Versuchte Steuerhinterziehung: BGH zu Auslandsverlusten
Kurzantwort: Wer in seiner Steuererklärung Verluste aus einer ausländischen stillen Beteiligung ansetzt, die ihm materiell nicht zustehen, macht sich nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23 StGB der versuchten Steuerhinterziehung schuldig, selbst wenn das Finanzamt diese Verluste bereits vorher in einem eigenen Verfahren zurückgewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2025 entschieden (Az. 1 StR 426/24). Anders als beim Betrug setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung voraus: Wer trotz bekannter Ablehnung an seiner ursprünglichen, unrichtigen Angabe festhält, haftet für den Versuch, unabhängig davon, ob die Finanzbehörde die Falschangabe durchschaut.
Wer in seiner Steuererklärung Verluste aus einer ausländischen stillen Beteiligung ansetzt, die ihm materiell nicht zustehen, verwirklicht den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, §§ 22, 23 StGB, selbst wenn das Finanzamt diese Verluste bereits vorher in einem eigenen Verfahren zurückgewiesen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26. Juni 2025 entschieden (Az. 1 StR 426/24) und die Revision eines Anlegers verworfen, der in seiner Einkommensteuererklärung für 2007 einen Gewerbeverlust von 1.039.075 Euro aus einer stillen Beteiligung an einer US-amerikanischen Gesellschaft geltend gemacht hatte, ohne die dafür erforderliche Gewinnerzielungsabsicht zu besitzen. Verurteilt wurde er wegen einer versuchten, nicht vollendeten Steuerverkürzung in Höhe von rund 276.000 Euro.
Das Problem aus Mandantensicht
Wer vor Jahren in ein ausländisches Verlustzuweisungsmodell investiert hat, kennt die Situation: Das Finanzamt erkennt die geltend gemachten Verluste nicht an, der Steuerpflichtige legt Einspruch ein, klagt vor dem Finanzgericht und hält an seiner ursprünglichen Erklärung fest, während sich das Verfahren über Jahre hinzieht. In der hier besprochenen Sache lagen zwischen der Steuererklärung von 2010 und dem klageabweisenden Urteil des Finanzgerichts München mehr als acht Jahre. Was viele Betroffene übersehen: Der laufende steuerliche Rechtsbehelf schützt nicht vor einem parallel entstehenden strafrechtlichen Vorwurf. Wer weiß, dass die Finanzverwaltung die Verluste ablehnt, und dennoch an der ursprünglichen Zahl festhält, bewegt sich nicht mehr im Bereich einer bloßen Rechtsauffassung, sondern im Bereich des Strafrechts.
Der Fall: Eine stille Beteiligung ohne Gewinnerzielungsabsicht
Der Angeklagte, nach den Feststellungen des Landgerichts München I steuerlich hochversiert, reichte am 8. März 2010 seine Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2007 ein. In der Anlage AUS bezifferte er einen Verlust aus Gewerbebetrieb auf 1.039.075 Euro und stützte sich dabei auf § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b EStG in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Er verschwieg dabei einen entscheidenden Umstand: Er war als stiller Gesellschafter an der A. Inc. mit Sitz in Massachusetts beteiligt, jedoch ohne die für eine gewerbliche Verlustzuweisung erforderliche eigene Gewinnerzielungsabsicht. Diesen Umstand hat er später, in einer vom Landgericht als rechtsfehlerfrei gewürdigten Beweisaufnahme, ausdrücklich eingeräumt.
Bereits am 7. September 2009, also noch vor Abgabe der Steuererklärung, hatte das für die Auslandsgesellschaft zuständige Finanzamt München, Abteilung für Körperschaften, in einem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren nach § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO die Verluste aus der Auslandsgesellschaft nicht anerkannt. Der Angeklagte legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein und erhob am 27. November 2009 Klage vor dem Finanzgericht München, die erst mit Urteil vom 8. Oktober 2018, gut neun Jahre später, abgewiesen wurde. Über den gesamten Zeitraum hinweg hielt er an seiner ursprünglichen Angabe fest und verfolgte weiterhin das Ziel, seine Einkommensteuer für 2007 auf null festsetzen zu lassen.
Typische und atypische stille Gesellschaft: Warum die Einordnung entscheidend war
Um zu verstehen, weshalb dieser Fall überhaupt vor dem Bundesgerichtshof landete, lohnt ein Blick auf die zugrunde liegende steuerliche Konstruktion. Wer sich als stiller Gesellschafter im Sinne der §§ 230 ff. HGB an einem Unternehmen beteiligt, erzielt grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Anders liegt es bei der sogenannten atypischen stillen Gesellschaft: Trägt der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko und entfaltet er Mitunternehmerinitiative, wird er zum Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und erzielt gewerbliche Einkünfte, einschließlich etwaiger gewerblicher Verluste. Die maßgeblichen Kriterien für diese Abgrenzung hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs bereits mit Beschluss vom 25. Juni 1984 entwickelt (Az. GrS 4/82) und bis heute nicht revidiert.
Diese Unterscheidung war im vorliegenden Fall nicht nur steuerlich, sondern auch strafrechtlich von Bedeutung. Der Bundesgerichtshof teilte in seiner Entscheidung ausdrücklich die Auffassung des Finanzgerichts München, dass die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2 Satz 2 AO mangels einer atypischen stillen Gesellschaft gar nicht vorlagen. Der Angeklagte war also, folgt man dieser Bewertung, von vornherein kein tauglicher Adressat eines gesonderten Feststellungsverfahrens. Bezeichnend nennt der Senat in diesem Zusammenhang, dass der steuerlich hochversierte Angeklagte selbst keine Erklärung nach § 181 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a AO abgegeben hatte, mit der ein Beteiligter das Feststellungsverfahren regelmäßig selbst in Gang setzt.
Das steuerliche Kalkül: Verlustzuweisung und negativer Progressionsvorbehalt
Konstruktionen dieser Art waren in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren verbreitet. Investoren beteiligten sich an ausländischen, häufig US-amerikanischen Gesellschaften und ließen sich dabei bewusst als atypische stille Gesellschafter einordnen, um gewerbliche Verluste zugewiesen zu bekommen. Über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Freistellungsmethode wirkten sich diese ausländischen Verluste nicht unmittelbar mindernd auf die deutsche Steuerlast aus, senkten aber über den negativen Progressionsvorbehalt des § 32b EStG den Steuersatz, der auf das übrige, in Deutschland zu versteuernde Einkommen anzuwenden war. Bei einem hohen inländischen Einkommen konnte dieser Effekt beträchtlich sein, im vorliegenden Fall ging es immerhin um eine angestrebte Verkürzung von rund 276.000 Euro.
Der Gesetzgeber hat diese Gestaltung inzwischen deutlich eingeschränkt. Seit einer Neufassung des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG wirken sich negative ausländische Einkünfte aus Staaten, mit denen Deutschland ein DBA mit Freistellungsmethode vereinbart hat, unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr progressionsmindernd aus. Wer heute in vergleichbare Auslandsbeteiligungen investiert, sollte deshalb nicht ungeprüft von der steuerlichen Wirkung älterer Modelle ausgehen, sondern die aktuelle Rechtslage für den jeweiligen Veranlagungszeitraum eigens prüfen lassen.
Die rechtliche Kernaussage: Keine gelungene Täuschung nötig
Im Zentrum der Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht eine dogmatische Klarstellung zu § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt. Der Senat stellt klar: Anders als beim Betrug nach § 263 StGB setzt diese Tatbestandsvariante keine gelungene Täuschung voraus. Es steht der Tatvollendung deshalb nicht entgegen, dass die Falschangabe von der Finanzbehörde erkannt wird.
Der Bundesgerichtshof begründet dies mit dem Wortlaut der Norm. Während § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausdrücklich daran anknüpft, dass die Finanzbehörde pflichtwidrig „in Unkenntnis“ gelassen wird, verlangt Nr. 1 nach seinem Wortlaut gerade keine Unkenntnis der Behörde. Der Senat verweist zur Bestätigung dieser bereits gefestigten Linie auf zwei frühere eigene Entscheidungen, den Beschluss vom 21. November 2012 (Az. 1 StR 391/12) und den Beschluss vom 14. Dezember 2010 (Az. 1 StR 275/10). Beide Entscheidungen tragen dieselbe Aussage: Ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der „Unkenntnis der Finanzbehörde“ lässt sich in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht hineinlesen.
Die Übertragung auf die Versuchskonstellation
Der eigentliche Gehalt der Entscheidung liegt darin, diese objektive Wertung konsequent auf den subjektiven Tatbestand des Versuchs zu übertragen. Für die Versuchsstrafbarkeit genügt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ursächlich werden sollen. Der Täter muss also nicht vorstellen, die Behörde tatsächlich zu täuschen. Es reicht seine Vorstellung, dass die falsche Angabe irgendeine Rolle im Kausalverlauf bis zur Steuerfestsetzung spielen soll.
Besonders deutlich wird dies an einem Satz der Entscheidung, der für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist: Selbst wenn der zuständige Veranlagungsbeamte von allen für eine zutreffende Besteuerung bedeutsamen Tatsachen Kenntnis gehabt und alle erforderlichen Beweismittel besessen hätte, wirke sich das nicht aus. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte nicht einmal behauptet, dass dies so gewesen sei. Der Bundesgerichtshof stellt aber klar, dass selbst diese Behauptung an der Strafbarkeit nichts geändert hätte.
Warum die vorherige Ablehnung durch das Finanzamt den Versuch nicht ausschließt
Der Angeklagte konnte sich in seiner Revision auf einen naheliegenden Einwand stützen: Das Finanzamt hatte die Verluste bereits mit Bescheid vom 7. September 2009 abgelehnt, also mehrere Monate bevor er die Einkommensteuererklärung mit demselben Verlustansatz überhaupt einreichte. Man könnte argumentieren, ein Täuschungsversuch könne von vornherein nicht gelingen, wenn die Behörde die maßgeblichen Fakten bereits kennt und ablehnend beschieden hat. Der Bundesgerichtshof lässt diesen Einwand nicht gelten. Dass das Finanzamt die Verluste bereits vor der Steuererklärung nicht anerkannt hatte, steht der Annahme eines Versuchs nach Auffassung des Senats gerade nicht entgegen.
Der Senat begründet dies mit dem weiteren Verhalten des Angeklagten. Er legte gegen den ablehnenden Bescheid Einspruch ein, erhob Klage und hielt damit über Jahre hinweg an seiner unrichtigen Angabe fest. Er wollte, so der Bundesgerichtshof, weiterhin die unberechtigte Festsetzung seiner Einkommensteuer auf null erreichen. Dieses beharrliche Festhalten an der ursprünglichen Position, obwohl die Finanzverwaltung sie bereits zurückgewiesen hatte, dokumentiert aus Sicht des Senats gerade den fortbestehenden Vorsatz, den mit der Steuererklärung verfolgten Erfolg herbeizuführen.
Warum es bei der versuchten und nicht der vollendeten Tat blieb
Die Verurteilung erfolgte wegen versuchter, nicht vollendeter Steuerhinterziehung. Die genauen tatsächlichen Gründe, weshalb es im konkreten Veranlagungsverfahren nicht zu einer tatsächlichen Steuerverkürzung kam, ergeben sich aus den Feststellungen des Landgerichts, die der Bundesgerichtshof in seiner knappen Revisionsentscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht im Einzelnen wiederholt. Naheliegend ist, dass die für die persönliche Veranlagung des Angeklagten zuständige Finanzbehörde den geltend gemachten Verlust im Ergebnis nicht übernahm, sodass die Einkommensteuer tatsächlich zutreffend und nicht auf null festgesetzt wurde. Praktisch bedeutsam ist unabhängig von dieser Einzelheit die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, dass es für die Versuchsstrafbarkeit auf einen solchen Erfolg gerade nicht ankommt. Wer den objektiven Tatbestand durch eine Falschangabe zu verwirklichen versucht, haftet für den Versuch, unabhängig davon, ob die Finanzbehörde am Ende tatsächlich getäuscht wird oder den Fehler von sich aus korrigiert.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10. Juni 2024 als unbegründet, § 349 Abs. 2 StPO. Diese Verfahrensart setzt voraus, dass der Generalbundesanwalt die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet hält und der Senat dem folgt. Eine Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof findet dann nicht statt, die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer. Dass der Erste Strafsenat trotz dieses vereinfachten Verfahrens ergänzende Ausführungen zu den aufgeworfenen Rechtsfragen macht, wie hier zur Abgrenzung von Nr. 1 und Nr. 2 des § 370 Abs. 1 AO, ist keine Seltenheit und zeigt, dass der Senat der Klärung dieser Frage über den Einzelfall hinaus Bedeutung beimaß.
Prüfschema: Besteht bei Ihnen ein vergleichbares Risiko?
Schritt 1: Sind Sie an einer ausländischen Gesellschaft als stiller Gesellschafter beteiligt oder waren Sie es in der Vergangenheit? Prüfen Sie zunächst, ob überhaupt eine gewerbliche Beteiligung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Ergebnis Nein, weil es sich um eine reine Kapitalanlage nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG handelt: Die hier beschriebene Fallgruppe betrifft Sie nicht unmittelbar. Ergebnis Ja: weiter mit Schritt 2.
Schritt 2: Tragen Sie tatsächlich Mitunternehmerrisiko und entfalten Sie Mitunternehmerinitiative? Maßgeblich sind die vom Großen Senat des Bundesfinanzhofs entwickelten Kriterien (BFH, Beschluss vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82). Ergebnis Nein: Eine gewerbliche Verlustzuweisung scheidet aus, eine dennoch geltend gemachte Verlustposition ist objektiv unrichtig. Ergebnis Ja oder unklar: weiter mit Schritt 3.
Schritt 3: Hat die Finanzverwaltung die von Ihnen geltend gemachten Verluste bereits ganz oder teilweise abgelehnt? Prüfen Sie den Stand eines etwaigen Feststellungs-, Einspruchs- oder Klageverfahrens. Ergebnis Ja: Die Ablehnung allein begründet noch keine Strafbarkeit. Entscheidend wird Ihr weiteres Verhalten, weiter mit Schritt 4.
Schritt 4: Halten Sie an der ursprünglichen, abgelehnten Erklärung fest, obwohl Ihnen die Ablehnung bekannt ist? Nach der hier besprochenen Entscheidung genügt bereits das beharrliche Festhalten an einer als unrichtig erkannten oder erkennbaren Angabe, um den Vorsatz für eine versuchte Steuerhinterziehung zu tragen. Ergebnis Ja: Es besteht ein erhebliches strafrechtliches Risiko, unabhängig vom Ausgang des steuerlichen Verfahrens.
Schritt 5: Ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich? Prüfen Sie, ob bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa durch Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens. Die Einzelheiten zu Fristen, Vollständigkeitsanforderungen und Sperrgründen erläutert der Beitrag Selbstanzeige vor der Reform.
Beispielsfall
Ein Unternehmer beteiligt sich 2006 als stiller Gesellschafter an einer britischen Vertriebsgesellschaft und lässt sich von einem Anlagevermittler zusichern, die Beteiligung sei als atypische stille Gesellschaft ausgestaltet und erzeuge gewerbliche Verluste, die über den Progressionsvorbehalt seine Steuerlast erheblich senken würden. In seiner Steuererklärung setzt er einen Verlust von rund 400.000 Euro an. Das Betriebsfinanzamt der Gesellschaft lehnt die gesonderte Feststellung dieses Verlusts ab, weil weder Mitunternehmerrisiko noch Mitunternehmerinitiative erkennbar seien, der Unternehmer habe keinerlei Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt und sei am laufenden Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage beteiligt gewesen. Der Unternehmer legt Einspruch ein und lässt das Verfahren über mehrere Jahre ruhen, ohne den Verlustansatz in seiner eigenen Steuererklärung zu korrigieren oder das Finanzamt über den zwischenzeitlichen Verfahrensstand von sich aus zu unterrichten. Nach der hier besprochenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs würde dieses Festhalten an der ursprünglichen Angabe, obwohl die materielle Grundlage der Verlustzuweisung bereits behördlich infrage gestellt ist, den Vorwurf einer versuchten Steuerhinterziehung tragen, unabhängig davon, ob das Betriebsfinanzamt am Ende endgültig ablehnt oder das Verfahren zu seinen Gunsten ausgeht.
Was Sie jetzt tun sollten
- Prüfen Sie den steuerlichen Status Ihrer Auslandsbeteiligung neu. Klären Sie, ob die Voraussetzungen einer atypischen stillen Gesellschaft nach den Kriterien des Großen Senats (Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerinitiative) tatsächlich vorliegen oder vorlagen.
- Sichten Sie den Verfahrensstand aller offenen Feststellungs-, Einspruchs- und Klageverfahren. Eine über Jahre unbeachtet gebliebene Ablehnung durch das Finanzamt verschwindet nicht von selbst, sie bleibt Grundlage für die Beurteilung Ihres weiteren Verhaltens.
- Klären Sie, ob Sie an einer als unrichtig erkannten Angabe noch festhalten. Sobald Sie erkennen, dass eine frühere Erklärung unrichtig war, greift die Berichtigungspflicht des § 153 Abs. 1 AO, sofern Sie die ursprüngliche Angabe nicht bereits vorsätzlich gemacht haben.
- Lassen Sie den betroffenen Verkürzungsbetrag beziffern, bevor Sie handeln. Nur mit einer belastbaren Zahl lässt sich seriös einschätzen, ob die Zuschlagsgrenze des § 398a AO von 25.000 Euro je Tat überschritten wird und wie eine mögliche Selbstanzeige auszugestalten wäre.
- Prüfen Sie unverzüglich, ob eine Selbstanzeige noch offensteht. Sobald ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa durch die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, scheidet die strafbefreiende Wirkung aus.
- Bereiten Sie sich auf ein mögliches Ermittlungsverfahren vor, statt es auszusitzen. Kommt es trotzdem zu einem Verfahren, kann je nach Einzelfall eine Einstellung gegen Auflage in Betracht kommen, deren Voraussetzungen der Beitrag Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Geldauflage näher erläutert.
Die häufigsten Fehler
Der laufende steuerliche Rechtsbehelf wird mit strafrechtlicher Absicherung verwechselt. Ein Einspruchs- oder Klageverfahren schützt allein nicht vor einer parallelen strafrechtlichen Bewertung des zugrunde liegenden Verhaltens.
Die Ablehnung durch das Finanzamt wird als Freibrief missverstanden. Wer nach einer Ablehnung an der ursprünglichen, unrichtigen Angabe festhält, begründet nach der hier besprochenen Entscheidung gerade dadurch den Vorsatz für einen Versuch.
Die Einordnung als atypische stille Gesellschaft wird ohne saubere Prüfung übernommen. Ob Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative tatsächlich vorliegen, ist eine Tatfrage, die sich nicht durch die bloße vertragliche Bezeichnung der Beteiligung ersetzen lässt.
Der negative Progressionsvorbehalt wird ohne Blick auf den aktuellen Rechtsstand kalkuliert. Ältere Verlustzuweisungsmodelle wirken unter der seit einiger Zeit geltenden Fassung des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG in vielen Konstellationen nicht mehr wie ursprünglich geplant.
Die eigene Mitwirkungspflicht während eines laufenden Feststellungsverfahrens wird unterschätzt. Wer während eines mehrjährigen Rechtsbehelfsverfahrens untätig bleibt, statt seine eigene Steuererklärung an den zwischenzeitlichen Verfahrensstand anzupassen, verschärft seine Lage eher, als sie zu verbessern.
Eine mögliche Selbstanzeige wird zu spät geprüft. Wer erst reagiert, wenn ein Ermittlungsverfahren bereits eingeleitet ist, hat den Zeitpunkt für eine strafbefreiende Selbstanzeige regelmäßig verpasst.
Anwaltliche Unterstützung
Fälle wie der vom Bundesgerichtshof entschiedene zeigen, wie eng steuerliches und strafrechtliches Risiko bei Auslandsbeteiligungen miteinander verwoben sind. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub berät als Fachanwalt für Steuerrecht Unternehmer und Privatpersonen, die in ausländische Gesellschaften investiert haben und deren Verlustansätze von der Finanzverwaltung infrage gestellt werden. Dabei geht es zunächst um die saubere steuerliche Einordnung der Beteiligung, danach um die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt aus einem zunächst vertretbaren steuerlichen Standpunkt ein strafrechtlich relevantes Festhalten an einer erkennbar unrichtigen Angabe wird. Die Grundlagen des Tatbestands selbst, insbesondere die drei Handlungsvarianten und die maßgeblichen Wertgrenzen der Rechtsprechung, erläutert der Beitrag Steuerhinterziehung nach § 370 AO einfach erklärt.
Dr. Holger Traub begleitet in diesem Zusammenhang sowohl das laufende steuerliche Rechtsbehelfsverfahren als auch die Prüfung, ob eine Selbstanzeige oder eine Verteidigung im Ermittlungsverfahren der richtige Weg ist. Gerade weil beide Ebenen, wie die hier besprochene Entscheidung zeigt, unabhängig voneinander laufen können, lohnt eine frühzeitige, gemeinsame Betrachtung.
Quellenverzeichnis
- Abgabenordnung, § 153, § 169, § 179, § 180, § 181, § 370, § 371, § 376, § 398a, jeweils in der aktuellen Fassung
- Einkommensteuergesetz, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 32b, jeweils in der aktuellen Fassung
- Strafgesetzbuch, § 22, § 23, § 49
- Strafprozessordnung, § 349 Abs. 2
- Handelsgesetzbuch, §§ 230 ff. (stille Gesellschaft)
- BGH, Beschluss vom 26.06.2025, Az. 1 StR 426/24 (Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 10.06.2024), HRRS 2025 Nr. 872
- BGH, Beschluss vom 21.11.2012, Az. 1 StR 391/12, zur Auslegung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
- BGH, Beschluss vom 14.12.2010, Az. 1 StR 275/10, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 10, zur Auslegung des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO
- BFH, Beschluss des Großen Senats vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82, zum Mitunternehmerbegriff (Mitunternehmerrisiko, Mitunternehmerinitiative)
- Finanzgericht München, Urteil vom 08.10.2018, zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus der Auslandsbeteiligung (in der BGH-Entscheidung referenziert, eigenes Aktenzeichen dort nicht mitgeteilt)
Weiterführende Beiträge
Häufige Fragen (FAQ)
Ist eine Steuerhinterziehung schon strafbar, wenn das Finanzamt die falsche Angabe gar nicht glaubt?
Ja. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2025 (Az. 1 StR 426/24) setzt § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO keine gelungene Täuschung voraus. Selbst wenn die Finanzbehörde die Falschangabe erkennt oder bereits vorher zurückgewiesen hat, bleibt zumindest der Versuch strafbar.
Was unterscheidet eine versuchte von einer vollendeten Steuerhinterziehung?
Vollendet ist die Tat, sobald tatsächlich eine Steuer verkürzt oder ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt wurde. Bleibt dieser Erfolg aus, etwa weil die Finanzbehörde die falsche Angabe im Ergebnis nicht übernimmt, kommt eine Strafbarkeit wegen Versuchs nach §§ 22, 23 StGB in Betracht, sofern die Tathandlung mit dem erforderlichen Vorsatz begangen wurde.
Welche Strafe droht bei einer versuchten Steuerhinterziehung in sechsstelliger Höhe?
Der Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei besonders schweren Fällen nach § 370 Abs. 3 AO, etwa ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro, von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei einem Versuch mildert das Gericht die Strafe regelmäßig nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB, verpflichtend ist dies jedoch nicht.
Was ist eine atypische stille Gesellschaft und warum spielt sie hier eine Rolle?
Eine atypische stille Gesellschaft liegt vor, wenn der stille Gesellschafter Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative entfaltet, maßgeblich nach den Kriterien des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 25.06.1984, Az. GrS 4/82). Nur dann erzielt er gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einschließlich etwaiger Verluste, andernfalls verbleibt es bei Einkünften aus Kapitalvermögen.
Kann ich mich noch selbst anzeigen, wenn ein Feststellungsverfahren zu meiner Auslandsbeteiligung bereits läuft?
Das hängt vom Einzelfall ab. Solange kein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist, etwa die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung oder die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, bleibt eine strafbefreiende Selbstanzeige grundsätzlich möglich. Ein rein steuerliches Rechtsbehelfsverfahren allein begründet noch keinen Sperrgrund.
Wie lange kann die Finanzverwaltung Verluste aus einer Auslandsbeteiligung rückwirkend prüfen?
Die reguläre Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre, bei Steuerhinterziehung verlängert sie sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre. Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt bei einfacher Steuerhinterziehung fünf Jahre, in besonders schweren Fällen nach § 376 Abs. 1 AO bis zu fünfzehn Jahre.
Wirkt sich ein negativer Progressionsvorbehalt aus Auslandsverlusten heute noch wie früher aus?
In vielen Fällen nicht mehr uneingeschränkt. Seit einer Neufassung des § 32b Abs. 1 Satz 2 EStG sind negative ausländische Einkünfte aus DBA-Freistellungsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen vom Progressionsvorbehalt ausgenommen. Die konkrete Wirkung hängt vom betroffenen Veranlagungszeitraum und Staat ab und sollte im Einzelfall geprüft werden.
Muss ich meine Steuererklärung ändern, wenn ich erst jetzt erkenne, dass eine frühere Verlustzuweisung unrichtig war?
Ja. Erkennen Sie nachträglich, dass eine von Ihnen abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig war, verpflichtet Sie § 153 Abs. 1 Satz 1 AO zur unverzüglichen Berichtigung, sofern der ursprüngliche Fehler nicht bereits vorsätzlich begangen wurde. War die ursprüngliche Angabe bereits vorsätzlich falsch, führt nur der Weg der Selbstanzeige nach § 371 AO aus der Strafbarkeit heraus.