Insolvenzgeld und Vorfinanzierung im Eröffnungsverfahren

Kurzantwort: Insolvenzgeld sichert Arbeitnehmern nach § 165 Abs. 1 SGB III das Nettoarbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, begrenzt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro brutto im Jahr 2026. Weil die Bundesagentur für Arbeit diese Entgelte trägt, bleiben im Eröffnungsverfahren regelmäßig zwei bis drei volle Monatslohnsummen im Unternehmen, die sonst abgeflossen wären. Damit die Beschäftigten trotzdem pünktlich Geld auf dem Konto haben, tritt bei der Insolvenzgeldvorfinanzierung nach § 170 SGB III eine Bank in Vorleistung und lässt sich dafür die künftigen Insolvenzgeldansprüche abtreten. Diese Abtretung braucht nach § 170 Abs. 4 SGB III die vorherige Zustimmung der Agentur für Arbeit. Fehlt sie, hat der Finanzierer keinen Anspruch auf das Insolvenzgeld und trägt den Ausfall allein.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 19.8.2026

Die Lage, in der Sie diesen Beitrag lesen

Der Antrag ist gestellt oder steht unmittelbar bevor. Auf dem Konto liegt nicht genug für die nächste Lohnzahlung, die Aufträge laufen aber weiter, und die Belegschaft hat längst gemerkt, dass etwas nicht stimmt. Sie wissen, dass ein Betrieb ohne Personal binnen weniger Tage wertlos wird. Ein Käufer interessiert sich für Maschinen, Kundenstamm und eingespielte Mannschaft, nicht für eine leere Halle. Genau in dieser Woche entscheidet sich, ob eine übertragende Sanierung noch möglich ist oder ob nur noch die Verwertung bleibt. Das Insolvenzgeld ist in dieser Lage kein Sozialleistungsthema, sondern der wichtigste einzelne Liquiditätsposten des Eröffnungsverfahrens.

Was Insolvenzgeld ist und wer es bekommt

§ 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III formuliert den Anspruch knapp:

„Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.“

Drei Merkmale tragen die Norm. Es muss ein Arbeitsverhältnis bestehen oder bestanden haben, die Beschäftigung muss im Inland stattgefunden haben, und für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis müssen noch offene Entgeltansprüche vorhanden sein. Wer sein Geld bereits bekommen hat, bekommt kein Insolvenzgeld. Die Leistung ersetzt ausgefallenen Lohn, sie verdoppelt ihn nicht.

Wer Arbeitnehmer ist, richtet sich nach arbeitsrechtlichen Maßstäben, nicht nach sozialversicherungsrechtlichen. Das Bundessozialgericht hat das im Urteil vom 03.11.2021 (B 11 AL 4/20 R) für einen Fall entschieden, in dem der Kläger zugleich Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft und weisungsgebunden tätig war. Die Bestellung zum Organ beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht automatisch, solange kein eigenständiger Anstellungsvertrag geschlossen wird. Für die Praxis heißt das: Bei Fremdgeschäftsführern, angestellten Familienangehörigen und Organmitgliedern lohnt die genaue Prüfung, statt den Anspruch vorschnell abzuschreiben.

Auch Dritte können anspruchsberechtigt werden. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 15.02.2023 (B 11 AL 37/21 R) entschieden, dass ein Generalunternehmer, der zur Abgeltung seiner Generalunternehmerhaftung offene Löhne von Arbeitnehmern eines insolventen Subunternehmers zahlt, deren Entgeltansprüche nach § 774 BGB erwirbt und damit Insolvenzgeld beanspruchen kann. Im entschiedenen Fall ging es um 41.354,87 Euro. Wer in der Lieferkette für fremde Löhne einstehen muss, sollte diesen Weg kennen.

Die drei Insolvenzereignisse und warum das Datum über alles entscheidet

Ohne Insolvenzereignis kein Insolvenzgeld. § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III kennt genau drei davon:

  1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers,
  2. die Abweisung des Antrags auf Eröffnung mangels Masse,
  3. die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn ein Eröffnungsantrag nicht gestellt worden ist und ein Insolvenzverfahren offensichtlich mangels Masse nicht in Betracht kommt.

Der Antrag auf Eröffnung ist selbst kein Insolvenzereignis. Zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluss liegt das Eröffnungsverfahren, in dem das Gericht die Voraussetzungen prüft und regelmäßig einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO). Diese Phase dauert in der Praxis üblicherweise zwei bis drei Monate. Genau daraus ergibt sich der Gleichlauf mit dem dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum, und genau deshalb ist die zeitliche Steuerung des Verfahrens ein Sanierungsinstrument und keine Formalie. Wer wissen will, wie stark der vorläufige Verwalter in dieser Phase eingreifen darf, findet die Unterscheidung in unserem Beitrag zur starken und schwachen vorläufigen Insolvenzverwaltung.

Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst drei Monate, aber nicht beliebige drei

Der Insolvenzgeldzeitraum sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis. Er wird rückwärts gerechnet, nicht in Kalendermonaten, und er endet mit dem Insolvenzereignis oder mit dem früheren Ende des Arbeitsverhältnisses. Wird am 12. Juni eröffnet, umfasst der Zeitraum den 13. März bis zum 12. Juni.

Daraus folgt ein Effekt, den viele unterschätzen. Liegen zwischen Antrag und Eröffnung nur sechs Wochen, weil das Gericht schnell arbeitet, reicht der Insolvenzgeldzeitraum sechs Wochen in die Zeit vor dem Antrag zurück. Waren dort die Löhne bereits gezahlt, verpufft der halbe Effekt. Verzögert sich die Eröffnung dagegen auf vier Monate, fällt der erste Monat nach Antragstellung aus dem geschützten Zeitraum heraus, und für diesen Monat gibt es kein Insolvenzgeld. Das ist der teuerste Planungsfehler in diesem Bereich.

Ein zweiter Endpunkt ist der Betriebsübergang. Das Bundessozialgericht hat im Urteil vom 26.02.2019 (B 11 AL 3/18 R) entschieden, dass der Insolvenzgeldzeitraum bei einem Betriebsübergang vor dem Insolvenzereignis mit der Betriebsübernahme endet, obwohl das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Die objektive Beweislast für den behaupteten Betriebsübergang trägt dabei die Behörde. Wer eine übertragende Sanierung im Wege des Asset Deals plant, muss den Übertragungsstichtag deshalb bewusst nach der Eröffnung wählen, sonst verliert er den Insolvenzgeldschutz für die letzten Wochen und belastet die Kaufpreisverhandlung mit einer vermeidbaren Position.

Wie hoch das Insolvenzgeld ausfällt

§ 167 Abs. 1 SGB III regelt die Höhe:

„Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird.“

Gezahlt wird also netto, gedeckelt auf die Beitragsbemessungsgrenze. Diese liegt im Jahr 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro monatlich beziehungsweise 101.400 Euro jährlich. Wer 12.000 Euro brutto verdient, erhält Insolvenzgeld nur aus 8.450 Euro. Die Differenz bleibt eine einfache Insolvenzforderung und wird nach Quote bedient. Bei Vorständen, Prokuristen und leitenden Angestellten entsteht dadurch regelmäßig eine spürbare Lücke, über die man vorher sprechen sollte, statt sie später zu erklären.

Erfasst ist das gesamte Arbeitsentgelt, also auch Provisionen, Zulagen, Zuschläge und anteilige Sonderzahlungen, soweit sie auf den Insolvenzgeldzeitraum entfallen. Nicht erfasst sind Ansprüche, die erst wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach entstehen. § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III schließt diese ausdrücklich aus. Abfindungen aus einem Sozialplan sind daher kein Fall für das Insolvenzgeld.

Die Sozialversicherungsbeiträge zahlt die Agentur zusätzlich

Ein Punkt, der in Gesprächen mit Geschäftsführern regelmäßig übersehen wird. Neben dem Nettoentgelt an die Arbeitnehmer zahlt die Agentur für Arbeit nach § 175 Abs. 1 SGB III auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d SGB IV, soweit er auf Arbeitsentgelte der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis entfällt und noch nicht gezahlt wurde. Ausgenommen bleiben Säumniszuschläge aus Arbeitgeberverstößen und Zinsen für gestundete Beiträge.

Für das Unternehmen bedeutet das eine zweite Entlastung neben der Lohnsumme. Rechnerisch geht es um rund vierzig Prozent des Bruttoentgelts, die für diese drei Monate nicht aus eigener Kasse aufgebracht werden müssen. Wichtig bleibt § 175 Abs. 2 SGB III: Gegenüber dem Arbeitgeber bestehen die Beitragsansprüche fort. Die Entlastung ist eine Verschiebung in den Rang der Insolvenzforderung, keine Amnestie. Wer im laufenden Betrieb Arbeitnehmerbeiträge einbehält und nicht abführt, bewegt sich zudem im Anwendungsbereich des § 266a StGB, und daran ändert das Insolvenzgeld nichts.

Warum das Eröffnungsverfahren Liquidität freisetzt

Der eigentliche Hebel liegt in der insolvenzrechtlichen Einordnung der Entgeltansprüche. Löhne für die Zeit des Eröffnungsverfahrens sind bei der üblichen schwachen vorläufigen Verwaltung mit Zustimmungsvorbehalt keine Masseverbindlichkeiten, sondern einfache Insolvenzforderungen. Sie werden also nach Eröffnung nur mit der Quote bedient. Die Arbeitnehmer stehen dadurch nicht schlechter, denn ihren Ausfall fängt das Insolvenzgeld auf.

Auch bei der starken vorläufigen Verwaltung nach § 22 Abs. 1 InsO bleibt der Effekt erhalten. Zwar wären dort begründete Entgeltansprüche nach § 55 Abs. 2 InsO Masseverbindlichkeiten. § 55 Abs. 3 Satz 1 InsO ordnet aber an:

„Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.“

Der Anspruchsübergang selbst steht in § 169 Satz 1 SGB III. Er tritt mit dem Antrag auf Insolvenzgeld ein. Im Ergebnis wandert die Lohnlast der letzten drei Monate aus der Masse heraus und in die Insolvenztabelle hinein. Das ist der Betrag, mit dem der vorläufige Verwalter Material einkauft, Energie bezahlt, Aufträge zu Ende bringt und dem Betrieb die Zeit verschafft, in der ein Investorenprozess überhaupt erst durchführbar ist. Bei einem mittelständischen Betrieb mit 120 Beschäftigten und 350.000 Euro monatlicher Nettolohnsumme sind das über drei Monate mehr als eine Million Euro.

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung schließt die Zeitlücke

Das Insolvenzgeld wird erst nach dem Insolvenzereignis und erst auf Antrag ausgezahlt. Bis zur ersten Überweisung vergehen nach der Eröffnung häufig noch Wochen. Kein Facharbeiter wartet drei oder vier Monate auf sein Geld. Genau diese Lücke schließt die Vorfinanzierung.

Die gesetzliche Grundlage steht in § 170 SGB III. Absatz 1 lautet:

„Soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer vor Antragstellung auf Insolvenzgeld Ansprüche auf Arbeitsentgelt einem Dritten übertragen hat, steht der Anspruch auf Insolvenzgeld diesem zu.“

Der Ablauf folgt in der Praxis einem festen Muster:

  1. Weichenstellung am Tag des Antrags. Der vorläufige Verwalter oder der Geschäftsführer nimmt Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit auf und kündigt die Vorfinanzierung an. Je früher das geschieht, desto realistischer ist eine Auszahlung zum nächsten regulären Lohntermin.
  2. Fortführungs- und Sanierungskonzept. Die Agentur bekommt eine belastbare Darstellung, wie viele Arbeitsplätze durch die Fortführung erhalten werden sollen und worauf sich diese Erwartung stützt.
  3. Zustimmungsantrag nach § 170 Abs. 4 SGB III. Ohne die vorherige Zustimmung ist die Vorfinanzierung wirtschaftlich sinnlos.
  4. Individuelle Abtretungserklärungen. Jeder Arbeitnehmer tritt seine künftigen Entgelt- und Insolvenzgeldansprüche schriftlich an die finanzierende Bank ab. Niemand kann dazu gezwungen werden. Wer nicht abtritt, wartet auf das Insolvenzgeld nach der Eröffnung.
  5. Auszahlung der Nettolöhne. Die Bank stellt die Mittel bereit, die Löhne für den Insolvenzgeldzeitraum werden pünktlich gezahlt.
  6. Rückführung nach dem Insolvenzereignis. Nach Eröffnung und Antragstellung zahlt die Bundesagentur das Insolvenzgeld an die Bank aus, die damit ihr Darlehen tilgt.

Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Bank sind vom Insolvenzgeld nicht gedeckt. Sie trägt der Arbeitgeber beziehungsweise später die Masse. Das ist kein Argument gegen die Vorfinanzierung, aber es gehört in den Liquiditätsplan, und zwar mit einer konkreten Zahl statt einer Fußnote.

Die Zustimmung der Agentur für Arbeit ist der Engpass

§ 170 Abs. 4 SGB III ist die Vorschrift, an der eine Vorfinanzierung scheitert oder gelingt:

„Der neue Gläubiger oder Pfandgläubiger hat keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die ihm vor dem Insolvenzereignis ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte übertragen oder verpfändet wurden. Die Agentur für Arbeit darf der Übertragung oder Verpfändung nur zustimmen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen erhalten bleibt.“

Zwei Dinge stehen hier. Erstens die Sanktion. Wer ohne Zustimmung vorfinanziert, erwirbt keinen Anspruch auf Insolvenzgeld und behält nur eine wertlose Forderung gegen einen insolventen Arbeitgeber. Zweitens der Prüfungsmaßstab. Es genügt nicht, dass die Löhne gezahlt werden. Es muss die begründete Erwartung bestehen, dass ein erheblicher Teil der Arbeitsstellen dauerhaft erhalten bleibt.

Was „erheblich“ bedeutet, sagt das Gesetz nicht. Die Verwaltungspraxis orientiert sich an der Größenordnung einer sozialplanpflichtigen Personalanpassung im Sinne des § 112a Abs. 1 BetrVG. Diese Norm knüpft an Betriebsgrößen an. In Betrieben mit weniger als sechzig Arbeitnehmern liegt die Schwelle bei zwanzig Prozent der regelmäßig Beschäftigten, mindestens sechs Arbeitnehmern, in Betrieben ab fünfhundert Arbeitnehmern bei zehn Prozent, mindestens sechzig Arbeitnehmern. Diese Zahlen sind ein Anhaltspunkt für die Argumentation, kein normierter Schwellenwert für § 170 Abs. 4 SGB III. Entscheidend bleibt der belastbar dargelegte Erhalt von Arbeitsplätzen über die Fortführung hinaus.

Praktisch heißt das: Ein Antrag, der nur die Fortführung als solche behauptet, wird abgelehnt. Ein Antrag, der Auftragsbestand, Deckungsbeiträge, Interessentenlage im Investorenprozess und die Zielgröße der künftigen Belegschaft benennt, wird in der Regel zügig beschieden. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub bereitet diese Unterlagen deshalb parallel zum Eröffnungsantrag vor und nicht erst, wenn der Lohntermin bereits verstrichen ist.

Prüfschema für den eigenen Fall

Schritt 1. Besteht überhaupt ein Arbeitsverhältnis im Inland? Maßstab ist § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der Arbeitnehmerbegriff bestimmt sich arbeitsrechtlich (BSG, Urteil vom 03.11.2021, B 11 AL 4/20 R). Ergebnis Nein: kein Insolvenzgeld, gegebenenfalls Prüfung anderer Sicherungsinstrumente. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2. Steht ein Insolvenzereignis fest oder ist es absehbar? § 165 Abs. 1 Satz 2 SGB III nennt Eröffnung, Abweisung mangels Masse und vollständige Betriebseinstellung. Ergebnis Nein: Vorfinanzierung ist möglich, aber das Ausfallrisiko der Bank steigt. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3. Welche drei Monate umfasst der Insolvenzgeldzeitraum? Rückwärts vom Insolvenzereignis, endend spätestens mit dem Arbeitsverhältnis oder einem Betriebsübergang (BSG, Urteil vom 26.02.2019, B 11 AL 3/18 R). Ergebnis: Legen Sie den voraussichtlichen Eröffnungstermin und den Übertragungsstichtag aufeinander abgestimmt fest.

Schritt 4. Sind für diesen Zeitraum noch Entgeltansprüche offen? Bereits gezahlte Löhne begründen keinen Anspruch. Ergebnis Nein: kein Insolvenzgeld für diesen Monat. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 5.

Schritt 5. Greift ein Ausschlussgrund nach § 166 SGB III? Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen oder für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, anfechtbar erworbene Ansprüche und solche, die der Verwalter wegen eines Leistungsverweigerungsrechts nicht erfüllt. Ergebnis Ja: Anspruch entfällt insoweit. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 6.

Schritt 6. Wie hoch ist der Anspruch je Arbeitnehmer? Nettoentgelt aus dem auf 8.450 Euro monatlich begrenzten Bruttoentgelt (§ 167 Abs. 1 SGB III, Beitragsbemessungsgrenze 2026). Ergebnis: Summieren Sie den Gesamtbetrag, das ist Ihr Vorfinanzierungsvolumen.

Schritt 7. Wird vorfinanziert? Bei Betriebsfortführung nahezu immer. Dann ist vor jeder Abtretung die Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III einzuholen. Ergebnis ohne Zustimmung: Der Finanzierer verliert den Insolvenzgeldanspruch vollständig.

Schritt 8. Ist die Zweimonatsfrist im Blick? Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Ergebnis bei Versäumung: Anspruchsverlust, sofern die Versäumung zu vertreten war.

Beispielsfall

Beispielsfall: Eine Zulieferer-GmbH im Maschinenbau beschäftigt 84 Arbeitnehmer. Die monatliche Nettolohnsumme beträgt 268.000 Euro, der auf die Löhne entfallende Gesamtsozialversicherungsbeitrag rund 165.000 Euro. Am 4. März stellt die Geschäftsführung Eigenantrag wegen Zahlungsunfähigkeit. Das Gericht bestellt am selben Tag einen vorläufigen Verwalter mit Zustimmungsvorbehalt. Auftragsbestand und Deckungsbeiträge sind intakt, das Problem ist der Ausfall eines Großkunden.

Der vorläufige Verwalter meldet sich noch am 4. März bei der Agentur für Arbeit an, legt am 9. März ein Fortführungskonzept mit einer Zielbelegschaft von 62 Arbeitsplätzen vor und beantragt die Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III. Die Zustimmung liegt am 16. März vor. Bis zum 20. März haben 79 der 84 Arbeitnehmer die Abtretungserklärung unterschrieben, fünf lehnen ab und warten auf die Auszahlung nach Eröffnung. Eine Bank stellt 804.000 Euro für drei Monatslöhne bereit und berechnet dafür Zinsen und Gebühren, die als Position im Liquiditätsplan geführt werden.

Das Verfahren wird am 1. Juni eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum umfasst damit den 2. März bis zum 1. Juni und deckt die drei vorfinanzierten Monatslöhne nahezu vollständig ab. Die Bundesagentur zahlt das Insolvenzgeld für die 79 abtretenden Arbeitnehmer an die Bank, die übrigen fünf erhalten es direkt. Die Beitragsansprüche der Einzugsstellen werden nach § 175 Abs. 1 SGB III bedient. In der Masse verbleiben rund 800.000 Euro Liquidität, die sonst als Lohn abgeflossen wären. Mit diesem Puffer lässt sich der Betrieb bis zum Abschluss des Investorenprozesses fortführen. Zwei Interessenten geben Angebote ab, der Erwerber übernimmt zum 1. Juli 62 Arbeitsplätze.

Hätte der Verwalter die Zustimmung nicht eingeholt, hätte die Bank nach § 170 Abs. 4 Satz 1 SGB III keinen Anspruch auf das Insolvenzgeld erworben. Der Schaden läge bei rund 804.000 Euro.

Was das Insolvenzgeld nicht leistet

Es ersetzt kein Eigenkapital. Es finanziert keine Lieferanten, keine Mieten, keine Energiekosten und keine Beraterhonorare. Es deckt keine Abfindungen und keine Ansprüche für die Zeit nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (§ 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Es hilft nicht, wenn die Fortführung operativ defizitär ist, denn dann verbrennt der Betrieb trotz gesparter Lohnkosten Masse. Und es verlängert die Frist des § 15a Abs. 1 InsO nicht um einen einzigen Tag. Wer wissen will, wie eng dieser Rahmen wirklich ist, findet die Einzelheiten in unserem Beitrag zur Insolvenzantragspflicht und den Fristen der Geschäftsführerhaftung.

Für den Fall, dass die Löhne schon vor der Eröffnung ausbleiben und das Arbeitsverhältnis endet, sieht § 168 SGB III einen Vorschuss vor. Die Agentur kann ihn leisten, wenn die Eröffnung beantragt ist, das Arbeitsverhältnis beendet ist und die Anspruchsvoraussetzungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erfüllt werden. Der Vorschuss wird auf das Insolvenzgeld angerechnet und ist zu erstatten, wenn der Anspruch nicht oder niedriger zuerkannt wird.

Besonderheiten in Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Insolvenzgeld und Vorfinanzierung funktionieren in der Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO nach denselben Regeln. Das Insolvenzereignis ist auch hier die Eröffnung, der Insolvenzgeldzeitraum bemisst sich identisch, und die Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III ist ebenso erforderlich. Verhandlungspartner der Agentur ist statt des vorläufigen Verwalters die Geschäftsführung, flankiert vom vorläufigen Sachwalter.

Ein Unterschied verdient Aufmerksamkeit. In der vorläufigen Eigenverwaltung begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten nur, soweit ihn das Insolvenzgericht dazu ermächtigt hat. Der Bundesgerichtshof hat das im Urteil vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16) klargestellt und ausdrücklich auch für Verfahren außerhalb des Schutzschirms nach § 270b InsO a. F. entschieden. Wer in dieser Phase Verbindlichkeiten eingeht und dabei auf einen Massestatus vertraut, den er nicht hat, riskiert die spätere Anfechtung. Für die Kosten der Vorfinanzierung sollte die Ermächtigung deshalb ausdrücklich beantragt werden.

Kosten, Umlage und Steuern

Finanziert wird das Insolvenzgeld nicht aus Steuermitteln, sondern von den Arbeitgebern. § 358 Abs. 1 SGB III ordnet die monatliche Insolvenzgeldumlage an, den Umlagesatz regelt § 360 SGB III. Der gesetzliche Satz beträgt 0,15 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für 2023 und 2024 hatte der Verordnungsgeber ihn auf 0,06 Prozent abgesenkt. Für 2025 und für 2026 gilt wieder der gesetzliche Satz von 0,15 Prozent, weil von der Verordnungsermächtigung kein Gebrauch gemacht wurde. Bei 25.000 Euro umlagepflichtigem Monatsentgelt sind das 37,50 Euro im Monat.

Für die Arbeitnehmer ist Insolvenzgeld nach § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG steuerfrei, unterliegt aber nach § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG dem Progressionsvorbehalt. Das gilt auch bei Vorfinanzierung. Die Folge ist eine Steuernachzahlung im Folgejahr, mit der viele nicht rechnen. Ein kurzer Hinweis in der Belegschaftsinformation erspart später eine Menge Unmut.

Und die volkswirtschaftliche Dimension: Die Bundesagentur für Arbeit hat im Geschäftsjahr 2025 rund 1,69 Milliarden Euro Insolvenzgeld ausgezahlt und damit den Haushaltsansatz von 1,30 Milliarden Euro deutlich überschritten. Das Statistische Bundesamt zählte für 2025 insgesamt 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen, 10,3 Prozent mehr als im Vorjahr, mit Gläubigerforderungen von rund 47,9 Milliarden Euro (Pressemitteilung Nr. 085 vom 13.03.2026). Im März 2026 lag die Zahl der beantragten Unternehmensinsolvenzen bei 2.308 und damit 15,8 Prozent über dem Vorjahresmonat (Pressemitteilung Nr. 200 vom 12.06.2026). Die Instrumente dieses Beitrags werden also gerade nicht seltener gebraucht.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Noch heute, wenn der Antrag gestellt ist oder ansteht. Ermitteln Sie die monatliche Nettolohnsumme und multiplizieren Sie sie mit drei. Das ist die Größenordnung, um die es geht.
  2. Innerhalb von 24 Stunden nach Antragstellung. Nehmen Sie Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit auf und kündigen Sie die Vorfinanzierung an. Der Zeitverlust in dieser Phase ist später nicht mehr aufzuholen.
  3. Innerhalb der ersten Woche. Legen Sie das Fortführungs- und Sanierungskonzept mit einer konkreten Zielbelegschaft vor und beantragen Sie die Zustimmung nach § 170 Abs. 4 SGB III.
  4. Vor jeder Abtretung. Warten Sie die Zustimmung ab. Eine Abtretung ohne Zustimmung vernichtet den Anspruch des Finanzierers.
  5. Vor dem nächsten Lohntermin. Holen Sie die individuellen Abtretungserklärungen ein und informieren Sie die Belegschaft in einer Betriebsversammlung über Ablauf, Höhe, Deckelung und Progressionsvorbehalt.
  6. Bei der Terminplanung mit dem Gericht. Stimmen Sie den voraussichtlichen Eröffnungstermin mit dem Insolvenzgeldzeitraum und einem etwaigen Übertragungsstichtag ab.
  7. Spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Stellen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld. § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III setzt eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist von zwei Monaten.

Die häufigsten Fehler

  • Abtretung vor der Zustimmung. Der Finanzierer verliert nach § 170 Abs. 4 Satz 1 SGB III seinen Insolvenzgeldanspruch vollständig. Bei achtzig Beschäftigten geht es um einen siebenstelligen Betrag.
  • Zu spät bei der Agentur. Wer erst drei Wochen nach Antragstellung anfragt, verpasst den nächsten Lohntermin. Die besten Leute kündigen dann von selbst.
  • Falsch getakteter Eröffnungstermin. Verzögert sich die Eröffnung über drei Monate hinaus, fällt der erste Monat nach Antragstellung aus dem Insolvenzgeldzeitraum heraus und bleibt ungedeckt.
  • Betriebsübergang vor der Eröffnung. Nach BSG, Urteil vom 26.02.2019 (B 11 AL 3/18 R), endet der Insolvenzgeldzeitraum mit der Betriebsübernahme. Ein vorschnell terminierter Asset Deal kostet Wochen an Insolvenzgeld.
  • Die Deckelung wird verschwiegen. Bei Bruttoentgelten über 8.450 Euro monatlich entsteht 2026 eine Lücke, die als Insolvenzforderung nur mit der Quote bedient wird. Wer das erst bei der Abrechnung erklärt, verliert Vertrauen.
  • Kündigungen mitten im Insolvenzgeldzeitraum. Ansprüche für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ausgeschlossen. Zum Zusammenspiel mit der verkürzten Kündigungsfrist finden Sie Einzelheiten in unserem Beitrag zur Kündigung in der Insolvenz nach § 113 InsO.
  • Zinsen und Gebühren nicht eingeplant. Sie sind vom Insolvenzgeld nicht gedeckt und belasten die Masse. In der vorläufigen Eigenverwaltung braucht es dafür nach BGH, Urteil vom 22.11.2018 (IX ZR 167/16), eine gerichtliche Ermächtigung.
  • Die Zweimonatsfrist verstreicht. § 324 Abs. 3 SGB III ist eine Ausschlussfrist, keine Ordnungsvorschrift.

Wo anwaltliche Unterstützung den Unterschied macht

Die Insolvenzgeldvorfinanzierung ist ein Verfahren, bei dem in den ersten zehn Tagen nach Antragstellung mehr entschieden wird als in den folgenden zehn Wochen. Die Arbeit besteht darin, den Zustimmungsantrag so aufzubereiten, dass die Agentur ihn ohne Nachfragen bescheiden kann, die Abtretungsdokumentation rechtssicher und vollständig zu organisieren, den Eröffnungstermin mit dem Gericht abzustimmen und die Belegschaft so zu informieren, dass niemand aus Unsicherheit kündigt.

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub ist Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und daneben als Insolvenzverwalter tätig. Er kennt die Anforderungen der Agenturen für Arbeit an ein tragfähiges Fortführungskonzept aus beiden Perspektiven, aus der des beratenden Anwalts wie aus der des Verwalters, der die Zustimmung selbst beantragt. Als Diplom-Kaufmann rechnet er die Liquiditätswirkung nicht überschlägig, sondern belastbar, weil genau diese Zahl darüber entscheidet, ob der Betrieb bis zum Verkauf durchhält.

Quellen

Gesetze

  • § 165 SGB III (Anspruch auf Insolvenzgeld), Sozialgesetzbuch Drittes Buch, Arbeitsförderung
  • § 166 SGB III (Anspruchsausschluss)
  • § 167 SGB III (Höhe des Insolvenzgeldes)
  • § 168 SGB III (Vorschuss)
  • § 169 SGB III (Anspruchsübergang)
  • § 170 SGB III (Verfügungen über das Arbeitsentgelt)
  • § 175 SGB III (Zahlung von Pflichtbeiträgen bei Insolvenzereignis)
  • § 324 Abs. 3 SGB III (Ausschlussfrist von zwei Monaten)
  • §§ 358, 360 SGB III (Insolvenzgeldumlage)
  • § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 55 Abs. 2 und Abs. 3, § 15a Abs. 1, §§ 270 ff. InsO
  • § 112a Abs. 1 BetrVG (Schwellenwerte der sozialplanpflichtigen Personalanpassung)
  • § 3 Nr. 2 Buchst. b EStG, § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG (Steuerfreiheit und Progressionsvorbehalt)
  • § 774 BGB (gesetzlicher Forderungsübergang)
  • § 28d SGB IV (Gesamtsozialversicherungsbeitrag)

Rechtsprechung

  • BSG, Urteil vom 15.02.2023, B 11 AL 37/21 R (Insolvenzgeld bei Generalunternehmerhaftung)
  • BSG, Urteil vom 03.11.2021, B 11 AL 4/20 R (arbeitsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff, Organstellung)
  • BSG, Urteil vom 26.02.2019, B 11 AL 3/18 R (Betriebsübergang beendet den Insolvenzgeldzeitraum)
  • BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16 (Masseverbindlichkeiten in der vorläufigen Eigenverwaltung)

Verwaltung und Statistik

  • Bundesagentur für Arbeit, Merkblatt 10 „Insolvenzgeld“, Stand Juni 2026
  • Bundesagentur für Arbeit, Geschäftsbericht 2025 (Insolvenzgeldausgaben 1,69 Milliarden Euro)
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom 13.03.2026 (Unternehmensinsolvenzen 2025)
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 200 vom 12.06.2026 (Unternehmensinsolvenzen März 2026)
  • Deutsche Rentenversicherung, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Beitragsbemessungsgrenze 8.450 Euro monatlich)

Häufige Fragen (FAQ)

Wie lange dauert es bis zur Auszahlung und was kostet die Insolvenzgeldvorfinanzierung?

Die Auszahlung setzt das Insolvenzereignis und den Antrag voraus, sodass zwischen dem ersten ausgefallenen Lohn und dem Geldeingang mehrere Monate liegen können. Genau deshalb wird vorfinanziert. Zinsen und Bearbeitungsgebühren der Bank sind vom Insolvenzgeld nicht gedeckt und trägt der Arbeitgeber beziehungsweise die Masse.

Welche Frist gilt für den Antrag auf Insolvenzgeld?

Nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III beträgt die Ausschlussfrist zwei Monate ab dem Insolvenzereignis. Eine Verlängerung kommt nur in Betracht, wenn die Versäumung nicht zu vertreten war, etwa weil der Arbeitnehmer trotz sorgfältiger Bemühungen keine Kenntnis erlangen konnte.

Wie hoch ist das Insolvenzgeld im Jahr 2026?

Gezahlt wird das Nettoarbeitsentgelt aus einem Bruttoentgelt, das nach § 167 Abs. 1 SGB III auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzt ist. Diese liegt 2026 bundeseinheitlich bei 8.450 Euro monatlich. Was darüber liegt, bleibt eine einfache Insolvenzforderung.

Muss ich als Arbeitnehmer der Insolvenzgeldvorfinanzierung zustimmen?

Nein. Die Abtretung der Entgelt- und Insolvenzgeldansprüche ist freiwillig und bedarf einer individuellen Erklärung. Wer nicht abtritt, verliert seinen Anspruch nicht, muss aber bis zur Auszahlung nach dem Insolvenzereignis warten.

Was passiert, wenn die Agentur für Arbeit der Insolvenzgeldvorfinanzierung nicht zustimmt?

Dann hat der Finanzierer nach § 170 Abs. 4 Satz 1 SGB III keinen Anspruch auf das Insolvenzgeld und bleibt auf einer Forderung gegen den insolventen Arbeitgeber sitzen. Die Zustimmung ist deshalb zwingend vor der Abtretung einzuholen, nicht danach.

Welche drei Monate deckt das Insolvenzgeld ab?

Es sind die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, rückwärts gerechnet und nicht in Kalendermonaten. Der Zeitraum endet früher, wenn das Arbeitsverhältnis endet oder der Betrieb vor dem Insolvenzereignis übergeht (BSG, Urteil vom 26.02.2019, B 11 AL 3/18 R).

Zahlt die Agentur für Arbeit auch die Sozialversicherungsbeiträge?

Ja. Nach § 175 Abs. 1 SGB III zahlt sie auf Antrag der Einzugsstelle den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis, soweit er noch offen ist. Säumniszuschläge aus Arbeitgeberverstößen und Stundungszinsen bleiben ausgenommen.

Gilt das alles auch in der Eigenverwaltung?

Ja, Insolvenzgeld und Vorfinanzierung funktionieren in der Eigenverwaltung nach denselben Regeln. Die Verhandlung mit der Agentur führt allerdings die Geschäftsführung, und für die Kosten der Vorfinanzierung sollte eine gerichtliche Ermächtigung beantragt werden (BGH, Urteil vom 22.11.2018, IX ZR 167/16).