Anhörungsbogen Geldwäsche § 261 StGB: richtig reagieren

Kurzantwort: Ein Anhörungsbogen wegen Geldwäsche bedeutet, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter läuft und die Staatsanwaltschaft Ihnen nach § 163a Abs. 1 StPO die Möglichkeit zur schriftlichen Äußerung gibt. Sie müssen nichts zur Sache sagen, denn nach § 136 Abs. 1 StPO steht es Ihnen frei, sich zu äußern oder zu schweigen. Der Vorwurf stützt sich auf § 261 StGB, der seit der Reform vom 9. März 2021 keinen Vortatenkatalog mehr kennt, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat sein kann. Der einzig sinnvolle erste Schritt ist die Beauftragung eines Verteidigers und der Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO, nicht das Ausfüllen des Formulars.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 26.8.2026

Ein Anhörungsbogen wegen Geldwäsche bedeutet, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren als Beschuldigter geführt wird und die Staatsanwaltschaft Ihnen nach § 163a Abs. 1 StPO die Gelegenheit gibt, sich schriftlich zu äußern. Sie müssen dieses Formular zur Sache nicht ausfüllen, denn § 136 Abs. 1 StPO stellt es Ihnen frei, sich zu äußern oder zu schweigen. Der Vorwurf stützt sich auf § 261 StGB, der seit der Reform vom 9. März 2021 keinen Vortatenkatalog mehr kennt, sodass jede rechtswidrige Tat Vortat sein kann. Der erste sinnvolle Schritt ist nicht die Antwort, sondern die Akteneinsicht nach § 147 StPO durch einen Verteidiger.

Die Lage, in der Sie gerade stecken

Der Umschlag kommt meist mit einfacher Post. Darin ein Vordruck der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft, oben ein Aktenzeichen mit dem Kürzel Js, darunter ein Kästchen für die Personalien und ein leeres Feld für die Äußerung zur Sache. Als Tatvorwurf steht dort häufig nur ein Wort. Geldwäsche.

Was fehlt, ist alles, was Sie wissen müssten, um sinnvoll zu antworten. Welche Überweisung ist gemeint, aus welcher Vortat soll das Geld stammen, wer hat angezeigt. Sie erfahren regelmäßig nur, dass eine Frist von zwei Wochen läuft. Sie ist keine Ausschlussfrist, wer sie verstreichen lässt, verliert kein Recht. Wer den Bogen ausfüllt, verliert häufig sehr viel.

Was ein Anhörungsbogen rechtlich ist

Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung. § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, dass der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. Satz 2 lässt es in einfach gelagerten Sachen genügen, dass ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegeben wird. Genau diese Gelegenheit ist der Bogen.

Damit ist die wichtigste Information verbunden, die viele Empfänger überlesen. Sie sind nicht Zeuge, sondern Beschuldigter. Die Behörde hat einen Anfangsverdacht bejaht und ein Verfahren eingeleitet. Über § 163a Abs. 4 StPO gelten die Belehrungspflichten des § 136 StPO entsprechend. Danach ist Ihnen zu eröffnen, welche Tat Ihnen zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen, ferner dass es Ihnen freisteht, sich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, und dass Sie jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl befragen können.

Aus dem Schweigen darf kein nachteiliger Schluss gezogen werden. Das ist gefestigte Rechtsprechung und der praktische Kern des Beschuldigtenstatus. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf, Anschrift und Staatsangehörigkeit. Alles darüber hinaus ist freiwillig. Diese Ausgangslage ist bei allen Wirtschaftsdelikten dieselbe, gleich ob der Vorwurf Geldwäsche lautet oder etwa Bankrott, wie im Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Bankrott nach § 283 StGB dargestellt.

Was der Anhörungsbogen über den Ermittlungsstand verrät

Der Bogen ist karg, aber nicht nichtssagend. Drei Anhaltspunkte lassen sich herauslesen.

Die absendende Stelle. Von einer örtlichen Polizeidienststelle kommt meist ein einzelner Vorgang, typischerweise die Verdachtsmeldung Ihrer Bank. Vom Landeskriminalamt oder einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft kommt ein größer angelegtes Verfahren mit mehreren Beschuldigten.

Die genannte Norm. § 261 Abs. 1 StGB bedeutet Vorsatzvorwurf. Steht dort § 261 Abs. 6 StGB, geht die Behörde selbst von Leichtfertigkeit aus, was eine deutlich bessere Ausgangslage ist. Steht zusätzlich § 263 StGB dort, prüft sie eine Beteiligung an der Vortat.

Der Zeitpunkt. Trifft der Bogen ein, ohne dass zuvor Ihr Konto gesperrt wurde, steht die Ermittlung eher am Anfang. Ist bereits ein Vermögensarrest vollzogen, ist der Verdacht verdichtet, denn § 111e Abs. 1 Satz 2 StPO sieht die Soll-Anordnung erst bei dringenden Gründen vor.

Warum Schweigen die Regel ist und Ausfüllen fast immer der Fehler

Die Versuchung ist groß. Der Vorwurf wirkt absurd, die Erklärung scheint in drei Sätzen erledigt, und ein Anwalt kostet Geld. Genau hier entstehen die meisten Verurteilungen wegen Geldwäsche.

Der Grund liegt in der Struktur des Tatbestandes. Der Vorsatz muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf eine konkrete Vortat beziehen. Es genügt, dass der Täter um eine illegale Herkunft weiß oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, ohne Zeit, Ort, Tatbild oder Beteiligte zu kennen (BGH, Beschluss vom 14.08.2024, 4 StR 260/24). Wer in bester Absicht schreibt, ihm sei die Sache zwar seltsam vorgekommen, er habe sich aber nichts dabei gedacht, liefert die Formulierung, aus der bedingter Vorsatz oder jedenfalls Leichtfertigkeit hergeleitet wird.

Hinzu kommt, dass Sie ohne Aktenkenntnis schreiben und nicht wissen, welche Kontoauszüge, Chatverläufe oder Zeugenaussagen vorliegen. Jede Abweichung zwischen Ihrer Darstellung und dem Akteninhalt wird später als Schutzbehauptung gewertet.

Schweigen ist deshalb kein Eingeständnis, sondern die Wahrung der einzigen Position, die sich nicht verschlechtern kann. Nach Akteneinsicht kann jederzeit eine wohlüberlegte Einlassung folgen, und in vielen Verfahren ist genau sie der Hebel zur Einstellung.

Die Reform vom 9. März 2021 und ihre Folgen

Bis zum 17. März 2021 setzte § 261 StGB voraus, dass der Gegenstand aus einer der im Gesetz aufgezählten Vortaten stammte, etwa aus Verbrechen, gewerbsmäßigem Betrug oder Bandendelikten. Wer Geld aus einem einfachen Betrug weiterleitete, war nicht wegen Geldwäsche strafbar.

Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) hat diesen Katalog gestrichen. Die Neufassung gilt seit dem 18. März 2021, setzt die Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23. Oktober 2018 um und verwirklicht den Allkriminalitätsansatz. Seither ist jede rechtswidrige Tat taugliche Vortat. Der Ladendiebstahl reicht ebenso wie die Steuerhinterziehung oder der Betrug mit einem gefälschten Onlineshop.

Für Unternehmer verschiebt das die Perspektive. Als Vortat kommen nunmehr gerade die klassischen Unternehmensdelikte in Betracht, etwa das Beiseiteschaffen von Vermögen in der Krise, zu dem der Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Bankrott nach § 283 StGB die Einzelheiten enthält, ferner Bilanzdelikte wie die unrichtige Darstellung nach § 331 HGB und Steuerdelikte. Wer Mittel aus solchen Taten weiterbewegt, steht neben dem Vorwurf der Vortat zusätzlich im Geldwäscheverfahren.

Was das bedeutet, zeigen die Zahlen. Die Polizeiliche Kriminalstatistik weist für 2024 bundesweit 37.663 erfasste Geldwäschefälle aus, gegenüber 8.138 im Jahr 2014. Das ist ein Zuwachs von rund 363 Prozent, und der Sprung fällt weit überwiegend in die Zeit nach der Reform. Die Landesstatistik Brandenburg verzeichnet für 2025 838 Fälle, gegenüber 127 im Jahr 2021. Die Aufklärungsquote lag bundesweit 2024 bei 93,5 Prozent, was schlicht daran liegt, dass der Kontoinhaber von Anfang an bekannt ist.

Der zweite Treiber sitzt bei den Banken. Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen hat in ihrem am 21. Juli 2026 veröffentlichten Jahresbericht für 2025 insgesamt 374.693 Verdachtsmeldungen erfasst, nach 265.708 im Jahr 2024, und 67.024 Analyseberichte übermittelt. Wer heute einen Anhörungsbogen erhält, steht damit selten am Ende einer aufwendigen Ermittlung, sondern meist am Anfang einer automatisierten Meldekette.

Die Tathandlungen des § 261 Abs. 1 StGB im Einzelnen

§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB erfasst denjenigen, der einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

  1. verbirgt,

  2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,

  3. sich oder einem Dritten verschafft oder

  4. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat.

Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Für Verpflichtete nach § 2 GwG verschärft § 261 Abs. 4 StGB die Strafe auf drei Monate bis fünf Jahre. In besonders schweren Fällen, namentlich bei gewerbsmäßigem Handeln oder Bandenmitgliedschaft, reicht der Rahmen nach § 261 Abs. 5 StGB von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Der Versuch ist strafbar (§ 261 Abs. 3 StGB).

Verbergen meint jede Handlung, die den Gegenstand dem Zugriff entzieht, ohne dass es auf eine besondere Absicht ankommt. Das Bargeld im Kellerversteck, die Uhr im Schließfach eines Dritten, die Wallet, deren Zugangsdaten nur der Täter kennt.

Umtauschen, Übertragen und Verbringen setzen zusätzlich die Absicht voraus, das Auffinden, die Einziehung oder die Herkunftsermittlung zu vereiteln. Der Wechsel in eine Fremdwährung, die Kette von Überweisungen über mehrere Konten, der Tausch in eine anonymitätsstarke Kryptowährung, die Verbringung von Bargeld über die Grenze. Die Absicht ist hier das entscheidende Merkmal und zugleich der Ansatzpunkt der Verteidigung.

Sichverschaffen liegt vor, wenn Sie eigene Verfügungsgewalt begründen, etwa durch Annahme einer Zahlung, Ankauf eines Fahrzeugs unter Wert oder Entgegennahme von Bargeld gegen Provision. Auch der Vortäter selbst kann Dritter im Sinne der Nummer 3 sein, wenn die Vermögensgegenstände ursprünglich Dritten gehörten (BGH, Beschluss vom 14.08.2024, 4 StR 260/24).

Verwahren und Verwenden erfassen das Halten und den Gebrauch. Wer einen Koffer für einen Bekannten aufbewahrt, verwahrt. Wer mit dem Geld eine Rechnung bezahlt, verwendet. Beide Varianten setzen voraus, dass der Täter die Herkunft in dem Zeitpunkt gekannt hat, in dem er den Gegenstand erlangt hat. Nachträgliche Kenntnis genügt nicht. Das wird in der Praxis regelmäßig übersehen.

Gegenstand ist jedes Rechtsobjekt mit Vermögenswert, also auch Buchgeld, Forderungen und Kryptowerte. § 261 Abs. 2 StGB stellt daneben das Verheimlichen und Verschleiern von Tatsachen unter Strafe, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Herkunftsermittlung bedeutsam sind.

Von der Hehlerei unterscheidet sich die Geldwäsche dadurch, dass jene eine gegen fremdes Vermögen gerichtete Vortat und eine Sache voraussetzt, während § 261 StGB jeden Vermögenswert und jede rechtswidrige Tat erfasst. Eng ist die Nachbarschaft zur Steuerhehlerei nach § 374 AO, dem Absetzen unversteuerter Waren, die ein eigener Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO behandelt. Beide Vorwürfe treffen häufig denselben Sachverhalt.

Die praktisch häufigsten Anlässe

Der unfreiwillige Finanzagent nach einer Phishing-Überweisung

Der mit Abstand häufigste Fall. Eine Stellenanzeige verspricht Heimarbeit als Zahlungsabwickler, eingehende Beträge sollen abzüglich einer Provision per Barabhebung, Auslandstransfer oder Kryptokauf weitergeleitet werden. Das Geld stammt aus Phishing, aus gefälschten Onlineshops oder aus manipulierten Rechnungen. Der Kontoinhaber wird zuerst gefunden, weil er der Einzige mit Klarnamen ist.

Neben dem Strafverfahren droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme, denn der Bundesgerichtshof sieht § 261 StGB als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Geschädigten (BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 302/11). Zu den Haftungsfragen auf der Seite des Bankkunden finden Sie Einzelheiten in unserem Beitrag zur Haftung bei Phishing im Online-Banking.

Rücküberweisung ungeklärter Zahlungseingänge im Unternehmen

Ein Eingang passt zu keiner Rechnung, der vermeintliche Kunde bittet um Rücküberweisung auf ein anderes Konto, die Buchhaltung erledigt das im Tagesgeschäft. Rechtlich ist das eine Übertragung nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB und jedenfalls ein Kandidat für Absatz 6.

Bargeschäfte im Güterhandel

Der Verkauf von Fahrzeugen, Uhren, Edelmetall oder Baustoffen gegen Bargeld ist ein Dauerbrenner. Wer als Güterhändler die Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes ignoriert, verletzt zunächst nur Aufsichtsrecht. Drängte sich die Herkunft des Geldes auf, steht Leichtfertigkeit im Raum, und für Verpflichtete nach § 2 GwG greift der erhöhte Strafrahmen des § 261 Abs. 4 StGB. Der Pflichtenkreis ist in unserem Beitrag zur Geldwäscheprävention im Unternehmen nach dem GwG dargestellt.

Kryptotransaktionen über nicht regulierte Börsen und Mixing-Dienste

Kryptowerte sind Gegenstände im Sinne des § 261 StGB. Der Tausch über eine Börse ohne Identifizierungsverfahren, die Nutzung eines Mixers und die Kettenüberweisung über mehrere Wallets erfüllen das Umtauschen und Übertragen, sobald die Vereitelungsabsicht feststeht. Ermittlungsbehörden arbeiten mit Blockchain-Analysen. Ein einziger Kontakt mit einer als kritisch markierten Adresse genügt oft für den Anfangsverdacht.

Annahme von Honoraren aus inkriminierten Mitteln

Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater geraten in den Blick, wenn das Honorar aus Mitteln stammt, die aus einer Straftat herrühren. Für Strafverteidiger enthält § 261 Abs. 1 StGB eine Einschränkung. Sie handeln bei der Honorarannahme nur dann vorsätzlich, wenn sie zum Zeitpunkt der Annahme sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatten (BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01). Für Berater außerhalb der Strafverteidigung gilt diese Privilegierung nicht.

Die Verdachtsmeldung der eigenen Hausbank

Der häufigste unsichtbare Auslöser. Kreditinstitute müssen nach § 43 Abs. 1 GwG jeden Sachverhalt unverzüglich der FIU melden, bei dem Tatsachen auf Geldwäsche hindeuten. Der Kunde erfährt davon nichts, ein Hinweis auf die Meldung ist untersagt. Auslöser sind ungewöhnliche Zahlungsmuster, plötzliche Auslandsbezüge, Bareinzahlungen ohne wirtschaftliche Erklärung oder Rückläufer nach Anzeigen Dritter.

Der Leichtfertigkeitstatbestand des § 261 Abs. 6 StGB

Nach § 261 Abs. 6 StGB wird bestraft, wer in den Fällen der Absätze 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat handelt. Der Strafrahmen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Diese Vorschrift ist der Grund, weshalb der Satz “Ich habe doch nichts gewusst” gerade nicht entlastet. Leichtfertigkeit entspricht grober Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn sich die illegale Herkunft geradezu aufdrängen musste und der Handelnde diese Erkenntnis aus besonderer Gleichgültigkeit verdrängt hat.

Genau hier liegt die stärkste Verteidigungslinie. Der Bundesgerichtshof verlangt konkrete tatsächliche Feststellungen dazu, aus welchen Umständen sich der Verdacht aufdrängen musste. Der pauschale Hinweis auf die Zwielichtigkeit des Geschäfts genügt nicht (BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13). Dort hatte der Angeklagte sein Konto Mitgliedern einer Phishing-Gruppe gegen rund 200 Euro je Überweisung überlassen und war zu 80 Tagessätzen zu je 12 Euro verurteilt worden. Die Revision hatte gleichwohl Erfolg, weil die Feststellungen zur Leichtfertigkeit nicht trugen.

Die Verteidigung arbeitet deshalb an den Indizien. Wie professionell trat der Hintermann auf. Gab es ein Vertragswerk, ein Impressum, eine Gewerbeanmeldung. War die Vergütung marktüblich. Wie geschäftserfahren ist der Beschuldigte. Wurde er selbst getäuscht. Jeder dieser Punkte kann die Grenze zwischen einfacher Fahrlässigkeit, die straflos bleibt, und Leichtfertigkeit verschieben.

Selbstgeldwäsche und die Einschränkung für den Vortatbeteiligten

§ 261 Abs. 7 StGB regelt den Fall, dass der Beschuldigte an der Vortat selbst beteiligt war. Er wird dann wegen Geldwäsche nur bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

Diese Einschränkung ist wertvoll, weil sie zwei zusätzliche Merkmale verlangt. Der Bundesgerichtshof hat das Inverkehrbringen präzisiert. Wer illegal erlangtes Bargeld auf ein Konto einzahlt, bringt es in den Verkehr, weil das Kreditinstitut als Dritter Zugriff erhält. Die interne Weitergabe zwischen Tatbeteiligten, etwa eine Barabhebung vom eigenen Konto, ist dagegen kein Inverkehrbringen, sondern nur eine Verschiebung der Beute innerhalb des Täterkreises (BGH, Beschluss vom 06.04.2026, 6 StR 588/25).

Auch die Verschleierung wird eng ausgelegt. Erforderlich ist ein zielgerichtetes, irreführendes Verhalten, etwa eine vorgetäuschte Darlehenskonstruktion, eine anonyme Bareinzahlung ohne Nennung des Einzahlers oder eine fingierte Rechnungskette. Die bloße eigennützige Verwendung der Mittel, etwa der Einkauf von Baumaterial über einen längeren Zeitraum, genügt nicht.

Nimmt die Behörde ohnehin eine Beteiligung an der Vortat an, ist die zusätzliche Verurteilung wegen Geldwäsche daher keineswegs selbstverständlich. Sie scheitert häufig an genau diesen beiden Merkmalen.

Tätige Reue und Anzeigeprivileg nach § 261 Abs. 8 StGB

§ 261 Abs. 8 StGB eröffnet einen persönlichen Strafaufhebungsgrund. Nicht bestraft wird, wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder eine solche Anzeige veranlasst, sofern die Tat nicht bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Handelnde dies wusste oder bei verständiger Würdigung damit rechnen musste. In den Fällen der Absätze 1 und 2 tritt hinzu, dass unter denselben Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt werden muss.

Der Anwendungsbereich ist schmal, und der Anhörungsbogen verschließt ihn regelmäßig. Wer den Bogen in Händen hält, weiß, dass die Tat entdeckt ist. Bedeutung hat die Vorschrift dort, wo Ihnen die Herkunft eines Geldeingangs erst später aufgeht und noch keine Ermittlungen laufen. Dann ist die eigene Anzeige nebst Sicherstellung des Betrages der einzig saubere Weg. Gehen Sie ihn nicht ohne anwaltliche Begleitung, weil eine misslungene Selbstanzeige den Vorwurf erst vollständig belegt.

Einziehung und Vermögensarrest, der schmerzhafteste Teil

Für die meisten Betroffenen ist nicht die Strafe das drängende Problem, sondern der Zugriff auf das Vermögen. Er kommt früh, oft vor dem Anhörungsbogen, und er trifft hart.

Nach § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter oder Teilnehmer durch die Tat oder für sie erlangt hat. Erlangt ist bei der Geldwäsche der gesamte Betrag, der durch die Hände des Beschuldigten gelaufen ist, nicht nur die einbehaltene Provision. Nach § 73 Abs. 2 StGB werden auch gezogene Nutzungen eingezogen, und ist der Gegenstand nicht mehr vorhanden, tritt die Einziehung des Wertes an seine Stelle. Ergänzend erlaubt § 261 Abs. 10 StGB die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Tat bezieht.

Gesichert wird dieser Zugriff durch den Vermögensarrest nach § 111e StPO, der zulässig ist, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Wertersatzeinziehung vorliegen. Bestehen dringende Gründe, soll er angeordnet werden. Die Anordnung muss den Anspruch beziffern und einen Ablösebetrag festsetzen. Zuständig ist nach § 111j Abs. 1 StPO das Gericht, bei Gefahr im Verzug die Staatsanwaltschaft, die dann binnen einer Woche die gerichtliche Bestätigung beantragen muss.

Praktisch heißt das, dass Konten eingefroren, Fahrzeuge gepfändet und Kryptowallets auf behördliche Adressen übertragen werden. Die Verteidigung hat drei Angriffspunkte. Die Höhe des Arrestbetrages, der oft schematisch auf der Bruttosumme aller Eingänge beruht. Den Verdachtsgrad, weil die Sollvorschrift dringende Gründe verlangt. Und die Verhältnismäßigkeit, wenn betriebsnotwendige Konten erfasst sind. Der Antrag auf Aufhebung gehört in die ersten Tage, nicht in den vierten Monat.

Kontosperre, Verdachtsmeldung und die Anhaltefrist

Zwischen dem Aufsichtsrecht der Bank und dem Strafverfahren besteht ein Zusammenhang, den viele Betroffene nicht durchschauen. Die Bank meldet ein auffälliges Muster nach § 43 Abs. 1 GwG unverzüglich an die FIU. Ab diesem Zeitpunkt greift § 46 Abs. 1 GwG. Die gemeldete Transaktion darf frühestens durchgeführt werden, wenn die FIU oder die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung untersagt wurde. Die FIU übermittelt bei verdichtetem Verdacht einen Analysebericht an die Strafverfolgungsbehörden. Aus dem aufsichtsrechtlichen Vorgang wird ein strafrechtlicher.

Für Sie ist entscheidend, worauf die Sperre beruht. Läuft nur die Wartefrist des § 46 GwG, endet sie nach dem dritten Werktag von selbst. Ob die Bank darüber hinaus das gesamte Konto blockieren darf, ist streitig, und instanzgerichtliche Rechtsprechung hat der pauschalen Vollsperre Grenzen gesetzt, weil § 46 GwG nur einzelne Transaktionen erfasst. Beruht die Blockade auf einem Vermögensarrest oder einer Beschlagnahme, hilft nur der strafprozessuale Rechtsbehelf. Fordern Sie die Bank deshalb schriftlich auf mitzuteilen, ob eine behördliche Anordnung vorliegt.

Akteneinsicht nach § 147 StPO und der weitere Verfahrensgang

Nach § 147 Abs. 1 StPO darf der Verteidiger die Akten einsehen, die dem Gericht vorliegen oder ihm im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen. Solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist, kann die Einsicht nach § 147 Abs. 2 StPO versagt werden, wenn sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Auch der Beschuldigte ohne Verteidiger hat nach § 147 Abs. 4 StPO ein eigenes Einsichtsrecht, soweit weder der Untersuchungszweck noch überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. In der Praxis wird es deutlich zurückhaltender gewährt, ein weiteres Argument für die frühe Beauftragung. Gegen die Versagung ist gerichtliche Entscheidung zu erlangen.

Nach der Akteneinsicht stehen fünf Wege offen. Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO, Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO, Einstellung gegen Geldauflage nach § 153a StPO, Strafbefehl ohne Hauptverhandlung, gegen den binnen zwei Wochen ab Zustellung der Einspruch möglich ist, oder Anklage.

In Leichtfertigkeitsfällen ohne Vorstrafen und mit überschaubaren Beträgen ist die Einstellung nach § 153a StPO häufig erreichbar. Eine gut vorbereitete Stellungnahme, die Schadenswiedergutmachung dokumentiert und die persönlichen Umstände darlegt, ist dafür regelmäßig die Voraussetzung.

Prüfschema für Ihren Fall

Schritt 1 — Sind Sie Beschuldigter oder Zeuge?

Maßstab ist der Wortlaut des Bogens. Wird auf § 163a StPO und § 136 StPO verwiesen, sind Sie Beschuldigter. Ergebnis Beschuldigter: keine Angaben zur Sache. Ergebnis Zeuge: ebenfalls keine Angaben ohne Rücksprache, weil ein Statuswechsel jederzeit möglich ist.

Schritt 2 — Welche Absatznummer wird genannt?

§ 261 Abs. 1 StGB bedeutet Vorsatzvorwurf, § 261 Abs. 6 StGB Leichtfertigkeitsvorwurf. Ergebnis Absatz 6: Ansatz bei den Feststellungen zur Leichtfertigkeit. Ergebnis Absatz 1: zusätzlich ist die Vorsatzfrage zu bearbeiten.

Schritt 3 — Um welche Tathandlung geht es?

Ordnen Sie den Vorgang einer der vier Nummern des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB zu. Ergebnis Nummer 2: die Vereitelungsabsicht muss positiv festgestellt werden, sie fehlt häufig. Ergebnis Nummer 4: die Kenntnis muss beim Erlangen vorgelegen haben.

Schritt 4 — Waren Sie an der Vortat beteiligt?

Maßstab ist § 261 Abs. 7 StGB. Ergebnis Ja: Geldwäsche nur bei Inverkehrbringen mit Verschleierung, beides eng auszulegen. Ergebnis Nein: der Grundtatbestand bleibt anwendbar.

Schritt 5 — Ist bereits Vermögen gesichert und welche Nebenfolgen drohen?

Prüfen Sie Kontostände, Postzugänge und Grundbuch auf Arrestvollziehung nach § 111e StPO sowie Berufszulassung, gewerberechtliche Erlaubnis und Aufenthaltsstatus. Ergebnis Arrest vollzogen: Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Vorrang. Ergebnis relevante Nebenfolge: das Verteidigungsziel richtet sich auf eine Erledigung ohne Eintrag, also auf § 170 Abs. 2 StPO oder § 153a StPO.

Beispielsfall

Beispielsfall:

Eine 34 Jahre alte Bürokauffrau bewirbt sich auf eine Anzeige für eine Nebentätigkeit als Zahlungsabwicklerin einer angeblichen Logistikvermittlung mit Sitz in Riga. Sie erhält einen mehrseitigen Vertrag auf Firmenpapier, die Kopie eines Handelsregisterauszugs und eine Provisionszusage von fünf Prozent. Innerhalb von elf Tagen gehen auf ihrem Girokonto vier Beträge zwischen 3.400 Euro und 9.800 Euro ein, insgesamt 24.600 Euro. Sie hebt jeweils bar ab und übergibt das Geld einem Kurier. Die Beträge stammen aus Phishing-Überweisungen von vier Geschädigten.

Die Bank meldet nach § 43 Abs. 1 GwG. Sechs Wochen später wird das Konto durch Vermögensarrest über 24.600 Euro blockiert, kurz darauf trifft der Anhörungsbogen ein, Tatvorwurf § 261 Abs. 1 und Abs. 6 StGB. Nach Akteneinsicht zeigt sich, dass die Ermittlungen zur inneren Tatseite allein darauf gestützt sind, die Tätigkeit sei “erkennbar unseriös” gewesen. Die Verteidigung legt Vertrag, Registerauszug und den vollständigen E-Mail-Verkehr vor, weist die Provisionshöhe als marktnah nach und trägt die fehlende Vorerfahrung vor. Zur Arresthöhe wird beanstandet, dass der gesamte Durchlaufbetrag angesetzt wurde, obwohl tatsächlich nur 1.230 Euro Provision zugeflossen sind.

Ergebnis in dieser Konstellation: Der Arrest wird auf den Provisionsbetrag beschränkt, das Verfahren nach Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Ein Eintrag im Führungszeugnis unterbleibt mangels Verurteilung. Die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch die Geschädigten bleibt davon unberührt.

Was Sie in den ersten Tagen tun sollten

  1. Am Tag des Zugangs: nichts ausfüllen und nichts unterschreiben. Telefonieren Sie auch nicht mit der Dienststelle, um “das Missverständnis aufzuklären”. Jedes Telefonat wird in einem Vermerk festgehalten.
  2. Innerhalb von 24 Stunden: den Zugang dokumentieren. Umschlag mit Poststempel aufbewahren, Aktenzeichen, Dienststelle, Sachbearbeiter und Fristdatum notieren.
  3. Innerhalb von zwei bis drei Tagen: Verteidiger mandatieren. Er zeigt die Bestellung an und beantragt zugleich Akteneinsicht nach § 147 StPO. Erst danach wird über eine Einlassung entschieden.
  4. Parallel: Vermögenslage prüfen. Kontostände, Daueraufträge, Kreditlinien und Wallets kontrollieren, die Bank schriftlich um Auskunft über eine behördliche Anordnung bitten.
  5. Innerhalb einer Woche: Unterlagen sichern. Verträge, Stellenanzeigen, Chatverläufe, E-Mails und Zahlungsbelege zusammenstellen. Nichts löschen, auch nichts, was belastend wirkt.
  6. Bei vollzogenem Arrest binnen einer Woche: Rechtsbehelf einlegen. Antrag auf gerichtliche Entscheidung, verbunden mit einer Berechnung des tatsächlich Erlangten.
  7. Vor Ablauf der Bogenfrist: kurze Fristmitteilung. Der Verteidiger teilt mit, dass Akteneinsicht beantragt ist. Damit ist die Frist praktisch erledigt.
  8. Zahlungsvorgänge anhalten. Keine Rücküberweisungen ungeklärter Eingänge, keine Weiterleitungen, keine Barauszahlungen. Wer den Vorgang “bereinigen” will, verwirklicht den Tatbestand häufig erst.

Die häufigsten Fehler

  • Den Bogen selbst ausfüllen. Folge: eine Einlassung ohne Aktenkenntnis, die nicht mehr korrigierbar ist und zur Belastungsgrundlage wird.
  • Am Telefon “kurz erklären”. Der Vermerk der Dienststelle wird Aktenbestandteil und ist im Wortlaut nicht kontrollierbar. Folge: Aussage gegen Vermerk.
  • Unterlagen löschen oder Chatverläufe bereinigen. Folge: Verdunkelungsverdacht, während die Daten über Provider oder Endgerät ohnehin rekonstruierbar bleiben.
  • Geld an den vermeintlichen Auftraggeber zurücküberweisen. Folge: eine weitere Tathandlung nach § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, mit gut begründbarer Vereitelungsabsicht.
  • Die Frist auf dem Bogen für eine Ausschlussfrist halten. Folge: überstürztes Handeln, obwohl das Verstreichenlassen keinen Rechtsnachteil bringt.
  • Den Vermögensarrest hinnehmen. Folge: Monate ohne Zugriff auf betriebsnotwendige Mittel, während der Arrestbetrag schematisch auf der Bruttosumme bleibt.
  • Die berufsrechtliche Ebene übersehen. Folge: eine strafrechtlich milde Erledigung führt gleichwohl zum Verlust der Erlaubnis.

Berufsrechtliche und aufsichtsrechtliche Nebenfolgen

Eine Verurteilung wegen Geldwäsche wirkt weit über das Strafmaß hinaus, und für bestimmte Berufsgruppen ist diese Nebenfolge das eigentliche Risiko.

Bei Gewerbetreibenden steht die Unzuverlässigkeit im Raum. § 35 Abs. 1 GewO erlaubt die Untersagung des Gewerbes, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit dartun, und Vermögensdelikte sind dafür der klassische Anknüpfungspunkt. Wer eine Erlaubnis nach der Gewerbeordnung hält, etwa als Versicherungs- oder Finanzanlagenvermittler, Immobilienmakler oder Bewachungsunternehmer, muss zusätzlich mit deren Widerruf rechnen. Im regulierten Finanzsektor prüft die BaFin die Zuverlässigkeit von Geschäftsleitern, dort ist eine Verurteilung wegen Geldwäsche praktisch ein Ausschlusskriterium. Für Rechtsanwälte ist die Zulassung nach § 7 Nr. 5 BRAO zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen lässt, den Beruf auszuüben. Entsprechendes gilt für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Berufsrechtliche Verfahren laufen unabhängig vom Strafverfahren.

Hinzu kommen die faktischen Folgen. Kreditinstitute kündigen Geschäftsbeziehungen, Zahlungsdienstleister sperren Konten dauerhaft, in Vergabeverfahren droht der Ausschluss, und bei ausländischer Staatsangehörigkeit können aufenthaltsrechtliche Konsequenzen hinzutreten.

Ein Blick auf das Register lohnt trotzdem. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Für viele Betroffene ist dies das realistische Verteidigungsziel, wenn eine Einstellung nicht erreichbar ist.

Wie anwaltliche Verteidigung in dieser Lage arbeitet

Die Verteidigung im Geldwäscheverfahren beginnt nicht mit Argumenten, sondern mit Informationsbeschaffung. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub zeigt die Verteidigung an, beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO und sorgt dafür, dass bis zur Aktenkenntnis nichts Unumkehrbares geschieht.

Aus der Akte ergibt sich, welche Vortat die Behörde annimmt, worauf sie den subjektiven Tatbestand stützt und wie belastbar die Zahlungswege dokumentiert sind. Erst danach lässt sich die Linie festlegen, also das Bestreiten des subjektiven Tatbestandes, der Angriff auf die Feststellungen zur Leichtfertigkeit, die Argumentation über § 261 Abs. 7 StGB oder die Steuerung in eine Einstellung nach § 153a StPO. Parallel läuft die Vermögensschiene. Der Arrestbetrag wird nachgerechnet und die tatsächlich zugeflossenen Beträge werden von den Durchlaufposten getrennt. Dass Dr. Traub zugleich Diplom-Kaufmann ist, ist hier kein Beiwerk, sondern der Unterschied zwischen einer pauschalen und einer belastbaren Berechnung.

Kommt es zu Durchsuchungsmaßnahmen im Unternehmen, gelten eigene Regeln für die ersten Stunden, dargestellt in unserem Notfallplan für die Razzia im Unternehmen.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.

Weitere Beiträge zur Serie

Der Anhörungsbogen ist kein Sonderproblem der Geldwäsche, sondern die Standarderöffnung jedes Wirtschaftsstrafverfahrens. Wie sich die Lage bei den benachbarten Vorwürfen darstellt, zeigen die Beiträge zum Anhörungsbogen wegen Bankrott nach § 283 StGB, zum Anhörungsbogen wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB und zum Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO. Wer mehrere Vorwürfe zugleich erhält, sollte die Verfahren zusammen denken, weil eine Einlassung im einen regelmäßig auf das andere durchschlägt.

Quellen

  • § 261 StGB in der seit dem 18.03.2021 geltenden Fassung, eingeführt durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 09.03.2021, BGBl. I S. 327, zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 vom 23.10.2018
  • §§ 73 ff., 78 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 StGB. §§ 136, 147, 153, 153a, 163a, 170 Abs. 2, 407, 111e, 111j StPO. §§ 2, 43, 46 GwG. § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG. § 35 Abs. 1 GewO. § 7 Nr. 5 BRAO. § 823 Abs. 2 BGB. § 374 AO
  • BVerfG, Urteil vom 30.03.2004, 2 BvR 1520/01 und 2 BvR 1521/01
  • BGH, Urteil vom 19.12.2012, VIII ZR 302/11
  • BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 312/14, NStZ-RR 2015, 13
  • BGH, Beschluss vom 14.08.2024, 4 StR 260/24
  • BGH, Beschluss vom 06.04.2026, 6 StR 588/25
  • FIU, Jahresbericht 2025 (21.07.2026)
  • Polizeiliche Kriminalstatistik, Bund 2024, Land Brandenburg 2025

Rechtsanwalt Dr. Holger Traub

Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht,

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann.

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Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich einen Anhörungsbogen wegen Geldwäsche ausfüllen?

Zur Sache müssen Sie nichts sagen. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gibt Ihnen das Recht, sich nicht zu äußern, und dieses Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Pflicht sind allein die Angaben zur Person nach § 111 OWiG in Verbindung mit den polizeirechtlichen Vorschriften, also Name, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Anschrift. Alles Weitere gehört in eine anwaltliche Stellungnahme nach Akteneinsicht.

Was bedeutet es, dass § 261 StGB keinen Vortatenkatalog mehr hat?

Bis zum 17. März 2021 war Geldwäsche nur strafbar, wenn das Geld aus einer der im Gesetz aufgezählten Vortaten stammte. Das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche vom 9. März 2021 hat diesen Katalog gestrichen. Seit dem 18. März 2021 kommt jede rechtswidrige Tat als Vortat in Betracht, vom einfachen Betrug über die Steuerhinterziehung bis zum Diebstahl. Das ist der Hauptgrund für den starken Anstieg der Verfahren.

Kann ich mich wegen Geldwäsche strafbar machen, obwohl ich nichts wusste?

Ja, über § 261 Abs. 6 StGB. Wer leichtfertig nicht erkennt, dass ein Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat stammt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Leichtfertigkeit entspricht grober Fahrlässigkeit. Der Bundesgerichtshof verlangt allerdings konkrete Feststellungen dazu, woraus sich die illegale Herkunft aufdrängen musste, ein pauschaler Hinweis auf die Zwielichtigkeit des Geschäfts genügt nicht (BGH, Beschluss vom 11.09.2014, 4 StR 312/14).

Wie lange dauert ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche?

Einfache Finanzagentenfälle sind häufig in drei bis neun Monaten abgeschlossen, Verfahren mit Auslandsbezug, Kryptotransaktionen oder Unternehmensbeteiligung dauern regelmäßig ein bis drei Jahre. Die Verfolgungsverjährung beträgt bei § 261 StGB fünf Jahre, weil die Höchststrafe des Grundtatbestandes fünf Jahre beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) und Schärfungen für besonders schwere Fälle dabei außer Betracht bleiben (§ 78 Abs. 4 StGB).

Was kostet ein Strafverteidiger im Geldwäscheverfahren?

Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen im Ermittlungsverfahren Grundgebühr und Verfahrensgebühr an, die sich im mittleren dreistelligen Bereich bewegen. In Wirtschaftsstrafsachen ist eine Vergütungsvereinbarung nach Stundensatz die Regel, weil der Aktenumfang die gesetzlichen Gebühren regelmäßig sprengt. Die Kosten der Verteidigung trägt bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO grundsätzlich die Staatskasse nur, wenn zuvor eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, sonst bleiben sie beim Beschuldigten.

Mein Konto ist wegen eines Geldwäscheverdachts gesperrt. Wie komme ich wieder heran?

Klären Sie zuerst schriftlich, worauf die Sperre beruht. Läuft nur die Wartefrist nach § 46 Abs. 1 GwG, endet sie mit Ablauf des dritten Werktages nach Abgang der Verdachtsmeldung, sofern weder die FIU noch die Staatsanwaltschaft die Transaktion untersagt. Beruht die Sperre auf einem Vermögensarrest nach § 111e StPO oder einer Beschlagnahme, hilft nur der strafprozessuale Rechtsbehelf, nicht die Beschwerde bei der Bank.

Was ist der Unterschied zwischen dem Geldwäschegesetz und § 261 StGB?

Das Geldwäschegesetz begründet organisatorische Pflichten für den in § 2 GwG aufgezählten Kreis der Verpflichteten, deren Verletzung als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet wird. § 261 StGB ist demgegenüber ein Straftatbestand, der für jedermann gilt, auch für Privatpersonen ohne jede GwG-Pflicht. Ein Anhörungsbogen betrifft immer die strafrechtliche Ebene.

Bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis, wenn ich verurteilt werde?

Nicht zwingend. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG wird eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, sofern im Register keine weitere Strafe eingetragen ist. Genau deshalb ist es in leichten Fällen ein realistisches Verteidigungsziel, unter dieser Schwelle zu bleiben oder eine Einstellung nach § 153a StPO zu erreichen.