Einziehung gegen den Geschäftsführer: BGH 6 StR 239/24

Kurzantwort: Fließen die Erlöse einer Straftat an die GmbH und nicht an den Geschäftsführer selbst, darf die Einziehung nach § 73 StGB grundsätzlich nur gegen die Gesellschaft angeordnet werden, nicht gegen das Organ persönlich. Der Bundesgerichtshof hat das mit Beschluss vom 07.08.2025 (Az. 6 StR 239/24) bestätigt und die gegen eine Pflegedienst-Geschäftsführerin persönlich angeordnete Einziehung von 1.282.814,17 Euro aufgehoben. Die bloße Organstellung und die faktische Verfügungsgewalt über das Gesellschaftsvermögen reichen nicht aus. Notwendig sind konkrete Feststellungen zu einem tatsächlichen Vermögenszufluss bei der natürlichen Person selbst, etwa durch ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, Privatentnahmen oder rechtsgrundlose Transfers.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 18.8.2026

Die Lage, in der Sie jetzt stecken

Das Landgericht hat verurteilt, und neben der Freiheits- oder Geldstrafe steht eine Einziehungssumme im Raum, die nicht das Firmenkonto trifft, sondern Ihr privates Vermögen. Das Gericht hat dabei häufig schlicht unterstellt, was als Geschäftsführer oder Alleingesellschafter über die GmbH ohnehin verfügbar war, gehöre wirtschaftlich auch Ihnen persönlich. Genau diese Verkürzung hat der Bundesgerichtshof im August 2025 verworfen. Zwischen dem, was eine Gesellschaft erlangt, und dem, was ihr Geschäftsführer erlangt, liegt rechtlich eine Trennlinie, die viele erstinstanzliche Urteile zu großzügig überspringen. Wer sich in einer solchen Lage befindet, hat mehr Verteidigungsspielraum, als das Urteil des Landgerichts zunächst vermuten lässt.

Der Fall vor dem Bundesgerichtshof: Abrechnungsbetrug im Pflegedienst

Die Angeklagte war Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin einer Pflegedienst-GmbH, die einen ambulanten Pflegedienst und drei stationäre Einrichtungen betrieb. Nach § 71 SGB XI und § 132a SGB V setzt die Abrechnung von Pflegeleistungen gegenüber den Pflege- und Krankenkassen voraus, dass eine verantwortliche Pflegedienstleitung die Versorgung fachlich steuert, überwacht und dokumentiert. Diese Position war in dem Unternehmen über Jahre hinweg nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Angeklagte stellte dennoch fortlaufend Rechnungen für erbrachte Pflegeleistungen aus und reichte sie bei den Kassen ein. Zwischen Mai 2013 und August 2015 betraf das 76 Einzelfälle mit einem Gesamtvolumen von 1.282.814,17 Euro.

Das Landgericht Rostock verurteilte sie mit Urteil vom 18.12.2023 wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 76 Fällen. Die zentrale Rechtsfrage zum Schuldspruch lautete, ob bereits die Rechnungsstellung selbst eine konkludente Täuschung enthält. Nach der vom Bundesgerichtshof bestätigten Linie erklärt, wer Pflegeleistungen abrechnet, damit stillschweigend, dass die Leistungen den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entsprechend erbracht wurden, einschließlich der fachlichen Steuerung durch eine verantwortliche Pflegedienstleitung. Wer diese Erwartung enttäuscht, täuscht bereits mit der Rechnung selbst, ohne dass es einer zusätzlichen ausdrücklichen Erklärung bedürfte. Wie eine solche konkludente Täuschung durch bloße Forderungsstellung dogmatisch einzuordnen ist, hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen zum Betrug nach § 263 StGB konturiert. Über den Schuldspruch hinaus ordnete das Landgericht Rostock die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.282.814,17 Euro an, und zwar gegen die Angeklagte persönlich, unter Berücksichtigung einer bereits aus einem früheren Urteil rechtskräftigen Teileinziehung.

Die Entscheidung des BGH vom 07.08.2025: Schuldspruch bestätigt, Einziehung aufgehoben

Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verwarf die Revision der Angeklagten, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtete. Die Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betrugs in 76 Fällen blieb bestehen, die konkludente Täuschung durch Rechnungsstellung trug den Schuldspruch. Anders bei der Einziehungsentscheidung. Der Senat hob die Anordnung der Einziehung von 1.282.814,17 Euro gegen die Angeklagte persönlich auf und verwies die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Rostock zurück.

Tragender Grund war ein struktureller Fehler in den Feststellungen des Landgerichts. Die Kassen hatten die 1,28 Millionen Euro nicht an die Angeklagte persönlich gezahlt, sondern an die von ihr geführte GmbH. Damit war es zunächst die Gesellschaft, die durch die Taten etwas erlangt hatte, nicht die natürliche Person. Das Landgericht hatte diesen Unterschied in seinem Urteil nicht sauber nachvollzogen, sondern die Einziehungssumme ohne weitere Begründung der Geschäftsführerin persönlich zugerechnet. Genau darin liegt der Rechtsfehler, den der Bundesgerichtshof beanstandete. Wer als Organ einer Kapitalgesellschaft handelt und Zahlungen empfängt, die rechtlich der Gesellschaft zufließen, hat damit noch nicht selbst etwas erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB. Die bloße Organstellung, verbunden mit der faktischen Möglichkeit, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen, ersetzt diese Feststellung nicht.

Die Systematik der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung: §§ 73 ff. StGB im Überblick

Seit dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, in Kraft seit dem 01.07.2017, regeln die §§ 73 ff. StGB die Einziehung von Taterträgen als eigenständiges Rechtsinstitut. Es geht dabei nicht um Strafe im engeren Sinn, sondern um die Abschöpfung dessen, was aus der Tat gezogen wurde, unabhängig von Schuld und Vorwerfbarkeit. Drei Vorschriften bilden das Grundgerüst.

§ 73 Abs. 1 StGB ordnet die Einziehung beim Täter oder Teilnehmer selbst an:

„Hat der Täter oder Teilnehmer durch die Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.“

Entscheidend ist das Tatbestandsmerkmal „erlangt“. Der Bundesgerichtshof legt es seit Jahren im Sinne einer tatsächlichen, wirtschaftlichen Verfügungsgewalt aus. Wer nur formal Zugriff auf ein Konto hat, ohne dass sich das Erlangte in seinem eigenen Vermögen niederschlägt, hat im Sinn dieser Norm nichts erlangt.

§ 73b StGB erweitert die Einziehung auf andere Personen, insbesondere auf juristische Personen wie die GmbH, wenn diese durch die Tat eines Organs oder Vertreters etwas erlangt hat:

„Die Einziehung nach § 73 Absatz 1 richtet sich gegen einen anderen, wenn dieser durch die Tat etwas erlangt hat und der Täter oder Teilnehmer für ihn gehandelt hat […]“

Fließen die Taterträge, wie im Rostocker Fall, an die GmbH, ist § 73b StGB die richtige Einziehungsgrundlage, gerichtet gegen die Gesellschaft als Einziehungsbeteiligte, nicht gegen die natürliche Person, die für sie gehandelt hat.

§ 73c StGB schließlich betrifft die Fälle, in denen der ursprüngliche Gegenstand nicht mehr eingezogen werden kann, etwa weil das Geld längst verbraucht oder mit anderem Vermögen vermischt wurde. Dann tritt an die Stelle der Einziehung des Gegenstands die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe des Wertersatzes. Diese Wertersatzeinziehung setzt aber voraus, dass zuvor überhaupt geklärt ist, gegen wen, gegen die Gesellschaft oder gegen die natürliche Person, sich die Einziehung dem Grunde nach richtet. Genau an dieser Weichenstellung ist das Landgericht Rostock vorbeigegangen.

Die entscheidende Weiche: Einziehung gegen die Gesellschaft oder gegen das Organ

In der Praxis wird diese Unterscheidung häufig verwischt, weil bei einer Ein-Personen-GmbH die wirtschaftliche Trennung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer auf den ersten Blick künstlich wirkt. Rechtlich bleibt sie es nicht. Eine GmbH ist eine eigene juristische Person mit eigenem Vermögen, getrennt vom Privatvermögen ihres Organs, auch wenn eine einzelne Person beide Rollen in sich vereint. Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz in einer Entscheidung vom 24.03.2021 (Az. 1 StR 13/21, LG Kiel) mit einem Satz zusammengefasst, der seither die Leitlinie für vergleichbare Fälle bildet: Der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen einer Kapitalgesellschaft stellt trotz der Zugriffsmöglichkeit des Geschäftsführers nicht ohne Weiteres zugleich einen privaten Vermögensvorteil dar.

Das bedeutet im Regelfall: Vereinnahmt die GmbH den Tatertrag, richtet sich die Einziehung gegen die GmbH als Drittbegünstigte nach § 73b StGB. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer als Alleingesellschafter wirtschaftlich ohnehin von jeder Werterhöhung der Gesellschaft profitiert. Diese mittelbare, gesellschaftsrechtlich vermittelte Werterhöhung genügt dem Bundesgerichtshof gerade nicht, um sie mit einem unmittelbaren, eigenen Vermögenserwerb im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB gleichzusetzen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn besondere Umstände hinzutreten, die zeigen, dass der Geschäftsführer die Gesellschaft lediglich als formalen Mantel für die eigene Tat genutzt hat, ohne eine Trennung zwischen dem eigenen Vermögen und dem der Gesellschaft überhaupt vorzunehmen, oder wenn die Erträge unmittelbar nach ihrem Eingang an ihn weitergeleitet wurden.

Das Vermögensbilanz-Kriterium in der neueren Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof hat den Prüfungsmaßstab, ob eine Person „erlangt“ hat, in mehreren Entscheidungen präzisiert und dabei den Begriff der Vermögensbilanz in den Vordergrund gerückt. Zur Begründung einer Einziehung gegen das als Organ handelnde Individuum bedarf es danach einer Feststellung, die über die faktische Verfügungsgewalt hinausgeht: Es muss belegt sein, dass die betroffene Person selbst etwas erlangt hat, das ihre eigene Vermögensbilanz verändert. In einem Beschluss vom 26.06.2025 (Az. 6 StR 668/24) hat der Bundesgerichtshof diese Linie für den Bereich der Untreue bestätigt und dabei betont, dass für eine persönliche Einziehung konkrete Anhaltspunkte für eine Vermischung von Gesellschafts- und Privatvermögen oder für eine direkte Weiterleitung von Tatgewinnen an den Täter erforderlich sind. Bloße Vermutungen oder Wahrscheinlichkeitserwägungen reichen nicht.

Für die Praxis folgt daraus eine klare Beweislastverteilung zulasten der Anklage. Nicht der Angeklagte muss belegen, dass die GmbH das Geld behalten hat, sondern das Tatgericht muss positiv feststellen, dass und wodurch das Vermögen des Organs selbst gewachsen ist, wenn es gegen dieses Organ einzieht. Fehlt diese Feststellung, wie im Rostocker Verfahren, trägt das Urteil die Einziehungsanordnung nicht.

Warum die bloße Organstellung nicht genügt

Drei Argumente tragen diese Rechtsprechung, und alle drei lassen sich unmittelbar auf die Verteidigung übertragen.

Erstens die Trennung der Vermögensmassen. Eine GmbH haftet für ihre Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit ihrem eigenen Vermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Dieses Trennungsprinzip wirkt nicht nur zugunsten der Gläubiger, es wirkt spiegelbildlich auch bei der Einziehung. Wer als Gläubigerschutznorm die Haftungstrennung ernst nimmt, kann sie im Einziehungsrecht nicht beliebig aufheben, sobald es der Staatsanwaltschaft prozessual günstiger erscheint, gegen die natürliche statt gegen die juristische Person vorzugehen.

Zweitens die Funktion der Einziehung selbst. Sie soll denjenigen treffen, bei dem sich der Vermögensvorteil aus der Tat tatsächlich niedergeschlagen hat, nicht denjenigen, der die Tat organisatorisch ermöglicht hat. Organisatorische Verantwortung ist eine Frage des Schuldspruchs und der Strafzumessung, nicht der Vermögensabschöpfung. Wer als Geschäftsführer handelt, trägt strafrechtliche Verantwortung für sein Tun, das begründet aber für sich genommen noch keinen eigenen Vermögenszuwachs.

Drittens die Rechtssicherheit für Unternehmen in der Krise. Würde bereits die formale Organstellung für eine persönliche Einziehung genügen, träfe jede Einziehungsanordnung gegen ein Unternehmen zugleich dessen Geschäftsführer im Privatvermögen, unabhängig davon, ob dieser tatsächlich profitiert hat. Das widerspräche der vom Gesetzgeber gewollten Trennung zwischen der Sanktionierung natürlicher Personen und der Vermögensabschöpfung bei juristischen Personen, wie sie auch bei der Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG angelegt ist.

Was das Tatgericht konkret feststellen muss

Der Beschluss vom 07.08.2025 macht deutlich, welche Feststellungen ein Urteil enthalten muss, das eine Einziehung gegen den Geschäftsführer persönlich stützen will. Vier Anhaltspunkte kristallisieren sich aus der Rechtsprechung heraus.

Erstens ein überhöhtes Geschäftsführergehalt, das erkennbar über das hinausgeht, was für die Tätigkeit und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft angemessen wäre, und das gerade aus den inkriminierten Erträgen finanziert wurde. Zweitens Privatentnahmen, die ohne wirksamen Rechtsgrund aus dem Gesellschaftsvermögen erfolgten, etwa verdeckte Gewinnausschüttungen oder private Verwendungen von Geschäftskonten. Drittens rechtsgrundlose Transfers zwischen dem Konto der Gesellschaft und dem Privatkonto des Organs, die sich zeitlich und der Höhe nach den Zuflüssen aus der Tat zuordnen lassen. Viertens eine Vermischung der Vermögensmassen von solcher Intensität, dass eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen faktisch nicht mehr stattfand, die Gesellschaft also nur als Hülle diente.

Fehlt es an solchen Feststellungen und beschränkt sich das Urteil auf den allgemeinen Hinweis, die Angeklagte sei Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen und habe daher über das Gesellschaftsvermögen verfügen können, trägt das die Einziehung gegen sie persönlich nicht. Das Landgericht Rostock muss diese Aufklärung nun in der neuen Hauptverhandlung nachholen.

Prüfschema: Trifft die Einziehung mich persönlich oder die Gesellschaft?

Die folgende Prüfung orientiert sich an der Reihenfolge, in der der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen vorgeht.

Schritt 1: Wer hat die Zahlung tatsächlich erhalten? Maßgeblich ist der reale Zahlungsfluss, nicht die formale Verantwortlichkeit. Ging das Geld auf ein Konto der GmbH ein, spricht das zunächst gegen eine Einziehung gegen die natürliche Person. Ergebnis GmbH: weiter mit Schritt 2. Ergebnis natürliche Person direkt: § 73 Abs. 1 StGB greift unmittelbar.

Schritt 2: Liegt eine Trennung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen vor? Wurden Geschäftskonten und Privatkonten getrennt geführt, existierte eine ordnungsgemäße Buchführung, wurden Entnahmen dokumentiert? Ergebnis Ja: die Einziehung richtet sich regelmäßig gegen die GmbH nach § 73b StGB. Ergebnis Nein: weiter mit Schritt 3.

Schritt 3: Gibt es konkrete Feststellungen zu einem persönlichen Vermögenszufluss? Überhöhtes Gehalt, Privatentnahmen, rechtsgrundlose Transfers, unmittelbare Weiterleitung der Tatgewinne. Ergebnis Nein: die Einziehung gegen die natürliche Person ist rechtsfehlerhaft, Revision oder Berufung sind aussichtsreich. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 4.

Schritt 4: In welcher Höhe ist der persönliche Zufluss belegt? Die Einziehung gegen die natürliche Person beschränkt sich auf den nachgewiesenen Betrag, nicht auf die gesamte Schadenssumme der Tat. Das Ergebnis bestimmt die Höhe der Einziehungsanordnung gegen die Person, unabhängig von einer zusätzlichen Einziehung gegen die GmbH.

Beispielsfall: Die Werkstatt-GmbH und der überzogene Gesellschafterverrechnungskonto

Beispielsfall: Ein Kfz-Zulieferer rechnet über Jahre Leistungen ab, die tatsächlich nie erbracht wurden, und erhält dadurch von einem Großkunden Zahlungen von insgesamt 640.000 Euro auf das Geschäftskonto der Werkstatt-GmbH. Der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter zieht in diesem Zeitraum wiederholt Beträge über ein Gesellschafterverrechnungskonto ab, ohne dass diesen Entnahmen jemals eine werthaltige Gegenleistung oder ein wirksamer Darlehensvertrag gegenüberstand. Am Ende weist das Verrechnungskonto einen Sollsaldo von 210.000 Euro zulasten der GmbH aus, buchhalterisch als Forderung gegen den Gesellschafter erfasst, tatsächlich aber wirtschaftlich verloren.

In diesem Fall lässt sich die Einziehung nicht einfach auf die gesamten 640.000 Euro gegen die GmbH beschränken. Für die 210.000 Euro, die dem Geschäftsführer über das Verrechnungskonto persönlich zugeflossen sind, kommt zusätzlich eine Einziehung gegen ihn selbst nach § 73 Abs. 1 StGB in Betracht, weil hier ein konkreter, bezifferbarer Vermögenszuwachs in seinem Privatvermögen feststellbar ist. Für den verbleibenden Betrag von 430.000 Euro, der im Gesellschaftsvermögen verblieb, richtet sich die Einziehung dagegen gegen die GmbH nach § 73b StGB. Eine undifferenzierte Einziehung der vollen 640.000 Euro gegen den Geschäftsführer persönlich wäre nach der Linie des Bundesgerichtshofs vom 07.08.2025 rechtsfehlerhaft.

Praxisfolgen für Geschäftsführer und Gesellschafter

Die Entscheidung wirkt weit über den entschiedenen Pflegefall hinaus. Sie betrifft jeden Geschäftsführer, gegen den im Zusammenhang mit einer Unternehmenstat, sei es Betrug, Untreue, Bestechung im geschäftlichen Verkehr oder Subventionsbetrug, eine Einziehung persönlich angeordnet wird, während die eigentlichen Erträge im Unternehmen verblieben sind.

Für die Vermögensplanung folgt daraus keine Entwarnung, aber eine deutliche Präzisierung des Risikos. Wer als Geschäftsführer sauber zwischen Geschäfts- und Privatvermögen trennt, sich sein Gehalt marktüblich auszahlen lässt und keine Entnahmen ohne Rechtsgrund vornimmt, verringert das Risiko einer persönlichen Einziehung erheblich, selbst wenn das Unternehmen selbst aus strafbaren Handlungen erhebliche Erträge gezogen hat. Diese Erträge bleiben zwar einziehbar, aber eben gegen die Gesellschaft, deren Vermögen ohnehin für die Rückzahlung, etwa im Rahmen einer möglichen Insolvenz, zur Verfügung stünde. Wie sich diese Vermögensabschöpfung wiederum zu einer bereits eingetretenen Krise des Unternehmens verhält, ist eng verzahnt mit den Pflichten, die im Zusammenhang mit einer drohenden Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO zu beachten sind, weil auch dort die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen über die persönliche Haftung entscheidet.

Für Gesellschafter, die nicht selbst als Geschäftsführer tätig sind, aber wirtschaftlich von der Gesellschaft profitieren, etwa durch Gewinnausschüttungen, gilt eine vergleichbare Prüfung. Auch bei ihnen kommt eine Einziehung nach § 73b StGB in Betracht, wenn ihnen Werte unentgeltlich oder ohne rechtlichen Grund aus der Gesellschaft zugeflossen sind, während sie an der eigentlichen Tat nicht beteiligt waren. Diese Konstellation ist rechtlich von der Einziehung gegen den handelnden Geschäftsführer zu unterscheiden, folgt aber ähnlichen Beweisanforderungen an den tatsächlichen Zufluss.

Verteidigungsansatz gegen überschießende Einziehungsanordnungen

Für die Verteidigung ergeben sich aus der Entscheidung vom 07.08.2025 mehrere konkrete Ansatzpunkte, die schon im Ermittlungsverfahren und nicht erst in der Revision genutzt werden sollten.

Der erste Ansatz liegt in der frühzeitigen Trennung der Beweisthemen. Während sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schuldfrage auf die Tathandlung und den Schaden konzentriert, wird die Frage, wem die Erträge tatsächlich zugeflossen sind, häufig nachrangig behandelt. Eine Verteidigung, die von Beginn an auf eine saubere Trennung der Zahlungsströme zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen hinweist und entsprechende Kontoauszüge, Jahresabschlüsse und Gesellschafterbeschlüsse vorlegt, kann verhindern, dass eine pauschale Einziehungsanordnung überhaupt erst ergeht.

Der zweite Ansatz betrifft die Hauptverhandlung selbst. Bleibt das Gericht bei einer unspezifizierten Einziehungsanordnung gegen den Angeklagten persönlich, ohne die tatsächlichen Zuflüsse im Einzelnen festzustellen, ist dies ein Punkt, der in den Schlussvortrag und, falls erforderlich, in die Revisionsbegründung gehört. Die Entscheidung vom 07.08.2025 liefert dafür eine aktuelle, tragfähige Argumentationsgrundlage.

Der dritte Ansatz betrifft die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall. Selbst wenn ein Teil der Erträge dem Geschäftsführer persönlich zugeflossen ist, muss die Einziehung auf diesen Teilbetrag begrenzt bleiben. Eine pauschale Übernahme der gesamten, gegen die Gesellschaft festgestellten Schadenssumme in die persönliche Einziehungsanordnung ist regelmäßig unverhältnismäßig und lässt sich mit den nun bestätigten Grundsätzen zurückweisen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Prüfen Sie das Urteil auf konkrete Feststellungen zum persönlichen Vermögenszufluss. Fehlen Ausführungen zu Gehalt, Entnahmen oder Transfers, ist die Einziehungsanordnung angreifbar.
  2. Sichern Sie Kontoauszüge und Buchhaltungsunterlagen frühzeitig. Die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen lässt sich nur belegen, wenn die Unterlagen vollständig vorliegen, bevor eine Beschlagnahme den Zugriff erschwert.
  3. Prüfen Sie die Revisionsfrist. Nach Zustellung des schriftlichen Urteils bleibt für die Revisionsbegründung ein Monat, § 345 Abs. 1 StPO. Bei einer bereits ergangenen, unzureichend begründeten Einziehungsanordnung zählt jeder Tag.
  4. Trennen Sie die Verteidigung gegen den Schuldspruch von der Verteidigung gegen die Einziehung. Beide Fragen folgen unterschiedlichen Maßstäben und sollten in der Argumentation nicht vermischt werden.
  5. Klären Sie parallele Verfahren gegen die Gesellschaft. Läuft gegen die GmbH selbst ein eigenständiges Einziehungsverfahren nach § 73b StGB, muss die Verteidigung beide Verfahren aufeinander abstimmen, um eine doppelte Inanspruchnahme zu vermeiden.
  6. Ziehen Sie frühzeitig einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzu. Je früher die Beweisthemen zur Vermögensabschöpfung aufbereitet werden, desto eher lässt sich eine überschießende Einziehung bereits im erstinstanzlichen Verfahren verhindern.

Die häufigsten Fehler

  • Die Trennung von Gesellschafts- und Privatvermögen wird erst im Prozess thematisiert. Fehlt eine saubere Dokumentation von Gehalt, Entnahmen und Darlehen von Beginn an, lässt sie sich im Nachhinein kaum mehr rekonstruieren.
  • Der Schuldspruch und die Einziehung werden als Einheit behandelt. Wer sich nur gegen den Tatvorwurf verteidigt und die Einziehungsfrage vernachlässigt, verschenkt einen eigenständigen Angriffspunkt.
  • Ein Gesellschafterverrechnungskonto wird als reine Formalität abgetan. Gerade solche Konten liefern häufig die konkreten Belege für einen persönlichen Vermögenszufluss, die das Gericht sonst vermissen lässt.
  • Die Revisionsfrist wird verpasst, weil die Einziehung als Nebenpunkt erscheint. Auch die Einziehungsentscheidung unterliegt derselben Monatsfrist wie der Schuldspruch.
  • Eine bereits gezahlte Steuer oder Sozialabgabe auf ein überhöhtes Gehalt wird nicht dokumentiert. Solche Belege können zugleich als Indiz gegen eine verdeckte, rechtsgrundlose Entnahme dienen.
  • Parallelverfahren gegen die Gesellschaft werden übersehen. Ohne Abstimmung drohen widersprüchliche Feststellungen zu denselben Zahlungsflüssen in zwei getrennten Verfahren.

Wie Rechtsanwalt Dr. Holger Traub in dieser Lage unterstützt

Fragen der Vermögensabschöpfung verbinden strafrechtliche und gesellschaftsrechtliche Bewertung in einer Weise, die eine rein strafrechtliche Verteidigung häufig unterschätzt. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub bringt als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht genau diese doppelte Perspektive ein: die Prüfung, ob eine Zahlung gesellschaftsrechtlich der GmbH oder wirtschaftlich der Person zuzuordnen ist, und die Einordnung, wie sich eine drohende Einziehung zu einer möglichen Insolvenz des Unternehmens verhält. Als promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann kann er Kontoauszüge, Verrechnungskonten und Jahresabschlüsse selbst fachlich auswerten, statt die Beweisführung allein einem externen Gutachten zu überlassen. Wer mit einer Einziehungsanordnung konfrontiert ist, die das eigene Privatvermögen betrifft, sollte die zugrunde liegenden Feststellungen des Urteils zeitnah prüfen lassen, denn die Frist zur Revision läuft unabhängig davon, wie umfangreich die Auswertung der Zahlungsströme im Einzelfall ist.

Quellenverzeichnis

  • § 73 StGB, § 73b StGB, § 73c StGB, Strafgesetzbuch, gesetze-im-internet.de
  • § 13 Abs. 2 GmbHG, gesetze-im-internet.de
  • § 263 StGB, Strafgesetzbuch, gesetze-im-internet.de
  • § 345 Abs. 1 StPO, Strafprozessordnung, gesetze-im-internet.de
  • § 71 SGB XI, § 132a SGB V, Sozialgesetzbuch, gesetze-im-internet.de (nur als Bezugsnorm zur Pflegedienstleitung erwähnt)
  • BGH, Beschluss vom 07.08.2025, Az. 6 StR 239/24 (LG Rostock, Urteil vom 18.12.2023), bundesgerichtshof.de
  • BGH, Beschluss vom 24.03.2021, Az. 1 StR 13/21 (LG Kiel)
  • BGH, Beschluss vom 26.06.2025, Az. 6 StR 668/24

Häufige Fragen (FAQ)

Kann die Einziehung mich als Geschäftsführer persönlich treffen, wenn das Geld an die GmbH gezahlt wurde?

Nur unter engen Voraussetzungen. Nach dem BGH-Beschluss vom 07.08.2025 (Az. 6 StR 239/24) genügt die bloße Organstellung nicht. Erforderlich sind konkrete Feststellungen zu einem tatsächlichen Vermögenszufluss bei Ihnen persönlich, etwa durch ein überhöhtes Gehalt oder Privatentnahmen.

Was passiert, wenn ich Alleingesellschafter und Geschäftsführer in einer Person bin?

Auch dann bleiben Gesellschafts- und Privatvermögen rechtlich getrennt. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.03.2021 (Az. 1 StR 13/21) klargestellt, dass der Zufluss in das Gesellschaftsvermögen trotz Ihrer Zugriffsmöglichkeit nicht automatisch einen privaten Vermögensvorteil darstellt.

Wie hoch war die Einziehungssumme im entschiedenen Fall?

Das Landgericht Rostock hatte gegen die Angeklagte persönlich die Einziehung von 1.282.814,17 Euro angeordnet. Der Bundesgerichtshof hob diese Anordnung mit Beschluss vom 07.08.2025 auf und verwies die Sache zur Aufklärung der tatsächlichen Zahlungsflüsse zurück.

Wie lange dauert ein Verfahren, in dem die Einziehungsfrage nach einer Zurückverweisung neu verhandelt wird?

Das hängt vom Umfang der nachzuholenden Feststellungen ab. Muss ein Landgericht Zahlungsströme über mehrere Jahre und mehrere Konten auswerten, sind mehrere Monate bis zur neuen Hauptverhandlung realistisch, bei umfangreichen Buchführungen auch länger.

Welche Frist gilt für die Revision gegen eine fehlerhafte Einziehungsanordnung?

Ein Monat ab Zustellung des schriftlichen Urteils, § 345 Abs. 1 StPO. Diese Frist gilt für die Revisionsbegründung insgesamt und schließt Einwände gegen die Einziehungsentscheidung ein.

Bleibt die GmbH von der Einziehung verschont, wenn stattdessen der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen wird?

Nein, im Regelfall ist es umgekehrt. Verbleiben die Erträge im Gesellschaftsvermögen, richtet sich die Einziehung nach § 73b StGB primär gegen die Gesellschaft selbst, nicht gegen den Geschäftsführer.

Kann eine Einziehung teilweise gegen die GmbH und teilweise gegen mich persönlich angeordnet werden?

Ja. Sind ein Teil der Erträge im Unternehmen verblieben und ein anderer Teil über Entnahmen oder ein überhöhtes Gehalt in Ihr Privatvermögen geflossen, kann die Einziehung entsprechend aufgeteilt werden, jeweils in Höhe des tatsächlich zugeordneten Betrags.

Verjährt der Anspruch auf Einziehung getrennt vom Straftatvorwurf?

Die Einziehung folgt eigenen Regeln, unter anderem der Möglichkeit einer selbständigen Einziehung nach § 76a StGB. Solange das Strafverfahren wegen der zugrunde liegenden Tat nicht verjährt ist, ist regelmäßig auch die Einziehung noch möglich, die konkrete Fristberechnung hängt vom Einzelfall ab und sollte anwaltlich geprüft werden.