Der D&O-Wissentlichkeitsausschluss verengt sich auf die konkret haftungsbegründende Pflicht: Der BGH lehnt eine Ausdehnung auf verwandte, aber nicht haftungsauslösende Pflichtverletzungen ab
„Der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA setzt voraus, dass gerade die Pflichtverletzung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen, wegen der die versicherte Person für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird, wissentlich erfolgte."
Zusammenfassung
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, nahm aus übergegangenem Recht den D&O-Versicherer des früheren, zugleich alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführers der Schuldnerin in Anspruch. Der Geschäftsführer war zuvor mit rechtskräftigem Versäumnisurteil zur Zahlung von rund 282.000 Euro wegen nach Eintritt der Insolvenzreife veranlasster Zahlungen nach § 64 Satz 1 GmbHG a.F. verurteilt worden. Der Versicherer berief sich auf den in den Versicherungsbedingungen (ULLA) vereinbarten Wissentlichkeitsausschluss, wonach Haftpflichtansprüche wegen wissentlichen Abweichens von gesetzlichen Bestimmungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Das Landgericht Wiesbaden gab der Klage statt, das Oberlandesgericht Frankfurt wies sie auf die Berufung des Versicherers ab: Der Geschäftsführer habe jedenfalls seine Pflicht zur rechtzeitigen Insolvenzantragstellung wissentlich verletzt, und diese Pflichtverletzung sei von der Zahlungssperre nicht trennscharf zu unterscheiden. Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auf und verwies die Sache zurück. Der Wissentlichkeitsausschluss dürfe nicht auf die Verletzung einer anderen, dem gleichen Schutzzweck dienenden Pflicht wie der Insolvenzantragspflicht erstreckt werden, wenn die Haftung tatsächlich aus der Verletzung des Zahlungsverbots folgt. Zudem genüge ein bloßes bewusstes Verschließen vor der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit nur für bedingten, nicht für den nach der Klausel erforderlichen direkten Vorsatz.
Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH, die bei der Beklagten eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter (D&O-Versicherung) nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ULLA unterhielt. Versicherte Person war der alleinige Geschäftsführer und zugleich alleinige Gesellschafter der Schuldnerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens im März 2018 nahm der Kläger den Geschäftsführer wegen Zahlungen in Anspruch, die dieser im Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 26.01.2018, also nach dem behaupteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, veranlasst hatte. Der Geschäftsführer wurde mit rechtskräftigem Versäumnisurteil vom 09.04.2020 antragsgemäß zur Zahlung von rund 282.442,09 Euro nach § 64 Satz 1 GmbHG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung verurteilt.
Der Kläger informierte die Beklagte über die Klageerhebung und das Versäumnisurteil und nahm sie in der Folge unmittelbar auf Zahlung in Anspruch. Die Beklagte berief sich auf den in Ziffer 6 ULLA geregelten Wissentlichkeitsausschluss, wonach Haftpflichtansprüche wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder wegen wissentlichen Abweichens von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Das Landgericht Wiesbaden gab der Zahlungsklage statt. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Klage ab: Der Geschäftsführer habe eine sogenannte Kardinalpflicht verletzt, indem er trotz erkennbarer wirtschaftlicher Schieflage keinen Insolvenzantrag gestellt habe; diese Pflichtverletzung sei von der Verletzung des Zahlungsverbots nicht trennscharf zu unterscheiden, sodass Indizien für die Wissentlichkeit der einen Pflichtverletzung zugleich die wissentliche Verletzung der anderen indizierten.
Rechtliche Würdigung
Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Senat stellte klar, dass sich der Ausschluss des Versicherungsschutzes nach Ziffer 6 ULLA nach Wortlaut und erkennbarem Sinnzusammenhang der Klausel ausschließlich auf diejenige Pflichtverletzung bezieht, wegen der die versicherte Person im konkreten Fall aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen wird. Als Risikoausschlussklausel sei Ziffer 6 ULLA zudem eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr erkennbarer Zweck erfordert, da der durchschnittliche Versicherte nicht damit rechnen müsse, Lücken im Versicherungsschutz zu haben, ohne dass die Klausel dies hinreichend verdeutlicht.
Vorliegend war Grund der Inanspruchnahme des Geschäftsführers nicht die Verletzung der Insolvenzantragspflicht, sondern die Vornahme verbotener Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG a.F. Eine Verletzung der Insolvenzantragspflicht lasse entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht automatisch auf eine Verletzung des Zahlungsverbots schließen, da nach § 64 Satz 2 GmbHG a.F. solche Zahlungen ausgenommen sind, die auch nach Insolvenzreife mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind; für die Anwendung der Ausschlussklausel hätte daher jede einzelne Zahlung darauf geprüft werden müssen, ob sie verboten war und ob der Geschäftsführer dies wusste.
Auch die vom Berufungsgericht angenommene Kenntnis genügte den Anforderungen an die Wissentlichkeit nicht. Wissentlich handelt nur, wer die verletzte Pflicht positiv kennt; bedingter Vorsatz oder fahrlässige Unkenntnis reichen nicht aus. Das Berufungsgericht hatte lediglich festgestellt, der Geschäftsführer habe sich der Gewissheit der Zahlungsunfähigkeit zumindest bewusst verschlossen. Ein solches bewusstes Verschließen vor der Kenntnis von Tatumständen erlaubt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nur die Annahme eines bedingten Vorsatzes, der für den Wissentlichkeitsausschluss nicht genügt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung stärkt den Versicherungsschutz von Geschäftsführern und Insolvenzverwaltern, die aus übergegangenem Recht gegen D&O-Versicherer vorgehen, in zweierlei Hinsicht erheblich. Zum einen dürfen Versicherer den Wissentlichkeitsausschluss nicht mehr pauschal auf verwandte, im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Pflichtverletzungen ausdehnen, sondern müssen die Wissentlichkeit exakt für die haftungsbegründende Pflicht selbst nachweisen. Gerade in Fällen der Geschäftsführerhaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife, wo Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot häufig zeitlich zusammenfallen, ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Tragweite.
Zum anderen unterstreicht die Entscheidung die hohen Anforderungen an den Nachweis positiver Kenntnis: Ein bloßes Sich-Verschließen vor der Erkenntnis der eigenen wirtschaftlichen Lage genügt nicht. Für die Praxis empfiehlt sich, im Haftungsprozess gegen den Geschäftsführer bereits die für den späteren Deckungsprozess relevanten Feststellungen zur Kenntnislage möglichst präzise herbeizuführen, da die Bindungswirkung des Haftpflichturteils für den Deckungsprozess zudem voraussetzt, dass der Versicherer Gelegenheit hatte, auf das Haftpflichtverfahren Einfluss zu nehmen.
Weiterführende Beiträge
Angewandte Vorschriften
Die genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut, bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz: