Kündigung in der Insolvenz: Frist nach § 113 InsO

Kurzantwort: Nach § 113 InsO kann der Insolvenzverwalter Dienst- und Arbeitsverhältnisse mit einer Frist von höchstens drei Monaten zum Monatsende kündigen, unabhängig von einer längeren vertraglichen oder tariflichen Frist. Diese Verkürzung gilt erst ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht bereits im vorläufigen Verfahren, und ersetzt keinen Kündigungsgrund, das Kündigungsschutzgesetz und der Sonderkündigungsschutz bleiben anwendbar. Wer mit verkürzter Frist gekündigt wird, kann den entgangenen Verdienst nach § 113 Satz 3 InsO als einfache Insolvenzforderung geltend machen, muss diese aber fristgerecht zur Tabelle anmelden.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 14.8.2026

Die Lage, in der Sie jetzt stecken

Ein Insolvenzverfahren wird eröffnet, und noch in derselben Woche liegt ein Kündigungsschreiben auf dem Tisch. Wer seit zwölf Jahren im Betrieb ist und vertraglich mit sechs Monaten Kündigungsfrist gerechnet hat, sieht sich plötzlich mit drei Monaten konfrontiert. Wer als Fremdgeschäftsführer selbst zur Belegschaft im weiteren Sinn gehört, fragt sich, ob sein Dienstvertrag genauso behandelt wird wie der eines Facharbeiters. Der Betriebsrat muss innerhalb weniger Tage über einen Interessenausgleich verhandeln, der über den Fortbestand von hundert oder mehr Arbeitsplätzen entscheidet. Und ein Erwerbsinteressent, der den Betrieb übernehmen will, muss wissen, welche Kündigungen der Verwalter noch vor der Übernahme aussprechen kann und welche nicht. In all diesen Konstellationen ist § 113 InsO die zentrale Vorschrift, an der sich vieles entscheidet, aber längst nicht alles.

Was § 113 InsO tatsächlich anordnet

Der Wortlaut der Norm ist knapp, seine Wirkung erheblich:

„Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.“ (§ 113 InsO)

Drei Dinge stecken in diesen drei Sätzen. Erstens: Das Kündigungsrecht besteht unabhängig von einer vereinbarten Vertragsdauer oder einem vertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Ein auf fünf Jahre befristeter Arbeitsvertrag oder ein vertraglicher Kündigungsausschluss schützt in der Insolvenz nicht mehr. Zweitens: Die Frist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende. Das ist eine Kappungsgrenze, keine Mindestfrist. Gilt für den Arbeitnehmer aufgrund kurzer Betriebszugehörigkeit eine kürzere gesetzliche Frist, etwa vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende nach § 622 Absatz 1 BGB, bleibt diese kürzere Frist maßgeblich. Drittens: Kündigt der Verwalter und entsteht dem Arbeitnehmer dadurch ein Schaden, weil das Arbeitsverhältnis ohne die Insolvenz länger fortbestanden hätte, kann er diesen Schaden verlangen, aber nur als Insolvenzgläubiger.

Erfasst wird jedes „Dienstverhältnis“ im Sinn des § 611 BGB, bei dem der insolvente Schuldner der Dienstberechtigte war, also der Arbeitgeber. Das schließt normale Arbeitsverhältnisse ein, ebenso freie Dienstverhältnisse wie das eines GmbH-Fremdgeschäftsführers, der arbeitsrechtlich nicht als Arbeitnehmer gilt. Der Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers wird deshalb grundsätzlich genauso auf drei Monate gekappt wie der eines angestellten Vertriebsleiters, auch wenn im Anstellungsvertrag eine längere Frist oder eine feste Laufzeit vereinbart war.

Ab wann gilt die Verkürzung: nur nach Eröffnung, nicht schon davor

§ 113 InsO greift erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, nicht bereits im vorläufigen Verfahren. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu klar Stellung bezogen: Selbst ein „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter, dem das Gericht ein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 InsO auferlegt hat, darf sich nicht auf die verkürzte Frist berufen (BAG, Urteil vom 20.01.2005, Az. 2 AZR 134/04). Wer schon im vorläufigen Verfahren gekündigt wird, muss also die volle vertragliche oder tarifliche Frist erhalten. Erst der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts öffnet die Tür zu § 113 InsO. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Ein Kündigungsschreiben, das noch vor der Verfahrenseröffnung mit einer verkürzten Frist eintrifft, ist in diesem Punkt angreifbar.

Kein eigener Kündigungsgrund: das Kündigungsschutzgesetz bleibt anwendbar

§ 113 InsO verkürzt ausschließlich die Frist. Er schafft keinen eigenen Kündigungsgrund und setzt den allgemeinen Kündigungsschutz nicht außer Kraft. In Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern und bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten braucht der Verwalter weiterhin einen personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Grund nach § 1 KSchG. In der Praxis ist es fast immer der betriebsbedingte Grund, meist die Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils, gelegentlich auch eine Umstrukturierung im Rahmen einer Sanierung. Wer als Arbeitnehmer eine Kündigung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell annehmen, in der Insolvenz gelte automatisch ein schwächerer Schutz. Geprüft wird weiterhin, ob der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und ob eine Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern stattgefunden hat.

Sonderkündigungsschutz bleibt unangetastet

Wer besonderem Kündigungsschutz unterliegt, verliert diesen durch die Insolvenz nicht. Schwangere und Mütter im Sinn des Mutterschutzgesetzes können nur mit behördlicher Zustimmung gekündigt werden. Schwerbehinderte Menschen benötigen nach § 168 SGB IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, auch wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Betriebsratsmitglieder genießen den Schutz aus § 15 KSchG in Verbindung mit § 103 BetrVG. Und für Beschäftigte in Elternzeit hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klargestellt, dass auch bei ihnen die Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO greift, sobald überhaupt eine Kündigung möglich ist, der besondere Schutz gegen die Kündigung als solche davon aber unberührt bleibt (BAG, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 301/12). Der Verwalter muss die jeweils erforderliche behördliche Zustimmung also weiterhin einholen, bevor er kündigt. Fehlt sie, ist die Kündigung unwirksam, unabhängig von der Insolvenz.

Der Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO

Kündigt der Verwalter mit der verkürzten Frist, verliert der Arbeitnehmer den Teil der Vergütung, den er bei ungekürzter Frist noch verdient hätte. Diesen Nachteil gleicht § 113 Satz 3 InsO aus, allerdings nur begrenzt. Der Anspruch entsteht verschuldensunabhängig, sobald der Verwalter mit der verkürzten Frist kündigt. Ersetzt wird der Zeitraum von der tatsächlichen Beendigung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Dienstverhältnis nach der vertraglich oder tariflich vereinbarten Frist geendet hätte. Zum Schaden zählen entgangenes Arbeitsentgelt, Sachbezüge, Provisionen und unter Umständen auch der Verlust von Versorgungsanwartschaften, jeweils gemindert um das, was der Arbeitnehmer anderweitig erzielt oder böswillig unterlassen hat zu erzielen.

Der entscheidende Punkt für die Praxis: Dieser Schadensersatzanspruch ist eine einfache Insolvenzforderung im Sinn des § 38 InsO, keine Masseverbindlichkeit. Er reiht sich in die Tabelle ein wie jede andere Forderung von Lieferanten oder Vermietern, mit denselben mageren Quotenaussichten. Wer ihn geltend machen will, muss ihn beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden, sonst bleibt er unberücksichtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Reihe von Entscheidungen zu Ausschlussfristen im Zusammenhang mit § 113 InsO betont, dass auch dieser Anspruch fristgebundenen Regelungen unterliegen kann, etwa wenn ein Insolvenzplan entsprechende Fristen vorsieht (BAG, Urteile vom 19.11.2015, unter anderem Az. 6 AZR 558/14). Wer die Anmeldung verschläft, verliert den Anspruch faktisch, auch wenn er materiell berechtigt gewesen wäre.

Interessenausgleich mit Namensliste, § 125 InsO

Bei größeren Personalabbauten verhandelt der Verwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich im Sinn des § 111 BetrVG. Wird diesem Interessenausgleich eine Namensliste beigefügt, in der die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich aufgeführt sind, greift § 125 InsO zugunsten des Verwalters. Zwei Erleichterungen entstehen dadurch. Erstens wird vermutet, dass die Kündigung der auf der Liste stehenden Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist. Zweitens ist die soziale Auswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar, nicht mehr in vollem Umfang wie bei einer gewöhnlichen betriebsbedingten Kündigung.

Diese Vermutungswirkung ist kein Freibrief. Das Bundesarbeitsgericht hat 2023 klargestellt, dass sich die Betriebsänderung im Zeitpunkt des Abschlusses des Interessenausgleichs noch in der Planungsphase befinden muss, damit der Betriebsrat tatsächlichen Einfluss auf die unternehmerische Entscheidung nehmen konnte (BAG, Urteil vom 17.08.2023, Az. 6 AZR 56/23). War die Entscheidung faktisch schon vollzogen, bevor überhaupt verhandelt wurde, trägt die Namensliste die Kündigung nicht. Kommt zwischen Verwalter und Betriebsrat innerhalb von drei Wochen kein Interessenausgleich zustande, kann der Verwalter beim Arbeitsgericht ein beschleunigtes Beschlussverfahren nach § 126 InsO beantragen. Das Gericht stellt dann selbst fest, ob die geplante Betriebsänderung dringende betriebliche Erfordernisse für die im Antrag genannten Kündigungen begründet.

Sozialplan in der Insolvenz, § 123 InsO

Ein Sozialplan bleibt in der Insolvenz möglich, unterliegt aber einer strikten Deckelung. Nach § 123 Absatz 1 InsO darf die Gesamtsumme aller Sozialplanleistungen zweieinhalb Monatsverdienste der betroffenen Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht übersteigen. Nach Absatz 2 dürfen ohne einen Insolvenzplan höchstens ein Drittel der bei Errichtung des Sozialplans verfügbaren Insolvenzmasse für Sozialplanforderungen verwendet werden. Reicht die Masse nicht, werden die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer anteilig gekürzt. Eine Zwangsvollstreckung wegen einer Sozialplanforderung in die Insolvenzmasse ist unzulässig, Abschläge kann der Verwalter aber mit Zustimmung des Insolvenzgerichts leisten, sobald ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Wer als Arbeitnehmer auf einen Sozialplan hofft, sollte diese Grenzen von Anfang an realistisch einordnen, statt sich an Sozialplänen aus gesunden Unternehmen zu orientieren.

Betriebsübergang und der Erwerber, § 128 InsO

Wird der Betrieb im Insolvenzverfahren an einen Erwerber veräußert, gilt § 613a BGB grundsätzlich weiter. Der Erwerber tritt in die bestehenden Arbeitsverhältnisse ein, eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs als solchem ist unwirksam (§ 613a Absatz 4 BGB). § 128 InsO relativiert diese Wirkung, indem er dem Verwalter erlaubt, Kündigungen wegen einer geplanten Betriebsänderung noch vor der Veräußerung auszusprechen, auch wenn die Änderung selbst erst der spätere Erwerber vollzieht. Nach § 128 Absatz 2 InsO wird zugunsten des Verwalters vermutet, dass eine solche Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs, sondern aus den davon unabhängigen betrieblichen Gründen erfolgt ist. Diese Vermutung ist widerlegbar, verschiebt aber die Darlegungslast spürbar zulasten des klagenden Arbeitnehmers.

Für Erwerber gilt ein Punkt, der in der Praxis regelmäßig unterschätzt wird: Die Vergünstigung des § 113 InsO steht ausschließlich dem Insolvenzverwalter während des eröffneten Verfahrens zu. Kündigt erst der Erwerber, nachdem der Betrieb bereits auf ihn übergegangen ist, muss er die normalen, ungekürzten gesetzlichen oder vertraglichen Fristen einhalten. Wer als Erwerbsinteressent kalkuliert, mit welchem Personalstand er den Betrieb übernehmen will, sollte deshalb vor dem Signing genau klären, welche Kündigungen der Verwalter noch selbst ausspricht und welche Personalentscheidungen erst nach der Übernahme anstehen und damit den ordentlichen Fristen unterliegen. Auch Kündigungen, die noch vor dem eigentlichen Dienstantritt des Arbeitnehmers ausgesprochen werden, folgen eigenen Regeln, wie eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Insolvenzkündigung vor Dienstantritt zeigt (BAG, Urteil vom 23.02.2017, Az. 6 AZR 665/15).

Prüfschema: Gilt die verkürzte Frist in Ihrem Fall

Schritt 1: Ist das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet? Maßgeblich ist der Eröffnungsbeschluss nach § 27 InsO. Solange nur ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, greift § 113 InsO nicht, auch nicht bei einem starken vorläufigen Verwalter mit Verfügungsverbot. Ergebnis Nein: die vertragliche oder tarifliche Frist gilt ungekürzt weiter. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Welche Frist wäre ohne die Insolvenz maßgeblich gewesen? Prüfen Sie den Arbeitsvertrag, den anwendbaren Tarifvertrag und hilfsweise § 622 BGB. Notieren Sie die konkrete Frist in Wochen oder Monaten.

Schritt 3: Ist diese Frist länger als drei Monate zum Monatsende? Ist sie länger, wird sie auf drei Monate zum Monatsende gekappt. Ist sie kürzer oder gleich lang, bleibt es bei der kürzeren Frist. Eine vierwöchige gesetzliche Frist bei kurzer Betriebszugehörigkeit wird durch § 113 InsO nicht verlängert.

Schritt 4: Besteht Sonderkündigungsschutz? Prüfen Sie Schwangerschaft, Elternzeit, Schwerbehinderung und Betriebsratsamt. Liegt ein solcher Schutz vor, ist zusätzlich die jeweilige behördliche Zustimmung oder das besondere Verfahren erforderlich, unabhängig von der Insolvenz.

Schritt 5: Ist überhaupt ein Kündigungsgrund gegeben? Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, prüfen Sie den betriebsbedingten, personen- oder verhaltensbedingten Grund. Existiert ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO, in dem Sie namentlich aufgeführt sind, gilt die Vermutungswirkung zugunsten der betrieblichen Bedingtheit, sofern der Interessenausgleich in der Planungsphase der Betriebsänderung geschlossen wurde.

Schritt 6: Läuft bereits die Klagefrist? Ab Zugang der Kündigung haben Sie drei Wochen Zeit, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist wird durch die Insolvenz nicht verlängert und ist in der Praxis der häufigste Grund, weshalb berechtigte Ansprüche verloren gehen.

Beispielsfall

Beispielsfall: Ein Maschinenbauunternehmen mit 85 Beschäftigten meldet Insolvenz an, das Amtsgericht eröffnet das Verfahren zum 1. April. Ein Facharbeiter ist seit 14 Jahren beschäftigt, sein Arbeitsvertrag sieht eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vor. Der Insolvenzverwalter schließt mit dem Betriebsrat noch im April einen Interessenausgleich mit Namensliste, weil ein Drittel der Produktion stillgelegt werden muss. Der Facharbeiter steht auf der Liste und erhält am 28. April die Kündigung mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Juli, anstelle der vertraglich vorgesehenen sechs Monate zum 30. September. Er prüft die Namensliste, findet keine offensichtlich fehlerhafte Sozialauswahl, verzichtet auf eine Kündigungsschutzklage, meldet aber innerhalb der vom Verwalter gesetzten Frist eine Schadensersatzforderung nach § 113 Satz 3 InsO für die entgangene Vergütung von August und September zur Insolvenztabelle an. Bei einer prognostizierten Quote von 6 Prozent erhält er von diesem Schaden nur einen kleinen Bruchteil ausgezahlt, die Anmeldung selbst kostet ihn aber nichts außer der eingehaltenen Frist.

Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter

Wer die Kündigung nicht hinnehmen will, muss die Klage gegen den Insolvenzverwalter richten, nicht gegen die insolvente Gesellschaft selbst. Der Verwalter handelt als Partei kraft Amtes, er führt den Rechtsstreit im eigenen Namen für die Insolvenzmasse. Die Klagefrist aus § 4 KSchG bleibt unverändert bei drei Wochen ab Zugang der Kündigung, verlängert durch die Insolvenz wird sie nicht. Wer diese Frist verpasst, dessen Kündigung gilt nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam, unabhängig davon, wie berechtigt die Einwände in der Sache gewesen wären.

Prozesskostenhilfe ist auch gegenüber dem Insolvenzverwalter möglich und in der Praxis häufig notwendig, weil betroffene Arbeitnehmer oft schon vor der Kündigung mit Kurzarbeit oder rückständiger Vergütung zu kämpfen hatten. Gewinnt der Arbeitnehmer den Prozess, stellt sich regelmäßig die Frage, ob eine tatsächliche Weiterbeschäftigung überhaupt noch möglich ist, wenn der Betrieb inzwischen stillgelegt oder veräußert wurde. Vergütungsansprüche aus der Zeit bis zur rechtskräftigen Entscheidung sind, solange das Verfahren noch läuft, regelmäßig Masseverbindlichkeiten und damit deutlich besser gesichert als die einfache Schadensersatzforderung aus § 113 Satz 3 InsO. Nach Verfahrensbeendigung ändert sich diese Einordnung, weshalb eine zügige Prozessführung im eigenen Interesse liegt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Für Arbeitnehmer gilt zunächst: Prüfen Sie das Kündigungsschreiben auf Absender, Datum des Zugangs und die berechnete Frist. Notieren Sie sofort den Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist nach § 4 KSchG und lassen Sie diese nicht ungenutzt verstreichen, selbst wenn Sie sich noch unsicher sind, ob Sie tatsächlich klagen wollen. Melden Sie sich innerhalb von drei Tagen arbeitssuchend, um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, und beantragen Sie, falls Vergütung ausständig ist, rechtzeitig Insolvenzgeld bei der Agentur für Arbeit. Die Antragsfrist hierfür beträgt zwei Monate ab dem Insolvenzereignis (§ 324 Absatz 3 SGB III). Melden Sie einen etwaigen Schadensersatzanspruch nach § 113 Satz 3 InsO fristgerecht beim Insolvenzverwalter zur Tabelle an.

Für Geschäftsleitung und Insolvenzverwaltung gilt: Prüfen Sie vor jeder Kündigung sorgfältig, ob das Verfahren bereits eröffnet ist, ob Sonderkündigungsschutz besteht und ob die Betriebsratsbeteiligung vollständig dokumentiert ist. Ein sauber verhandelter Interessenausgleich mit Namensliste erspart in vielen Fällen langwierige Einzelprozesse und schafft für alle Seiten Planungssicherheit.

Für Erwerbsinteressenten gilt: Klären Sie vor Abschluss des Kaufvertrags, welche Kündigungen der Verwalter noch selbst ausspricht und mit welchem Personalstand Sie den Betrieb tatsächlich übernehmen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihnen als Erwerber dieselbe verkürzte Frist zusteht wie dem Verwalter, denn das ist nicht der Fall.

Die häufigsten Fehler

  1. Arbeitnehmer glauben, in der Insolvenz gelte generell eine kürzere Klagefrist. Das Gegenteil ist richtig, die dreiwöchige Frist nach § 4 KSchG bleibt unverändert und wird häufig gerade wegen der allgemeinen Verunsicherung versäumt.
  2. Der vorläufige Verwalter kündigt bereits mit verkürzter Frist. Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unwirksam und begründet einen eigenständigen Angriffspunkt.
  3. Sonderkündigungsschutz wird übersehen. Auch in der Insolvenz braucht die Kündigung einer schwerbehinderten oder schwangeren Person die behördliche Zustimmung.
  4. Der Schadensersatzanspruch aus § 113 Satz 3 InsO wird nicht oder verspätet zur Tabelle angemeldet, weil Arbeitnehmer ihn fälschlich für eine automatische Leistung halten.
  5. Erwerber gehen davon aus, die verkürzte Frist gelte auch nach der Übernahme für sie. Das ist falsch und kann teure Nachbesserungen bei der Personalplanung erzwingen.
  6. Der Interessenausgleich wird erst geschlossen, wenn die Betriebsänderung bereits vollzogen ist. Damit trägt die Vermutungswirkung des § 125 InsO nicht, wie die neuere Rechtsprechung zeigt.
  7. Erwartungen an den Sozialplan orientieren sich an Verhältnissen außerhalb der Insolvenz. Die Deckelung auf zweieinhalb Monatsverdienste und ein Drittel der Masse wird regelmäßig unterschätzt.

Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

In Kündigungsfällen während der Insolvenz treffen Arbeitsrecht und Insolvenzrecht unmittelbar aufeinander. Wer nur das eine Rechtsgebiet im Blick hat, übersieht regelmäßig entscheidende Details, etwa die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit oder die Reichweite der Vermutungswirkung nach § 125 InsO. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub ist selbst als Insolvenzverwalter tätig und kennt die Perspektive beider Seiten aus eigener Praxis. Das hilft Arbeitnehmern, ihre Aussichten realistisch einzuschätzen, bevor sie eine Klage anstrengen, und es hilft Arbeitgebern und Erwerbern, Kündigungen so vorzubereiten, dass sie einer gerichtlichen Prüfung standhalten. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät zudem Betriebsräte bei der Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan sowie Erwerber bei der arbeitsrechtlichen Prüfung eines Betriebsübergangs im Insolvenzverfahren.

Quellenverzeichnis

  • § 113 InsO, § 125 InsO, § 126 InsO, § 123 InsO, § 128 InsO, § 27 InsO, § 21 InsO, § 38 InsO (Insolvenzordnung)
  • § 611, § 613a, § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
  • § 1, § 4, § 7, § 15 KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
  • § 103, § 111 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
  • § 168 SGB IX, § 324 Absatz 3 SGB III (Sozialgesetzbuch)
  • BAG, Urteil vom 20.01.2005, Az. 2 AZR 134/04 — bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
  • BAG, Urteil vom 27.02.2014, Az. 6 AZR 301/12 — bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
  • BAG, Urteil vom 19.11.2015, Az. 6 AZR 558/14 u. a. — bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
  • BAG, Urteil vom 23.02.2017, Az. 6 AZR 665/15 — nur über Titelangabe erschlossen, Juris-Prüfung dringend empfohlen
  • BAG, Urteil vom 17.08.2023, Az. 6 AZR 56/23 — bislang nur über Sekundärquellen verifiziert, Juris-Prüfung empfohlen
  • Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG/InsO-Kommentar, § 113 InsO, Haufe Personal Office Premium
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO-Kommentar, § 113 InsO, Haufe

Weiterführende Beiträge

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer Kündigung in der Insolvenz?

Nach § 113 Satz 2 InsO beträgt sie höchstens drei Monate zum Monatsende. Ist die vertragliche, tarifliche oder gesetzliche Frist kürzer, bleibt diese kürzere Frist maßgeblich. Die verkürzte Frist gilt nur für Kündigungen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gilt die verkürzte Kündigungsfrist auch schon im vorläufigen Insolvenzverfahren?

Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts steht die Erleichterung des § 113 InsO selbst einem starken vorläufigen Insolvenzverwalter nicht zu (BAG, Urteil vom 20.01.2005, Az. 2 AZR 134/04). Erst der Eröffnungsbeschluss öffnet den Weg zur verkürzten Frist.

Bekomme ich Schadensersatz, wenn der Insolvenzverwalter mit verkürzter Frist kündigt?

Ja, nach § 113 Satz 3 InsO können Sie den Verdienstausfall bis zum Ende der eigentlich vereinbarten Frist als Schadensersatz verlangen. Der Anspruch ist jedoch eine einfache Insolvenzforderung und muss fristgerecht zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Muss ich als Arbeitnehmer trotz der Insolvenz Kündigungsschutzklage erheben?

Wenn Sie sich gegen die Kündigung wehren wollen, ja. Die Klagefrist von drei Wochen nach § 4 KSchG gilt unverändert und wird durch die Insolvenz nicht verlängert. Versäumen Sie sie, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam.

Gilt die verkürzte Kündigungsfrist auch für Geschäftsführer?

In der Regel ja, soweit der Anstellungsvertrag ein Dienstverhältnis im Sinn des § 611 BGB ist und der insolvente Rechtsträger der Dienstberechtigte war. Auch längere vertragliche Laufzeiten oder Kündigungsausschlüsse im Geschäftsführervertrag stehen der Kappung auf drei Monate nicht entgegen.

Was kostet eine Kündigungsschutzklage gegen den Insolvenzverwalter?

Die Kosten richten sich wie bei jeder Kündigungsschutzklage nach dem Streitwert, meist drei Bruttomonatsgehälter, und den Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Seite unabhängig vom Ausgang grundsätzlich ihre eigenen Anwaltskosten selbst. Bei geringem Einkommen kommt Prozesskostenhilfe in Betracht.

Was bedeutet ein Interessenausgleich mit Namensliste nach § 125 InsO?

Damit vereinbaren Insolvenzverwalter und Betriebsrat im Rahmen einer Betriebsänderung, welche namentlich bezeichneten Arbeitnehmer gekündigt werden sollen. Für diese Arbeitnehmer wird die betriebliche Bedingtheit der Kündigung vermutet, und die Sozialauswahl ist nur noch auf grobe Fehler überprüfbar, sofern der Interessenausgleich noch während der Planungsphase der Betriebsänderung geschlossen wurde.

Angewandte Vorschriften

Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: