Anhörungsbogen wegen Bankrott § 283 StGB: So reagieren Sie

Kurzantwort: Ein Anhörungsbogen wegen Bankrotts ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung nach § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO. Er verpflichtet Sie zu nichts außer zu richtigen Angaben über Ihre Person, denn zur Sache selbst schweigen dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in jeder Lage des Verfahrens. Falsche oder verweigerte Personalangaben können nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden, das Schweigen zum Tatvorwurf dagegen niemals. Der erste sinnvolle Schritt ist nicht die Antwort, sondern die Akteneinsicht durch einen Verteidiger nach § 147 StPO, weil Sie erst aus der Akte erfahren, welche Buchungen, welcher Zeitraum und welche der acht Tatvarianten des § 283 Abs. 1 StGB Ihnen überhaupt vorgeworfen werden.

Von Dr. Traub · Zuletzt aktualisiert am 25.8.2026

Ein Anhörungsbogen wegen Bankrotts ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung nach § 163a Abs. 1 Satz 2 StPO. Er verpflichtet Sie zu nichts außer zu richtigen Angaben über Ihre Person, denn zur Sache selbst schweigen dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in jeder Lage des Verfahrens. Falsche oder verweigerte Personalangaben können nach § 111 OWiG mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden, das Schweigen zum Tatvorwurf dagegen niemals. Der erste sinnvolle Schritt ist deshalb nicht die Antwort, sondern die Akteneinsicht durch einen Verteidiger nach § 147 StPO. Erst aus der Akte erfahren Sie, welche Buchungen, welcher Zeitraum und welche der acht Tatvarianten des § 283 Abs. 1 StGB Ihnen überhaupt vorgeworfen werden.

Die Lage, in der Sie gerade sind

Die GmbH ist seit Monaten insolvent, der Verwalter hat die Buchhaltung abgeholt, die Mitarbeiter sind längst weg. Dann liegt ein Schreiben der Kriminalpolizei im Briefkasten, oben ein Aktenzeichen mit dem Zusatz „Js“, darunter der Satz, gegen Sie werde wegen des Verdachts einer Straftat nach § 283 StGB ermittelt. Auf der Rückseite ein freies Feld für Ihre Stellungnahme und eine Frist von zehn Tagen. Der erste Impuls ist fast immer derselbe. Man will erklären. Verständlich, und in der Sache regelmäßig schädlich. Denn Sie schreiben in eine Akte hinein, die Sie nicht kennen.

Was ein Anhörungsbogen rechtlich ist

Der Anhörungsbogen ist kein eigenes Rechtsinstitut, sondern die praktische Umsetzung einer Pflicht der Ermittlungsbehörden. § 163a Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass der Beschuldigte spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist, sofern das Verfahren nicht eingestellt wird. Satz 2 lautet:

„In einfachen Sachen genügt es, daß ihm Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich zu äußern.“

Der Bogen ersetzt die mündliche Vernehmung durch ein Formular und ist damit rechtlich eine Vernehmung. Für Vernehmungen gilt § 136 StPO, den § 163a Abs. 3 und Abs. 4 StPO anwendbar erklärt. Aus dem Formular folgt zugleich, dass die Behörde die Sache für „einfach“ hält, was bei einem Bankrottvorwurf bemerkenswert ist. Die Einordnung sagt weniger über Ihren Fall als über den Bearbeitungsstand aus. Ein Anhörungsbogen geht typischerweise am Anfang raus, oft bevor jemand die Buchhaltung ausgewertet hat.

Warum das Schweigerecht hier die Regel und nicht die Ausnahme ist

§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO enthält den Kernsatz des deutschen Beschuldigtenrechts:

„Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“

Die Freiheit, nicht auszusagen, gilt ohne jede Begründungspflicht. Und Sie dürfen einen Verteidiger befragen, bevor Sie überhaupt vernommen werden. Das Gesetz stellt die Verteidigerkonsultation ausdrücklich vor die Äußerung.

Vollständiges Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewürdigt werden. Anders beim teilweisen Schweigen: Wer sich zu einzelnen Punkten äußert und zu anderen nicht, riskiert, dass aus dem Zuschnitt der Einlassung Schlüsse gezogen werden. Genau das passiert, wenn ein Beschuldigter den Bogen selbst ausfüllt. Er beantwortet, was er beantworten kann, und lässt aus, was ihm unangenehm ist. Hinzu kommt: Eine schriftliche Einlassung ist unwiderruflich in der Akte. Ergänzen können Sie sie, entfernen nicht.

Diese Ausgangslage kehrt bei allen Wirtschaftsdelikten wieder, bei denen die Behörde zunächst schriftlich anfragt, ebenso beim Anhörungsbogen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB wie beim Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO. Unterschiedlich ist der Tatbestand, gleich ist die Regel: erst die Akte, dann das Wort.

Welche Angaben Sie gleichwohl machen müssen

Das Schweigerecht betrifft die Sache, nicht die Person. Der Bogen besteht deshalb aus zwei sauber trennbaren Teilen. Der obere erfragt Personalien, der untere die Stellungnahme zum Vorwurf. Für die Personalien gilt § 111 Abs. 1 OWiG. Ordnungswidrig handelt danach, wer einer zuständigen Behörde über Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, Ort oder Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung oder Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

Nach § 111 Abs. 3 OWiG kann die vorsätzliche Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden, die fahrlässige Verkennung der Zuständigkeit mit bis zu 500 Euro. Der Katalog ist abschließend, er umfasst acht Angaben und keine weitere. Nicht erfasst sind wirtschaftliche Verhältnisse, Einkommen und Beteiligungen. Fragt der Bogen danach, und viele Bögen tun das, sind es Angaben zur Sache. Sie sind freiwillig. Praktisch heißt das: Personalienfeld ausfüllen, Feld zur Sache leer lassen, Bogen durch den Verteidiger zurücksenden lassen.

Was der Bogen über den Ermittlungsstand verrät

Der Bogen enthält wenig, aber vier Angaben lohnen den zweiten Blick. Der Kopf nennt die ermittelnde Stelle. Bearbeitet eine allgemeine Polizeidienststelle, steht die Sache am Anfang. Bearbeitet eine Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, ist bereits eine erste Bewertung erfolgt. Das Registerzeichen „Js“ zeigt ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren an. Taucht daneben ein „Gs“-Aktenzeichen auf, hat schon ein Ermittlungsrichter entschieden, etwa über eine Durchsuchung.

Die Bezeichnung des Tatvorwurfs ist meist knapp. „Bankrott“ ohne Zusatz sagt nichts über die Tatvariante. Der genannte Tatzeitraum ist dagegen der wichtigste Hinweis überhaupt, weil er zeigt, von welchem Krisenbeginn die Behörde ausgeht. Beginnt er am Tag des Insolvenzantrags, ist die Krise unstreitig. Beginnt er achtzehn Monate früher, steckt dahinter eine Annahme zur Zahlungsunfähigkeit, und die ist regelmäßig angreifbar. Was der Bogen nicht verrät, wiegt schwerer. Er nennt keine Beweismittel, keine Zeugen, keine Buchungen und keine Berechnung. All das steht in der Akte, und die Akte bekommt nur ein Verteidiger.

Woher der Bankrottvorwurf typischerweise kommt

Insolvenzstrafverfahren entstehen selten durch Zufall. Vier Wege dominieren.

Der Bericht des Insolvenzverwalters. Der Verwalter wertet nach Eröffnung die Buchhaltung aus, prüft die Zahlungsflüsse der letzten Jahre und berichtet dem Gericht. Zahlungen an nahestehende Personen, Entnahmen ohne Rechtsgrund oder Vermögensübertragungen kurz vor Antragstellung stehen dann in diesem Bericht. Er bewertet nicht strafrechtlich, ist aber die ergiebigste Erkenntnisquelle, die eine Staatsanwaltschaft in diesem Bereich bekommen kann.

Die Mitteilung des Insolvenzgerichts. Die Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) enthält einen eigenen Abschnitt über Mitteilungen in Insolvenzverfahren. Auf dieser Grundlage gelangen Informationen regelmäßig zur Staatsanwaltschaft, ohne dass es einer Anzeige bedürfte.

Erkenntnisse aus der Betriebsprüfung. Stößt ein Prüfer auf Privataufwendungen, die als Betriebsausgaben gebucht wurden, meldet er dies der Bußgeld- und Strafsachenstelle. Ist zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren eröffnet, wird daraus ein doppelter Vorwurf, nämlich Steuerhinterziehung nach § 370 AO und Bankrott. Geht es um Waren, an denen zuvor Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, tritt Steuerhehlerei hinzu, deren Verteidigungslage wir im Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO darstellen.

Die Gläubigeranzeige. Ein Lieferant erfährt, dass ein anderer noch bezahlt wurde. Solche Anzeigen sind oft unpräzise, lösen aber ein Verfahren aus.

Die Herkunft zeichnet die Beweislage vor. Ein Verfahren aus einem Verwalterbericht ist buchhalterisch unterlegt. Eines aus einer Gläubigeranzeige steht und fällt oft mit der Frage, ob überhaupt jemand die Zahlen geprüft hat. Dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, zeigen die Zahlen: Für 2025 meldeten die Amtsgerichte 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen, 10,3 Prozent mehr als im Vorjahr, mit voraussichtlichen Gläubigerforderungen von rund 47,9 Milliarden Euro nach 58,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom März 2026). Der Anhörungsbogen ist deshalb selten das Ergebnis intensiver Ermittlungen gegen Ihre Person, sondern häufig der erste Standardschritt eines Verfahrens, das noch keinen Inhalt hat.

Welche Lebenssachverhalte hinter den Katalogtaten stehen

§ 283 Abs. 1 StGB kennt acht Tatvarianten. Die Dogmatik dieses Katalogs, die objektive Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB und die Abgrenzung zur Insolvenzverschleppung sind in unserem Beitrag zu den Strafbarkeitsrisiken des Bankrotts in der Unternehmenskrise dargestellt. Hier geht es um die Frage, welcher alltägliche Vorgang hinter dem abstrakten Vorwurf auf Ihrem Anhörungsbogen steckt.

Weiterzahlung an nahestehende Gläubiger. Die Gesellschaft zahlt in der Krise noch die Miete an die Immobilien-GmbH des Gesellschafters oder tilgt das Darlehen des Schwiegervaters, während der Warenlieferant leer ausgeht. Rechtlich liegt das zwischen § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn Vermögen dem Zugriff entzogen wird, und § 283c StGB, der die Gläubigerbegünstigung erfasst und mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren deutlich milder ausfällt. Die Abgrenzung entscheidet über den Strafrahmen und wird in Anklagen häufig nicht sauber vorgenommen.

Entnahmen und private Aufwendungen. Bargeldabhebungen vor der Antragstellung, die private Lebensversicherung oder das Leasing des Familienfahrzeugs vom Geschäftskonto erfüllen regelmäßig § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB und, weil zugleich die Vermögensbetreuungspflicht verletzt ist, häufig auch § 266 StGB. Einzelheiten in unserer Darstellung zur strafrechtlichen Organhaftung des Geschäftsführers.

Verkauf unter Wert an eine Auffanggesellschaft. Kurz vor dem Antrag geht der Maschinenpark an eine neu gegründete Gesellschaft desselben Personenkreises, der Kaufpreis liegt bei einem Bruchteil des Verkehrswerts. Der Vorwurf lautet auf § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Die Verteidigung setzt fast immer bei der Bewertung an, denn Buchwert, Zeitwert und Zerschlagungswert einer gebrauchten Maschine liegen weit auseinander. Wird das Vermögen über Dritte weitergereicht, in bar umgeschichtet oder über Auslandskonten geführt, steht daneben der Geldwäschevorwurf im Raum, weil die Bankrotttat taugliche Vortat sein kann. Dazu unser Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

Nichterstellung des Jahresabschlusses. § 283 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b StGB erfasst, wer es entgegen dem Handelsrecht unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Die Frist steht in § 264 Abs. 1 HGB: drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres, für kleine Kapitalgesellschaften nach Satz 4 sechs Monate, sofern das einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht. Wer den Abschluss 2024 im August 2025 noch nicht aufgestellt hat und zugleich in der Krise war, verwirklicht den Tatbestand objektiv. Erschwerend stellt § 283 Abs. 5 StGB hier auch die fahrlässige Begehung unter Strafe. Der Einwand, der Steuerberater habe nicht geliefert, entlastet deshalb nicht ohne Weiteres. Wurde der Abschluss nicht nur zu spät, sondern inhaltlich unzutreffend aufgestellt, ermittelt die Staatsanwaltschaft regelmäßig zugleich wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB, wozu wir den Anhörungsbogen wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB gesondert behandeln.

Nichtabgabe der Buchhaltung an den Verwalter. Werden die Unterlagen nach Eröffnung nicht, nicht vollständig oder nicht in prüfbarer Form herausgegeben, liegt § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB nahe. Meist geht es um Datenbestände. Ein Server, dessen Passwort niemand mehr kennt, erzeugt denselben Befund wie vorsätzliche Vernichtung. Der Unterschied liegt im Vorsatz, und der muss bewiesen werden.

Die Auffangvariante. § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst, wer in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht. Diese Generalklausel taucht auf, wenn keine speziellere Variante passt. Gerade ihre Weite ist verteidigungstechnisch dankbar, weil der Vorwurf konkretisiert werden muss.

Der wichtigste Verteidigungsansatz: Bankrott ist ein Sonderdelikt

Hier kippen Insolvenzstrafverfahren am häufigsten. § 283 StGB richtet sich seinem Wortlaut nach an den Schuldner. In allen acht Tathandlungen steht „Bestandteile seines Vermögens“ oder „seinen Vermögensstand“. Bei einer GmbH ist das die Gesellschaft, nicht der Geschäftsführer. Strafbar wird er nur über § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB, der besondere persönliche Merkmale des Vertretenen dem als vertretungsberechtigtes Organ Handelnden zurechnet. Die Schuldnereigenschaft ist ein solches Merkmal.

Die Aufgabe der Interessentheorie

Jahrzehntelang verlangte die Rechtsprechung zusätzlich, dass der Geschäftsführer auch im Interesse der Gesellschaft gehandelt hatte. Diese Interessentheorie führte zu einem paradoxen Ergebnis: Wer Gesellschaftsvermögen in die eigene Tasche wirtschaftete, handelte gerade nicht im Interesse der GmbH und war deshalb nicht wegen Bankrotts strafbar, während der Einzelkaufmann für dasselbe Verhalten belangt wurde.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Theorie mit Beschluss vom 15.05.2012 (Az. 3 StR 118/11, BGHSt 57, 229) aufgegeben. Maßgeblich ist seither eine funktionale Betrachtung: Es kommt darauf an, ob der Vertreter im Geschäftskreis des Vertretenen gehandelt hat und nicht lediglich bei Gelegenheit. Wer als Geschäftsführer über das Gesellschaftskonto verfügt, handelt im Geschäftskreis der Gesellschaft, gleichgültig, wem der Vorgang wirtschaftlich zugutekommt. Vorbereitet wurde die Wende durch den Anfragebeschluss desselben Senats vom 10.02.2009 (Az. 3 StR 372/08). Die gelegentlich anzutreffende Zitierung als Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen ist unzutreffend. Der Einwand, man habe eigennützig und deshalb nicht als Organ gehandelt, trägt seither nicht mehr.

Der Streit um die faktische Geschäftsführung

Umgekehrt trifft § 14 StGB auch denjenigen, der formell gar nicht Geschäftsführer ist. Mit Urteil vom 27.02.2025 (Az. 5 StR 287/24, Vorinstanz LG Leipzig) hat der 5. Strafsenat entschieden, dass ein schematisches Abarbeiten eines Merkmalskatalogs nicht genügt, sondern eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Verhältnisse im konkreten Unternehmen erforderlich ist. Zugleich hat er klargestellt, dass bei nicht mehr werbend tätigen Gesellschaften ein Auftreten nach außen nicht verlangt werden kann, weil es dort keinen Marktauftritt gibt, in dem jemand als Organ erkennbar würde. Die Schwelle sinkt damit spürbar, vor allem in Fällen der Firmenbestattung.

Bestehen bleibt das Erfordernis eines Übergewichts gegenüber dem formell bestellten Organ. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 23.03.2022 (Az. 1 StR 511/21, Vorinstanz LG Stuttgart) eine Verurteilung aufgehoben, weil Feststellungen zu einer überragenden Stellung gegenüber der formell bestellten Geschäftsführerin fehlten. Das ist die Stelle, an der Verfahren gegen Hintermänner regelmäßig enden.

Der zeitliche Bezug: Die Krise muss zur Tatzeit vorgelegen haben

Jede Variante des § 283 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter „bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit“ gehandelt hat. Die Krise ist damit kein Randmerkmal, sondern Tatbestandsmerkmal. Sie muss im Zeitpunkt der Handlung vorgelegen haben, nicht Monate später.

Hier liegt der wichtigste Angriffspunkt der Verteidigung, und der Grund ist ein Arbeitsablauf, kein Rechtsfehler. Die Staatsanwaltschaft entnimmt den Krisenzeitpunkt regelmäßig dem Eröffnungsgutachten aus dem Insolvenzverfahren. Dieses Gutachten dient jedoch einem anderen Zweck, nämlich der Prüfung von Massekostendeckung und Eröffnungsgrund. Es beruht häufig auf verdichteten Angaben und datiert die Zahlungsunfähigkeit im Zweifel eher früh.

Für das Strafverfahren genügt das nicht. Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.08.2013 (Az. 1 StR 665/12, Vorinstanz LG Landshut) erfolgt die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit grundsätzlich nach der betriebswirtschaftlichen Methode, die eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen Verbindlichkeiten mit den kurzfristig verfügbaren Mitteln verlangt. Der Senat hat ausdrücklich beanstandet, dass die Feststellung, es hätten nicht „alle Gläubiger“ befriedigt werden können, die erforderliche Liquiditätsbilanz nicht ersetzt. Daneben ist die wirtschaftskriminalistische Methode anerkannt, die aus Beweisanzeichen wie dauerhaften Beitragsrückständen auf Zahlungsunfähigkeit schließt. Auch sie entbindet nicht von tragfähigen Tatsachenfeststellungen.

Daraus folgen vier Prüffragen. Auf welchen Stichtag stützt die Staatsanwaltschaft die Krise? Enthält die Akte eine Liquiditätsbilanz oder nur eine Behauptung? Waren die als fällig behandelten Forderungen tatsächlich fällig? Wurde eine Liquiditätslücke von unter zehn Prozent berücksichtigt, die regelmäßig noch als Zahlungsstockung gilt? Verschiebt sich der Krisenbeginn auch nur um wenige Monate nach hinten, fallen häufig sämtliche beanstandeten Zahlungen aus dem Tatzeitraum heraus.

Warum die Akteneinsicht der erste Schritt ist

§ 147 Abs. 1 StPO gibt dem Verteidiger das Recht, die Akten einzusehen, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Anklageerhebung vorzulegen wären, und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. § 147 Abs. 4 StPO räumt auch dem Beschuldigten ohne Verteidiger Einsicht ein, jedoch nur unter Aufsicht und mit Einschränkungen. Nach § 147 Abs. 2 StPO kann die Einsicht versagt werden, solange die Ermittlungen nicht abgeschlossen sind und der Untersuchungszweck gefährdet erscheint. In Insolvenzstrafsachen ist das selten plausibel, weil die maßgeblichen Unterlagen ohnehin beim Verwalter liegen. Wird die Einsicht verweigert, ist im Streitfall nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO die gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Aus der Akte gewinnen Sie vier Dinge: welche konkreten Vorgänge beanstandet werden, meist als Buchungsliste, worauf die Krisenannahme beruht, welche Zeugen vernommen wurden, insbesondere Verwalter und Steuerberater, und welche Tatvarianten im Raum stehen. Erst danach lässt sich entscheiden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub rät deshalb, bei Erhalt eines Anhörungsbogens zunächst Akteneinsicht zu beantragen und erst danach über eine Stellungnahme zu entscheiden. Wer sich einlässt, bevor er die Akte kennt, verteidigt gegen einen Vorwurf, den er sich selbst ausgedacht hat.

Wie das Verfahren nach der Akteneinsicht weitergeht

Nach Auswertung folgt regelmäßig eine schriftliche Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft. Sie ist der eigentliche Verteidigungsschriftsatz, weil sie rechtlich argumentiert und die Aktenlage aufgreift. Danach sind fünf Ausgänge denkbar.

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil kein hinreichender Tatverdacht besteht. Der beste Ausgang, weil keine Auflage bleibt.

Einstellung nach § 153 StPO bei geringer Schuld und fehlendem öffentlichen Verfolgungsinteresse, im Ermittlungsverfahren grundsätzlich mit Zustimmung des Gerichts.

Einstellung nach § 153a StPO gegen Auflage, der praktisch häufigste Weg in Wirtschaftsstrafsachen mittlerer Größenordnung. Das Verfahren endet ohne Schuldspruch, es gibt keine Verurteilung und damit auch keinen Ausschluss nach § 6 Abs. 2 GmbHG.

Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO. Das Gericht setzt ohne Hauptverhandlung eine Strafe fest. Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung möglich (§ 410 Abs. 1 StPO). Ohne Einspruch steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, mit allen Nebenfolgen.

Anklage, über deren Zulassung das Gericht entscheidet. Häufig ist die Wirtschaftsstrafkammer beim Landgericht zuständig.

Die Weichen werden im Ermittlungsverfahren gestellt, nicht in der Hauptverhandlung. Deshalb entscheidet die Qualität der ersten Wochen über den Ausgang.

Die Wechselwirkung mit dem Insolvenzverfahren

Dieser Punkt wird regelmäßig unterschätzt, und an ihm schaden sich Betroffene am häufigsten selbst. Während das Strafverfahren läuft, läuft das Insolvenzverfahren weiter, und dort trifft Sie eine umfassende Auskunftspflicht. § 97 Abs. 1 InsO lautet in seinen ersten drei Sätzen:

„Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts den Gläubigern über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.“

Der Gesetzgeber hat damit einen Konflikt aufgelöst, den das Bundesverfassungsgericht im Gemeinschuldnerbeschluss vom 13.01.1981 (Az. 1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37) sichtbar gemacht hatte. Der Schuldner muss reden, weil das Insolvenzverfahren sonst nicht funktioniert. Belastet werden darf er damit nicht.

Daraus folgen drei Regeln. Die Auskunft gegenüber dem Verwalter darf nicht verweigert werden, denn § 98 InsO stellt dem Gericht Zwangsmittel bis hin zur Haft zur Verfügung. Das Verwendungsverbot greift nur für Auskünfte aufgrund der Pflicht nach Satz 1, nicht für freiwillige Erklärungen oder Schreiben an Gläubiger. Und Reichweite wie Fernwirkung sind umstritten, weil der Wortlaut von „verwenden“ und nicht von „verwerten“ spricht, wobei eine abschließende höchstrichterliche Klärung aussteht.

Dokumentieren Sie deshalb, welche Angabe wann und aufgrund welcher Pflicht gemacht wurde. Strafverteidigung und insolvenzrechtliche Begleitung gehören an einen Tisch. Getrennt geführt, entstehen genau die Widersprüche, aus denen die Staatsanwaltschaft ihre Vorsatzindizien gewinnt.

Nebenfolgen, die härter treffen als die Strafe selbst

Die meisten Betroffenen denken an Geldstrafe oder Bewährung. Die einschneidenden Folgen liegen woanders.

Verlust der Geschäftsführerfähigkeit. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b GmbHG schließt von der Geschäftsführung aus, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 283 bis 283d StGB verurteilt worden ist, und zwar für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils. Anders als bei den Betrugs- und Untreuedelikten des Buchstaben e, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzen, genügt hier jede Verurteilung. Schon eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen löst die Inhabilität aus. Wer sein Berufsleben als Geschäftsführer führt, verliert damit für fünf Jahre seine Erwerbsgrundlage. Über § 76 Abs. 3 AktG gilt Entsprechendes für Vorstandsmitglieder.

Gewerberechtliche Folgen. Unabhängig davon prüft die Gewerbebehörde die Zuverlässigkeit. § 35 Abs. 1 GewO erlaubt die Gewerbeuntersagung bei Unzuverlässigkeit, und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wie einschlägige Verurteilungen sind anerkannte Anknüpfungspunkte.

Versagung der Restschuldbefreiung. Sind Sie als natürliche Person selbst insolvent, etwa aus einer Bürgschaft für die GmbH, greift § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Auf Gläubigerantrag wird die Restschuldbefreiung versagt, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder danach wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden sind.

Diese drei Punkte erklären, weshalb eine Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage wirtschaftlich fast immer besser ist als ein scheinbar milder Strafbefehl. Die Einstellung enthält keinen Schuldspruch. Der Strafbefehl enthält einen.

Prüfschema: Ihre Lage in sieben Schritten

Schritt 1 – Sind Sie tauglicher Täter? Maßstab ist § 283 StGB in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Schuldner ist die Gesellschaft, zugerechnet wird die Schuldnereigenschaft dem Organ. Ergebnis Nein, weil weder bestellt noch faktisch Geschäftsführer: Der Vorwurf trägt nicht.

Schritt 2 – Lag im Handlungszeitpunkt eine Krise vor? Maßstab sind Überschuldung sowie drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit nach den §§ 17 bis 19 InsO, festzustellen über eine stichtagsbezogene Liquiditätsbilanz (BGH, Beschluss vom 21.08.2013, 1 StR 665/12). Ergebnis Nein: Der Tatbestand entfällt für alle Handlungen vor Krisenbeginn.

Schritt 3 – Welche Tatvariante ist betroffen? Zu unterscheiden sind Vermögensverschiebungsdelikte (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Nr. 8 StGB) und Buchführungs- und Bilanzdelikte (Nr. 5 bis 7). Das entscheidet über Beweisbarkeit und Strafzumessung.

Schritt 4 – Ist die objektive Bedingung der Strafbarkeit eingetreten? § 283 Abs. 6 StGB verlangt Zahlungseinstellung, Verfahrenseröffnung oder Abweisung mangels Masse. Ergebnis Nein: keine Strafbarkeit.

Schritt 5 – Vorsatz oder Fahrlässigkeit? Bei den Buchführungsdelikten genügt nach § 283 Abs. 4 und Abs. 5 StGB Fahrlässigkeit, mit Strafrahmen bis zwei Jahre. Bei den Verschiebungsvarianten ist Vorsatz erforderlich, auch hinsichtlich der Krise.

Schritt 6 – Ist Verfolgungsverjährung eingetreten? Fünf Jahre nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, Beginn aber erst mit Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit, also regelmäßig mit der Verfahrenseröffnung (BGH, Beschluss vom 10.11.2016, 4 StR 86/16). Ergebnis Ja: Verfahrenshindernis.

Schritt 7 – Welche Verfahrensbeendigung ist realistisch? Zu prüfen sind § 170 Abs. 2 StPO, §§ 153, 153a StPO, Strafbefehl und Anklage, jeweils mit Blick auf die Nebenfolgen nach § 6 Abs. 2 GmbHG, § 35 GewO und § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO.

Beispielsfall

Beispielsfall:

Eine Maschinenbau-GmbH gerät 2024 in Schieflage. Der Geschäftsführer, zugleich Alleingesellschafter, hält den Betrieb bis Februar 2025 aufrecht und stellt dann Insolvenzantrag, Eröffnung im April 2025. Der Verwalter beanstandet drei Vorgänge: eine Rückzahlung von 45.000 Euro auf ein Gesellschafterdarlehen der Ehefrau im November 2024, den Verkauf zweier CNC-Maschinen an eine im Oktober 2024 gegründete GmbH desselben Gesellschafters für 30.000 Euro und den fehlenden Jahresabschluss 2023. Im Juni 2026 kommt der Anhörungsbogen.

Die Akteneinsicht zeigt: Die Staatsanwaltschaft datiert die Zahlungsunfähigkeit auf den 01.06.2024 und stützt sich allein auf eine Passage des Eröffnungsgutachtens, eine Liquiditätsbilanz fehlt. Die Kontoauszüge belegen dagegen, dass bis Ende September 2024 sämtliche Lieferantenrechnungen innerhalb der Zahlungsziele beglichen wurden und keine Beitragsrückstände bestanden. Die Kreditlinie wurde erst am 15.10.2024 gekündigt.

Die Verteidigung setzt dreifach an. Eine auf die Kontoauszüge gestützte Liquiditätsübersicht datiert den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit frühestens auf Mitte Oktober 2024. Zum Maschinenverkauf wird eine Bewertung des Zerschlagungswerts eingeholt. Zur Darlehensrückzahlung wird geltend gemacht, dass der Sache nach § 283c StGB in Betracht kommt. Der fehlende Jahresabschluss 2023 bleibt, hier trägt allenfalls der Einwand der Fahrlässigkeit nach § 283 Abs. 5 StGB. Der Fall eignet sich damit für eine Erledigung nach § 153a StPO gegen Geldauflage, womit dem Geschäftsführer der Ausschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG erspart bleibt.

Was Sie in den ersten Tagen tun und lassen sollten

  1. Am Tag des Zugangs: nichts ausfüllen. Rufen Sie auch nicht bei der genannten Nummer an, um „das kurz zu klären“. Auch ein Telefonat ist eine Vernehmung.
  2. Binnen zwei bis drei Tagen: Verteidiger beauftragen. Er zeigt die Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO. Die Frist im Bogen ist keine gesetzliche, markiert aber den Zeitpunkt, ab dem die Behörde weiterarbeitet.
  3. In der ersten Woche: Unterlagen sichern. Bankauszüge, Buchhaltungsdaten, Schriftverkehr mit Steuerberater, Bank und Hauptlieferanten, Korrespondenz mit dem Verwalter. Ordnen Sie nach Zeiträumen, nicht nach Themen. Der Krisenzeitpunkt ist die entscheidende Achse.
  4. In der ersten Woche: Steuerberater informieren, aber nicht instruieren. Er ist möglicher Zeuge. Er darf gefragt werden, was er wann erhalten hat, nicht gebeten werden, etwas nachzuholen oder umzubuchen.
  5. Binnen zwei Wochen: Personalien zurücksenden. Bogen mit ausgefülltem Personalienteil und leerem Sachteil zurück. Damit erledigt sich die Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.
  6. Laufend: Auskünfte an den Verwalter erteilen und dokumentieren. Halten Sie fest, wann Sie welche Auskunft aufgrund der Pflicht nach § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO erteilt haben. Das ist Ihr Nachweis für das Verwendungsverbot nach Satz 3.
  7. Nach Akteneinsicht: über die Einlassung entscheiden. Häufig ist die richtige Antwort eine Stellungnahme, die drei Monate später kommt und den Vorwurf zerlegt, statt einer, die nach zehn Tagen kommt und ihn bestätigt.

Zu unterlassen ist das Gegenstück: keine Erklärungen gegenüber ehemaligen Mitarbeitern, keine nachträglichen Buchungen, keine Rückdatierungen, keine Löschung von Daten und keine Absprachen mit Mitbeschuldigten. Daraus entstehen Verdunkelungsvorwürfe.

Die häufigsten Fehler

Den Bogen selbst ausfüllen, um Zeit zu sparen. Folge: eine unumkehrbare Teileinlassung ohne Aktenkenntnis, die den Tatzeitraum bestätigt oder den Krisenbeginn einräumt.

Am Telefon „nur kurz die Lage schildern“. Folge: ein Aktenvermerk über Ihre Angaben, den Sie weder formuliert noch gegengelesen haben.

Die Frist auf dem Bogen für eine Ausschlussfrist halten. Folge: Panikreaktionen, die schlechter sind als Schweigen. Es gibt keine Äußerungspflicht und deshalb keine Säumnisfolge.

Den Jahresabschluss jetzt noch erstellen und zurückdatieren lassen. Folge: Aus einem Fahrlässigkeitsvorwurf nach § 283 Abs. 5 StGB wird ein Urkundendelikt.

Die Buchhaltung zurückhalten, weil sie belastend ist. Folge: § 283 Abs. 1 Nr. 6 StGB und zusätzlich Zwangsmittel nach § 98 InsO. Das schadet doppelt.

Straf- und Insolvenzverfahren getrennt führen lassen. Folge: Widersprüche zwischen den Angaben gegenüber Verwalter und Staatsanwaltschaft, die als Vorsatzindiz verwertet werden.

Einen Strafbefehl akzeptieren, weil die Geldstrafe niedrig ist. Folge: Ausschluss von der Geschäftsführung für fünf Jahre nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG und gegebenenfalls Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Wirtschaftlich oft die teuerste Entscheidung des Verfahrens.

Nach dem Anhörungsbogen abwarten. Wer nichts unternimmt, erlebt den nächsten Schritt möglicherweise als Durchsuchung. Wie Sie sich dann verhalten, steht in unserem Notfallplan für die Razzia im Unternehmen.

Wobei anwaltliche Unterstützung konkret hilft

Die Arbeit eines Verteidigers beginnt hier nicht mit Rhetorik, sondern mit Aktenarbeit und Rechnen. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub bearbeitet Insolvenzstrafverfahren dort, wo sie tatsächlich entschieden werden, nämlich zwischen Strafrecht und Insolvenzrecht. Als Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht und zugleich Diplom-Kaufmann prüft er nicht nur, ob der Tatbestand erfüllt sein könnte, sondern rechnet nach, ob der angenommene Krisenzeitpunkt einer Liquiditätsbilanz standhält. Daran scheitern Bankrottvorwürfe am häufigsten. Konkret bedeutet das Bestellung und Akteneinsicht nach § 147 StPO, Auswertung der beanstandeten Buchungen, Prüfung der Zurechnung nach § 14 StGB, Bewertung der Nebenfolgen nach § 6 Abs. 2 GmbHG und § 290 InsO und, wo es sich anbietet, eine auf Einstellung zielende Stellungnahme. Die Kanzlei Koslowski & Traub ist in Esslingen am Neckar und in Stuttgart ansässig und bearbeitet Wirtschaftsstrafsachen bundesweit.

Weitere Beiträge der Serie

Der Anhörungsbogen ist der Regeleinstieg der Ermittlungsbehörden in Wirtschaftsstrafsachen. Wie sich die Lage bei benachbarten Vorwürfen darstellt, zeigen die drei übrigen Beiträge der Serie: zum Anhörungsbogen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB, zum Anhörungsbogen wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB und zum Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei nach § 374 AO.

Quellen

  • Strafgesetzbuch: § 14, § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 266, §§ 283 bis 283d StGB
  • Strafprozessordnung: § 136, § 147, §§ 153, 153a, § 163a, § 170 Abs. 2, §§ 407 ff., § 410 StPO
  • Insolvenzordnung: § 15a, §§ 17 bis 19, § 97, § 98, § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO
  • GmbH-Gesetz § 6 Abs. 2, Handelsgesetzbuch § 264 Abs. 1, OWiG § 111, GewO § 35 Abs. 1
  • Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi), Abschnitt über Mitteilungen in Insolvenzverfahren
  • BVerfG, Beschluss vom 13.01.1981, Az. 1 BvR 116/77 (BVerfGE 56, 37), Gemeinschuldnerbeschluss
  • BGH, Beschluss vom 10.02.2009, Az. 3 StR 372/08 (Anfragebeschluss zur Interessentheorie)
  • BGH, Beschluss vom 15.05.2012, Az. 3 StR 118/11 (BGHSt 57, 229), Aufgabe der Interessentheorie
  • BGH, Beschluss vom 21.08.2013, Az. 1 StR 665/12 (LG Landshut), Feststellung der Zahlungsunfähigkeit
  • BGH, Beschluss vom 10.11.2016, Az. 4 StR 86/16 (LG Kaiserslautern), Verjährungsbeginn beim Bankrott
  • BGH, Beschluss vom 23.03.2022, Az. 1 StR 511/21 (LG Stuttgart), faktische Geschäftsführung
  • BGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. 5 StR 287/24 (LG Leipzig), faktische Geschäftsführung ohne Außenauftritt
  • Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 085 vom März 2026, Unternehmensinsolvenzen 2025

Häufige Fragen (FAQ)

Muss ich einen Anhörungsbogen wegen Bankrott ausfüllen?

Nein. Zur Sache müssen Sie sich nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO nicht äußern, und Ihr Schweigen darf nicht zu Ihren Lasten gewertet werden. Zurückschicken müssen Sie den Bogen nur insoweit, als es um Ihre Personalien geht, also Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand, Beruf, Wohnung und Staatsangehörigkeit. Wer diese Angaben verweigert oder falsch macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.

Was bedeutet ein Anhörungsbogen wegen § 283 StGB konkret?

Er bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist und Sie förmlich Beschuldigter sind. Er bedeutet nicht, dass die Staatsanwaltschaft bereits einen Tatnachweis führen kann. In Insolvenzstrafverfahren steht am Anfang häufig nur eine Mitteilung des Insolvenzgerichts oder ein Bericht des Insolvenzverwalters, dessen Auswertung noch aussteht. Welche der acht Tatvarianten des § 283 Abs. 1 StGB gemeint ist, ergibt sich meist erst aus der Akte.

Wie lange habe ich Zeit, auf den Anhörungsbogen zu antworten?

Die im Bogen gesetzte Frist von in der Regel ein bis zwei Wochen ist keine gesetzliche Frist, sondern eine Bearbeitungsfrist der Behörde. Ihr Verstreichen hat keine unmittelbare Rechtsfolge, weil es keine Pflicht zur Äußerung gibt. Rechtlich bedeutsam ist allein, dass Sie in dieser Zeit einen Verteidiger beauftragen, der sich bestellt und Akteneinsicht nach § 147 StPO beantragt. Ein kurzer Hinweis an die Behörde, dass Verteidigung angezeigt ist, verhindert zugleich, dass in Ihrer Abwesenheit weitergerechnet wird.

Wann verjährt eine Bankrottstraftat nach § 283 StGB?

Der Grundtatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht, die Verfolgungsverjährung beträgt deshalb nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Entscheidend ist der Fristbeginn: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bankrotttaten erst mit dem Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB beendet, also regelmäßig mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschluss vom 10.11.2016, 4 StR 86/16). Eine Buchung aus dem Jahr 2021 kann deshalb 2026 noch verfolgbar sein.

Darf die Staatsanwaltschaft meine Angaben gegenüber dem Insolvenzverwalter verwenden?

Grundsätzlich nicht ohne Ihre Zustimmung. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO zwingt Sie zwar zur Auskunft gegenüber Gericht, Verwalter und Gläubigerausschuss, und zwar nach Satz 2 auch über Tatsachen, die eine Strafverfolgung nach sich ziehen können. Satz 3 ordnet als Ausgleich an, dass eine solche Auskunft in einem Straf- oder Bußgeldverfahren gegen Sie nur mit Ihrer Zustimmung verwendet werden darf. Diese Regelung geht auf den Gemeinschuldnerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.01.1981 (1 BvR 116/77, BVerfGE 56, 37) zurück.

Was kostet ein Verteidiger im Bankrottverfahren?

Die gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bilden Wirtschaftsstrafverfahren regelmäßig nicht ab, weshalb in diesem Bereich üblicherweise eine Vergütungsvereinbarung auf Stunden- oder Pauschalbasis geschlossen wird. Der Aufwand richtet sich vor allem nach dem Aktenumfang, der Zahl der beanstandeten Buchungen und dem Zeitraum, für den die Krise geprüft werden muss. Für die Erstphase, also Bestellung, Akteneinsicht und erste Bewertung, lässt sich der Rahmen im Erstgespräch meist verlässlich beziffern.

Verliere ich bei einer Verurteilung wegen Bankrotts meine Geschäftsführerposition?

Ja, bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat nach den §§ 283 bis 283d StGB greift der Ausschluss nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b GmbHG. Er wirkt für fünf Jahre ab Rechtskraft des Urteils und trifft Sie unabhängig von der Höhe der Strafe. Anders als bei den Betrugs- und Untreuedelikten des Buchstaben e ist hier keine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr erforderlich, weshalb schon eine Geldstrafe die Inhabilität auslöst.

Kann ein Bankrottverfahren ohne Hauptverhandlung enden?

Ja, und das ist sogar der Regelfall. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, nach § 153 StPO bei geringer Schuld oder nach § 153a StPO gegen eine Geldauflage. Möglich ist auch ein Strafbefehl nach §§ 407 ff. StPO, gegen den Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen können. Welcher Weg realistisch ist, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen.