Offene Immobilienfonds: Rücknahmestopp und Schadensersatz
Kurzantwort: Wer Anteile an einem offenen Immobilienfonds hält, dessen Rücknahme derzeit ausgesetzt ist, kommt an sein Geld nach § 257 KAGB bis zu 36 Monate lang nicht heran, in bestimmten Fällen auch länger. Ein gesetzlicher Anspruch auf Auszahlung entsteht erst nach Ablauf dieser Frist oder wenn die Fondsgesellschaft die Rücknahme freiwillig wieder aufnimmt. Parallel dazu kommen Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank in Betracht, wenn diese beim Erwerb nicht ungefragt über das Risiko einer solchen Aussetzung aufgeklärt hat, ein Anspruch, den der Bundesgerichtshof bereits 2014 grundsätzlich anerkannt hat (BGH, Urteile vom 29. April 2014, XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13).
Die Lage, in der Sie sich befinden
Sie haben vor Jahren, oft auf Empfehlung Ihrer Hausbank, Anteile an einem offenen Immobilienfonds gezeichnet. Verkauft wurde das Produkt als solide, krisenfeste Ergänzung zum Sparbuch, mit einer Rendite, die etwas über dem Tagesgeld liegt. Jetzt lesen Sie in einer Mitteilung Ihrer Depotbank, dass die Rücknahme der Anteile ausgesetzt wurde. Oder der Wert Ihres Depots ist innerhalb weniger Monate zweistellig gefallen, ohne dass sich an Ihrem Vertrag etwas geändert hätte. In beiden Fällen stellt sich dieselbe Frage. Kommen Sie an Ihr Geld, und wenn nicht sofort, wem können Sie den Schaden anlasten.
Was eine Aussetzung der Rücknahme bedeutet
Ein offener Immobilienfonds unterscheidet sich von Aktienfonds dadurch, dass sein Vermögen überwiegend aus Gebäuden besteht, die sich nicht binnen Tagen verkaufen lassen. Damit die Fondsgesellschaft trotzdem täglich Anteile zurücknehmen kann, muss sie nach § 253 KAGB einen Mindestanteil liquider Mittel vorhalten, üblicherweise Bankguthaben und kurzfristig verwertbare Wertpapiere.
Reicht diese Liquidität nicht mehr aus, greift § 257 KAGB. Die Vorschrift verpflichtet die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Rücknahme zu verweigern, sobald Bankguthaben und der Erlös der liquiden Mittel nach § 253 Absatz 1 KAGB nicht mehr ausreichen, um den Rücknahmepreis zu zahlen und die ordnungsgemäße laufende Bewirtschaftung des Sondervermögens sicherzustellen. Das ist keine unternehmerische Entscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht. Eine Fondsgesellschaft, die trotz fehlender Liquidität weiter zurücknimmt, würde die verbleibenden Anleger auf Kosten der ausscheidenden benachteiligen.
Das Gesetz sieht danach ein Stufenmodell vor. Bleiben die liquiden Mittel zwölf Monate nach der ersten Aussetzung unzureichend, muss die Gesellschaft weitere Immobilien verkaufen, wobei der erzielte Erlös nach § 257 Absatz 2 KAGB bis zu zehn Prozent unter dem zuletzt festgestellten Wert liegen darf. Nach 24 Monaten steigt dieser zulässige Abschlag auf 20 Prozent. Bleibt die Liquidität auch nach 36 Monaten unzureichend, muss die Gesellschaft das Sondervermögen abwickeln, es sei denn, sie hat innerhalb von fünf Jahren erst zum dritten Mal ausgesetzt, dann tritt die Abwicklungspflicht sofort ein.
Die Mindesthaltefrist und die Rückgabefrist nach § 255 KAGB
Unabhängig von einer Aussetzung gilt für alle seit 2013 erworbenen Anteile an offenen Immobilien-Publikumsfonds eine Systemumstellung, die viele Anleger erst bemerken, wenn sie verkaufen wollen. Nach § 255 Absatz 3 KAGB dürfen Anteile erst zurückgegeben werden, wenn sie mindestens 24 Monate ununterbrochen gehalten wurden. Zusätzlich verlangt § 255 Absatz 4 KAGB eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten.
Diese beiden Fristen wurden nach der Finanzkrise 2008 und 2009 eingeführt, als reihenweise offene Immobilienfonds ihre Rücknahme aussetzen mussten und mehrere davon, darunter bekannte Namen wie der SEB ImmoInvest, am Ende abgewickelt wurden. Der Gesetzgeber wollte mit der Mindesthaltefrist verhindern, dass Anleger kurzfristig ein und aussteigen und damit genau die Liquiditätsprobleme erzeugen, vor denen § 257 KAGB schützen soll. Für den einzelnen Anleger bedeutet das, dass er selbst ohne jede Aussetzung frühestens zwölf Monate nach seiner Kündigungserklärung an sein Geld kommt, und diese Kündigung darf er erst nach zwei Jahren Haltedauer erklären.
Die aktuelle Lage am Markt 2026
Die Branche der offenen Immobilienfonds steckt in der schwersten Vertrauenskrise seit 2008. Nach Angaben von Morningstar ist das verwaltete Vermögen deutscher offener Immobilienfonds von Ende 2022 bis März 2026 um 16 Prozent auf rund 110 Milliarden Euro geschrumpft. Seit Januar 2025 haben Anleger nach Zahlen der Deutschen Bundesbank per Saldo rund zehn Milliarden Euro netto abgezogen. Wer seine Anteile nicht über die Fondsgesellschaft zurückgeben kann oder will, weicht auf den Börsenhandel aus, wo eine Auswertung von zwanzig offenen Immobilienfonds im Mai 2026 einen durchschnittlichen Abschlag von knapp 20 Prozent gegenüber dem offiziellen Rücknahmepreis ergab.
Mehrere Fonds haben 2026 die Anteilsrücknahme ausgesetzt. Der WERTGRUND WohnSelect D, ein seit 2010 aufgelegter Fonds mit Fokus auf deutsche Wohnimmobilien, setzte die Rücknahme mit Wirkung zum 15. Januar 2026 ausdrücklich nach § 257 KAGB aus, nachdem Rückgabeforderungen in Höhe von rund 145 Millionen Euro und damit etwa 31,6 Prozent des Nettofondsvermögens vorlagen. Am 26. Februar 2026 folgte der von der Industria-Gruppe verwaltete FOKUS WOHNEN DEUTSCHLAND mit einem Fondsvermögen von über 640 Millionen Euro, verteilt auf 45 Immobilien mit rund 2.743 Wohnungen. Am 25. März 2026 setzte die UBS Real Estate GmbH die Rücknahme des UBS (D) Euroinvest Immobilien aus, eines auf europäische Gewerbeimmobilien ausgerichteten Fonds, dessen institutionelle Anteilklasse eine Mindestanlage von 500.000 Euro voraussetzt und der damit auch vermögende Privatanleger trifft. Zum 30. Juni 2026 schließlich setzte der 2019 aufgelegte Habona Nahversorgungsfonds Deutschland, der in Supermärkte und Nahversorgungsimmobilien investiert, Ausgabe und Rücknahme seiner Anteile aus.
Alle vier Gesellschaften nennen dieselbe Ursache. Die Zinswende seit 2022 hat Finanzierungen für Immobilienkäufer verteuert, Transaktionen dauern länger, während branchenweit die Rückgabewünsche der Anleger hoch bleiben. Das ist der eigentliche Grund, weshalb sich Fälle wie diese derzeit häufen und weshalb Anleger ihre Position rechtlich prüfen lassen sollten, statt abzuwarten.
Abwertungen und die Frage der Risikoeinstufung
Neben der Aussetzung trifft Anleger die Abwertung. Der Fonds UniImmo: Wohnen ZBI von Union Investment und ZBI Fondsmanagement wertete seine Immobilien im Sommer 2024 um rund 17 Prozent ab. Der Leading Cities Invest der KanAm Grund Group verzeichnete seit Dezember 2023 kumulierte Abwertungen von rund 28 Prozent, bevor die Rücknahme dort ausgesetzt und der Fonds später abgewickelt wurde.
Beim UniImmo: Wohnen ZBI ging der Streit über die Abwertung hinaus. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg klagte gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH, weil der Fonds im Basisinformationsblatt jahrelang mit der Risikoklasse 2, später 3 auf einer Skala bis 7 ausgewiesen wurde. Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage mit Urteil vom 21. Februar 2025 statt (Az. 4 HK O 5879/24) und untersagte der Fondsgesellschaft, den Fonds weiter mit den Risikoklassen 2 oder 3 zu bewerben. Nach Auffassung des Gerichts hätte die vierteljährliche statt monatliche Bewertung der Immobilien zu einer deutlich höheren Risikoklasse führen müssen, die Verbraucherzentrale hatte eine Einstufung von mindestens 6 gefordert. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Union Investment hat Berufung beim Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt, und nach Presseberichten ist die Frage der Bewertungsfrequenz mittlerweile dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt worden. Eine falsch zu niedrig ausgewiesene Risikoklasse ist für die spätere Kausalitätsprüfung im Schadensersatzprozess von erheblicher Bedeutung, weil sie ein zentrales Kriterium für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Anlegers bildet.
Die Aufklärungspflicht der Bank über das Aussetzungsrisiko
Für die Schadensersatzprüfung ist die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 der Ausgangspunkt (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13). Der Bundesgerichtshof hat in zwei parallelen Verfahren entschieden, dass eine Bank, die den Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfonds empfiehlt, den Kunden ungefragt darüber aufklären muss, dass die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Anteilsrücknahme aussetzen kann. Ob eine solche Aussetzung zum Zeitpunkt der Beratung nahelag oder fernlag, ist nach der Entscheidung unerheblich. Ebenso unerheblich ist, ob eine Aussetzung objektiv im Interesse der Anleger liegt. Die Pflicht besteht unabhängig davon, weil sie dem Anleger die Möglichkeit erhalten soll, das Liquiditätsrisiko seiner Anlage selbst einzuschätzen.
Diese Aufklärungspflicht gilt nach der Entscheidung auch für Verträge, die vor der Finanzkrise 2008 geschlossen wurden, denn das Risiko der Aussetzung war der Fondsbranche bereits vorher bekannt. Für die aktuellen Fälle bedeutet das, dass die Argumentation, eine Aussetzung sei 2026 nicht vorhersehbar gewesen, rechtlich ins Leere geht. Entscheidend ist nicht die Vorhersehbarkeit des konkreten Ereignisses, sondern ob über die generelle Möglichkeit aufgeklärt wurde.
Hinzu tritt eine zweite, ältere Fallgruppe. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 10. März 2009 entschieden, dass eine Bank ungefragt über Rückvergütungen aufklären muss, die sie für die Vermittlung einer Kapitalanlage erhält (XI ZR 33/08). Wurde ein offener Immobilienfonds gegen eine verdeckte Innenprovision vermittelt, über die der Kunde nicht informiert wurde, begründet dies einen eigenständigen Aufklärungsfehler, der neben die unterlassene Aufklärung über das Aussetzungsrisiko treten kann.
Prospekthaftung nach § 306 KAGB
Wurden Anteile über einen Verkaufsprospekt vertrieben, der wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig darstellt, kommt zusätzlich eine Prospekthaftung nach § 306 KAGB in Betracht. Die Vorschrift richtet sich gegen die Fondsgesellschaft und gegen gewerbsmäßige Vermittler des Produkts. Anders als bei der Prospekthaftung nach dem Wertpapierprospektgesetz muss der Anleger hier allerdings selbst nachweisen, dass er seine Anlageentscheidung tatsächlich wegen des fehlerhaften Prospekts getroffen hat. Diese Kausalitätshürde ist der Grund, weshalb sich in der Praxis häufiger die Beratungshaftung gegen die Bank als tragfähiger erweist als die reine Prospekthaftung gegen die Fondsgesellschaft, ohne dass beide Ansprüche einander ausschließen.
Verjährung
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Diese beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Pflichtverletzung und dem Schaden Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Unabhängig von dieser Kenntnis gilt eine Höchstfrist von zehn Jahren ab dem schädigenden Ereignis, üblicherweise dem Erwerb der Anteile. Für Prospekthaftungsansprüche nach § 306 KAGB gelten dieselben Fristen. In der Praxis entscheidet sich der Streit meist an der Frage, wann die Kenntnis der schadensbegründenden Umstände eingetreten ist. Die bloße Kenntnis von der Aussetzung der Rücknahme genügt dafür nicht zwingend, entscheidend ist die Kenntnis davon, dass die Bank über das Risiko einer solchen Aussetzung hätte aufklären müssen und dies unterlassen hat. Wer diese Frage falsch einschätzt, läuft Gefahr, einen an sich bestehenden Anspruch durch bloßes Zuwarten zu verlieren.
Prüfschema
Schritt 1: Um welche Art der Beeinträchtigung geht es? Maßstab ist die Unterscheidung zwischen der Mindesthaltefrist und Rückgabefrist nach § 255 KAGB einerseits und der Aussetzung nach § 257 KAGB andererseits. Ergebnis nur Rückgabefrist: Ihre Anteile sind nicht in Gefahr, Sie müssen lediglich die zwölfmonatige Kündigungsfrist einhalten. Ergebnis Aussetzung: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Wann und mit welcher Begründung wurde ausgesetzt? Datum und Rechtsgrundlage stehen in der Mitteilung der Kapitalverwaltungsgesellschaft, die auch Ihre Depotbank weiterleiten muss. Ergebnis: Die Frist von 36 Monaten beginnt an diesem Datum, nicht am Tag Ihrer Kenntnisnahme.
Schritt 3: Wurden Sie beim Erwerb über das Aussetzungsrisiko aufgeklärt? Maßstab ist BGH, XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13 vom 29. April 2014. Prüfen Sie Beratungsprotokoll, Basisinformationsblatt und Verkaufsprospekt aus dem Jahr des Erwerbs. Ergebnis nein oder nicht dokumentiert: Ein Beratungsfehler liegt nahe, weiter mit Schritt 5. Ergebnis ja, dokumentiert: weiter mit Schritt 4.
Schritt 4: War die im Basisinformationsblatt ausgewiesene Risikoklasse plausibel? Maßstab ist die Bewertungsmethodik des Fonds, insbesondere die Frequenz der Immobilienbewertung. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2025 (Az. 4 HK O 5879/24) zeigt, welche Anhaltspunkte hierfür sprechen. Ergebnis Zweifel an der Risikoklasse: weiter mit Schritt 5. Ergebnis plausibel: Prüfen Sie stattdessen eine mögliche Prospekthaftung nach § 306 KAGB.
Schritt 5: Ist die Verjährung noch offen? Maßstab sind §§ 195, 199 BGB. Prüfen Sie, wann Sie erstmals Kenntnis davon hatten, dass eine Aufklärungspflicht bestand und verletzt wurde, nicht nur, wann Sie von der Aussetzung erfahren haben. Ergebnis Kenntnis vor mehr als drei Jahren: Anwaltliche Prüfung der Hemmung und der Höchstfrist dringend erforderlich. Ergebnis innerhalb von drei Jahren: Ansprüche können regelmäßig noch geltend gemacht werden.
Schritt 6: Verkaufen über die Börse oder abwarten? Diese Frage ist wirtschaftlich, nicht rein rechtlich. Der Börsenabschlag lag im Frühjahr 2026 im Marktdurchschnitt bei rund 20 Prozent, kann bei einzelnen Fonds aber deutlich höher liegen. Ergebnis: Ein Verkauf über die Börse und die Prüfung von Schadensersatzansprüchen schließen sich nicht aus. Der Verkauf realisiert den Verlust, der Schadensersatzanspruch kann trotzdem weiterverfolgt werden.
Beispielsfall
Beispielsfall: Eine Anlegerin erwarb 2015 auf Empfehlung ihres langjährigen Bankberaters Anteile an einem offenen Immobilienfonds im Wert von 60.000 Euro. Im Beratungsgespräch war von einer krisenfesten Anlage die Rede, vergleichbar einem Sparbuch, nur mit besserer Verzinsung. Über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme wurde nicht gesprochen, im Beratungsprotokoll findet sich dazu kein Vermerk.
Anfang 2026 setzt die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Rücknahme der Anteile nach § 257 KAGB aus. Die Anlegerin erfährt aus einer Mitteilung ihrer Depotbank, dass sie über einen unbestimmten Zeitraum, längstens 36 Monate, nicht an ihr Geld kommt. Zugleich hat der Fonds seine Immobilien im Jahr zuvor bereits um rund 15 Prozent abgewertet.
Die anwaltliche Prüfung des Beratungsprotokolls und des Basisinformationsblatts aus dem Jahr 2015 ergibt, dass die Aussetzungsmöglichkeit an keiner Stelle erwähnt wurde. Die Verjährungsfrist ist nicht abgelaufen, weil die Anlegerin erst mit der Aussetzung im Jahr 2026 Anlass hatte, den Beratungsfehler zu erkennen. Geltend gemacht wird ein Schadensersatzanspruch gegen die Bank auf Rückabwicklung des Erwerbs Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, hilfsweise auf Ersatz des eingetretenen Wertverlusts.
Die Alternative wäre gewesen, die Mitteilung zur Kenntnis zu nehmen und auf eine Wiederaufnahme der Rücknahme zu warten. Das hätte die Verjährungsfrist unangetastet weiterlaufen lassen und den späteren Nachweis erschwert, wann genau die Kenntnis von der Pflichtverletzung eingetreten ist.
Was Sie jetzt tun sollten
- Sofort: Sichern Sie Ihre vollständige Vertragsdokumentation. Dazu gehören Beratungsprotokoll, Basisinformationsblatt, Verkaufsprospekt und alle seitherigen Mitteilungen der Fondsgesellschaft, auch wenn Sie den Erwerb schon Jahre zurückliegend erinnern.
- Innerhalb von zwei Wochen: Klären Sie, ob bei Ihrem Fonds eine Aussetzung nach § 257 KAGB vorliegt oder ob Sie lediglich die reguläre Rückgabefrist nach § 255 KAGB betrifft. Beide werden in der Praxis häufig verwechselt.
- Innerhalb eines Monats: Lassen Sie das Beratungsprotokoll darauf prüfen, ob über das Aussetzungsrisiko und über etwaige Rückvergütungen aufgeklärt wurde. Ohne dieses Dokument stützt sich die Prüfung auf Zeugenaussagen und Indizien, was möglich, aber schwächer ist.
- Vor jeder Reaktion auf ein Abfindungsangebot: Prüfen Sie Angebote Dritter, die Ihnen einen sofortigen, aber abgeschlagenen Rückkauf Ihrer Anteile anbieten, mit besonderer Vorsicht, bevor Sie unterschreiben. Solche Angebote nehmen Ihnen häufig zugleich die Möglichkeit, spätere Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
- Innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis: Reichen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich ein oder hemmen Sie die Verjährung durch eine Anmeldung im Verbandsklageregister, sofern für Ihren Fonds ein Verbandsklageverfahren anhängig ist. Ein bloßes Anschreiben an die Bank hemmt die Verjährung grundsätzlich nicht.
- Dauerhaft: Dokumentieren Sie jeden Kontakt mit Bank, Fondsgesellschaft oder Vermittlern schriftlich mit Datum. Diese Dokumentation trägt später die Kenntnisfrage im Verjährungsstreit.
Die häufigsten Fehler
Aussetzung und Rückgabefrist verwechseln. Wer glaubt, seine reguläre zwölfmonatige Kündigungsfrist nach § 255 KAGB sei bereits eine Krisensituation, verpasst den eigentlichen Handlungsbedarf, wenn tatsächlich eine Aussetzung nach § 257 KAGB vorliegt.
Zu lange abwarten. Die Verjährung läuft unabhängig davon, ob der Fonds die Rücknahme wieder aufnimmt. Wer erst nach vier oder fünf Jahren reagiert, riskiert, dass die Regelverjährung von drei Jahren bereits eingetreten ist.
Das Beratungsprotokoll für unwichtig halten. Fehlt jede Dokumentation der Aufklärung über das Aussetzungsrisiko, spricht das eher für den Anleger. Wird das Protokoll aber vorschnell als bedeutungslos abgetan und nicht angefordert, geht ein zentrales Beweismittel verloren.
Abfindungsangebote ungeprüft annehmen. Insbesondere Angebote ausländischer Aufkäufer, die einen schnellen Ankauf zu deutlichem Abschlag versprechen, enthalten teilweise Klauseln, die spätere Ansprüche gegen die Bank abschneiden.
Nur die Fondsgesellschaft in den Blick nehmen. Die Prospekthaftung nach § 306 KAGB ist wegen der Kausalitätshürde oft der schwächere Anspruch. Die Beratungshaftung gegen die eigene Bank wird dabei häufig übersehen, obwohl sie in der Praxis öfter zum Erfolg führt.
Die Risikoklasse im Basisinformationsblatt nicht hinterfragen. Das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. Februar 2025 zeigt, dass niedrige Risikoeinstufungen rechtlich angreifbar sein können und für die Kausalität der Anlageentscheidung erheblich sind.
Auf eine automatische Sammelklage hoffen. Anders als bei Dieselverfahren gibt es für offene Immobilienfonds keine flächendeckende Musterfeststellungsklage, die individuelle Ansprüche automatisch mitzieht. Wer nicht selbst aktiv wird oder sich einem konkreten Verbandsklageverfahren anschließt, bleibt ohne Anspruchsdurchsetzung.
Anwaltliche Unterstützung
Die Prüfung eines Falls rund um offene Immobilienfonds verläuft in zwei Schritten, die selten getrennt betrachtet werden, obwohl sie es müssten. Zunächst ist zu klären, welche rechtliche Kategorie überhaupt betroffen ist, die Mindesthaltefrist, die Aussetzung, die Abwertung oder eine Kombination aus allem. Erst danach lässt sich beurteilen, ob ein Anspruch gegen die Bank wegen unterlassener Aufklärung, gegen die Fondsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Prospekts oder wegen einer unzutreffenden Risikoeinstufung besteht.
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft dafür zunächst die vollständige Erwerbsdokumentation und gleicht sie mit der aktuellen Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds ab. Wo Unterlagen fehlen, wird geklärt, welche Nachweise sich über die Bank oder über das Handelsregister der Fondsgesellschaft noch beschaffen lassen. Anschließend wird die Verjährungslage konkret berechnet, weil hier die größten Risiken für verspätete Anleger liegen.
Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht bringt Rechtsanwalt Dr. Holger Traub zusätzlich die Perspektive der möglichen Abwicklung eines Sondervermögens ein, die rechtlich anders verläuft als eine reguläre Unternehmensinsolvenz, für Anleger aber ähnliche Fragen zur Rangfolge und zur Auszahlung aufwirft.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.
Quellenverzeichnis
- Kapitalanlagegesetzbuch: § 253 (Anlage liquider Mittel), § 255 (Sonderregeln für Ausgabe und Rücknahme von Anteilen), § 257 (Aussetzung der Rücknahme), § 306 (Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen)
- Bürgerliches Gesetzbuch: §§ 195, 199 (regelmäßige Verjährung und Verjährungsbeginn)
- BGH, Urteile vom 29. April 2014, XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13 (Aufklärungspflicht über die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme)
- BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08 (Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bei der Anlageberatung)
- LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. Februar 2025, Az. 4 HK O 5879/24 (Risikoklasse UniImmo: Wohnen ZBI, nicht rechtskräftig, Berufung beim OLG Nürnberg anhängig)
- Wertgrund Immobilien Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Mitteilung vom 15. Januar 2026 zur Aussetzung der Anteilscheinrücknahme des WERTGRUND WohnSelect D
- Fokus Wohnen Deutschland, Mitteilung vom 26. Februar 2026 zur Aussetzung der Anteilsrücknahme
- UBS Real Estate GmbH, Mitteilung vom 25. März 2026 zur Aussetzung der Anteilsrücknahme des UBS (D) Euroinvest Immobilien
- Habona Nahversorgungsfonds Deutschland, Mitteilung vom 30. Juni 2026 zur Aussetzung von Ausgabe und Rücknahme
- Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Klage gegen die ZBI Fondsmanagement GmbH
- Morningstar Deutschland, Marktübersicht offene Immobilienfonds, Stand März 2026
- Deutsche Bundesbank, Angaben zu Netto-Mittelabflüssen offener Immobilienfonds seit Januar 2025, zitiert nach Finanztip, Mai 2026
Weiterführende Beiträge
- Anlegerschutz bei Kryptoanlagen: Welche Rechte Kleinanleger 2026 haben
- MiCA seit Juli 2026: Was das Ende der Übergangsfrist für Anbieter und Anleger bedeutet
- Kick-Back-Provisionen bei der Anlageberatung: Wann die Bank haftet
- Verjährung von Ansprüchen aus Anlageberatung richtig berechnen
- Aktienemission versprochen, aber nicht umgesetzt: Diese Rechte haben Sie als Anleger
Häufige Fragen (FAQ)
Wie lange kann die Rücknahme eines offenen Immobilienfonds ausgesetzt bleiben?
Nach § 257 KAGB grundsätzlich bis zu 36 Monate. Bleiben die liquiden Mittel auch danach unzureichend oder setzt die Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren zum dritten Mal aus, muss sie das Sondervermögen abwickeln.
Kann ich meine Anteile trotz Aussetzung verkaufen?
Ja, über die Börse, sofern der Fonds dort notiert ist. Der Kurs liegt dabei meist deutlich unter dem offiziellen Rücknahmepreis, im Frühjahr 2026 lag der Marktdurchschnitt bei einem Abschlag von rund 20 Prozent. Ein Börsenverkauf schließt einen späteren Schadensersatzanspruch gegen die Bank nicht aus.
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn meine Bank mich nicht über das Aussetzungsrisiko aufgeklärt hat?
In der Regel ja, wenn die fehlende Aufklärung nachweisbar ist und ursächlich für Ihre Anlageentscheidung war. Grundlage sind die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2014 (XI ZR 477/12 und XI ZR 130/13), wonach die Aufklärungspflicht unabhängig davon besteht, wie wahrscheinlich eine Aussetzung zum Zeitpunkt der Beratung erschien.
Wie lange habe ich Zeit, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen?
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem Sie von der Pflichtverletzung und dem Schaden Kenntnis erlangt haben, längstens jedoch zehn Jahre ab dem Erwerb der Anteile (§§ 195, 199 BGB).
Was kostet die anwaltliche Prüfung meiner Ansprüche?
Das hängt vom Umfang der vorhandenen Unterlagen und der Anlagesumme ab. Eine erste Einschätzung lässt sich meist auf Grundlage von Beratungsprotokoll, Kaufabrechnung und aktuellem Depotauszug abgeben. Sprechen Sie die Kostenfrage vor Beauftragung ausdrücklich an, auch im Hinblick auf eine mögliche Rechtsschutzversicherung.
Ist eine Abwertung des Fonds für sich genommen bereits ein Schaden, den ich ersetzt bekomme?
Nein, eine Abwertung allein begründet noch keinen Anspruch. Sie ist Ausdruck des allgemeinen Marktrisikos, das jeder Anleger trägt. Ein Anspruch entsteht erst, wenn die Abwertung auf einer Pflichtverletzung beruht, etwa einer fehlerhaften Aufklärung bei Erwerb oder einer unzutreffend niedrigen Risikoeinstufung wie im Verfahren um den UniImmo: Wohnen ZBI (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 21. Februar 2025, Az. 4 HK O 5879/24).
Worin unterscheidet sich ein offener von einem geschlossenen Immobilienfonds rechtlich?
Ein offener Immobilienfonds nach §§ 230 ff. KAGB investiert in ein diversifiziertes Immobilienportfolio und unterliegt den Liquiditäts- und Rücknahmeregeln der §§ 253 bis 257 KAGB. Ein geschlossener Fonds bindet Anleger für eine feste Laufzeit an ein einzelnes oder wenige Objekte, eine Rücknahme durch die Gesellschaft ist dort von vornherein nicht vorgesehen. Die Aufklärungspflichten der Bank bestehen bei beiden Formen, ihr Inhalt unterscheidet sich aber im Detail.