D&O-Versicherung: Schutz und Grenzen für Geschäftsführer
Kurzantwort: Eine D&O-Versicherung (Directors-and-Officers-Versicherung) übernimmt für Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte die Kosten der Rechtsverteidigung und stellt sie von begründeten Schadensersatzansprüchen frei, wenn ihnen eine Pflichtverletzung im Amt vorgeworfen wird. Ausgeschlossen bleiben vorsätzliches und wissentlich pflichtwidriges Handeln sowie behördlich verhängte Bußgelder und Strafen selbst. In der Praxis ist es nicht der außenstehende Gläubiger, sondern die Gesellschaft selbst, die den Anspruch geltend macht, die sogenannte Innenhaftung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG. Nach der Grundsatzentscheidung ARAG/Garmenbeck (BGH, Urteil vom 21.04.1997, Az. II ZR 175/95) ist der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft dabei im Regelfall verpflichtet, durchsetzbare Ansprüche gegen den Vorstand tatsächlich zu verfolgen, statt sie auf sich beruhen zu lassen.
Was eine D&O-Versicherung leistet und wen sie schützt
Die Directors-and-Officers-Versicherung, kurz D&O-Versicherung, ist eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Personen in Leitungs- und Aufsichtsfunktionen. Versichert sind typischerweise Geschäftsführer und Vorstände, häufig auch Aufsichtsräte, Beiräte, Prokuristen mit Leitungsfunktion und, je nach Vertrag, leitende Angestellte. Die Police wird nicht von der versicherten Person selbst abgeschlossen, sondern vom Unternehmen als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Organe, eine sogenannte Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 43 ff. VVG. Wirtschaftlich trägt damit die Gesellschaft die Prämie, während der Versicherungsschutz dem einzelnen Organmitglied zugutekommt.
Maßgeblich ist das Claims-made-Prinzip: Versicherungsschutz besteht nicht für die Pflichtverletzung als solche, sondern dafür, dass der Anspruch während der Vertragslaufzeit oder einer vereinbarten Nachmeldefrist tatsächlich erhoben wird. Wer sein Amt bereits vor Jahren niedergelegt hat, kann deshalb noch heute auf den Versicherungsschutz jener Police angewiesen sein, unter der der jetzt geltend gemachte Anspruch angezeigt wird, nicht auf die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung geltende. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub weist Mandanten in der Beratung regelmäßig darauf hin, dass ein Versicherungswechsel oder eine Amtsniederlegung ohne Prüfung der Nachmeldefrist zu einer gefährlichen Deckungslücke führen kann.
Die Versicherung erfüllt zwei Funktionen. Erstens die Abwehrfunktion: Sie übernimmt die Kosten der Rechtsverteidigung gegen einen erhobenen Anspruch, unabhängig davon, ob dieser am Ende begründet ist. Zweitens die Freistellungsfunktion: Sie befreit die versicherte Person von einer tatsächlich bestehenden Schadensersatzpflicht bis zur vereinbarten Deckungssumme. Beide Funktionen greifen unabhängig voneinander, sodass die Versicherung auch dann Kosten übernimmt, wenn sich der Vorwurf am Ende als unbegründet erweist.
Innenhaftung als der praktisch weitaus häufigere Fall
Wer an Geschäftsführerhaftung denkt, denkt oft zuerst an Ansprüche von außen, etwa von Gläubigern oder dem Finanzamt. In der Praxis ist es jedoch überwiegend die Gesellschaft selbst, die ihren eigenen Geschäftsführer oder Vorstand in Anspruch nimmt. Diese sogenannte Innenhaftung ergibt sich für die GmbH aus § 43 Abs. 2 GmbHG und für die Aktiengesellschaft aus § 93 Abs. 2 AktG. Beide Vorschriften verpflichten die Leitungsperson, der Gesellschaft jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine schuldhafte Verletzung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters entsteht. Die zivilrechtlichen Einzelheiten dieser Haftung, insbesondere Sorgfaltsmaßstab, Beweislast und Verjährung, behandelt der eigene Beitrag Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG: Wann Sie haften.
Der Grund für das Übergewicht der Innenhaftung liegt in der Struktur des Gesellschaftsrechts: Nach außen haftet grundsätzlich die Gesellschaft selbst für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb, nicht der einzelne Geschäftsführer persönlich. Eine unmittelbare Außenhaftung des Organs gegenüber Dritten ist demgegenüber die gesetzlich eng begrenzte Ausnahme, etwa bei deliktischer Eigenhaftung nach § 823 BGB, bei bestimmten steuerlichen Haftungstatbeständen wie § 69 AO oder bei der strafbewehrten Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO. Für die D&O-Versicherung bedeutet das: Wer den Versicherungsschutz auf Angriffe von außen zuschneidet, unterschätzt regelmäßig das eigentliche Risiko, den Regress der eigenen Gesellschaft.
Für GmbH-Geschäftsführer trägt im Streitfall zusätzlich der Geschäftsführer selbst die Beweislast dafür, dass er pflichtgemäß gehandelt hat, sobald die Gesellschaft einen möglichen Schaden und dessen Verursachung durch sein Verhalten dargelegt hat. Diese Beweislastumkehr, von der Rechtsprechung aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG entwickelt und auf die GmbH übertragen, verschärft die faktische Risikolage erheblich und macht eine funktionierende D&O-Deckung zu einem zentralen Baustein der persönlichen Absicherung.
ARAG/Garmenbeck: Warum die Verfolgung von Ansprüchen kein Ermessen ist
Eine der folgenreichsten Entscheidungen des deutschen Gesellschaftsrechts stammt bereits aus dem Jahr 1997. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 21.04.1997 (Az. II ZR 175/95, BGHZ 135, 244), dem sogenannten ARAG/Garmenbeck-Urteil, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich verpflichtet ist, das Bestehen von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand eigenständig zu prüfen und, sofern sie durchsetzbar erscheinen, auch tatsächlich zu verfolgen. Ein freies unternehmerisches Ermessen, ob geklagt wird oder nicht, steht dem Aufsichtsrat nach dieser Entscheidung gerade nicht zu.
Der Bundesgerichtshof lässt ein Absehen von der Anspruchsverfolgung nur in engen Grenzen zu, etwa wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft die Nichtverfolgung ausnahmsweise als das kleinere Übel erscheinen lassen. Dem Vorstand selbst billigt die Entscheidung für unternehmerische Entscheidungen einen Beurteilungsspielraum zu: Solange die Grenzen verantwortungsbewussten, am Unternehmenswohl orientierten Handelns nicht überschritten werden und keine unternehmerischen Risiken in unverantwortlicher Weise eingegangen wurden, führt eine im Ergebnis unglückliche Entscheidung nicht automatisch zur Haftung. Diese Passage der Entscheidung gilt bis heute als deutsche Ausprägung der Business Judgment Rule, die der Gesetzgeber später in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert hat.
Für die GmbH gibt es keine dem Aufsichtsrat vergleichbare zwingende Kontrollinstanz. Hier entscheidet nach § 46 Nr. 8 GmbHG grundsätzlich die Gesellschafterversammlung durch Beschluss darüber, ob Ersatzansprüche gegen einen Geschäftsführer gerichtlich geltend gemacht werden. Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wirkt der in ARAG/Garmenbeck entwickelte Gedanke, dass eine erkennbar begründete Forderung nicht ohne tragfähigen Grund liegen gelassen werden darf, mittelbar auch hier fort, insbesondere wenn Minderheitsgesellschafter oder, im Falle der Insolvenz, der Insolvenzverwalter die Verfolgung einfordern. Für die D&O-Versicherung folgt daraus ein praktisch bedeutsamer Punkt: Wer glaubt, ein einmal entstandener Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer werde schon aus Rücksichtnahme nicht weiterverfolgt, verkennt den tatsächlichen, von der Rechtsprechung geschaffenen Verfolgungsdruck.
Was die D&O-Versicherung deckt und was nicht
Der Deckungsumfang bestimmt sich nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen, in der Praxis meist orientiert an den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Aufsichtsräten, Vorständen und Geschäftsführern, kurz AVB-AVG oder herstellerspezifisch als ULLA bezeichnet. Versichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts wegen eines Vermögensschadens, der auf einer Pflichtverletzung im Rahmen der versicherten Tätigkeit beruht. Vier Ausschlussgruppen begrenzen diesen Schutz in nahezu jeder marktüblichen Police.
Vorsatz
Vorsätzliches Handeln ist bereits gesetzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, § 103 VVG bestimmt, dass der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Diese Regelung ist zwingend und kann durch Vertrag nicht zugunsten des Versicherungsnehmers abbedungen werden.
Wissentliche Pflichtverletzung
Über den gesetzlichen Vorsatzausschluss hinaus enthält praktisch jede D&O-Police einen eigenständigen, vertraglichen Wissentlichkeitsausschluss. Danach entfällt der Versicherungsschutz, wenn die versicherte Person wissentlich von Gesetz, Satzung, Geschäftsordnung, Beschluss eines Gesellschaftsorgans oder einer Weisung des Aufsichtsorgans abgewichen ist. Diese Klausel war lange Zeit Gegenstand erheblicher Rechtsunsicherheit, weil Versicherer sie zunehmend weit auslegten und schon eine wissentliche Verletzung verwandter, benachbarter Pflichten genügen ließen, um jeden Deckungsschutz zu verweigern.
Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) deutliche Grenzen gesetzt. Zugrunde lag ein Fall, in dem ein Insolvenzverwalter den D&O-Versicherer eines Geschäftsführers auf Zahlung in Anspruch nahm, der zuvor rechtskräftig wegen nach Insolvenzreife veranlasster Zahlungen zur Erstattung von rund 282.000 Euro verurteilt worden war. Der Versicherer berief sich auf den Wissentlichkeitsausschluss und argumentierte, der Geschäftsführer habe jedenfalls seine Insolvenzantragspflicht wissentlich verletzt, das strahle auf die Zahlungen nach Insolvenzreife aus. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab dem Versicherer zunächst recht und verneinte die Deckung.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf und stellte klar, dass sich die Wissentlichkeit exakt auf diejenige Pflicht beziehen muss, wegen deren Verletzung die versicherte Person tatsächlich haftbar gemacht wird, hier also das Zahlungsverbot und nicht die davon rechtlich zu unterscheidende Insolvenzantragspflicht. Eine wissentliche Verletzung der einen Pflicht darf nicht ungeprüft auf eine andere, wenn auch zeitlich und sachlich verwandte Pflicht übertragen werden. Zusätzlich stellte der Bundesgerichtshof klar, dass ein bloßes bewusstes Verschließen vor der Kenntnis maßgeblicher Tatumstände nur für bedingten Vorsatz genügt, für den Wissentlichkeitsausschluss aber der strengere direkte Vorsatz erforderlich ist. Für Geschäftsführer und ihre Berater bedeutet dies: Versicherer müssen künftig für jede einzelne Zahlung und jede einzelne Pflichtverletzung gesondert darlegen und beweisen, dass die versicherte Person positiv wusste, gerade diese konkrete Pflicht zu verletzen.
Bußgelder und Strafen
Behördlich verhängte Bußgelder und Strafen sind als hoheitliche Sanktionen grundsätzlich nicht versicherbar. Eine Versicherung, die dem Betroffenen die wirtschaftliche Wirkung einer Sanktion vollständig abnimmt, würde deren generalpräventiven Zweck unterlaufen, was überwiegend als mit § 138 BGB unvereinbar angesehen wird. Praktisch bedeutsamer als dieser Grundsatz ist allerdings eine Unterscheidung, die viele Geschäftsführer übersehen: Wird nicht der Geschäftsführer selbst, sondern die Gesellschaft mit einer Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG belegt, und nimmt die Gesellschaft anschließend ihren verantwortlichen Geschäftsleiter im Wege des zivilrechtlichen Innenregresses in Anspruch, betrifft dieser Regressanspruch nicht mehr die Buße selbst, sondern einen eigenständigen gesellschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruch.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 21.10.2025 (Az. 31 U 3/25, veröffentlicht in NZG 2026, 161) einen solchen Innenregress bestätigt: Eine Aktiengesellschaft war von der BaFin wegen eines fehlenden Bilanzeids im Halbjahresfinanzbericht mit einer Geldbuße von 290.000 Euro belegt worden und nahm ihr ehemaliges Vorstandsmitglied nach Zahlung der Buße in voller Höhe in Regress. Der Senat bestätigte den Anspruch aus § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG und stellte ausdrücklich klar, dass eine Absicherung dieses Regressanspruchs über die D&O-Versicherung des Vorstands grundsätzlich keinen Bedenken begegnet, weil versichert nicht die Buße selbst, sondern der davon zu unterscheidende zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gesellschaft wird. Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen II ZR 163/25 anhängig, eine endgültige höchstrichterliche Klärung steht damit noch aus.
Insolvenzverschleppung und Zahlungen nach Insolvenzreife
Die Behandlung von Pflichtverletzungen im Umfeld der Unternehmenskrise ist innerhalb dieser Ausschlusstatbestände besonders streitanfällig, wie die dargestellte Entscheidung IV ZR 66/25 zeigt. Weder die verspätete Stellung des Insolvenzantrags nach § 15a InsO noch eine Zahlung nach Eintritt der Insolvenzreife im Sinne des rechtsformneutralen § 15b InsO führen automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Erforderlich bleibt stets der Einzelnachweis, dass die versicherte Person im Zeitpunkt der jeweiligen Handlung positive Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit gerade dieser Handlung hatte. Pauschale Vermutungen, wonach ein Geschäftsführer in der Krise ohnehin von seiner wirtschaftlichen Lage gewusst haben müsse, genügen dafür nach der aktuellen Rechtsprechung nicht.
Der Selbstbehalt nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
Für Vorstände einer Aktiengesellschaft schreibt § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG einen zwingenden Selbstbehalt vor. Danach muss die D&O-Versicherung einen Selbstbehalt von mindestens zehn Prozent des jeweiligen Schadens vorsehen, begrenzt auf das Anderthalbfache der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds. Der Gesetzgeber hat diese seit 2009 geltende Regelung eingeführt, um einer sogenannten Vollkaskomentalität entgegenzuwirken und einen spürbaren Verhaltensanreiz zu setzen, der eigene wirtschaftliche Nachteile bei riskanten Entscheidungen fühlbar bleiben lässt.
Für GmbH-Geschäftsführer besteht keine entsprechende gesetzliche Verpflichtung, § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG gilt seinem Wortlaut nach nur für die Aktiengesellschaft. In der Vertragspraxis vereinbaren Gesellschafter gleichwohl häufig einen Selbstbehalt in der GmbH-Police, sei es aus eigenem Steuerungsinteresse, sei es weil Versicherer entsprechende Konditionen anbieten. Rechtsanwalt Dr. Traub rät Geschäftsführern, den vereinbarten Selbstbehalt und dessen Obergrenze genau zu kennen, bevor ein Anspruch überhaupt im Raum steht, denn eine nachträgliche Diskussion über die Selbstbehaltshöhe verzögert im Ernstfall die Regulierung erheblich.
D&O-Versicherung in der Unternehmenskrise und der Insolvenz
Gerade in der Unternehmenskrise gewinnt die D&O-Versicherung besondere Bedeutung, weil genau dort die meisten Innenhaftungsansprüche entstehen. Zwei rechtliche Besonderheiten prägen diese Phase.
Die Versicherung endet nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung
Viele Versicherungsbedingungen enthielten bislang Klauseln, wonach der Versicherungsvertrag mit Stellung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens automatisch und ohne Kündigungsfrist endet. Der Bundesgerichtshof hat einer solchen Klausel mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. IV ZR 151/23) eine klare Absage erteilt. Im entschiedenen Fall hatte die versicherte Gesellschaft Ende 2015 Insolvenzantrag gestellt, der im Februar 2016 bestellte Insolvenzverwalter zahlte die Folgeprämie aus der Masse, und der Versicherer berief sich anschließend darauf, der Vertrag sei bereits automatisch beendet gewesen. Der Bundesgerichtshof erklärte die Klausel für unwirksam, weil sie von der gesetzlichen Mindestkündigungsfrist des § 11 Abs. 1 und 3 VVG zulasten des Versicherungsnehmers abwich und damit gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB verstieß. Im Ergebnis kann eine D&O-Police auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortbestehen, solange sie nicht wirksam unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beendet wird, eine für Insolvenzverwalter praktisch bedeutsame Klarstellung, weil sie den Zugriff auf die Deckung offenhält.
Das Trennungsprinzip und die Rolle des Insolvenzverwalters
Im Haftpflichtversicherungsrecht gilt seit jeher das sogenannte Trennungsprinzip. Danach ist strikt zu unterscheiden zwischen dem Haftpflichtverhältnis, also dem Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer aus § 43 GmbHG oder § 93 AktG, und dem davon getrennten Deckungsverhältnis, also dem Anspruch des Geschäftsführers als versicherter Person gegen den Versicherer auf Freistellung. Ein unmittelbarer Direktanspruch der geschädigten Gesellschaft oder ihres Insolvenzverwalters gegen den D&O-Versicherer besteht nach diesem Grundsatz gerade nicht, mit Ausnahme der in § 115 VVG geregelten Fälle der Pflichtversicherung, zu denen die D&O-Versicherung nicht zählt.
Für die Praxis der Insolvenzverwaltung bedeutet das ein zweistufiges Vorgehen. Zunächst macht der Insolvenzverwalter, dem nach § 80 InsO das Recht zusteht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über die Ansprüche der Gesellschaft zu verfügen, den Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer selbst geltend, sei es außergerichtlich, sei es im Klagewege. Aus der allgemeinen Pflicht zur bestmöglichen Massemehrung nach § 60 InsO folgt dabei ein deutlicher Anreiz, tatsächlich bestehende und durchsetzbare Ansprüche konsequent zu verfolgen, ein Gedanke, der der bereits dargestellten Verfolgungspflicht aus ARAG/Garmenbeck strukturell nahesteht, auch wenn beide Institute rechtlich unterschiedlichen Ursprungs sind. Sobald ein solcher Anspruch tituliert oder anerkannt ist, eröffnet § 108 VVG dem Geschäftsführer als Versicherungsnehmer im weiteren Sinne die Möglichkeit, seinen Freistellungsanspruch gegen den D&O-Versicherer an den Insolvenzverwalter oder unmittelbar an die Gesellschaft abzutreten. Erst über diese Abtretung kann die Masse wirtschaftlich auf die D&O-Deckung zugreifen, ohne dass das Trennungsprinzip durchbrochen wird.
Prüfschema: So ordnen Sie einen konkreten Fall ein
Schritt 1, Wer macht den Anspruch geltend? Kommt der Anspruch von der Gesellschaft selbst, gegebenenfalls vertreten durch den Insolvenzverwalter, liegt der praktisch häufigere Fall der Innenhaftung vor. Kommt er von einem außenstehenden Dritten, ist zunächst zu prüfen, ob überhaupt eine gesetzliche Grundlage für eine Außenhaftung existiert. Ergebnis: Bei Innenhaftung weiter mit Schritt 2, bei Außenhaftung ist die einschlägige Spezialnorm gesondert zu prüfen.
Schritt 2, Beruht der Vorwurf auf einer unternehmerischen Entscheidung? Maßstab ist die Business Judgment Rule nach § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG in Verbindung mit den in ARAG/Garmenbeck entwickelten Grundsätzen. Eine unternehmerische Entscheidung ohne Rechtsbindung, getroffen auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohle der Gesellschaft, führt im Regelfall nicht zur Haftung, selbst wenn sie sich im Nachhinein als falsch erweist. Ergebnis Ja: Haftung regelmäßig ausgeschlossen. Ergebnis Nein, etwa bei Rechtsverstößen oder Zahlungen nach Insolvenzreife: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3, Greift ein Ausschluss der D&O-Police? Zu prüfen sind Vorsatz nach § 103 VVG, der vertragliche Wissentlichkeitsausschluss und die Frage, ob es sich um eine nicht versicherbare Sanktion handelt. Maßgeblich ist nach IV ZR 66/25, ob positive Kenntnis exakt der verletzten Pflicht nachweisbar ist. Ergebnis Ja: Deckung entfällt insoweit. Ergebnis Nein: Deckung besteht dem Grunde nach.
Schritt 4, Ist die Deckungssumme ausreichend und der Selbstbehalt geklärt? Bei der AG zwingend nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, bei der GmbH nach der vertraglichen Vereinbarung zu prüfen. Ergebnis: Übersteigt der Schaden die Deckungssumme, haftet die versicherte Person für den überschießenden Betrag persönlich.
Beispielsfall
Beispielsfall: Der Geschäftsführer einer mittelständischen GmbH gerät in eine Liquiditätskrise. Er zahlt über mehrere Wochen hinweg noch laufende Lieferantenrechnungen, obwohl bereits objektiv Zahlungsunfähigkeit vorliegt, und stellt erst danach Insolvenzantrag. Der später bestellte Insolvenzverwalter erwirkt gegen ihn ein rechtskräftiges Urteil auf Erstattung dieser Zahlungen nach § 15b InsO in Höhe von 190.000 Euro. Der D&O-Versicherer verweigert die Deckung mit dem Hinweis, der Geschäftsführer habe die Insolvenzreife gekannt und damit wissentlich pflichtwidrig gehandelt. Nach den in IV ZR 66/25 entwickelten Grundsätzen genügt diese pauschale Argumentation nicht: Der Versicherer muss darlegen und beweisen, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt jeder einzelnen Zahlung positiv wusste, gerade das Zahlungsverbot zu verletzen, eine bloße Kenntnis der wirtschaftlichen Krise reicht dafür nicht aus. Der Fall zeigt, weshalb eine pauschale Ablehnung durch den Versicherer nicht das letzte Wort sein muss.
Was Sie als Geschäftsführer jetzt tun sollten
- Prüfen Sie die tatsächliche Deckungssumme. Vergleichen Sie sie mit dem realistischen Schadenspotenzial Ihres Unternehmens, nicht mit einem pauschalen Marktdurchschnitt.
- Klären Sie die Nachmeldefrist. Bei einem Wechsel des Versicherers oder der eigenen Amtsniederlegung sichert nur die richtige Nachmeldefrist bereits entstandene, aber noch nicht geltend gemachte Ansprüche.
- Dokumentieren Sie unternehmerische Entscheidungen. Halten Sie die Informationsgrundlage schriftlich fest, auf der eine riskante Entscheidung beruhte, das ist im Streitfall der wichtigste Beleg für die Business Judgment Rule.
- Behandeln Sie die Krise als eigenen Prüfungsfall. Sobald sich eine Liquiditätsenge abzeichnet, sollten Sie jede Zahlung einzeln daraufhin prüfen, ob sie mit dem Zahlungsverbot nach § 15b InsO vereinbar ist, und diese Prüfung dokumentieren.
- Kontaktieren Sie den Versicherer frühzeitig. Eine verspätete Anzeige des Versicherungsfalls kann eigenständig zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, unabhängig vom eigentlichen Haftungsvorwurf.
Die häufigsten Fehler im Umgang mit der D&O-Versicherung
- Vertrauen auf eine pauschale Ablehnung des Versicherers. Gerade nach IV ZR 66/25 lohnt sich die Prüfung, ob der Versicherer die Wissentlichkeit tatsächlich für die konkret verletzte Pflicht nachgewiesen hat.
- Fehlende Kenntnis der eigenen Nachmeldefrist. Wer sein Amt niederlegt, ohne die Police zu prüfen, riskiert eine Deckungslücke für Ansprüche, die erst Jahre später erhoben werden.
- Unterschätzung der Innenhaftung. Viele Geschäftsführer rechnen vor allem mit Ansprüchen von außen und übersehen, dass die eigene Gesellschaft der wahrscheinlichere Anspruchsteller ist.
- Keine Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen. Ohne schriftliche Informationsgrundlage lässt sich die Business Judgment Rule im Streitfall kaum beweisen.
- Verzögerte Meldung des Versicherungsfalls. Anzeige- und Mitwirkungsobliegenheiten sind in den Versicherungsbedingungen meist eng gefasst und mit eigenständigen Sanktionen belegt.
- Fehlende Abstimmung zwischen Haftungs- und Deckungsprozess. Wer im Haftungsprozess unbedacht Erklärungen abgibt, kann damit unbeabsichtigt Tatsachen schaffen, die den späteren Deckungsprozess gegen den Versicherer erschweren.
Abgrenzung zu verwandten Themen
Die vorliegende Darstellung konzentriert sich bewusst auf die versicherungsrechtliche Seite der D&O-Versicherung. Die zivilrechtlichen Grundlagen der Geschäftsführerhaftung selbst, insbesondere Sorgfaltsmaßstab, Business Judgment Rule, Beweislast und Verjährung nach § 43 GmbHG, sind ausführlich in Geschäftsführerhaftung § 43 GmbHG: Wann Sie haften dargestellt. Die strafrechtliche Ebene der Organhaftung, insbesondere Untreue, Insolvenzverschleppung und die Rolle faktischer Geschäftsführer, behandelt der Beitrag Organhaftung: Wann Geschäftsführer strafrechtlich haften. Beide Beiträge ergänzen die hier dargestellte versicherungsrechtliche Perspektive, ohne sie zu ersetzen.
Wie Rechtsanwalt Dr. Holger Traub unterstützt
Ob Versicherungsschutz im konkreten Einzelfall tatsächlich besteht, entscheidet sich häufig an Details der Versicherungsbedingungen und am exakten Nachweis, welche Pflicht wann und mit welcher Kenntnis verletzt wurde. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub begleitet Geschäftsführer und Vorstände sowohl bei der vorbeugenden Prüfung bestehender D&O-Policen als auch bei der Abwehr von Haftungsansprüchen der eigenen Gesellschaft und, damit verbunden, bei der Durchsetzung von Deckungsansprüchen gegenüber dem D&O-Versicherer. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie für Insolvenz- und Sanierungsrecht kennt er beide Seiten der Auseinandersetzung, die gesellschaftsrechtliche Haftungsfrage ebenso wie die insolvenzrechtliche Durchsetzung durch den Verwalter.
Quellenverzeichnis
- § 43 GmbHG, § 46 Nr. 8 GmbHG
- § 93 AktG, insbesondere Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 3
- §§ 43 ff., 103, 108, 115 VVG
- § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
- § 15a InsO, § 15b InsO, §§ 60, 80 InsO
- § 30 OWiG
- BGH, Urteil vom 21.04.1997, Az. II ZR 175/95 (ARAG/Garmenbeck), BGHZ 135, 244
- BGH, Urteil vom 19.11.2025, Az. IV ZR 66/25
- BGH, Urteil vom 18.12.2024, Az. IV ZR 151/23
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.2025, Az. 31 U 3/25 (NZG 2026, 161), Revision anhängig unter Az. II ZR 163/25
Aktuelle Rechtsprechung zu diesem Thema
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Innenhaftung und Außenhaftung bei der D&O-Versicherung?
Innenhaftung bedeutet, dass die Gesellschaft selbst ihren Geschäftsführer oder Vorstand wegen einer Pflichtverletzung nach § 43 GmbHG oder § 93 AktG in Anspruch nimmt, das ist der weitaus häufigere Fall. Außenhaftung liegt vor, wenn ein Dritter, etwa ein Gläubiger, eine Behörde oder ein Vertragspartner, unmittelbar gegen die Leitungsperson vorgeht, was nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich ist.
Was bedeutet der Wissentlichkeitsausschluss in der D&O-Versicherung?
Nahezu jede D&O-Police schließt Ansprüche aus, die auf einer wissentlichen Verletzung von Gesetz, Satzung, Beschluss oder Weisung beruhen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2025 (Az. IV ZR 66/25) klargestellt, dass sich diese Wissentlichkeit exakt auf die haftungsbegründende Pflicht beziehen muss, eine Ausdehnung auf verwandte Pflichtverletzungen ist unzulässig.
Zahlt die D&O-Versicherung ein gegen den Geschäftsführer verhängtes Bußgeld?
Nein, ein Bußgeld selbst ist als hoheitliche Sanktion grundsätzlich nicht versicherbar. Wird die Gesellschaft mit einer Verbandsgeldbuße belegt und nimmt sie deswegen ihren Geschäftsleiter im Innenregress in Anspruch, kann dieser Regressanspruch nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (Urteil vom 21.10.2025, Az. 31 U 3/25) über die D&O-Versicherung gedeckt sein, weil dann nicht die Buße, sondern der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch der Gesellschaft versichert wird.
Muss ein GmbH-Geschäftsführer einen Selbstbehalt in der D&O-Versicherung tragen?
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Selbstbehalt nur für Vorstände einer Aktiengesellschaft, § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG verlangt mindestens zehn Prozent des Schadens, begrenzt auf das Anderthalbfache der festen Jahresvergütung. Für GmbH-Geschäftsführer besteht keine entsprechende gesetzliche Pflicht, ein Selbstbehalt wird aber in der Praxis häufig vertraglich vereinbart.
Was passiert mit der D&O-Versicherung, wenn das Unternehmen insolvent wird?
Der Versicherungsschutz endet nicht automatisch mit der Insolvenzeröffnung. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. IV ZR 151/23) eine Klausel für unwirksam erklärt, die ein automatisches Vertragsende ohne die gesetzliche Mindestkündigungsfrist des § 11 VVG vorsah. Die Police kann damit auch nach Verfahrenseröffnung fortbestehen, sofern sie nicht wirksam gekündigt wird.
Kann der Insolvenzverwalter direkt gegen den D&O-Versicherer vorgehen?
Grundsätzlich nicht ohne Weiteres, denn im Haftpflichtversicherungsrecht gilt das Trennungsprinzip: Der Anspruch der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer und der Deckungsanspruch des Geschäftsführers gegen den Versicherer sind zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Der Insolvenzverwalter macht zunächst den Haftungsanspruch der Gesellschaft geltend und kann sich anschließend nach § 108 VVG den Freistellungsanspruch des Geschäftsführers gegen den Versicherer abtreten lassen, um daraus Befriedigung zu suchen.
Wie hoch ist die Deckungssumme einer üblichen D&O-Versicherung für den Mittelstand?
Eine gesetzliche Mindestdeckungssumme existiert nicht, in der Praxis bewegen sich Policen für mittelständische Gesellschaften häufig zwischen einer und zehn Millionen Euro, abhängig von Bilanzsumme, Umsatz und Risikoprofil des Unternehmens. Da Innenhaftungsansprüche schnell in den siebenstelligen Bereich reichen können, sollte die Deckungssumme regelmäßig gegen das tatsächliche Schadenspotenzial geprüft werden.