Betrug § 263 StGB: Tatbestand in fünf Schritten geprüft

Kurzantwort: Ein Betrug nach § 263 StGB liegt vor, wenn jemand durch eine Täuschung über Tatsachen bei einem anderen einen Irrtum erregt oder unterhält, dieser Irrtum den Getäuschten zu einer Vermögensverfügung veranlasst und dadurch ein Vermögensschaden entsteht, den der Täter in der Absicht rechtswidriger Bereicherung herbeigeführt hat. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Für Unternehmer ist der Tatbestand deshalb heikel, weil er weit über den klassischen Trickbetrug hinausreicht und alltägliche Situationen im Geschäftsverkehr erfasst, etwa die Bestellung von Ware trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 17.8.2026

Die Lage, in der Sie jetzt stecken

Vielleicht liegt ein Anhörungsbogen der Staatsanwaltschaft auf Ihrem Schreibtisch, weil ein Lieferant nach der Insolvenz Ihrer Gesellschaft Strafanzeige erstattet hat. Vielleicht prüfen Sie umgekehrt gerade, ob ein Geschäftspartner Sie über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht hat und eine Anzeige lohnt. In beiden Fällen entscheidet dieselbe Frage über alles Weitere: Sind tatsächlich alle fünf Merkmale des § 263 StGB erfüllt, oder fehlt es an einem einzigen Baustein, der die gesamte Strafbarkeit zu Fall bringt. Wer diese Prüfung nicht selbst nachvollziehen kann, liefert sich der Einschätzung der Gegenseite aus. Genau das lässt sich vermeiden.

Die Norm im Wortlaut

Der Betrug ist in § 263 StGB geregelt. Absatz 1 lautet auszugsweise:

„Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bereits der Versuch ist strafbar, § 263 Absatz 2 StGB verweist dafür auf die allgemeinen Regeln des § 22 StGB. Wer also täuscht, ohne dass der Adressat tatsächlich irrt, oder wer eine Verfügung erst anstößt, die dann scheitert, bleibt nicht straflos. Für Unternehmer besonders wichtig ist Absatz 3, der besonders schwere Fälle regelt:

„In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.“

Nach ständiger Rechtsprechung wird ein solcher Vermögensverlust großen Ausmaßes regelmäßig ab 50.000 Euro angenommen (BGHSt 48, 360). Wer als Geschäftsführer wiederholt Waren auf Kredit bestellt, ohne diese je bezahlen zu können, überschreitet diese Schwelle schneller, als es die Alltagssprache „ein bisschen zu optimistisch eingekauft“ nahelegt.

Das Prüfschema in fünf Schritten

Die folgende Prüfung folgt der klassischen strafrechtlichen Dogmatik. Sie arbeitet die fünf objektiven und subjektiven Bausteine der Reihe nach ab. Fehlt ein einziger, entfällt der gesamte Tatbestand, auch wenn die übrigen vier eindeutig vorliegen.

Schritt 1: Liegt eine Täuschung über Tatsachen vor?

Maßgeblich ist § 263 Absatz 1 StGB in der Variante „Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen“. Tatsachen sind objektiv überprüfbare, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Umstände, keine bloßen Werturteile oder Zukunftsprognosen. Wer verspricht, ein Investment werde „garantiert zehn Prozent Rendite“ bringen, äußert grundsätzlich eine Prognose. Wer dagegen behauptet, das Anlagevermögen liege bereits sicher verzinst auf einem Treuhandkonto, behauptet eine Tatsache, die wahr oder falsch sein kann.

Die Täuschung muss nicht ausdrücklich erfolgen. Auch schlüssiges Verhalten reicht: Wer im Geschäftsverkehr eine Ware bestellt, erklärt damit konkludent, er sei zahlungswillig und im Grundsatz zahlungsfähig. Wer die Ware in Kenntnis eigener Zahlungsunfähigkeit bestellt, täuscht bereits mit der Bestellung selbst. Das ist die dogmatische Grundlage des sogenannten Eingehungsbetrugs, der im Wirtschaftsleben die praktisch häufigste Fallgruppe des § 263 StGB darstellt.

Auch das Unterlassen einer Aufklärung kann täuschen, sofern eine Rechtspflicht zur Offenbarung besteht, etwa aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem gefährdendem Tun. Bei mehraktigen Geschehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die einzelnen Handlungen bereits eine einheitliche Täuschung bilden oder ob es an einer durchgehenden Erklärung fehlt, die den späteren Irrtum trägt.

Ergebnis Nein: Der Tatbestand entfällt insgesamt, eine Prüfung der übrigen Schritte erübrigt sich. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.

Schritt 2: Wurde dadurch ein Irrtum erregt oder unterhalten?

Der Irrtum ist die Fehlvorstellung des Getäuschten über Tatsachen, hervorgerufen oder aufrechterhalten durch die Täuschungshandlung aus Schritt 1. Zwischen Täuschung und Irrtum muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Wer die Unwahrheit ohnehin durchschaut, irrt nicht, mag der Täter auch noch so geschickt getäuscht haben. In diesem Fall bleibt allenfalls ein strafbarer Versuch nach § 263 Absatz 2 StGB.

Praktisch bedeutsam ist, dass auch ein sachbearbeitender Mitarbeiter irren kann, ohne die Gesamtzusammenhänge zu kennen. Bei automatisierten Prüfvorgängen, etwa im Zahlungsverkehr, wird diskutiert, ob eine Maschine überhaupt „irren“ kann. Fehlt ein menschlicher Entscheidungsträger vollständig, kommt statt § 263 StGB der Computerbetrug nach § 263a StGB in Betracht, der strukturell ähnlich aufgebaut ist, aber die Manipulation eines Datenverarbeitungsvorgangs voraussetzt statt eines menschlichen Irrtums.

Ergebnis Nein: kein vollendeter Betrug, allenfalls Versuch. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3: Hat der Irrende eine Vermögensverfügung getroffen?

Die Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Irrenden, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Sie muss vom Irrtum kausal getragen sein und darf nicht erst durch eine weitere selbstständige Handlung des Täters herbeigeführt werden, sonst liegt kein Betrug, sondern eher ein Diebstahl oder eine Erschleichung vor.

Verfügender und Geschädigter müssen nicht identisch sein. Bei diesem sogenannten Dreiecksbetrug verfügt eine dritte Person über fremdes Vermögen. Voraussetzung ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Näheverhältnis des Verfügenden zum geschädigten Vermögen, das bereits vor der Tat bestanden haben muss. Der BGH hat mit Beschluss vom 07.03.2017 (1 StR 41/17, LG Augsburg) entschieden, dass ein solches Näheverhältnis etwa vorliegt, wenn der Getäuschte mit Einverständnis des Vermögensinhabers eine Schutz- oder Prüfungsfunktion für dessen Vermögen wahrnimmt, wie es bei Prokuristen, Sachbearbeitern der Buchhaltung oder beauftragten Zahlungsdienstleistern regelmäßig der Fall ist. Die bloße Zugehörigkeit zu einer Familie oder das Bewohnen desselben Hauses genügt dagegen nicht, um eine Verfügung über fremdes Eigentum dem eigentlichen Vermögensinhaber zuzurechnen.

Im Wirtschaftsleben ist der Dreiecksbetrug relevant, wenn Angestellte über Firmenkonten oder Warenlager verfügen, ohne selbst Vermögensinhaber zu sein. Wer einen Lagerleiter täuscht, damit dieser Waren des Arbeitgebers herausgibt, begeht Betrug zulasten des Arbeitgebers, nicht bloß eine Täuschung eines beliebigen Dritten ohne strafrechtliche Relevanz.

Ergebnis Nein: kein vollendeter Betrug. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 4.

Schritt 4: Ist dadurch ein Vermögensschaden entstanden?

Dies ist in der Praxis der anspruchsvollste Prüfungsschritt. Maßgeblich ist die sogenannte Gesamtsaldierung: Verglichen wird der wirtschaftliche Wert des Vermögens des Verfügenden unmittelbar vor und unmittelbar nach der Verfügung. Ein Schaden liegt vor, wenn die Verfügung nicht durch einen gleichwertigen Vermögenszuwachs kompensiert wird.

Beim Eingehungsbetrug tritt der Schaden bereits mit dem Vertragsschluss ein, wenn der wirtschaftliche Wert des eingegangenen Anspruchs geringer ist als die eigene Leistungspflicht. Bestellt ein Geschäftsführer Waren, obwohl er weiß, dass seine GmbH die Rechnung nicht mehr bezahlen kann, entsteht der Schaden schon in diesem Moment, unabhängig davon, ob die Ware später tatsächlich geliefert wird. Der BGH hat dies mit Beschluss vom 04.10.2023 (6 StR 258/23, LG Stade) für eine vergleichbare Konstellation der sogenannten Lastschriftreiterei bestätigt: Ein vollendeter Betrug kann bereits im Vertragsschluss liegen, ohne dass es auf eine spätere tatsächliche Leistung ankommt. Hängen Eingehungs- und Erfüllungsphase eng zusammen, bilden sie nach dieser Entscheidung eine einzige Tat, wobei sich die konkrete Schadenshöhe an den tatsächlich in der Erfüllungsphase durchgeführten Transaktionen orientieren kann.

Bei Krediten und Kapitalanlagen ist die Bewertung des Schadens noch differenzierter. Der BGH hat mit Beschluss vom 19.07.2023 (2 StR 77/22) klargestellt, dass ein Vermögensschaden nicht pauschal damit begründet werden darf, ein Anleger habe „etwas völlig anderes erworben“ als er wollte. Stattdessen ist für jeden Zeitpunkt der Vermögensüberlassung konkret der wirtschaftliche Wert des Rückzahlungsanspruchs zu ermitteln, unter Berücksichtigung des tatsächlichen Ausfallrisikos zum Zeitpunkt der Anlage. Eine bloße Zweckwidrigkeit der späteren Mittelverwendung genügt für sich allein nicht, wenn keine Feststellungen zur Bonität und zur Fälligkeit vorliegen. Bereits früher hatte der BGH mit Beschluss vom 18.02.2009 (1 StR 731/08, LG München I) für einen Anlagebetrug in erheblichem Umfang entschieden, dass die Verwendung eingezahlter Gelder entgegen dem angegebenen Verwendungszweck einen Schaden begründen kann, wenn dadurch der reale Wert des Rückzahlungsanspruchs sinkt.

Eine Vermögensgefährdung reicht aus, wenn sie bereits schadensgleich ist, wenn also die wirtschaftliche Situation des Geschädigten schon durch die konkrete Gefährdung so verschlechtert wird, dass sie einem endgültigen Verlust gleichkommt. Das Bundesverfassungsgericht verlangt dafür eine wirtschaftlich nachvollziehbare und bezifferbare Feststellung, eine bloß abstrakte Risikoerhöhung reicht nicht.

Ergebnis Nein: kein vollendeter Betrug, gegebenenfalls Versuch. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 5.

Schritt 5: Handelte der Täter vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht?

Der subjektive Tatbestand verlangt zunächst Vorsatz bezüglich sämtlicher objektiver Merkmale aus den Schritten 1 bis 4, wobei bedingter Vorsatz genügt. Wer nur fahrlässig über Tatsachen irrt oder die eigene Zahlungsunfähigkeit lediglich hätte erkennen können, erfüllt den Tatbestand nicht. Genau an dieser Stelle wird in Ermittlungsverfahren am häufigsten gestritten, weil die innere Vorstellung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat nachzuweisen ist.

Hinzu tritt als überschießende Innentendenz die Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zwischen dem Vermögensschaden des Opfers und dem erstrebten Vorteil des Täters muss sogenannte Stoffgleichheit bestehen: Der Vorteil muss die Kehrseite des Schadens sein, unmittelbare Folge derselben Vermögensverfügung. Der BGH hat mit Urteil vom 08.10.2014 (1 StR 359/13, LG Passau) zu gewerbsmäßigem und bandenmäßigem Betrug beim Verkauf überteuerter Immobilien klargestellt, dass die Stoffgleichheit sich allein auf das Verhältnis zwischen Schaden und erstrebtem Vorteil bezieht, nicht auf eine sachliche Übereinstimmung zwischen dem Gegenstand der Täuschung und dem Schaden. Der Vorteil muss dem Täter also gerade aus dem geschädigten Vermögen zufließen, nicht aus einer völlig anderen Quelle.

Schließlich muss der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sein. Wer eine tatsächlich bestehende, fällige Forderung durch eine Täuschung lediglich schneller oder einfacher durchsetzt, erstrebt keinen rechtswidrigen Vorteil, weil ihm die Leistung ohnehin zusteht. Deshalb bleibt das sogenannte Erschleichen einer ohnehin geschuldeten Leistung straflos, solange kein zusätzlicher, nicht geschuldeter Vorteil erstrebt wird.

Ergebnis Nein: kein Betrug, allenfalls andere Straftatbestände. Ergebnis Ja: Der Tatbestand des § 263 Absatz 1 StGB ist in allen fünf Schritten erfüllt.

Eingehungsbetrug im Wirtschaftsleben: Wenn Schweigen zur Straftat wird

Der Eingehungsbetrug verdient eine eigene Vertiefung, weil er die Fallgruppe ist, in der Geschäftsführer und Vertriebsverantwortliche am häufigsten unbeabsichtigt in den Anwendungsbereich des § 263 StGB geraten. Die Konstellation ist immer dieselbe: Ein Unternehmen befindet sich bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, bestellt aber weiterhin Waren oder nimmt weiterhin Vorkasse von Kunden entgegen, ohne dass eine realistische Aussicht auf Gegenleistung besteht.

Entscheidend ist der Kenntnisstand im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung, nicht ein späterer Rückblick. Wer zum Zeitpunkt der Bestellung noch ernsthaft mit einer Sanierung, einer Anschlussfinanzierung oder dem Eingang größerer Forderungen rechnen durfte, handelt nicht vorsätzlich, selbst wenn sich diese Hoffnung später zerschlägt. Wer dagegen bereits weiß, dass die Liquiditätslücke nicht mehr zu schließen ist, und trotzdem weiter bestellt, täuscht mit jeder einzelnen Bestellung neu über die eigene Zahlungsfähigkeit.

Diese Schnittstelle zum Insolvenzrecht ist in der Praxis besonders gefährlich, weil sich Betrugsvorwurf und Insolvenzverschleppung häufig überschneiden. Wer die Antragsfrist aus § 15a InsO verstreichen lässt und in dieser Zeit weiter wirtschaftet, läuft Gefahr, gleich zwei Straftatbestände zu verwirklichen. Eine Übersicht zu den maßgeblichen Fristen der Antragspflicht und ihrer haftungsrechtlichen Folgen für den Geschäftsleiter finden Sie in unserem Beitrag zur Insolvenzantragspflicht und den Fristen, die über die Geschäftsführerhaftung entscheiden.

Schadensberechnung: Wie Ermittlungsbehörden im Wirtschaftsleben rechnen

Die Ermittlungsbehörden stützen sich bei der Schadensberechnung regelmäßig auf betriebswirtschaftliche Unterlagen, insbesondere Kontoauszüge, Bestellhistorien und die zeitliche Entwicklung der Liquidität. Drei Punkte sind für Unternehmer besonders wichtig.

Erstens zählt der Zeitpunkt der jeweiligen Verfügung, nicht ein Jahresdurchschnitt. Eine GmbH kann im Januar zahlungsfähig und im März zahlungsunfähig gewesen sein. Nur die im März getroffenen Bestellungen sind unter dem Gesichtspunkt des Eingehungsbetrugs überhaupt problematisch.

Zweitens wird eine tatsächlich erbrachte Teilleistung schadensmindernd angerechnet. Wurde ein Teil der Ware bezahlt oder eine Sicherheit gestellt, reduziert sich der strafrechtlich relevante Schaden entsprechend. Das ändert an der Strafbarkeit dem Grunde nach nichts, wirkt sich aber auf die Höhe des Schadens und damit auf die Einordnung als besonders schwerer Fall nach § 263 Absatz 3 StGB aus.

Drittens ist die Grenze von 50.000 Euro für einen Vermögensverlust großen Ausmaßes keine feste Rechtsnorm, sondern eine von der Rechtsprechung entwickelte Orientierungsgröße. Bei mehreren Einzeltaten im Rahmen eines fortgesetzten Geschäftsmodells, etwa bei wiederholten Warenbestellungen über Monate, werden die Einzelschäden für die Frage des besonders schweren Falls grundsätzlich nicht automatisch addiert. Maßgeblich ist die Schadenshöhe der jeweiligen Einzeltat, wobei bei einheitlichen Tatplänen im Rahmen der Bandenmäßigkeit andere Maßstäbe gelten können.

Abgrenzung zu Untreue und Subventionsbetrug

Betrug wird in der Praxis häufig mit verwandten Vermögensdelikten verwechselt, die andere Voraussetzungen haben.

Bei der Untreue nach § 266 StGB fehlt es an einer Täuschung. Der Täter missbraucht stattdessen eine ihm eingeräumte Vermögensbetreuungspflicht, etwa als Geschäftsführer, der eigenmächtig über das Gesellschaftsvermögen verfügt. Betrug und Untreue schließen sich nicht aus. Wer als Geschäftsführer sein eigenes Unternehmen durch Täuschung eines Vertragspartners schädigt und zugleich seine Pflichten gegenüber der eigenen Gesellschaft verletzt, kann wegen beider Delikte in Tateinheit belangt werden.

Beim Subventionsbetrug nach § 264 StGB handelt es sich um einen eigenständigen Tatbestand, der bereits leichtfertiges Handeln ausreichen lässt und auf subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des Absatzes 9 der Norm zugeschnitten ist. Ein tatsächlicher Vermögensschaden ist dort anders als beim allgemeinen Betrug keine Tatbestandsvoraussetzung. Die Einzelheiten dazu, warum bei Fördermitteln und staatlichen Hilfen bereits ein geringerer Verschuldensgrad zur Strafbarkeit führt, haben wir in unserem Beitrag zum Subventionsbetrug nach § 264 StGB und der Frage, warum hier schon Leichtfertigkeit genügt dargestellt.

Handelt eine Gesellschaft selbst durch ihre Organe betrügerisch, drohen zusätzlich Sanktionen gegen das Unternehmen. Seit der Verschärfung des Verbandssanktionenrechts können Unternehmensgeldbußen erhebliche Größenordnungen erreichen. Was das für Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche konkret bedeutet, lesen Sie in unserem Beitrag zum Sanktionsstrafrecht 2026 und der Unternehmensgeldbuße von bis zu 40 Millionen Euro.

Strafzumessung und Verjährung

Der Strafrahmen des einfachen Betrugs reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen nach § 263 Absatz 3 StGB, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln oder bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, erhöht sich der Rahmen auf sechs Monate bis zu zehn Jahre. Wichtig für die Verteidigung: Ein Regelbeispiel entfaltet, anders als eine echte Qualifikation, nur eine Indizwirkung. Das Gericht kann im Einzelfall trotz eines erfüllten Regelbeispiels vom erhöhten Strafrahmen abweichen, wenn die Gesamtwürdigung dies rechtfertigt.

Die Verjährungsfrist beträgt für den einfachen Betrug fünf Jahre, § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB, da dessen Höchstmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe in die dort genannte Spanne von mehr als einem bis zu fünf Jahren fällt. Für den besonders schweren Fall nach § 263 Absatz 3 StGB verlängert sich die Frist dagegen auf zehn Jahre, § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB, weil dessen Strafrahmen im Höchstmaß zehn Jahre erreicht und damit in die dort genannte Spanne von mehr als fünf bis zu zehn Jahren fällt. Wer sich auf ein Regelbeispiel des besonders schweren Falls beruft oder ihm ausgesetzt sieht, muss die Verjährung also stets anhand des erhöhten Strafrahmens berechnen, nicht anhand des Grundtatbestands. Die Frist beginnt mit der Beendigung der Tat, bei mehreren Einzelbestellungen also mit der letzten Handlung des zugrunde liegenden Gesamtgeschehens. Durchsuchungen, die Erhebung der Anklage oder der Erlass eines Haftbefehls unterbrechen den Lauf der Frist und setzen sie neu in Gang.

Beispielsfall: Die Warenbestellung in der Krise

Beispielsfall: Ein mittelständisches Bauzulieferunternehmen gerät infolge ausbleibender Zahlungen eines Großkunden in eine Liquiditätskrise. Der Geschäftsführer weiß im April, dass die laufenden Bankverbindlichkeiten die verfügbaren Mittel deutlich übersteigen und eine Anschlussfinanzierung von der Hausbank bereits mündlich abgelehnt wurde. Dennoch bestellt er im Mai und Juni bei einem langjährigen Lieferanten weiter Baumaterial im Wert von rund 180.000 Euro, ohne den Lieferanten über die veränderte Lage zu informieren. Im Juli meldet die Gesellschaft Insolvenz an. Der Lieferant erhält aus der Insolvenzmasse lediglich eine Quote von acht Prozent seiner Forderung und erstattet Strafanzeige.

Die Staatsanwaltschaft prüft in diesem Fall zunächst, ob im April tatsächlich bereits Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO vorlag oder ob der Geschäftsführer ernsthaft mit einer Lösung rechnen durfte. Fällt diese Prüfung negativ für ihn aus, liegt in jeder einzelnen Bestellung ab Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit eine konkludente Täuschung über die eigene Zahlungsfähigkeit, ein dadurch veranlasster Irrtum des Lieferanten, eine Vermögensverfügung in Gestalt der Warenlieferung und ein Schaden in Höhe der nicht mehr werthaltigen Gegenleistung. Bei einem Schaden von 180.000 Euro liegt zudem ein Vermögensverlust großen Ausmaßes nahe, was die Anwendung des erhöhten Strafrahmens aus § 263 Absatz 3 StGB wahrscheinlich macht.

Was Sie jetzt tun sollten

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub empfiehlt, bei einem Betrugsvorwurf im geschäftlichen Umfeld die folgenden fünf Schritte in dieser Reihenfolge abzuarbeiten, unabhängig davon, ob Sie als Beschuldigter oder als Geschädigter betroffen sind.

  1. Innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt eines Anhörungsbogens: Machen Sie keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht aus § 136 Absatz 1 StPO gilt uneingeschränkt und darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.
  2. Innerhalb der ersten Woche: Beauftragen Sie einen Verteidiger mit der Akteneinsicht nach § 147 StPO. Ohne Aktenkenntnis lässt sich keine belastbare Verteidigungsstrategie entwickeln, jede vorschnelle Einlassung kann spätere Optionen verbauen.
  3. Vor jeder weiteren Kommunikation mit dem Anzeigeerstatter: Stimmen Sie jeden Kontakt mit Ihrem Verteidiger ab. Zahlungsangebote oder Erklärungen ohne rechtliche Begleitung werden in Ermittlungsverfahren regelmäßig als Schuldeingeständnis gewertet.
  4. Sobald die Aktenlage bekannt ist: Prüfen Sie mit Ihrem Verteidiger, ob eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO gegen Auflage realistisch ist. Bei überschaubaren Schadenssummen und fehlender Vorbelastung ist dieser Weg häufig der wirtschaftlich vernünftigste.
  5. Wenn Sie selbst geschädigt sind: Sichern Sie sämtliche Bestellbelege, Zahlungsavise und Korrespondenz, bevor Sie Strafanzeige erstatten. Die Ermittlungsbehörden benötigen konkrete Anhaltspunkte für den Kenntnisstand des Täuschenden zum jeweiligen Verfügungszeitpunkt, pauschale Vorwürfe führen regelmäßig zur Einstellung nach § 170 Absatz 2 StPO.

Die häufigsten Fehler

  • Vorschnelle Einlassung gegenüber der Polizei. Wer ohne Aktenkenntnis erklärt, „das habe ich nie so gemeint“, liefert der Staatsanwaltschaft oft erst die Formulierung, mit der sie den Vorsatz begründet.
  • Verwechslung von unternehmerischem Risiko mit Vorsatz. Ein gescheitertes Geschäft ist kein Betrug. Strafbar wird es erst, wenn der Handelnde die fehlende Erfolgsaussicht bereits kannte.
  • Zahlungen ohne Anwalt als vermeintliche Wiedergutmachung. Eine unabgestimmte Zahlung kurz nach Anzeigeerstattung wird von Ermittlern häufig als Beleg für ein schlechtes Gewissen gelesen, nicht als neutrale Geste.
  • Unterschätzung der zivilrechtlichen Parallelverfahren. Neben dem Strafverfahren läuft meist ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB. Beide Verfahren erfordern eine abgestimmte Strategie, nicht zwei getrennte Reaktionen.
  • Fehlende Dokumentation der eigenen Liquiditätslage. Wer im Nachhinein nicht mehr belegen kann, wann er von der Krise erfahren hat, überlässt die Beweiswürdigung vollständig den Zeugen der Gegenseite.
  • Verzicht auf Akteneinsicht aus Zeitdruck. Wer sich vor Kenntnis der vollständigen Ermittlungsakte einlässt, verzichtet auf den entscheidenden taktischen Vorteil der Verteidigung.

Wie ein Anwalt für Wirtschaftsstrafrecht hilft

Ein Betrugsvorwurf im geschäftlichen Umfeld berührt fast immer mehrere Rechtsgebiete gleichzeitig, das Strafrecht, das Insolvenzrecht und häufig das Gesellschaftsrecht. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub verbindet als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht sowie für Handels- und Gesellschaftsrecht diese Perspektiven in einer Person. Das ist bei Betrugsvorwürfen in der Unternehmenskrise ein erheblicher Vorteil, weil sich die strafrechtliche Verteidigung nicht isoliert von der insolvenzrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Bewertung führen lässt. Wer beispielsweise gleichzeitig mit einem Insolvenzverwalter über die Anfechtung von Zahlungen verhandelt und sich strafrechtlich gegen den Vorwurf des Eingehungsbetrugs verteidigt, braucht eine Strategie, die beide Verfahren zusammen denkt, nicht zwei unabhängige Baustellen.

Quellenverzeichnis

  • § 263 StGB, § 263a StGB, § 22 StGB, § 78 Absatz 3 StGB, Strafgesetzbuch in der aktuellen Fassung
  • § 17 InsO, § 15a InsO, Insolvenzordnung in der aktuellen Fassung
  • § 147 StPO, § 153a StPO, § 170 Absatz 2 StPO, Strafprozessordnung in der aktuellen Fassung
  • § 823 Absatz 2 BGB, Bürgerliches Gesetzbuch in der aktuellen Fassung
  • BGH, Beschluss vom 04.10.2023, Az. 6 StR 258/23 (LG Stade), zum Eingehungsbetrug bei der Lastschriftreiterei
  • BGH, Beschluss vom 07.03.2017, Az. 1 StR 41/17 (LG Augsburg), zum Näheverhältnis beim Dreiecksbetrug
  • BGH, Beschluss vom 19.07.2023, Az. 2 StR 77/22, zur Bewertung des Vermögensschadens bei Kapitalanlagen (Juris-verifiziert am 14.08.2026)
  • BGH, Urteil vom 08.10.2014, Az. 1 StR 359/13 (LG Passau), zur Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vorteil
  • BGH, Beschluss vom 18.02.2009, Az. 1 StR 731/08 (LG München I), zum Anlagebetrug und zur zweckwidrigen Mittelverwendung als Schaden
  • BGHSt 48, 360, zur Orientierungsgröße von 50.000 Euro beim Vermögensverlust großen Ausmaßes

Häufige Fragen (FAQ)

Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Eingehungsbetrug?

Eingehungsbetrug ist keine eigene Norm, sondern eine Fallgruppe des § 263 StGB. Der Schaden entsteht bereits mit dem Vertragsschluss, wenn der wirtschaftliche Wert der eingegangenen Verpflichtung von Anfang an geringer ist als der Wert der eigenen Leistung. Praktisch betrifft das vor allem Bestellungen in wirtschaftlichen Krisensituationen.

Wie hoch ist die Strafe bei Betrug im geschäftlichen Verkehr?

Der Grundstrafrahmen des § 263 Absatz 1 StGB reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes, der nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig ab 50.000 Euro angenommen wird, oder bei gewerbsmäßigem beziehungsweise bandenmäßigem Handeln erhöht sich der Rahmen nach § 263 Absatz 3 StGB auf sechs Monate bis zu zehn Jahre.

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Einfach gelagerte Fälle können innerhalb weniger Monate mit einer Einstellung enden, umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren mit mehreren Beschuldigten und umfangreicher Buchhaltungsauswertung dauern nicht selten ein bis zwei Jahre bis zur Anklageerhebung.

Wann verjährt der Betrugsvorwurf?

Für den einfachen Betrug beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Beendigung der Tat, § 78 Absatz 3 Nummer 4 StGB. Für den besonders schweren Fall nach § 263 Absatz 3 StGB verlängert sie sich wegen des höheren Strafrahmens auf zehn Jahre, § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB. Durchsuchungsmaßnahmen, die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens gegenüber dem Beschuldigten und die Anklageerhebung unterbrechen die Frist und lassen sie von Neuem beginnen.

Kann ein gescheitertes Geschäft strafrechtlich als Betrug gewertet werden?

Nein, allein aus dem Scheitern eines Geschäfts folgt kein Betrug. Erforderlich ist, dass der Handelnde bereits im Zeitpunkt seiner Erklärung wusste oder billigend in Kauf nahm, seine Leistung nicht erbringen zu können. Ein unternehmerischer Fehlschlag, der auf einer nachträglichen Fehlentwicklung beruht, bleibt straflos.

Was ist der Unterschied zwischen Betrug und Untreue?

Betrug setzt eine Täuschung voraus, die einen anderen zu einer eigenen Vermögensverfügung veranlasst. Untreue nach § 266 StGB erfordert dagegen keine Täuschung, sondern den Missbrauch einer Vermögensbetreuungspflicht, etwa durch einen Geschäftsführer, der eigenmächtig über fremdes Vermögen verfügt. Beide Delikte können bei ein und derselben Handlung zusammentreffen.

Was sollte ich tun, wenn ich Opfer eines Betrugs im Geschäftsverkehr geworden bin?

Sichern Sie zunächst alle Unterlagen, die den Kenntnisstand des Täuschenden zum Zeitpunkt der jeweiligen Erklärung belegen können, insbesondere Bestellbestätigungen, Zahlungsavise und interne Kommunikation. Erstatten Sie anschließend Strafanzeige und lassen Sie parallel die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche nach § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB prüfen.