Konzernhaftung: Wann die Muttergesellschaft haftet

Kurzantwort: Eine Muttergesellschaft haftet nicht bereits deshalb für die Schulden ihrer Tochtergesellschaft, weil sie deren Anteile hält. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern einer GmbH allein das Gesellschaftsvermögen, und dieser Trennungsgrundsatz gilt im Konzern ebenso wie bei der Einzelgesellschaft. Durchbrochen wird er nur in vier Konstellationen: beim Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag über die Verlustausgleichspflicht nach § 302 AktG, bei der Eingliederung über die gesamtschuldnerische Mithaftung nach § 322 Abs. 1 AktG, beim existenzvernichtenden Eingriff über § 826 BGB in der seit dem Trihotel-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) geltenden Ausprägung sowie bei echter Vermögensvermischung. Außerhalb dieser vier Fälle bleibt die Muttergesellschaft von der Haftung für Verbindlichkeiten der Tochter verschont.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 19.8.2026

Die Lage, in der Sie diesen Text lesen

Meist ist es eine von zwei Situationen. Entweder steht eine Konzerntochter vor der Insolvenz, und die Mutter fragt sich, was noch abgezogen oder umgekehrt zugeschossen werden muss. Oder ein Insolvenzverwalter hat sich gemeldet, mit einer sechsstelligen Forderung, gestützt auf existenzvernichtenden Eingriff, Kapitalerhaltung und Durchgriff in beliebiger Reihenfolge. Die Weichen wurden meist Monate vorher gestellt, als niemand an Haftung dachte. Von Januar bis Mai 2026 haben die deutschen Amtsgerichte 10.546 beantragte Unternehmensinsolvenzen gemeldet, 4,9 Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum, mit Gläubigerforderungen von rund 15,4 Milliarden Euro (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 288 vom 14.08.2026).

Der Ausgangspunkt: Trennung ist die Regel, Haftung die Ausnahme

Die Haftungsbeschränkung ist kein Schlupfloch, sondern der wirtschaftliche Zweck der Kapitalgesellschaft. § 13 Abs. 2 GmbHG bestimmt:

Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

Für die Aktiengesellschaft steht dasselbe in § 1 Abs. 1 Satz 2 AktG. Der Preis für diese Beschränkung ist das Kapitalerhaltungsrecht, also die 25.000 Euro Mindeststammkapital nach § 5 Abs. 1 GmbHG, die 50.000 Euro Grundkapital nach § 7 AktG und die Ausschüttungssperren der §§ 30, 31 GmbHG.

Wer diese Regeln einhält, darf seine Tochter scheitern lassen, ohne dafür einzustehen. Auch dann, wenn er hundert Prozent hält und den Geschäftsführer stellt. Die Ausgangslage ist stabiler, als Gläubiger und mancher Verwalter unterstellen. Erst wenn eine der nachfolgenden Konstellationen hinzutritt, kippt das Bild. Wie schmal daneben der Grat zur persönlichen Haftung der handelnden Personen ist, zeigt der Beitrag zur Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG.

Vertragskonzern: die härteste gesetzliche Haftung

Wer mit seiner Tochter einen Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag nach § 291 Abs. 1 AktG schließt, kauft sich Weisungsmacht und zahlt dafür mit der Verlustübernahme. § 302 Abs. 1 AktG ordnet an, dass die andere Vertragspartei jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen hat, soweit er nicht durch Entnahme aus anderen Gewinnrücklagen gedeckt wird. Die Pflicht ist jährlich fällig, setzt kein Verschulden und keinen Eingriff voraus und greift auch, wenn der Verlust auf reines Marktpech zurückgeht.

Für den GmbH-Konzern steht diese Pflicht nicht im Gesetz, sondern in der Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof wendet § 302 AktG auf den Vertragskonzern mit abhängiger GmbH entsprechend an (BGH, Urteil vom 11.11.1991, II ZR 287/90, BGHZ 116, 37).

Der Vertrag wird erst mit der Eintragung wirksam

Ein Punkt, an dem in Konzernen regelmäßig geschludert wird. Der Beherrschungsvertrag mit einer abhängigen GmbH ist ein Organisationsvertrag, kein bloßer Schuldvertrag. Er verlangt die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung und die Eintragung im Handelsregister, und diese Eintragung wirkt konstitutiv (BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88, BGHZ 105, 324). Fehlt sie, ist der Vertrag unwirksam.

Die Folge ist zweischneidig. Der Konzern verliert die steuerliche Organschaft, weil deren Wirksamkeit an einem wirksamen Gewinnabführungsvertrag hängt. Zugleich entfällt der Schutz des § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG. Wer jahrelang Gewinne nach oben abgeführt hat und dann feststellt, dass der Vertrag nie eingetragen wurde, hat kein Formproblem, sondern ein Rückzahlungsproblem nach §§ 30, 31 GmbHG.

Was nach dem Ende des Vertrags noch kommt

Die Verlustausgleichspflicht endet mit dem Vertrag. Die Haftung nicht. § 303 Abs. 1 AktG verpflichtet die herrschende Gesellschaft, den Gläubigern der Tochter Sicherheit zu leisten, wenn deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung der Vertragsbeendigung begründet worden sind und sie sich binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung melden. Statt Sicherheit zu leisten, kann sich die herrschende Gesellschaft nach § 303 Abs. 3 AktG für die Forderung verbürgen.

Diese sechs Monate laufen ab Bekanntmachung, nicht ab Kenntnis des einzelnen Gläubigers. Wer als Lieferant von der Beendigung erfährt, sollte das Bekanntmachungsdatum sofort feststellen.

Für die Tochter und ihren späteren Insolvenzverwalter gilt umgekehrt eine sehr lange Leine. Der Verlustausgleichsanspruch verjährt nach § 302 Abs. 4 AktG erst in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Ein Verzicht oder Vergleich ist nach § 302 Abs. 3 Satz 1 AktG frühestens drei Jahre nach dieser Bekanntmachung möglich. Ein konzernintern vereinbarter Forderungsverzicht auf Verlustausgleich ist deshalb häufig schlicht unwirksam.

Eingliederung: die schärfste Form der Mithaftung

Die Eingliederung nach §§ 319 ff. AktG ist selten, in ihrer Haftungswirkung aber die klarste Regelung des deutschen Konzernrechts. Sie setzt voraus, dass sich alle Aktien der einzugliedernden Gesellschaft in der Hand der Hauptgesellschaft befinden (§ 319 Abs. 1 AktG), bei der Mehrheitseingliederung nach § 320 Abs. 1 AktG genügen 95 Prozent des Grundkapitals. Beide müssen Aktiengesellschaften mit Sitz im Inland sein. Für die GmbH gibt es dieses Institut nicht.

Die Rechtsfolge steht in § 322 Abs. 1 AktG:

Von der Eingliederung an haftet die Hauptgesellschaft für die vor diesem Zeitpunkt begründeten Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft den Gläubigern dieser Gesellschaft als Gesamtschuldner. Die gleiche Haftung trifft sie für alle Verbindlichkeiten der eingegliederten Gesellschaft, die nach der Eingliederung begründet werden.

Volle Mithaftung also für Alt- und Neuverbindlichkeiten. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber nach § 322 Abs. 1 Satz 3 AktG unwirksam. Wer eingliedert, gibt die Haftungstrennung auf.

Faktischer Konzern bei der Aktiengesellschaft: Nachteilsausgleich statt Haftung

Fehlt ein Unternehmensvertrag, besteht aber Abhängigkeit im Sinne des § 17 AktG, greift bei der abhängigen Aktiengesellschaft das System der §§ 311 ff. AktG. Die Mutter darf Einfluss nehmen, muss aber jeden Nachteil ausgleichen.

§ 311 Abs. 1 AktG verbietet dem herrschenden Unternehmen, die abhängige Gesellschaft zu einem für sie nachteiligen Rechtsgeschäft zu veranlassen, es sei denn, die Nachteile werden ausgeglichen. Der Ausgleich muss nach § 311 Abs. 2 AktG spätestens am Ende des Geschäftsjahres erfolgen oder der abhängigen Gesellschaft ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Vorteil eingeräumt werden. Kontrolliert wird das über den Abhängigkeitsbericht nach § 312 AktG. Unterbleibt der Ausgleich, haftet das herrschende Unternehmen nach § 317 Abs. 1 AktG auf Schadensersatz, die handelnden Verwaltungsmitglieder nach § 318 AktG.

Bedeutsam ist das vor allem für konzerninterne Finanzierungen. Der Bundesgerichtshof hat in der MPS-Entscheidung klargestellt, dass ein unbesichertes, kurzfristig rückforderbares Darlehen der abhängigen Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin kein nachteiliges Rechtsgeschäft im Sinne des § 311 AktG ist, solange der Rückzahlungsanspruch bei Ausreichung vollwertig ist (BGH, Urteil vom 01.12.2008, II ZR 102/07). Der Vorstand bleibt aber verpflichtet, das Kreditrisiko laufend zu überwachen. Daran scheitert es in der Krise, weil niemand das Upstream-Darlehen kündigt, solange die Mutter noch Hoffnung verbreitet.

Für die abhängige GmbH gelten die §§ 311 ff. AktG nicht. Der Gesetzgeber hat das GmbH-Konzernrecht bewusst nicht kodifiziert. Wer im GmbH-Konzern nach einer Anspruchsgrundlage sucht, landet deshalb bei den allgemeinen Instrumenten, also bei §§ 30, 31 GmbHG, bei § 826 BGB und bei der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht. Diese Lücke erklärt die Rechtsprechungsgeschichte, die nun folgt.

Der qualifizierte faktische Konzern: eine aufgegebene Figur

Über rund zwei Jahrzehnte versuchte der Bundesgerichtshof, die Lücke im GmbH-Konzernrecht durch eine analoge Anwendung des Vertragskonzernrechts zu schließen. Vier Stationen markieren den Weg.

  1. Autokran (BGH, Urteil vom 16.09.1985, II ZR 275/84, BGHZ 95, 330) begründete eine Haftung des herrschenden Gesellschafters analog §§ 302, 303 AktG bei dauernder und umfassender Leitung der abhängigen GmbH.
  2. Video (BGH, Urteil vom 23.09.1991, II ZR 135/90, BGHZ 115, 187) verschärfte das bis nahe an eine Haftungsvermutung.
  3. TBB (BGH, Urteil vom 29.03.1993, II ZR 265/91, BGHZ 122, 123) ruderte zurück und verlangte einen objektiven Missbrauch der Leitungsmacht ohne angemessene Rücksicht auf die Belange der abhängigen Gesellschaft.
  4. Bremer Vulkan (BGH, Urteil vom 17.09.2001, II ZR 178/99, BGHZ 149, 10) gab das Konzept auf. Der Schutz der abhängigen GmbH folgt danach nicht dem Konzernrecht, sondern der Pflicht des Gesellschafters, auf die Fähigkeit der Gesellschaft zur Bedienung ihrer Verbindlichkeiten angemessen Rücksicht zu nehmen.

Begegnet Ihnen heute ein Anspruchsschreiben mit dem Stichwort qualifizierter faktischer Konzern, arbeitet die Gegenseite mit veraltetem Material. Die Figur trägt seit 2001 nicht mehr.

Existenzvernichtender Eingriff: die zentrale Anspruchsgrundlage seit Trihotel

An die Stelle des Konzernrechts ist das Deliktsrecht getreten. Über eine Zwischenstation. In der KBV-Entscheidung (BGH, Urteil vom 24.06.2002, II ZR 300/00, BGHZ 151, 181) verstand der Bundesgerichtshof die Existenzvernichtungshaftung noch als Außenhaftung des Gesellschafters unmittelbar gegenüber den Gläubigern bei Wegfall des Privilegs aus § 13 Abs. 2 GmbHG.

Diese Konstruktion hat der Senat mit dem Trihotel-Urteil aufgegeben (BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04, BGHZ 173, 246). Seither ist die Existenzvernichtungshaftung eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB und wirkt als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft. Sie tritt neben die Kapitalerhaltungsansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG.

Die fünf Voraussetzungen

Fehlt einer der folgenden Punkte, scheitert der Anspruch.

Schritt 1. Eingriff in das zweckgebundene Gesellschaftsvermögen. Maßstab ist die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens zur vorrangigen Befriedigung der Gläubiger. Erfasst ist der Abzug von Aktiva, etwa Barmittel, Kundenstamm, Maschinen, Personal. Erfasst ist nach der Rechtsprechung aber auch die gezielte, betriebsfremden Zwecken dienende Erhöhung der Passiva (BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 199/17, BGHZ 220, 179). Ergebnis Nein: Anspruch scheidet aus. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2. Kompensationslosigkeit. Ein Eingriff, der durch eine gleichwertige Gegenleistung ausgeglichen wird, ist kein existenzvernichtender Eingriff. Der Fremdvergleich entscheidet. Ergebnis Nein: Anspruch scheidet aus. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3. Insolvenzverursachung oder Insolvenzvertiefung. Der Eingriff muss die Insolvenz herbeiführen oder eine bestehende Insolvenz vertiefen. Ein Eingriff in eine kerngesunde Gesellschaft löst die Haftung nicht aus. Ergebnis Nein: es bleiben §§ 30, 31 GmbHG. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 4.

Schritt 4. Sittenwidrigkeit und Vorsatz. § 826 BGB verlangt beides, bedingter Vorsatz genügt. Wer der Gesellschaft planmäßig die letzten liquiden Mittel entzieht und sie mittellos zurücklässt, nimmt die Zahlungsunfähigkeit billigend in Kauf. Ergebnis Nein: Anspruch scheidet aus. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 5.

Schritt 5. Anspruchsinhaber und Geltendmachung. Anspruchsinhaberin ist die Gesellschaft. In der Insolvenz macht der Verwalter den Anspruch nach § 80 Abs. 1 InsO geltend. Der einzelne Gläubiger kann nicht unmittelbar klagen, er ist auf die Masse verwiesen.

Wer haftet, und wie lange

Nicht nur der eingetragene Gesellschafter. Der Bundesgerichtshof hat die Haftung auf das Liquidationsstadium erstreckt, weil § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG die Vermögensbindung im Gläubigerinteresse dort besonders hervorhebt (BGH, Urteil vom 09.02.2009, II ZR 292/07). Die Instanzrechtsprechung zieht auch denjenigen heran, der lediglich faktisch maßgeblichen Einfluss ausübt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat einen Geschäftsführer, dessen formale Gesellschafterstellung streitig war, auf Rückzahlung von mehr als 800.000 Euro in Anspruch genommen, die er in vier Überweisungen an sich und an von ihm beherrschte Gesellschaften abgezogen und mit nachträglich geschlossenen Investorenverträgen zu rechtfertigen versucht hatte (OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2025, 7 U 146/24, GmbHR 2026, 76). Der Senat stützte die Verurteilung parallel auf § 43 Abs. 1 GmbHG und auf § 826 BGB. Für die Konzernpraxis heißt das: Eine Zwischenholding, die formal nur Anteile hält, tatsächlich aber über die Liquidität der Tochter bestimmt, trägt das Haftungsrisiko eines unmittelbaren Gesellschafters.

Bei der Verjährung gilt die Regel des Deliktsrechts. Drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Verwalter Kenntnis erlangt hat (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), kenntnisunabhängig zehn Jahre ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) und höchstens dreißig Jahre ab der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB). Ein Vermögensabzug aus dem Jahr 2018 kann Sie also 2026 noch treffen.

Echter Haftungsdurchgriff: was davon übrig ist

Neben der Innenhaftung aus § 826 BGB bleibt ein schmaler Bereich echter Durchgriffshaftung, also der unmittelbaren Einstandspflicht des Gesellschafters gegenüber den Gläubigern.

Vermögensvermischung

Die praktisch bedeutsamste Fallgruppe. Wer die Vermögenssphären so vermengt, dass die Kapitalerhaltung nicht mehr nachvollziehbar ist, verliert das Privileg des § 13 Abs. 2 GmbHG. Der Bundesgerichtshof hat dazu drei Punkte festgehalten (BGH, Urteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03). Diese Durchgriffshaftung ist eine Verhaltenshaftung, keine Zustandshaftung, sie trifft also nur den Gesellschafter, der aufgrund seines Einflusses für die Vermischung verantwortlich ist. Die Anforderungen sind hoch, das bloße Fehlen einer ordnungsgemäßen doppelten Buchführung genügt nicht. Und die Darlegungs- und Beweislast trägt grundsätzlich der Insolvenzverwalter, die Gesellschafter trifft allerdings eine sekundäre Darlegungslast.

Die Entscheidung ordnet die Haftung analog § 128 HGB a. F. ein. Diese Vorschrift ist durch das MoPeG zum 01.01.2024 verschoben worden. Die akzessorische Gesellschafterhaftung steht heute wortgleich in § 126 HGB, während § 128 HGB nunmehr Einwendungen und Einreden regelt. Wer die Entscheidung zitiert, sollte auf die geltende Nummerierung umstellen.

In Konzernstrukturen entsteht Vermögensvermischung selten aus Nachlässigkeit, sondern aus zentralisierter Verwaltung. Ein gemeinsames Konto für mehrere Gesellschaften, eine nicht abgegrenzte Kasse, Warenlager ohne Zuordnung. Dort wird die Konzernbuchhaltung zum Haftungsrisiko.

Materielle Unterkapitalisierung begründet keine Haftung

Eine der klarsten Absagen der jüngeren Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Haftung des GmbH-Gesellschafters wegen unzureichender Kapitalausstattung weder gesetzlich geregelt noch als gesellschaftsrechtliches Haftungsinstitut richterrechtlich anzuerkennen ist (BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06, Gamma).

Für Konzerne ist das eine erhebliche Entlastung. Eine bewusst gering kapitalisierte Projektgesellschaft ist zulässig, solange ihr nicht nachträglich Vermögen entzogen wird und die Sphären getrennt bleiben. Wer allerdings gegenüber Vertragspartnern den Eindruck erweckt, hinter der Zweckgesellschaft stehe die Bonität der Gruppe, riskiert eine Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss nach §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.

Kapitalerhaltung: die Verteidigungslinie, die zuerst fällt

Bevor über § 826 BGB gestritten wird, prüft jeder erfahrene Insolvenzverwalter §§ 30, 31 GmbHG. Diese Ansprüche sind einfacher zu begründen, weil sie kein Verschulden voraussetzen. § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verbietet die Auszahlung des zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögens, § 31 Abs. 1 GmbHG ordnet die Erstattung an. Für Konzerne entscheidend ist die Ausnahme in § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG:

Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.

Damit ist das Cash-Pooling grundsätzlich zulässig. Die Betonung liegt auf vollwertig. Ein Rückgewähranspruch gegen eine Mutter, deren Bonität sich verschlechtert hat, ist nicht mehr vollwertig, und ab diesem Zeitpunkt wird jeder weitere Liquiditätsabfluss zur verbotenen Auszahlung. Die Geschäftsführung der Tochter muss die Bonität deshalb fortlaufend überwachen und den Poolvertrag notfalls kündigen. Wer das unterlässt, haftet der eigenen Gesellschaft nach § 43 Abs. 2 GmbHG, unabhängig davon, ob die Mutter zahlt.

Die Ansprüche aus § 31 Abs. 1 GmbHG verjähren nach § 31 Abs. 5 Satz 1 GmbHG in zehn Jahren ab der Auszahlung. Ist der erstattungspflichtige Gesellschafter nicht leistungsfähig, haften die übrigen Gesellschafter nach § 31 Abs. 3 GmbHG anteilig auf den Ausfall. Im Konzern mit mehreren Beteiligungsgesellschaften ein unterschätzter Multiplikator.

Wenn die Mutter mitregiert: faktische Geschäftsführung

Eine Muttergesellschaft, die der Tochter nicht nur Ziele setzt, sondern deren Geschäfte tatsächlich führt, rutscht in die Organhaftung hinein. Der Bundesgerichtshof stellt darauf ab, ob jemand über eine interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus durch eigenes Handeln im Außenverhältnis die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich in die Hand genommen hat (BGH, Urteil vom 11.07.2005, II ZR 235/03). Die Entscheidung erging zu § 64 GmbHG a. F. Diese Vorschrift ist durch das SanInsFoG zum 01.01.2021 aufgehoben worden, das Zahlungsverbot nach Eintritt der Insolvenzreife steht seither rechtsformneutral in § 15b InsO. Der Maßstab für die faktische Geschäftsführung gilt fort.

Praktisch heißt das: Wer als Konzernleitung Verträge der Tochter selbst verhandelt und unterschreibt, mit deren Banken und Lieferanten unmittelbar korrespondiert und Zahlungen freigibt, trägt das Risiko, wie ein Geschäftsführer behandelt zu werden. Dann greifen die Antragspflicht des § 15a Abs. 1 InsO mit drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen ab Überschuldung sowie die Erstattungspflicht für verbotene Zahlungen nach § 15b Abs. 4 InsO. Wie eng diese Fristen wirken, zeigt der Beitrag zur Insolvenzantragspflicht und den Haftungsfolgen verspäteter Anträge. Ob eine unternehmerische Entscheidung überhaupt pflichtwidrig war, richtet sich im Übrigen nach den Maßstäben der Business Judgment Rule.

Die Trennung ist deshalb kein Formalismus. Konzernvorgaben gehören in Zielvereinbarungen und Zustimmungskataloge, nicht in die operative Ausführung.

Freiwillig übernommene Haftung: Patronat, Bürgschaft, Garantie

Der häufigste Grund, aus dem eine Mutter für ihre Tochter einsteht, ist banal. Sie hat es zugesagt. Banken verlangen Patronatserklärungen, Vermieter Bürgschaften, Lieferanten Garantien.

Bei der harten Patronatserklärung verpflichtet sich die Mutter, die Tochter finanziell so auszustatten, dass sie ihre Verbindlichkeiten jederzeit erfüllen kann. Das ist rechtlich verbindlich. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch eine für eine Tochter in der Krise abgegebene harte Patronatserklärung mit Wirkung für die Zukunft gekündigt werden kann, sofern ein Kündigungsrecht vereinbart ist und die Sanierungsbemühungen scheitern (BGH, Urteil vom 20.09.2010, II ZR 296/08, STAR 21). Der Patron musste dort bis zu einem Höchstbetrag von 8 Millionen Euro einstehen. Von den während der Laufzeit entstandenen Verbindlichkeiten befreit ihn die Kündigung nicht.

Zwei Konsequenzen. In jede konzerninterne Patronatserklärung gehört ein ausdrückliches Kündigungsrecht. Und eine Erklärung, die eine positive Fortbestehensprognose tragen soll, wirkt nur so weit, wie der Patron selbst zahlungsfähig ist. Die Zusage einer überschuldeten Mutter ist wertlos.

Was ausdrücklich keine Konzernhaftung begründet

Ebenso wichtig wie die Haftungsgründe sind die Abgrenzungen. Drei davon werden regelmäßig verwechselt.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz. § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG bestimmt ausdrücklich, dass eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz keine zivilrechtliche Haftung begründet. Eine unabhängig davon bestehende Haftung bleibt nach Satz 2 unberührt. Im LkSG selbst findet sich also keine Anspruchsgrundlage gegen die Konzernmutter.

Die steuerliche Organschaft. Nach § 73 Satz 1 AO haftet die Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Eine Haftung nach unten also, nicht nach oben, und rein steuerrechtlicher Natur.

Die bloße Konzernzugehörigkeit. Weder die Aufnahme in den Konzernabschluss nach § 290 HGB noch ein gemeinsamer Marktauftritt oder eine einheitliche Firmierung begründen für sich genommen eine Haftung. Erst wenn dadurch ein zurechenbarer Rechtsschein entsteht, auf den ein Vertragspartner konkret vertraut hat, kommt eine Haftung in Betracht.

Konzerninsolvenz: koordiniertes Verfahren, keine Haftungsnorm

Seit dem 21.04.2018 kennt die Insolvenzordnung ein Konzerninsolvenzrecht. § 3a InsO eröffnet einen Gruppen-Gerichtsstand, § 3e InsO definiert die Unternehmensgruppe, §§ 269a und 269b InsO verpflichten Verwalter und Gerichte zur Zusammenarbeit, §§ 269d ff. InsO stellen ein Koordinationsverfahren bereit.

Diese Vorschriften schaffen weder ein einheitliches Konzerninsolvenzverfahren noch eine Konzernhaftung. Jede Gesellschaft bleibt Schuldnerin ihres eigenen Verfahrens mit eigener Masse. Die Reform betrifft die Verfahrensorganisation, nicht die materielle Zuordnung von Vermögen und Schulden.

Beispielsfall

Beispielsfall: Eine Holding hält sämtliche Anteile an einer produzierenden Tochter A und einer Vertriebstochter B. Alle drei nehmen an einem Cash-Pool über ein Zielkonto der Holding teil. Ein Beherrschungsvertrag wurde entworfen, aber nie zum Handelsregister angemeldet.

Im Frühjahr verliert A ihren größten Abnehmer. Die Holding entnimmt in den folgenden vier Monaten über den Pool weitere 1,2 Millionen Euro aus A, um eine eigene Anleihe zu bedienen. Zusätzlich überträgt A ihren Kundenstamm ohne gesonderte Vergütung auf B, begründet mit einer Bündelung des Vertriebs. Im Oktober stellt A Insolvenzantrag, die Quote läge bei drei Prozent.

Der Verwalter prüft der Reihe nach. Ein Verlustausgleich nach § 302 AktG analog scheidet aus, weil der Beherrschungsvertrag mangels Eintragung nie wirksam wurde. Damit greift zugleich die Privilegierung des § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nicht, und die Poolabzüge sind an §§ 30, 31 GmbHG zu messen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der Rückgewähranspruch gegen die Holding nicht mehr vollwertig war, liegt eine verbotene Auszahlung vor. Die Übertragung des Kundenstamms ohne Gegenleistung ist ein kompensationsloser Entzug eines werthaltigen Vermögensgegenstands, der die Insolvenz von A vertieft hat, und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 826 BGB. Daneben kommt eine Haftung des Geschäftsführers von A nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Betracht, weil er die Vollwertigkeit nicht überwacht hat.

Nicht die Konzernstruktur war das Problem, sondern die Kombination aus unwirksamem Vertrag, unbeobachteter Vollwertigkeit und einer Verschiebung ohne Gegenwert.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Innerhalb einer Woche. Prüfen Sie über einen Registerauszug, ob ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht und eingetragen ist. Ohne Eintragung ist er unwirksam, mit Folgen für Verlustausgleich, Kapitalerhaltung und Organschaft.
  2. Innerhalb von zwei Wochen. Lassen Sie die Vollwertigkeit aller konzerninternen Forderungen bewerten, insbesondere der Cash-Pool-Salden und der Upstream-Darlehen. Halten Sie das Ergebnis schriftlich mit Datum fest. Diese Dokumentation ist im Haftungsprozess Ihr wichtigstes Beweismittel.
  3. Innerhalb von vier Wochen. Prüfen Sie jede Vermögensübertragung der letzten drei Jahre zwischen den Gruppengesellschaften auf Fremdvergleich. Marken, Kundenlisten, Software und Maschinen wandern typischerweise ohne angemessene Vergütung.
  4. Innerhalb von vier Wochen. Trennen Sie die Sphären. Eigene Konten je Gesellschaft, klare Zuordnung von Lagerbeständen, getrennte Kassenführung, dokumentierte Leistungsverrechnung.
  5. Laufend. Überwachen Sie die Bonität der Poolführerin und geben Sie den Geschäftsführern der Töchter ein klares Eskalationsrecht. Ein Kündigungsrecht im Poolvertrag nützt nichts, wenn niemand die auslösende Kennzahl sieht.
  6. Bei Beendigung eines Unternehmensvertrags. Notieren Sie das Datum der Bekanntmachung und die Sechsmonatsfrist des § 303 Abs. 1 AktG.

Die häufigsten Fehler

  • Der nicht eingetragene Beherrschungsvertrag. Beurkundet, abgeheftet, vergessen. Die Folge sind rückabzuwickelnde Gewinnabführungen.
  • Cash-Pooling ohne Bonitätsüberwachung. Die Vollwertigkeit wird bei Vertragsschluss geprüft und danach nie wieder. Genau diese laufende Prüfpflicht hat der Bundesgerichtshof in der MPS-Entscheidung betont.
  • Vermögensübertragungen ohne Bewertung. Kundenstamm, Marke oder Auftragsbestand wandern innerhalb der Gruppe, weil es organisatorisch sinnvoll erscheint. Ohne Bewertung und Vergütung ist das ein kompensationsloser Entzug.
  • Nachträgliche Legitimation. Verträge entstehen erst, nachdem das Geld geflossen ist. Gerichte werten das als Indiz für Missbräuchlichkeit, nicht als Heilung.
  • Vermischte Konten. Ein Konto für mehrere Gesellschaften spart Gebühren und kostet im Ernstfall das Haftungsprivileg.
  • Konzernleitung im operativen Geschäft. Wer für die Tochter verhandelt, unterschreibt und zahlt, wird als faktischer Geschäftsführer behandelt, mit Antragspflicht nach § 15a InsO und Zahlungshaftung nach § 15b InsO.

Wie anwaltliche Unterstützung hier wirkt

Konzernhaftungsfälle werden selten an einer einzigen Rechtsfrage entschieden, sondern an der Rekonstruktion. Welcher Zahlungsstrom floss wann, wie stand es zu diesem Zeitpunkt um die Bonität der Beteiligten, welche Dokumentation existiert dazu. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub arbeitet solche Sachverhalte von der Kontenebene her auf, weil sich der Streit über Vollwertigkeit und Kompensation nur mit Zahlen führen lässt.

Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und zugleich für Insolvenz- und Sanierungsrecht kennt er beide Seiten des Tisches. Für die Konzernleitung heißt das, Risiken zu erkennen, solange sie gestaltbar sind. Für Gesellschaften mit einem Anspruchsschreiben des Verwalters heißt es, die Anspruchsgrundlagen zu trennen und Einwendungen zu Vollwertigkeit, Kausalität und Verjährung von Anfang an belegbar aufzustellen.

Quellen

Gesetze: § 5 Abs. 1, § 13 Abs. 2, §§ 30, 31, § 43, § 73 GmbHG · § 1 Abs. 1 Satz 2, § 7, § 17, § 291, §§ 293, 294, §§ 302, 303, §§ 311 bis 318, §§ 319, 320, 322 AktG · § 126, § 128, § 290 HGB, § 126 HGB in der seit 01.01.2024 geltenden Fassung des MoPeG · § 826, §§ 195, 199, §§ 241, 280, 311 BGB · § 3a, § 3e, § 15a, § 15b, § 80, §§ 269a bis 269i InsO, Konzerninsolvenzrecht in Kraft seit 21.04.2018 · § 3 Abs. 3 LkSG · § 73 AO

Entscheidungen

  • BGH, Urteil vom 16.09.1985, II ZR 275/84 (Autokran), BGHZ 95, 330
  • BGH, Beschluss vom 24.10.1988, II ZB 7/88 (Supermarkt), BGHZ 105, 324
  • BGH, Urteil vom 23.09.1991, II ZR 135/90 (Video), BGHZ 115, 187
  • BGH, Urteil vom 11.11.1991, II ZR 287/90, BGHZ 116, 37
  • BGH, Urteil vom 29.03.1993, II ZR 265/91 (TBB), BGHZ 122, 123
  • BGH, Urteil vom 17.09.2001, II ZR 178/99 (Bremer Vulkan), BGHZ 149, 10
  • BGH, Urteil vom 24.06.2002, II ZR 300/00 (KBV), BGHZ 151, 181
  • BGH, Urteil vom 11.07.2005, II ZR 235/03 (faktischer Geschäftsführer)
  • BGH, Urteil vom 14.11.2005, II ZR 178/03 (Vermögensvermischung)
  • BGH, Urteil vom 16.07.2007, II ZR 3/04 (Trihotel), BGHZ 173, 246
  • BGH, Urteil vom 28.04.2008, II ZR 264/06 (Gamma)
  • BGH, Urteil vom 01.12.2008, II ZR 102/07 (MPS)
  • BGH, Urteil vom 09.02.2009, II ZR 292/07 (Sanitary)
  • BGH, Urteil vom 20.09.2010, II ZR 296/08 (STAR 21)
  • BGH, Urteil vom 06.11.2018, II ZR 199/17, BGHZ 220, 179, NZG 2019, 187
  • OLG Brandenburg, Urteil vom 24.09.2025, 7 U 146/24, GmbHR 2026, 76 (Vorinstanz LG Potsdam, 18.11.2024, 6 O 22/24)

Statistik

  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 288 vom 14.08.2026, Unternehmensinsolvenzen im Mai 2026

Häufige Fragen (FAQ)

Haftet die Muttergesellschaft automatisch für die Schulden der Tochter?

Nein. Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen der Tochter. Eine Konzernhaftung entsteht erst, wenn ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag besteht, eine Eingliederung nach § 319 AktG vorliegt, ein existenzvernichtender Eingriff nach § 826 BGB festzustellen ist oder die Vermögenssphären vermischt wurden.

Was kostet die Abwehr einer Inanspruchnahme aus Konzernhaftung?

Die gerichtlichen Kosten richten sich nach dem Streitwert. Bei einer Klage über 500.000 Euro betragen die Gerichtskosten der ersten Instanz nach dem Gerichtskostengesetz mehrere Tausend Euro, hinzu kommen die Anwaltsgebühren beider Seiten. Für die außergerichtliche Prüfung ist eine Vergütungsvereinbarung auf Stundenbasis üblich, weil der Aufwand vom Umfang der auszuwertenden Zahlungsströme abhängt.

Wie lange kann ein Insolvenzverwalter Ansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs geltend machen?

Der Anspruch aus § 826 BGB verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist und Kenntnis bestand (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Kenntnisunabhängig läuft eine Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung (§ 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB). Ansprüche aus § 31 GmbHG verjähren in zehn Jahren ab der Auszahlung.

Ist Cash-Pooling im Konzern zulässig?

Ja, unter Bedingungen. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nimmt Leistungen an den Gesellschafter vom Auszahlungsverbot aus, wenn sie durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gedeckt sind oder ein Beherrschungs- beziehungsweise Gewinnabführungsvertrag besteht. Die Geschäftsführung der Tochter muss die Bonität der Poolführerin laufend überwachen.

Gilt der qualifizierte faktische Konzern noch?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat dieses Haftungskonzept mit der Bremer-Vulkan-Entscheidung vom 17.09.2001 (II ZR 178/99) aufgegeben und die Gesellschafterhaftung seit dem Trihotel-Urteil vom 16.07.2007 (II ZR 3/04) als Innenhaftung nach § 826 BGB ausgestaltet.

Kann ein Gläubiger die Muttergesellschaft direkt verklagen?

In der Regel nicht. Die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB ist eine Innenhaftung, die in der Insolvenz der Verwalter nach § 80 Abs. 1 InsO geltend macht. Ein Direktanspruch besteht dagegen bei der Eingliederung nach § 322 Abs. 1 AktG, beim Sicherheitsverlangen nach § 303 Abs. 1 AktG und bei echter Vermögensvermischung.

Welche Frist gilt für Gläubiger nach Beendigung eines Beherrschungsvertrags?

Sechs Monate. Nach § 303 Abs. 1 AktG können Gläubiger, deren Forderungen vor der Bekanntmachung der Eintragung der Vertragsbeendigung begründet wurden, binnen sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung Sicherheitsleistung verlangen. Maßgeblich ist die Bekanntmachung, nicht die eigene Kenntnis.

Haftet eine Zwischenholding, die nur Anteile hält?

Sie kann haften. Entscheidend ist nicht die formale Stellung, sondern der tatsächliche Einfluss. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 24.09.2025 (7 U 146/24) bestätigt, dass auch ein faktischer Gesellschafter mit maßgeblichem Einfluss Schuldner des Anspruchs aus existenzvernichtendem Eingriff sein kann.