Gescheiterter Unternehmensverkauf: Haftung beim Abbruch

Kurzantwort: Vertragsverhandlungen über einen Unternehmensverkauf dürfen grundsätzlich jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgebrochen werden; das folgt aus der Vertragsfreiheit. Eine Haftung aus culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB kommt nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich wenn eine Partei bei der Gegenseite das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags geweckt und die Verhandlungen dann ohne triftigen Grund abgebrochen hat. Ersetzt wird dann allein der Vertrauensschaden, nicht das Erfüllungsinteresse. Bei beurkundungsbedürftigen Geschäften verschärft die Rechtsprechung die Anforderungen erheblich und verlangt regelmäßig vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten. Die praktisch wirksamsten Ansprüche entstehen deshalb nicht aus dem Gesetz, sondern aus dem Letter of Intent: Exklusivität, Vertraulichkeit, Abwerbeverbot und Kostentragung.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 26.8.2026

Wenn die Transaktion kurz vor dem Ziel scheitert

Der Verkauf eines mittelständischen Unternehmens ist ein Prozess über viele Monate. Am Anfang stehen Vertraulichkeitsvereinbarung und Absichtserklärung, es folgen die Öffnung des Datenraums, die Due Diligence des Kaufinteressenten, die Verhandlung von Garantiekatalog und Kaufpreismechanik und schließlich der Notartermin. Was dieser Ablauf verdeckt: Bis zur Beurkundung ist keine Seite gebunden. Und ein erheblicher Teil aller eingeleiteten Transaktionen erreicht die Beurkundung nie.

Für den Verkäufer ist das Scheitern in der Regel deutlich schmerzhafter als für den Kaufinteressenten. Er hat sein Unternehmen wirtschaftlich vollständig offengelegt, oft gegenüber einem Wettbewerber, Führungskräfte eingebunden, deren Loyalität nun auf die Probe gestellt ist, Beraterhonorare bezahlt, denen kein Erlös gegenübersteht, und Monate operativer Aufmerksamkeit gebunden. Der abbrechende Kaufinteressent verliert demgegenüber häufig nur seine eigenen Transaktionskosten, verfügt aber über ein detailliertes Bild eines fremden Unternehmens.

Dieser Beitrag behandelt nicht den erfolgreichen Verkauf und dessen Strukturierung; dazu findet sich eine eigene Darstellung unter Unternehmensverkauf als Nachfolge: Share- oder Asset Deal. Hier geht es um die andere Seite: Welche Ansprüche entstehen, wenn abgebrochen wird, welche gerade nicht, und wie sich die vorhersehbaren Verluste durch eine sorgfältige Gestaltung der Vorfeldverträge begrenzen lassen.

Der Grundsatz: Verhandlungen dürfen abgebrochen werden

Am Anfang jeder rechtlichen Bewertung steht ein für Mandanten häufig ernüchternder Befund. Die Vertragsfreiheit umfasst die negative Abschlussfreiheit, also die Freiheit, einen Vertrag nicht zu schließen. Daraus folgt, dass Vertragsverhandlungen grundsätzlich frei aufgenommen, geführt und wieder beendet werden dürfen, und zwar ohne Angabe von Gründen und unabhängig davon, wie weit die Verhandlungen bereits gediehen sind. Wer in diesem Stadium Aufwendungen tätigt, tut dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf eigene Gefahr.

Das ist kein Formalismus, sondern systematisch zwingend: Eine Schadensersatzpflicht für den bloßen Abbruch käme einem mittelbaren Kontrahierungszwang gleich, denn wer haftet, wenn er nicht abschließt, wird faktisch zum Abschluss gedrängt. Für den Unternehmensverkauf bedeutet dies, dass weder ein unterzeichneter Letter of Intent noch eine abgeschlossene Due Diligence noch ein ausverhandelter Vertragsentwurf für sich genommen eine Abschlusspflicht begründen, solange die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.

Culpa in contrahendo: die Ausnahme und ihre engen Grenzen

Das vorvertragliche Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 2 BGB bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrags oder ähnlichen geschäftlichen Kontakten. Es begründet die Rücksichtnahmepflichten des § 241 Abs. 2 BGB; deren schuldhafte Verletzung führt über § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz. Diese als culpa in contrahendo bezeichnete Haftungsfigur ist die zentrale gesetzliche Anspruchsgrundlage bei gescheiterten M&A-Verhandlungen.

Der Vertrauenstatbestand

Die Haftung setzt einen qualifizierten Vertrauenstatbestand voraus. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen kommt nach der Rechtsprechung nur in Betracht, wenn der Vertragsschluss aus Sicht der anderen Seite als sicher anzunehmen war und diese im Vertrauen darauf arglos disponiert hat. Die abbrechende Partei muss dieses Vertrauen also selbst zurechenbar erweckt haben, und der spätere Abbruch muss ohne triftigen Grund erfolgen.

Nicht ausreichend ist eine bloß positive Verhandlungsdynamik, ein optimistischer Zwischenstand oder ein ausdrücklich unverbindlich gehaltener Letter of Intent. Wer als Kaufinteressent im LOI klarstellt, dass eine Bindung erst mit notarieller Beurkundung eintreten soll und der Abschluss unter dem Vorbehalt eines befriedigenden Due-Diligence-Ergebnisses und der Gremienzustimmung steht, hat gerade kein Vertrauen auf das sichere Zustandekommen geschaffen. Umgekehrt ist ein triftiger Grund im Regelfall unproblematisch gegeben, wenn die Due Diligence wesentliche Risiken zutage fördert, die Finanzierung wegbricht oder das Aufsichtsgremium des Erwerbers die Zustimmung verweigert.

Vertrauensschaden statt Erfüllungsinteresse

Auch wenn die Haftung dem Grunde nach besteht, ist ihr Umfang begrenzt. Ersetzt wird das negative Interesse: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Vertrauen stünde. Erstattungsfähig sind daher die im Vertrauen auf den Abschluss gemachten, nunmehr nutzlosen Aufwendungen, etwa Honorare für rechtliche und steuerliche Beratung, Kosten der Vendor Due Diligence oder Aufwand für die Einrichtung des Datenraums. Nicht ersetzt wird das positive Interesse. Der Verkäufer wird also nicht so gestellt, als wäre der Kaufvertrag geschlossen worden; ein entgangener Kaufpreis oder eine Differenz zu einem später erzielten niedrigeren Erlös bleiben außer Betracht.

Die Sonderfrage beim Share Deal: § 15 Abs. 4 GmbHG

Für beurkundungsbedürftige Geschäfte verschärft der Bundesgerichtshof die Anforderungen deutlich. Zum Grundstückskaufvertrag hat er entschieden, dass der Abbruch von Verhandlungen, deren Erfolg eine Seite als sicher angenommen hatte, selbst bei Fehlen eines triftigen Grundes keine Schadensersatzansprüche auslöst; eine Ersatzpflicht bedeutete einen mittelbaren Abschlusszwang, der dem Zweck der Formvorschrift zuwiderliefe. Eine Haftung kommt danach nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zu redlichem Verhalten in Betracht, was in der Regel vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten voraussetzt, namentlich das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Abschlussbereitschaft.

Für den Share Deal ist das von erheblicher praktischer Bedeutung, denn nach § 15 Abs. 3 und Abs. 4 GmbHG bedürfen sowohl die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen als auch die zugrundeliegende schuldrechtliche Verpflichtung der notariellen Beurkundung. Ob die zum Grundstücksrecht entwickelten Grundsätze uneingeschränkt auf § 15 Abs. 4 GmbHG zu übertragen sind, wird im Schrifttum allerdings kontrovers beurteilt, weil der Schutzzweck beider Formvorschriften nicht deckungsgleich ist: § 311b Abs. 1 BGB dient maßgeblich dem Übereilungsschutz, während § 15 Abs. 4 GmbHG historisch vor allem den erschwerten und beweissicheren Handel mit Geschäftsanteilen bezweckt. Eine abschließende höchstrichterliche Klärung speziell für den Anteilskauf ist nicht ersichtlich. Für die Beratungspraxis folgt daraus eine klare Konsequenz: Auf die gesetzliche Vertrauenshaftung sollte beim Share Deal niemand seine Planung stützen.

Haftung Dritter nach § 311 Abs. 3 BGB

Übersehen wird häufig, dass ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen entstehen kann, die selbst nicht Vertragspartei werden sollen, sofern der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Verhandlungen erheblich beeinflusst. In M&A-Konstellationen kommt dies etwa in Betracht, wenn eine Konzernmutter oder ein Gesellschafter des Erwerbers persönlich und über die Rolle eines bloßen Verhandlungsgehilfen hinaus für Seriosität und Finanzierbarkeit der Transaktion einsteht. Die Hürden sind hoch; ein bloßes wirtschaftliches Eigeninteresse genügt nach der Rechtsprechung nicht.

Der Letter of Intent als eigentlicher Haftungsanker

Weil die gesetzliche Haftung schmal ist, entscheidet über die wirtschaftlichen Folgen eines Abbruchs fast immer die vertragliche Gestaltung des Vorfelds. Der Letter of Intent oder das Term Sheet ist deshalb kein Höflichkeitsdokument, sondern das zentrale Steuerungsinstrument. Er sollte klar zwischen unverbindlichen Absichtserklärungen und ausdrücklich bindenden Regelungen trennen; bindend sind typischerweise Exklusivität, Vertraulichkeit, Abwerbeverbot, Kostentragung, Rechtswahl und Gerichtsstand.

Exklusivitätsvereinbarung

Die Exklusivitätsklausel verpflichtet den Verkäufer, für einen bestimmten Zeitraum keine Parallelverhandlungen mit Dritten zu führen, keine Informationen an andere Interessenten zu geben und laufende Gespräche einzustellen. Üblich sind Zeiträume von etwa vier bis zwölf Wochen, orientiert an der geplanten Dauer der Due Diligence. Praktisch entscheidend ist die Sanktion: Ohne Vertragsstrafe ist die Klausel weitgehend zahnlos, weil der Käufer den ihm durch Parallelverhandlungen entstandenen Schaden kaum je konkret beziffern kann. Umgekehrt sollte der Verkäufer darauf achten, dass die Exklusivität automatisch endet, wenn der Käufer wesentliche Meilensteine nicht einhält oder von den Eckwerten des LOI abrückt; andernfalls verliert er den Wettbewerbsdruck, der seine stärkste Verhandlungsressource ist.

Break-up-Fee und Kostenerstattung

Bei den Abbruchfolgen ist streng zwischen zwei Klauseltypen zu unterscheiden. Eine Kostenerstattungsklausel ersetzt tatsächlich entstandene, nachzuweisende und der Höhe nach angemessene Aufwendungen. Das Oberlandesgericht München hat für eine solche Aufwandsentschädigung entschieden, dass sie auch dann keiner notariellen Beurkundung bedarf, wenn der beabsichtigte Hauptvertrag formbedürftig ist. Eine echte Break-up-Fee ist demgegenüber eine Vertragsstrafe für den grundlosen Abbruch. Erreicht sie eine Größenordnung, die eine Partei wirtschaftlich zum Abschluss des Hauptvertrags zwingt, kann sie einen mittelbaren, faktischen Abschlusszwang begründen und deshalb ihrerseits die Beurkundungsbedürftigkeit des Letter of Intent auslösen. Die Grenze ist nicht abstrakt zu ziehen, sondern nach den Vermögensverhältnissen der Beteiligten im Einzelfall zu bestimmen.

Wird die Klausel formularmäßig verwendet, etwa in einem vom Erwerber standardisiert eingesetzten LOI-Muster, tritt die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB hinzu: Auch im unternehmerischen Verkehr, in dem § 310 Abs. 1 BGB die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB verdrängt, bleibt die Generalklausel des § 307 BGB anwendbar. Individuell ausgehandelte Klauseln im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB entziehen sich dieser Kontrolle, was für eine dokumentierte, echte Verhandlung der Abbruchregelung spricht.

Abwerbeverbote

Ein Abwerbeverbot für Mitarbeiter und Kunden gehört zum Standardrepertoire des LOI, ist in seiner Durchsetzbarkeit aber prekärer als vielfach angenommen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne des § 75f HGB darstellen. Vom Anwendungsbereich der Norm ausgenommen sind solche Abwerbeverbote, die nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Seite Rechnung tragen. Für Vertriebskooperationen hat der Bundesgerichtshof zugleich eine zeitliche Obergrenze von grundsätzlich zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit formuliert.

Die Übertragung auf die M&A-Konstellation ist in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, nicht ausdrücklich entschieden. Es spricht jedoch viel dafür, das Abwerbeverbot im LOI als Nebenabrede einzuordnen, die der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verkäufers Rechnung trägt, weil dieser dem Interessenten im Rahmen der Due Diligence Zugang zu Personal- und Kundendaten gewährt. In der Gestaltung sollte diese Verknüpfung ausdrücklich in der Klausel selbst zum Ausdruck gebracht und die Laufzeit eng bemessen werden.

Vertraulichkeit und Datenraum: was nach dem Abbruch bleibt

Der wirtschaftlich gravierendste Verlust beim gescheiterten Unternehmensverkauf ist kein Geldbetrag, sondern eine Information. Was ein Wettbewerber über Margenstruktur, Kundenkonditionen, Lieferantenverträge, Schlüsselpersonal und technische Verfahren erfahren hat, lässt sich nicht zurückholen. Eine Unterlassungsverfügung verhindert die weitere Offenlegung, nicht aber die kognitive Verwertung des Erlernten in künftigen Wettbewerbsentscheidungen.

Rechtlich stehen zwei Anspruchsschienen nebeneinander. Vertraglich greift die Vertraulichkeitsvereinbarung, die den Kreis der berechtigten Empfänger, die zulässigen Verwendungszwecke, die Rückgabe- und Löschungspflichten nach Abbruch sowie idealerweise eine Vertragsstrafe regelt. Gesetzlich flankiert das Geschäftsgeheimnisgesetz: § 4 GeschGehG enthält die Handlungsverbote, § 6 GeschGehG gewährt Beseitigung und Unterlassung, § 7 GeschGehG Vernichtung und Herausgabe, § 8 GeschGehG einen Auskunftsanspruch und § 10 GeschGehG Schadensersatz, der nach dem Verletzergewinn bemessen werden kann. In schwerwiegenden Fällen tritt die Strafvorschrift des § 23 GeschGehG hinzu.

Entscheidend ist die Eingangshürde des § 2 Nr. 1 GeschGehG: Geschützt ist eine Information nur, wenn sie Gegenstand den Umständen nach angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist. Wer seinen Datenraum ohne Zugriffsprotokollierung, ohne Wasserzeichen, ohne abgestufte Berechtigungen und ohne dokumentiertes Schutzkonzept öffnet, riskiert, dass ihm später gerade der gesetzliche Schutz versagt bleibt. Daraus folgen für die Vorbereitung drei praktische Gebote: gestufte Offenlegung, bei der die sensibelsten Unterlagen erst nach verbindlichem Angebot freigegeben werden; ein Clean Team oder Cleanroom bei Wettbewerbern, in dem nur zur Verschwiegenheit verpflichtete externe Berater die kritischen Daten einsehen und der Erwerberseite lediglich aggregierte Ergebnisse berichten; und eine lückenlose Dokumentation aller Schutzmaßnahmen, die im Streitfall den Nachweis der Angemessenheit trägt. Bei Wettbewerbern ist zusätzlich das Kartellverbot des § 1 GWB zu beachten, das dem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen unabhängig vom Transaktionszweck Grenzen setzt.

Die Kostenfrage

Bleibt die praktische Kernfrage: Wer zahlt die vergeblichen Berater. Die Antwort lautet ohne abweichende Vereinbarung schlicht: jeder sich selbst. Ein gesetzlicher Aufwendungsersatzanspruch besteht nicht; er ergibt sich weder aus dem gescheiterten Vertrag, den es nie gab, noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, weil jede Partei im eigenen Interesse handelt. Es bleibt allein die enge Ausnahme der culpa in contrahendo. Bei einem mittelständischen Verkaufsprozess mit rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftsprüferischer Begleitung sowie einem M&A-Berater bewegen sich die Kosten regelmäßig im hohen fünf- bis sechsstelligen Bereich. Steuerlich sind gescheiterte Transaktionskosten je nach Zuordnung als sofort abzugsfähiger Aufwand oder als nicht aktivierbare vergebliche Anschaffungsnebenkosten zu behandeln, was im Einzelfall und insbesondere bei Beteiligungen im Anwendungsbereich des § 8b KStG gesonderter Prüfung bedarf; diese Frage sollte frühzeitig mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden.

Aktuelle Rechtsprechung

Verifiziert anhand mehrerer unabhängiger Quellen, Stand 26.08.2026:

  • BGH, Urteil vom 29.03.1996, Az. V ZR 332/94: Wird der Abschluss eines formbedürftigen Vertrags als sicher hingestellt, löst der Abbruch der Verhandlungen Schadensersatzansprüche nur bei einem schweren Verstoß gegen die Pflicht zu redlichem Verhalten aus, was in der Regel vorsätzliches pflichtwidriges Verhalten voraussetzt. Bei formfreien Verträgen erfolgen Aufwendungen während der Verhandlungen grundsätzlich auf eigene Gefahr; ersatzfähig sind sie nur, wenn der Vertragsschluss als sicher anzunehmen war. Die Entscheidung erging zur damaligen Fassung des § 313 Satz 1 BGB, dem heutigen § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB.
  • BGH, Urteil vom 30.04.2014, Az. I ZR 245/12 (Abwerbeverbot): Vereinbarungen zwischen Unternehmern, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, stellen grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne des § 75f HGB dar. Ausgenommen sind Abwerbeverbote, die nur Nebenbestimmungen der Vereinbarung sind und einem besonderen Vertrauensverhältnis oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung tragen. Ein im Hinblick auf einen gemeinsamen Vertrieb vereinbartes Abwerbeverbot darf grundsätzlich zwei Jahre nach Beendigung der Zusammenarbeit nicht überschreiten.
  • OLG München, Urteil vom 19.09.2012, Az. 7 U 736/12: Eine Klausel, die lediglich den Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen vorsieht, unterliegt keiner notariellen Beurkundungspflicht, auch wenn der angestrebte Hauptvertrag formbedürftig ist. Anders kann es liegen, wenn eine als Vertragsstrafe ausgestaltete Break-up-Fee durch ihre Höhe einen mittelbaren, faktischen Abschlusszwang begründet.

Das Wichtigste auf einen Blick

  1. Verhandlungen über einen Unternehmensverkauf dürfen bis zur Beurkundung grundsätzlich jederzeit und ohne Grund abgebrochen werden; Aufwendungen erfolgen bis dahin auf eigene Gefahr.
  2. Eine Haftung aus culpa in contrahendo nach § 311 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass eine Partei das Vertrauen auf das sichere Zustandekommen des Vertrags geweckt und dann ohne triftigen Grund abgebrochen hat.
  3. Ersetzt wird nur der Vertrauensschaden, nicht das Erfüllungsinteresse; entgangener Kaufpreis oder erwartete Synergien bleiben außer Betracht.
  4. Bei beurkundungsbedürftigen Geschäften verlangt die Rechtsprechung zusätzlich einen schweren, regelmäßig vorsätzlichen Treuepflichtverstoß; die Übertragung dieser Linie auf § 15 Abs. 4 GmbHG beim Share Deal ist umstritten.
  5. Exklusivitätsklauseln entfalten praktische Wirkung erst mit einer Vertragsstrafe; ohne Sanktion bleibt der Schaden aus Parallelverhandlungen kaum bezifferbar.
  6. Reine Kostenerstattungsklauseln sind grundsätzlich formfrei wirksam; eine als Vertragsstrafe ausgestaltete Break-up-Fee kann bei entsprechender Höhe die Beurkundungsbedürftigkeit des LOI auslösen und unterliegt bei Formularverwendung § 307 BGB.
  7. Abwerbeverbote zwischen Unternehmen sind nach § 75f HGB grundsätzlich nicht gerichtlich durchsetzbar; sie bedürfen der Ausgestaltung als eng befristete Nebenabrede zum Informationszugang.
  8. Der Schutz des Datenraums nach dem GeschGehG setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG voraus; gestufte Offenlegung, Clean-Team-Verfahren und Dokumentation sind daher Anspruchsvoraussetzung, nicht bloße Vorsicht.
  9. Ohne vertragliche Kostenregelung trägt jede Partei ihre Transaktionskosten selbst; die Abbruchfolgen gehören vor Beginn der Due Diligence in den Letter of Intent.

Praxisbeispiel

Der Alleingesellschafter einer Maschinenbau-GmbH mit rund 90 Mitarbeitern entschließt sich altersbedingt zum Verkauf. Nach einer strukturierten Ansprache verbleibt ein direkter Wettbewerber als einziger ernsthafter Interessent. Man unterzeichnet eine knapp gehaltene Vertraulichkeitsvereinbarung und einen zweiseitigen Letter of Intent, der eine Kaufpreisspanne, einen groben Zeitplan und eine sechswöchige Exklusivität ohne Vertragsstrafe enthält; Regelungen zur Kostentragung im Abbruchfall fehlen ebenso wie ein Abwerbeverbot. Der Datenraum wird vollständig und ohne Zugriffsbeschränkungen geöffnet, einschließlich der Kalkulationen zu den fünf größten Kunden und der Konditionen der Rahmenlieferverträge.

Nach vier Monaten Due Diligence und drei Verhandlungsrunden über den Garantiekatalog teilt der Interessent zwei Wochen vor dem angesetzten Notartermin mit, sein Beirat habe die Transaktion nicht freigegeben. Sechs Monate später verliert die Gesellschaft zwei ihrer größten Kunden an eben diesen Wettbewerber, und der langjährige technische Leiter wechselt dorthin.

Die rechtliche Bewertung fällt für den Verkäufer ernüchternd aus. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo scheitert bereits daran, dass der Interessent den Vorbehalt der Gremienzustimmung von Anfang an offengelegt und damit kein Vertrauen auf einen sicheren Abschluss begründet hat; hinzu kommt die verschärfte Anforderung an beurkundungsbedürftige Geschäfte. Ein Abwerbeverbot war nicht vereinbart, und selbst ein solches wäre an § 75f HGB zu messen gewesen. Ansprüche wegen der Kundenabwanderung nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz stehen vor dem Nachweisproblem, dass die Kalkulationsdaten angesichts des unbeschränkt geöffneten Datenraums Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG gewesen sein müssten. Die Beraterkosten von gut 180.000 Euro bleiben beim Verkäufer.

Sämtliche dieser Verluste wären durch Gestaltung vermeidbar gewesen: eine Exklusivität mit Vertragsstrafe, ein als Nebenabrede zum Datenraumzugang formuliertes befristetes Abwerbeverbot, eine Kostenerstattungsklausel für nachgewiesene Aufwendungen bei Abbruch nach Abschluss der Due Diligence sowie eine gestufte Offenlegung mit Clean-Team-Verfahren für die wettbewerbsrelevanten Kalkulationen. Der Aufwand dafür entsteht in den ersten zwei Wochen eines Prozesses, der ohnehin Monate dauert.


Sie haben Fragen zu Ihrer persönlichen Situation?

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Steuerrecht und begleitet Unternehmer bei Verkaufsprozessen von der Vorbereitung des Datenraums über Letter of Intent und Due Diligence bis zum Vollzug. Als Diplom-Kaufmann bewertet er dabei nicht nur die vertragliche Risikoverteilung, sondern auch die wirtschaftlichen Folgen eines möglichen Abbruchs, und zwar bevor der erste Ordner geöffnet wird. Kontaktieren Sie mich für ein vertrauliches Erstgespräch.

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Darf ich Verhandlungen über einen Unternehmensverkauf jederzeit abbrechen?

Im Ausgangspunkt ja. Die Vertragsfreiheit umfasst die Freiheit, einen Vertrag nicht zu schließen, und deshalb dürfen Verhandlungen grundsätzlich frei aufgenommen, geführt und wieder beendet werden. Ein Zwang zum Abschluss entsteht auch dann nicht, wenn die Verhandlungen bereits weit fortgeschritten sind und beide Seiten erhebliche Kosten aufgewendet haben. Die Ausnahmen von diesem Grundsatz sind eng und setzen ein besonderes, von der abbrechenden Partei selbst geschaffenes Vertrauen voraus.

Wann hafte ich für den Abbruch von M&A-Verhandlungen?

Eine Haftung aus culpa in contrahendo kommt in Betracht, wenn eine Partei bei der Gegenseite zurechenbar das Vertrauen erweckt hat, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, und sie die Verhandlungen anschließend ohne triftigen Grund abbricht. Erforderlich ist also mehr als eine allgemein positive Verhandlungsatmosphäre oder eine unverbindliche Absichtserklärung. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass der Vertragsschluss aus Sicht der anderen Seite als sicher anzunehmen war. Bei beurkundungsbedürftigen Geschäften genügt selbst das regelmäßig nicht; dort ist zusätzlich ein schwerer, in der Regel vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu redlichem Verhalten erforderlich.

Welchen Schaden kann ich ersetzt verlangen, wenn die Gegenseite grundlos abbricht?

Ersetzt wird das negative Interesse, also der Vertrauensschaden: die Aufwendungen, die im Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrags gemacht wurden und die sich nachträglich als nutzlos erweisen, etwa Beraterhonorare oder Kosten der Due Diligence. Nicht ersetzt wird das positive Interesse, der Geschädigte wird also nicht so gestellt, als sei der Unternehmenskaufvertrag geschlossen worden. Ein entgangener Veräußerungsgewinn oder erwartete Synergien bleiben deshalb außer Betracht. Ausnahmen vom Vorrang des negativen Interesses sind in der Rechtsprechung anerkannt, aber selten.

Warum ist die Haftung beim Share Deal einer GmbH schwerer durchzusetzen?

Der schuldrechtliche Vertrag über die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung, ebenso die Abtretung selbst nach § 15 Abs. 3 GmbHG. Für beurkundungsbedürftige Geschäfte hat der Bundesgerichtshof zum Grundstückskauf entschieden, dass eine Schadensersatzpflicht wegen Abbruchs einen mittelbaren Abschlusszwang bewirken würde, der dem Zweck der Formvorschrift zuwiderläuft. Ob dieser Gedanke uneingeschränkt auf § 15 Abs. 4 GmbHG zu übertragen ist, wird im Schrifttum unterschiedlich beurteilt, weil der Schutzzweck dieser Norm nicht deckungsgleich mit dem des § 311b Abs. 1 BGB ist. Für die Praxis bedeutet das: Verlassen Sie sich beim Share Deal nicht auf die gesetzliche Vertrauenshaftung, sondern regeln Sie die Abbruchfolgen vertraglich.

Ist eine Break-up-Fee im Letter of Intent wirksam?

Eine Klausel, die lediglich den Ersatz nachgewiesener, der Höhe nach angemessener Aufwendungen vorsieht, ist grundsätzlich unproblematisch und nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München auch dann nicht beurkundungsbedürftig, wenn der Hauptvertrag der Form bedarf. Anders liegt es bei einer echten Break-up-Fee im Sinne einer Vertragsstrafe für den grundlosen Abbruch: Erreicht sie eine Höhe, die die Parteien wirtschaftlich zum Abschluss des Hauptvertrags zwingt, kann daraus ein mittelbarer Abschlusszwang folgen, der die Beurkundungsbedürftigkeit des Letter of Intent selbst auslöst. Wird die Klausel formularmäßig gestellt, tritt zusätzlich die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB hinzu.

Was kann ich tun, wenn der Kaufinteressent nach dem Abbruch Informationen aus dem Datenraum verwertet?

In Betracht kommen zunächst vertragliche Ansprüche aus der Vertraulichkeitsvereinbarung, regelmäßig gerichtet auf Unterlassung, gegebenenfalls flankiert durch eine Vertragsstrafe. Daneben greifen die gesetzlichen Ansprüche des Geschäftsgeheimnisgesetzes: § 6 GeschGehG gewährt Beseitigung und Unterlassung, § 7 GeschGehG Vernichtung und Herausgabe, § 8 GeschGehG einen Auskunftsanspruch und § 10 GeschGehG Schadensersatz. Voraussetzung ist allerdings, dass die Information überhaupt ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG ist, also Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen war. Genau hier scheitern Ansprüche in der Praxis häufig, wenn der Datenraum unstrukturiert und ohne Zugriffsbeschränkungen geöffnet wurde.

Sind Abwerbeverbote für Mitarbeiter im LOI durchsetzbar?

Nur eingeschränkt. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Vereinbarungen zwischen Unternehmen, sich nicht gegenseitig Arbeitskräfte abzuwerben, grundsätzlich gerichtlich nicht durchsetzbare Sperrabreden im Sinne des § 75f HGB darstellen. Eine Ausnahme gilt, wenn das Abwerbeverbot nur Nebenbestimmung der Vereinbarung ist und einem besonderen Vertrauensverhältnis der Parteien oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit einer Seite Rechnung trägt. Für die Transaktionspraxis wird deshalb empfohlen, das Abwerbeverbot ausdrücklich als Nebenabrede zum Informationszugang auszugestalten und zeitlich eng zu begrenzen; der Bundesgerichtshof hat für Vertriebskooperationen eine Grenze von zwei Jahren nach Ende der Zusammenarbeit gezogen.

Wer trägt die Beraterkosten, wenn die Transaktion scheitert?

Ohne besondere Vereinbarung trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst; das entspricht dem Grundsatz, dass Aufwendungen während laufender Verhandlungen auf eigene Gefahr erfolgen. Ein Erstattungsanspruch besteht nur, wenn eine wirksame Kostentragungsregelung getroffen wurde oder ausnahmsweise die engen Voraussetzungen der culpa in contrahendo erfüllt sind. Gerade beim Verkäufer eines mittelständischen Unternehmens summieren sich Anwalts-, Steuerberater-, Wirtschaftsprüfer- und M&A-Beraterkosten schnell in den sechsstelligen Bereich. Die Kostentragung im Abbruchfall gehört deshalb vor Beginn der Due Diligence auf das Papier, nicht danach.

Angewandte Vorschriften

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: