plattform und notieren Sie die exakte Bezeichnung der Vertragspartnerin, nicht den Markennamen. Konzerne führen häufig mehrere Gesellschaften mit ähnlichem Namen, von denen nur eine über eine Zulassung verfügt.
Zweitens, das ESMA-Register prüfen. Nach Artikel 109 und Artikel 110 MiCAR führt die europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA ein zentrales Register der zugelassenen Kryptowerte-Dienstleister. Anbieter, die dort mit exakt Ihrer Vertragspartnerin geführt werden, verfügen über eine gültige Zulassung nach Artikel 59 MiCAR, gleich in welchem Mitgliedstaat sie erteilt wurde. Ein Anbieter, der dort nicht auftaucht, ist kein Grenzfall.
Drittens, die deutsche Unternehmensdatenbank der BaFin heranziehen. Für Anbieter mit Bezug zum deutschen Markt lässt sich der Zulassungsstatus zusätzlich über die öffentlich zugängliche Unternehmensdatenbank der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht abgleichen. Die BaFin veröffentlicht dort außerdem fortlaufend Warnmeldungen zu Plattformen, die ohne jede Erlaubnis Finanz- und Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, allein im Jahr 2026 bereits zu mehreren hundert Domains.
Viertens, den letzten Positionsauszug prüfen. Ein zugelassener Verwahrer muss Ihnen nach Artikel 75 Absatz 5 MiCAR mindestens alle drei Monate und auf Anfrage jederzeit eine elektronische Abrechnung Ihrer Positionen zur Verfügung stellen, aus der Bestand, Wert und Transfers hervorgehen. Fehlt ein solcher Auszug oder wird er auf Nachfrage nicht herausgegeben, ist das selbst bereits ein deutliches Warnsignal, unabhängig vom Ergebnis der Registerprüfung.
Wer bei diesen vier Schritten auf Lücken stößt, insbesondere eine fehlende Registereintragung, sollte nicht abwarten, ob sich die Lage von selbst klärt.
Was mit einem nicht zugelassenen Anbieter jetzt geschieht
Die ESMA hat mit ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2026 (Referenz ESMA75-113276571-1710), die auf eine frühere Mitteilung vom 17. April 2026 zum Ende der Übergangsfristen aufbaut, unmittelbar vor dem europaweiten Fristablauf am 1. Juli 2026 klargestellt, was sie von nicht zugelassenen Anbietern erwartet und wie sich Anleger verhalten sollten.
Von Anbietern ohne Zulassung verlangt die Behörde eine geordnete Abwicklung ihrer Tätigkeit in der Europäischen Union. Im Einzelnen bedeutet das, sinngemäß aus der englischsprachigen Originalmitteilung wiedergegeben: Die Anbieter müssen die Aufnahme neuer Kunden sofort einstellen, keine neuen Konten mehr eröffnen und jede Werbung gegenüber EU-Kunden beenden. Sie dürfen ihre Dienstleistungen nur noch auf das beschränken, was für den Verkauf, die Übertragung oder die Umschichtung von Kryptowerten sowie die Schließung offener Positionen notwendig ist. Die Verwahrung von Kundenbeständen darf nur noch so lange fortgesetzt werden, wie ein geordneter Ausstieg dies zwingend erfordert. Und die Anbieter müssen ihre Kunden klar, zeitnah und wiederholt über die getroffenen Schutzmaßnahmen informieren, einschließlich einer Frist, zu der verbleibende Positionen automatisch geschlossen werden.
Für Sie als Anleger enthält dieselbe Mitteilung einen eigenen Abschnitt mit einer ausdrücklichen Warnung. Kunden nicht zugelassener Anbieter, ob mit Sitz in der Europäischen Union oder außerhalb, profitieren nicht von den Schutzmechanismen der Verordnung, einschließlich des Schutzes ihrer Vermögenswerte. Die ESMA fordert Anleger deshalb ausdrücklich auf, den Zulassungsstatus ihres Anbieters im Register zu überprüfen und bei fehlender Zulassung zügig zu handeln, unter anderem durch die Übertragung der eigenen Kryptowerte auf einen zugelassenen Anbieter, sofern ein solcher identifiziert wurde, oder auf eine selbst verwahrte Wallet. Bei Schwierigkeiten sollen sich Kunden zunächst an ihren bisherigen Anbieter wenden.
Diese Aufforderung der Aufsichtsbehörde beantwortet die Titelfrage dieses Beitrags aus regulatorischer Sicht eindeutig. Ein Wechsel ist zwar keine gesetzliche Pflicht des Anlegers, er entspricht aber der ausdrücklichen Erwartung der zuständigen Behörde an jeden, der bei einem nicht lizenzierten Anbieter verharrt, ohne die Alternative zu prüfen.
Ihr Anspruch auf Rückgabe Ihrer Bestände
Wer den Wechsel vollziehen will, ist dabei nicht auf das Wohlwollen seines bisherigen Anbieters angewiesen. Artikel 75 MiCAR, der die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden regelt, sieht in seinem Absatz 6 eine eigene Rückgabepflicht vor. Anbieter, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, müssen danach die notwendigen Verfahren vorhalten, um die verwahrten Kryptowerte oder die Mittel für den Zugang zu ihnen so bald wie möglich an den Kunden zurückzugeben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob Sie zu einem anderen zugelassenen Anbieter wechseln oder Ihre Bestände in eine selbst verwahrte Wallet überführen wollen.
Ergänzend gibt Ihnen Artikel 75 Absatz 1 MiCAR ein Werkzeug an die Hand, das viele Anleger nicht kennen. Der Vertrag mit Ihrem Verwahrer muss danach unter anderem die Art der Dienstleistung, die angewandte Verwahrstrategie, die Kommunikationswege und das anwendbare Recht ausdrücklich benennen. Ein Anbieter, der diese Angaben nicht vorweisen kann oder dessen Vertragsbedingungen den Wechsel unangemessen erschweren, verletzt bereits eine eigenständige gesetzliche Pflicht, unabhängig davon, ob es später überhaupt zu einem Streit über die Rückgabe kommt.
Für Anbieter, die selbst nicht der MiCA-Verordnung unterfallen, etwa weil sie außerhalb des Anwendungsbereichs agieren, oder für Streitfragen, die über den unmittelbaren Anwendungsbereich der Verordnung hinausgehen, tritt das allgemeine deutsche Zivilrecht ergänzend hinzu. Die Verwahrung von Vermögenswerten für einen Kunden ist in den §§ 688 folgende BGB geregelt, und nach ganz überwiegender Auffassung in der rechtswissenschaftlichen Literatur lässt sich die dortige Wertung entsprechend auf die Verwahrung von Kryptowerten übertragen, auch wenn eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser konkreten Übertragung noch aussteht. Zentral ist dabei § 695 BGB. Diese Vorschrift gibt dem Hinterleger das Recht, die hinterlegte Sache jederzeit zurückzufordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine Zeit vereinbart wurde. Übertragen auf die Kryptoverwahrung bedeutet das: Eine Klausel, die Ihnen den Zugriff auf Ihre eigenen Bestände über einen längeren Zeitraum verwehrt, ist rechtlich zweifelhaft.
Der Depotübertrag Schritt für Schritt
Ein Wechsel gelingt selten, wenn er erst im Ernstfall improvisiert wird. Die folgende Reihenfolge hat sich in der Praxis bewährt.
Schritt 1, das Zielkonto vorbereiten. Eröffnen Sie das Konto beim neuen, zugelassenen Anbieter, bevor Sie bei Ihrem bisherigen Anbieter irgendetwas veranlassen. Die Identitätsprüfung und die Legitimation nehmen häufig mehrere Tage in Anspruch, und die ESMA weist in ihrer Mitteilung ausdrücklich darauf hin, dass der aufnehmende, zugelassene Anbieter bei der Übernahme von Kunden eines nicht zugelassenen Anbieters seinerseits die vollständige Legitimationsprüfung durchführen muss.
Schritt 2, Ihre Unterlagen vor dem Wechsel sichern. Exportieren Sie Ihre gesamte Transaktionshistorie, Kontoauszüge sowie Ein- und Auszahlungsbelege, und speichern Sie diese außerhalb der Plattform. Diese Unterlagen sind nicht nur für eine spätere steuerliche Betrachtung wichtig, sie sind zugleich Ihre Beweismittel, falls sich später Fragen zu Ihrem Bestand oder zu einem etwaigen Verlust stellen.
Schritt 3, die Übertragungsmethode klären. Bei Kryptowerten unterscheidet sich der Übertrag technisch grundlegend von einem klassischen Depotübertrag bei Wertpapieren. Es findet keine automatische Übertragung zwischen zwei Verwahrstellen statt, wie Sie es von der Bank kennen. Stattdessen veranlassen Sie eine Transaktion auf der jeweiligen Blockchain von Ihrer bisherigen Wallet-Adresse auf die neue Empfangsadresse. Prüfen Sie vor der ersten größeren Übertragung mit einem kleinen Testbetrag, ob die Adresse korrekt hinterlegt ist und das richtige Netzwerk gewählt wurde. Eine fehlerhafte Netzwerkauswahl führt bei Kryptowerten regelmäßig zum endgültigen Verlust des überwiesenen Betrags, ohne dass eine Korrektur möglich wäre.
Schritt 4, Fristen und Limits beachten. Manche Anbieter setzen tägliche oder monatliche Auszahlungslimits, die einen vollständigen Transfer größerer Bestände über mehrere Tage strecken. Planen Sie diesen Zeitbedarf ein, insbesondere wenn Sie einen Wechsel wegen einer laufenden Wind-down-Frist unter Zeitdruck vollziehen müssen.
Schritt 5, Verwahrbedingungen des neuen Anbieters prüfen, bevor Sie überweisen. Fordern Sie beim neuen Anbieter die Zusammenfassung der Verwahrstrategie nach Artikel 75 Absatz 3 MiCAR an und prüfen Sie, ob die Trennung von Kunden- und Eigenbeständen dort tatsächlich beschrieben wird. Ein Wechsel von einem unzureichend geprüften zu einem ebenso unzureichend geprüften Anbieter löst das eigentliche Problem nicht.
Schritt 6, die Bestätigung dokumentieren. Sichern Sie nach Abschluss der Übertragung die Transaktionsbelege beider Seiten, den Blockchain-Nachweis der Übertragung sowie den ersten Positionsauszug des neuen Anbieters. Diese lückenlose Dokumentation ist Ihre Absicherung, sollte es später Unstimmigkeiten über den übertragenen Bestand geben.
Wenn Ihr Anbieter zugelassen ist und Sie trotzdem wechseln wollen
Nicht jeder Wechselwunsch beruht auf einer fehlenden Zulassung. Manche Anleger wollen schlicht zu einem Anbieter mit besseren Konditionen, einer klareren Kostenstruktur oder einem Sitz wechseln, dessen Aufsicht ihnen vertrauter ist. Das ist rechtlich unproblematisch möglich, verlangt aber denselben sorgfältigen Ablauf wie ein Wechsel aus Sicherheitsgründen.
Prüfen Sie zunächst die Kündigungsregelungen in Ihrem bestehenden Vertrag. Da Artikel 75 Absatz 1 MiCAR verlangt, dass der Vertrag das anwendbare Recht und die Bedingungen der Dienstleistung ausdrücklich benennt, sollten Sie dort auch eine Regelung zur ordentlichen Beendigung finden. Enthält der Vertrag keine ausdrückliche Kündigungsfrist oder eine unangemessen lange Bindung, hilft die bereits dargestellte Wertung des § 695 BGB weiter, wonach eine Rückforderung grundsätzlich jederzeit möglich ist, wenn keine bestimmte Aufbewahrungszeit vereinbart wurde.
Bedenken Sie bei einem freiwilligen Wechsel außerdem die insolvenzrechtliche Seite. Wer bei seinem bisherigen Anbieter an einem Verleihprogramm teilgenommen oder einer Nutzung seiner Bestände durch das Institut zugestimmt hat, hat nach § 45 Absatz 1 KMAG möglicherweise bereits sein Aussonderungsrecht für den Insolvenzfall verloren. Ein Wechsel zu einem Anbieter, der auf eine strikte Trennung nach Artikel 75 Absatz 7 MiCAR verzichtet oder Verleihprogramme in den Vordergrund stellt, verlagert dieses Risiko lediglich, statt es zu beseitigen. Die Einzelheiten dieser insolvenzrechtlichen Weichenstellung sind im Beitrag zur MiCA-Übergangsfrist dargestellt.
Haftungsrisiken bei einem Verbleib bei einem unlizenzierten Anbieter
Wer trotz fehlender Zulassung bei seinem Anbieter bleibt, geht mehr ein als das abstrakte Risiko, keine MiCAR-Schutzrechte zu genießen. Vier Punkte verdienen besondere Aufmerksamkeit.
Der plötzliche Zugriffsverlust. Anders als bei einem selbst geplanten Wechsel entscheiden Sie bei einer aufsichtsrechtlichen Untersagung nicht mehr selbst über den Zeitpunkt. Nach § 10 KMAG kann die BaFin das Geschäft eines nicht zugelassenen Anbieters vorläufig untersagen, mit sofortiger Wirkung. Wer bis zu diesem Zeitpunkt nicht gehandelt hat, findet sein Konto möglicherweise eingefroren vor, ohne die im vorigen Abschnitt beschriebene geordnete Vorbereitung noch durchführen zu können.
Der fehlende Aufsichtsadressat. Ein zugelassener Anbieter unterliegt der laufenden Aufsicht seiner nationalen Behörde und dem Beschwerdeverfahren nach Artikel 71 MiCAR. Bei einem nicht zugelassenen Anbieter, insbesondere mit Sitz außerhalb der Europäischen Union, fehlt dieser Adressat häufig vollständig. Ihre Beschwerde verhallt dann ohne jede Reaktion.
Die eingeschränkte Beweislage bei einer späteren Anspruchsdurchsetzung. Zwar bleiben zivilrechtliche Ansprüche gegen einen nicht lizenzierten Anbieter grundsätzlich möglich, insbesondere aus § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit der Erlaubnispflicht sowie aus Bereicherungsrecht. Die praktische Durchsetzung setzt jedoch voraus, dass Sie Transaktionshistorie, Kommunikation und Nachweise noch besitzen, wenn Sie sie brauchen. Ein Anbieter, der seinen Betrieb abrupt einstellt, nimmt diese Unterlagen mit sich, wenn Sie sie nicht vorher gesichert haben.
Das persönliche Risiko der handelnden Geschäftsführung, wenn Sie selbst unternehmerisch mit Kryptowerten arbeiten. Wer als Geschäftsführer eines Unternehmens Kryptowerte über einen nicht lizenzierten Anbieter für Dritte vermittelt oder verwahrt, statt lediglich als privater Anleger zu handeln, setzt sich zusätzlich dem eigenen Strafbarkeitsrisiko nach § 46 KMAG aus. Diese Konstellation betrifft nicht den privaten Kleinanleger, verdient aber Erwähnung, weil die Grenze zwischen privater Anlage und gewerblicher Vermittlung in der Praxis nicht immer eindeutig verläuft.
Der gemeinsame Nenner dieser vier Punkte lautet: Wer wartet, verliert die Kontrolle über den Zeitpunkt des Handelns. Wer prüft und bei Bedarf frühzeitig wechselt, behält sie.
Prüfschema für Ihre Entscheidung
Schritt 1: Ist Ihr Anbieter im ESMA-Register mit exakt der richtigen Firmierung gelistet? Maßstab ist Artikel 59 in Verbindung mit Artikel 109 MiCAR. Ergebnis nein, weiter mit Schritt 2. Ergebnis ja, weiter mit Schritt 4.
Schritt 2: Hat Ihr Anbieter Ihnen eine Wind-down-Kommunikation mit Frist zugesandt? Maßstab sind die Erwartungen der ESMA aus ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2026. Fehlt eine solche Kommunikation trotz fehlender Zulassung, ist das ein zusätzliches Warnsignal für mangelnde Sorgfalt des Anbieters.
Schritt 3: Haben Sie ein Zielkonto bei einem geprüft zugelassenen Anbieter vorbereitet? Ohne vorbereitetes Zielkonto verzögert sich jeder Übertrag um wertvolle Tage. Ergebnis nein, Zielkonto vor jedem weiteren Schritt eröffnen. Ergebnis ja, weiter mit der Übertragung nach dem oben beschriebenen Sechs-Schritte-Ablauf.
Schritt 4: Ist Ihr zugelassener Anbieter dennoch aus anderen Gründen wechselwillig zu verlassen, etwa wegen unklarer Kostenstruktur oder mangelnder Reaktion auf Beschwerden? Prüfen Sie die Kündigungsregelung im Vertrag nach Artikel 75 Absatz 1 MiCAR und die Wertung des § 695 BGB. Ergebnis: Ein freiwilliger Wechsel ist möglich, folgt aber demselben sorgfältigen Ablauf wie ein Wechsel aus Sicherheitsgründen.
Schritt 5: Haben Sie vor jeder Übertragung Ihre Unterlagen gesichert und einen Testbetrag versendet? Dieser Schritt entscheidet in der Praxis über Erfolg oder Verlust der Übertragung.
Beispielsfall
Beispielsfall: Ein Anleger aus dem Raum Stuttgart hält seit mehreren Jahren Bitcoin und einen kleineren Bestand an einem Utility-Token bei einer Plattform, deren Marketing ihn ursprünglich über eine Empfehlung erreicht hatte. Im Juni 2026 erhält er eine kurze E-Mail, in der von „Anpassungen an neue europäische Vorgaben“ die Rede ist, ohne dass die Plattform ihren Zulassungsstatus konkret benennt. Der Anleger recherchiert die exakte Firmierung im Impressum und prüft sie im öffentlichen Register. Die Gesellschaft ist dort nicht gelistet.
Er eröffnet daraufhin ein Konto bei einem im Register geführten Anbieter mit Sitz in Deutschland, wartet die Legitimationsprüfung ab und exportiert in der Zwischenzeit seine gesamte Transaktionshistorie der vergangenen Jahre. Nach Abschluss der Legitimation verlangt er bei seinem bisherigen Anbieter unter Berufung auf die Rückgabepflicht die Übertragung seiner Bestände, versendet zunächst einen kleinen Testbetrag und überträgt anschließend den Restbestand in zwei Tranchen, weil ein tägliches Auszahlungslimit galt.
Zwei Wochen später erreicht ihn die Meldung, dass genau diese Plattform von der BaFin öffentlich als unerlaubter Anbieter benannt wurde. Weil er bereits vollständig übertragen und alle Belege gesichert hatte, betrifft ihn diese Entwicklung nur noch als Bestätigung seiner rechtzeitigen Entscheidung, nicht mehr als eigenes Risiko.
Was Sie jetzt tun sollten
- Heute: Firmierung Ihrer Vertragspartnerin feststellen und im ESMA-Register sowie in der Unternehmensdatenbank der BaFin abgleichen.
- Diese Woche: Transaktionshistorie, Kontoauszüge und Ein- und Auszahlungsbelege exportieren und außerhalb der Plattform sichern, unabhängig vom Ergebnis der Registerprüfung.
- Bei fehlender Zulassung, sofort: Konto bei einem im Register geführten Anbieter eröffnen und die Legitimationsprüfung anstoßen, bevor Sie beim bisherigen Anbieter kündigen oder Auszahlungen veranlassen.
- Vor jeder größeren Übertragung: Zieladresse und Netzwerk mit einem Testbetrag verifizieren.
- Nach Abschluss der Übertragung: Blockchain-Nachweis, Transaktionsbelege beider Anbieter und den ersten Positionsauszug des neuen Anbieters dauerhaft archivieren.
- Bei einem zugelassenen Anbieter, den Sie dennoch verlassen wollen: Kündigungsregelung im Vertrag prüfen und bei fehlender oder unangemessener Regelung die Rückforderung unter Hinweis auf § 695 BGB schriftlich geltend machen.
- Bei bereits eingetretenen Schwierigkeiten: Ansprüche zeitnah anwaltlich prüfen lassen, insbesondere wenn der Anbieter nicht reagiert oder der Zugriff bereits eingeschränkt ist.
Die häufigsten Fehler
Auf den Markennamen statt auf die Firmierung schauen. Die Zulassung betrifft eine bestimmte Gesellschaft, nicht die Marke, unter der sie auftritt.
Erst kündigen, dann ein neues Konto suchen. Wer beim bisherigen Anbieter zuerst die Geschäftsbeziehung beendet, riskiert eine Lücke, in der er weder beim alten noch beim neuen Anbieter handlungsfähig ist.
Größere Beträge ohne Testüberweisung versenden. Eine falsch gewählte Netzwerkoption bei einer Kryptotransaktion führt in aller Regel zum endgültigen und nicht mehr korrigierbaren Verlust.
Auszahlungslimits des bisherigen Anbieters ignorieren. Wer erst kurz vor einer angekündigten Betriebseinstellung mit der Übertragung beginnt, gerät durch tägliche oder monatliche Limits leicht in Zeitnot.
Verwahrbedingungen des neuen Anbieters ungeprüft übernehmen. Ein Wechsel löst das eigentliche Problem nicht, wenn der neue Anbieter dieselben strukturellen Schwächen aufweist wie der alte.
Unterlagen ausschließlich auf der Plattform belassen. Endet der Zugang zur Plattform, endet auch der Zugriff auf sämtliche dort gespeicherten Nachweise.
Warten, bis die Aufsicht selbst tätig wird. Eine vorläufige Untersagung nach § 10 KMAG wirkt sofort und lässt keinen Raum mehr für eine geordnete eigene Vorbereitung.
Verleihprogramme bei der Wahl des neuen Anbieters unkritisch fortsetzen. Jede Zustimmung zur Nutzung eigener Bestände kann im Insolvenzfall des Anbieters das Aussonderungsrecht nach § 45 KMAG kosten, auch beim neuen Anbieter.
Anwaltliche Unterstützung
Die Frage, ob ein Wechsel geboten ist, lässt sich selten allein aus einer einzelnen Norm beantworten. Sie verlangt den Abgleich des Zulassungsstatus, eine Einschätzung der vertraglichen Bindung und, wenn ein Verlust bereits eingetreten ist, die saubere Zuordnung zur richtigen Anspruchsgrundlage, MiCAR-Haftung, allgemeines Schutzgesetz oder Bereicherungsrecht.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft für Anleger den Zulassungsstatus ihres Anbieters, bewertet die vertragliche Ausgangslage vor einem Wechsel und begleitet die Anspruchsdurchsetzung, wenn bereits ein Verlust eingetreten ist. Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht kennt er zugleich die Kehrseite, die Position des Anlegers, wenn der bisherige Anbieter selbst insolvent wird, bevor der Wechsel abgeschlossen werden konnte. Diese Doppelperspektive entscheidet häufig darüber, ob eine Übertragung rechtzeitig gelingt oder zu spät kommt.
Quellenverzeichnis
- Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte (MiCAR): Artikel 59, Artikel 75, Artikel 109, Artikel 110, Artikel 143 Absatz 3 — Hinweis (17.08.2026): Die Absatzstruktur des Artikel 75 (Abs. 1 Vertragsinhalt, Abs. 3 Verwahrstrategie, Abs. 5 Positionsauszug, Abs. 6 Rückgabepflicht, Abs. 7 Trennungspflicht, Abs. 8 Haftung für Verluste) wurde gegen mehrere unabhängige Fachquellen erneut geprüft und in allen Punkten bestätigt; der zuvor bestehende Prüfvorbehalt zu Absatz 6 ist damit erledigt
- Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) vom 27. Dezember 2024: § 10, § 45, § 46, § 50
- Bürgerliches Gesetzbuch: § 695, § 823 Absatz 2
- ESMA, Public Statement „ESMA calls on unauthorised crypto-asset service providers to wind down orderly, while also safeguarding clients’ interests, as MiCA transitional period ends“, 23. Juni 2026, ESMA75-113276571-1710
- ESMA, Statement on the end of transitional periods under MiCA, 17. April 2026, ESMA75-113276571-1679 (als Grundlage der Mitteilung vom 23. Juni 2026 genannt, Inhalt dieser früheren Mitteilung im Rahmen dieses Beitrags nicht eigenständig ausgewertet)
- BaFin, Merkblatt Kryptowerte-Dienstleistungen nach MiCAR vom 3. Januar 2025
- BaFin, Unternehmensdatenbank und laufende Verbrauchermitteilungen zu unerlaubten Anbietern
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich meine Kryptobörse wechseln, wenn die Übergangsfrist abgelaufen ist?
Eine unmittelbare gesetzliche Pflicht besteht nicht. Ist Ihr Anbieter jedoch nicht im ESMA-Register gelistet, empfiehlt die europäische Aufsichtsbehörde ESMA in ihrer Mitteilung vom 23. Juni 2026 ausdrücklich, die eigenen Kryptowerte auf einen zugelassenen Anbieter oder eine selbst verwahrte Wallet zu übertragen, weil die Schutzrechte der MiCA-Verordnung sonst nicht greifen.
Wie finde ich schnell heraus, ob mein Anbieter zugelassen ist?
Stellen Sie zunächst die exakte Firmierung Ihrer Vertragspartnerin im Impressum fest, nicht den Markennamen. Gleichen Sie diese anschließend mit dem öffentlichen Register nach Artikel 109 MiCAR sowie ergänzend mit der Unternehmensdatenbank der BaFin ab.
Kann mein Anbieter die Rückgabe meiner Kryptowerte verweigern?
Nein, jedenfalls nicht dauerhaft. Anbieter, die Kryptowerte für Kunden verwahren oder verwalten, müssen nach Artikel 75 MiCAR die notwendigen Verfahren vorhalten, um Kryptowerte oder die Zugriffsmittel so bald wie möglich an den Kunden zurückzugeben. Ergänzend lässt sich für die Rückforderung die Wertung des § 695 BGB heranziehen.
Wie lange dauert ein Anbieterwechsel bei Kryptowerten?
Das hängt von der Legitimationsprüfung beim neuen Anbieter und von etwaigen Auszahlungslimits beim bisherigen Anbieter ab. Realistisch sollten Sie mehrere Tage bis zu wenigen Wochen einplanen, insbesondere wenn tägliche Limits einen größeren Bestand über mehrere Tranchen strecken.
Was passiert, wenn mein nicht zugelassener Anbieter einfach den Betrieb einstellt?
Nach den Erwartungen der ESMA muss ein nicht zugelassener Anbieter seine Kunden vorab klar über eine Frist informieren, zu der verbleibende Positionen automatisch geschlossen werden. Verlassen Sie sich darauf nicht als alleinige Absicherung, sondern handeln Sie, sobald die fehlende Zulassung feststeht.
Kostet mich der Wechsel zu einem anderen Anbieter etwas?
Die Kosten hängen vom jeweiligen Anbieter und der gewählten Blockchain ab. Netzwerkgebühren für die Übertragung sind üblich und variieren mit der Auslastung der jeweiligen Blockchain. Ein pauschales Auszahlungsentgelt sollte im Vertrag nach Artikel 75 Absatz 1 MiCAR ausdrücklich ausgewiesen sein.
Verliere ich mein Aussonderungsrecht, wenn ich zu einem neuen Anbieter wechsle?
Nicht durch den Wechsel selbst. Entscheidend ist, ob Sie beim neuen Anbieter erneut einer Nutzung Ihrer Bestände zustimmen, etwa im Rahmen eines Verleihprogramms. Genau das kostet nach § 45 Absatz 1 KMAG das Aussonderungsrecht im Insolvenzfall, unabhängig davon, bei welchem Anbieter Sie sich befinden.
Sollte ich meine Kryptowerte lieber in eine eigene Wallet übertragen, statt den Anbieter zu wechseln?
Die ESMA nennt in ihrer Mitteilung beide Optionen gleichrangig, die Übertragung zu einem zugelassenen Anbieter und die Übertragung in eine selbst verwahrte Wallet. Eine eigene Wallet erspart Ihnen das Vertrauen in einen Dritten, verlangt im Gegenzug aber eigene technische Sorgfalt bei der Sicherung der privaten Schlüssel, deren Verlust anders als bei einem Verwahrer nicht durch eine Haftungsnorm ausgeglichen wird.