Anhörungsbogen Steuerhehlerei § 374 AO: richtig reagieren
Kurzantwort: Ein Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei bedeutet, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie beschuldigte Person sind. Sie müssen ausschließlich Ihre Personalien angeben, zur Sache dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig schweigen. Füllen Sie den Bogen nicht aus. § 374 AO setzt eine ganz bestimmte Vortat voraus: hinterzogene Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO. Eine gewöhnliche Einkommen- oder Umsatzsteuerhinterziehung genügt dafür nicht. Der erste Schritt ist deshalb nicht die Stellungnahme, sondern der Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO.
Ein Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei bedeutet, dass gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie darin beschuldigte Person sind. Sie müssen ausschließlich Ihre Personalien angeben, zur Sache dürfen Sie nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig schweigen. Füllen Sie den Bogen nicht aus. § 374 AO setzt eine ganz bestimmte Vortat voraus, nämlich hinterzogene Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch nach § 372 Abs. 2, § 373 AO. Eine gewöhnliche Einkommen- oder Umsatzsteuerhinterziehung genügt dafür nicht. Der erste Schritt ist deshalb nicht die Stellungnahme, sondern der Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO.
Die Lage, in der Sie gerade sitzen
Der Umschlag trägt den Absender eines Hauptzollamts oder der Bußgeld- und Strafsachenstelle eines Finanzamts. Innen liegt ein Formular, ein Aktenzeichen, ein Tatvorwurf in einem einzigen Satz und viel weißer Raum für Ihre Erklärung. Meist steht dort eine Frist von zwei Wochen. Der Vorwurf lautet auf Steuerhehlerei nach § 374 AO, häufig im Zusammenhang mit Zigaretten, Wasserpfeifentabak, Spirituosen oder Liquids für E-Zigaretten.
Die erste Reaktion ist fast immer dieselbe. Sie wollen erklären, dass Sie die Ware ganz normal eingekauft haben. Dieser Impuls ist gefährlich, denn was Sie in den Bogen schreiben, wird Aktenbestandteil, bevor Sie wissen, was die Behörde gegen Sie in der Hand hat.
Was ein Anhörungsbogen rechtlich ist
Der Anhörungsbogen ist die schriftliche Form der Beschuldigtenvernehmung. Rechtsgrundlage ist § 163a Abs. 1 StPO. Satz 1 verlangt, dass die beschuldigte Person spätestens vor dem Abschluss der Ermittlungen zu vernehmen ist. Satz 2 lässt es in einfachen Sachen genügen, ihr Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung zu geben.
Daraus folgt zweierlei. Sie sind nicht Zeuge und nicht Auskunftsperson, sondern beschuldigte Person in einem Strafverfahren, das nach § 397 Abs. 1 AO bereits eingeleitet ist. Und Ihnen stehen sämtliche Beschuldigtenrechte zu. Über § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO gilt § 136 StPO, dessen Absatz 1 Satz 2 den Hinweis verlangt, “daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen”. Diese Belehrung steht klein gedruckt am Rand. Sie ist keine Formalie. Und sie kehrt bei jedem Wirtschaftsdelikt gleich wieder, ob der Bogen Steuerhehlerei betrifft oder die unrichtige Darstellung nach § 331 HGB.
Warum Schweigen die Regel ist
Wer durchgehend schweigt, darf dafür nicht benachteiligt werden. Wer teilweise redet, öffnet die Tür für eine Würdigung dessen, was er ausgelassen hat. Der zweite Grund wiegt schwerer: Sie kennen die Akte nicht. Eine Erklärung in Unkenntnis der Beweislage bestätigt womöglich einen Sachverhalt, den die Behörde bisher nur vermutet.
Der dritte ist der subtilste. Bei § 374 AO entscheidet sich fast alles daran, was Sie über die Herkunft der Ware wussten. Jede Formulierung, die auf Zweifel oder einen ungewöhnlich günstigen Preis hindeutet, wird später als Beleg für bedingten Vorsatz gelesen. Sätze wie “Der Preis kam mir zwar niedrig vor, aber der Lieferant war seriös” haben schon manches Verfahren entschieden. Gegen den Beschuldigten.
Wer Ihnen da eigentlich schreibt
Bei Verbrauchsteuern und Zöllen ist regelmäßig der Zoll zuständig. Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind Finanzbehörden im Sinne des Steuerstrafverfahrens das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse. Entscheidend ist § 386 Abs. 2 AO: Stellt die Tat ausschließlich eine Steuerstraftat dar, führt die Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren selbständig und nimmt dabei nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Sie kann selbst einstellen, selbst einen Strafbefehl beantragen. Ihr Gegenüber ist also keine Veranlagungsstelle. Hören Sie stattdessen von einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft, an die die Sache nach § 386 Abs. 4 AO jederzeit abgegeben werden kann, ist das Verfahren größer angelegt, als der Bogen vermuten lässt.
Mitwirkungspflicht und Schweigerecht: der eigentliche Fallstrick
Hier werden die meisten Verfahren verloren, bevor sie richtig begonnen haben. Im Besteuerungsverfahren trifft Sie die Mitwirkungspflicht aus § 90 Abs. 1 AO. Im Strafverfahren dürfen Sie schweigen. Beide Verfahren laufen parallel, oft betrieben von derselben Behörde. § 393 Abs. 1 AO entschärft diesen Widerspruch:
“Im Besteuerungsverfahren sind jedoch Zwangsmittel (§ 328) gegen den Steuerpflichtigen unzulässig, wenn er dadurch gezwungen würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten. Dies gilt stets, soweit gegen ihn wegen einer solchen Tat das Strafverfahren eingeleitet worden ist.”
Lesen Sie den zweiten Satz genau. Sobald das Strafverfahren eingeleitet ist, und das ist es mit dem Anhörungsbogen, darf die Behörde die steuerliche Mitwirkung nicht mehr mit Zwangsgeld erzwingen, soweit Sie sich selbst belasten würden. Die Pflicht besteht fort, sie ist aber nicht durchsetzbar. Der oft gehörte Satz “Ich muss dem Zoll doch antworten” ist hier schlicht falsch.
Die Kehrseite steht in § 393 Abs. 3 Satz 1 AO: Erkenntnisse aus den strafrechtlichen Ermittlungen dürfen im Besteuerungsverfahren verwendet werden. Was Sie im Strafverfahren preisgeben, landet ohne Umweg im Steuerbescheid. Die Kommunikation über die Steuerfestsetzung führen Sie deshalb getrennt von der Verteidigung. Wer beides vermengt, verliert beide Verfahren zugleich. Die Grundzüge habe ich in meinem Beitrag zu den Grundlagen der Steuerhinterziehung nach § 370 AO dargestellt.
Der Tatbestand des § 374 AO im Wortlaut
“Wer Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union hinterzogen oder Bannbruch nach § 372 Absatz 2, § 373 begangen worden ist, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder abzusetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.”
Absatz 2 enthält die Qualifikation, Absatz 3 stellt den Versuch unter Strafe. Die Norm ist der steuerrechtliche Zwilling der Hehlerei aus § 259 StGB. Der Bundesgerichtshof hat das Unrecht mit Beschluss vom 28. Juni 2011 (Aktenzeichen 1 StR 37/11) darin gesehen, dass ein vom Vortäter geschaffener steuerrechtswidriger Zustand aufrechterhalten wird. Nicht die Hinterziehung wird bestraft, sondern die Perpetuierung ihres Erfolges.
Die Vortat: der entscheidende Verteidigungsansatz
Hier lassen sich die meisten Verfahren gewinnen. § 374 AO erfasst nicht jede Steuerhinterziehung als Vortat, der Wortlaut nennt abschließend drei Gruppen.
Verbrauchsteuern, also die Steuern, die ein Gesetz ausdrücklich als Verbrauchsteuer im Sinn der Abgabenordnung bezeichnet. Das ist jeweils in § 1 Abs. 1 Satz 3 TabStG, AlkStG, KaffeeStG und EnergieStG angeordnet, hinzu treten Bier-, Schaumwein-, Zwischenerzeugnis- und Stromsteuer.
Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union, also die Zölle im engeren Sinn. Die Einfuhrumsatzsteuer ist keine Einfuhrabgabe im Sinne dieser Vorschriften.
Bannbruch und Schmuggel. § 372 Abs. 1 AO definiert den Bannbruch als Ein-, Aus- oder Durchfuhr entgegen einem Verbot, § 373 AO erfasst den gewerbsmäßigen, gewaltsamen und bandenmäßigen Schmuggel.
Was fehlt, ist ebenso wichtig. Die Umsatzsteuer ist keine Verbrauchsteuer im Sinne dieser Aufzählung, auch wenn sie ökonomisch wie eine wirkt. Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer scheiden ohnehin aus. Wer Waren erwirbt, bei denen der Vorlieferant Umsatzsteuer verkürzt hat, begeht keine Steuerhehlerei.
Prüfen Sie deshalb zuerst, welche Steuerart die Behörde meint. Steht im Bogen nur pauschal “hinterzogene Steuern”, ohne dass eine Verbrauchsteuer oder ein Zoll benannt ist, ist der Vorwurf schon in der Anlage angreifbar. Die Vortat muss zudem nach Zeit, Ort und Steuerart konkret feststellbar sein. Der Verdacht, die Ware stamme irgendwie aus dem Ausland, genügt nicht.
Die vier Tathandlungen
Ankaufen ist der entgeltliche Erwerb aufgrund eines Kaufvertrages. Erforderlich ist eigene Verfügungsgewalt, erlangt im Einvernehmen mit dem Vortäter oder einem Zwischenbesitzer. Wer die Ware wegnimmt, verschafft sie sich nicht im Sinne der Hehlerei.
Sichverschaffen oder einem Dritten Verschaffen ist der Auffangtatbestand für alle sonstigen Formen abgeleiteter Erlangung von Verfügungsgewalt, etwa Tausch, Schenkung oder Übernahme in ein Lager. Der bloße Transport für einen anderen genügt nicht, wenn keine eigene Verfügungsmacht begründet wird.
Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung für den Vortäter, Absatzhilfe die unterstützende Tätigkeit dabei, etwa das Vermitteln eines Käufers. Dazu der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 9. Februar 2012 (Aktenzeichen 1 StR 438/11):
“Steuerhehlerei kann jedenfalls in Form von Absatzhilfe auch vor Beendigung der vorangegangenen Steuerhinterziehung begangen werden.”
Das wirkt in beide Richtungen. Der Anwendungsbereich reicht zeitlich weiter nach vorn, zugleich verdrängt die täterschaftliche Absatzhilfe die Beihilfe zur Steuerhinterziehung.
Der bloße Besitz ist keine Tathandlung des § 374 AO. Er ist nur Indiz. Trägt die Behörde nichts weiter vor als “bei der Durchsuchung wurden 4.000 Zigaretten ohne deutsche Steuerbanderole aufgefunden”, fehlt die Darlegung, in welcher der vier Varianten Sie gehandelt haben sollen.
Abgrenzung zu § 370 AO, § 259 StGB und § 261 StGB
Ob § 370 AO oder § 374 AO einschlägig ist, entscheidet sich bei Tabakwaren zeitlich. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24. April 2019 (Aktenzeichen 1 StR 81/18) klargestellt, dass nur derjenige Steuerschuldner wird und sich wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar machen kann, der Besitz an den unversteuerten Tabakwaren vor Beendigung des Verbringungsvorgangs erlangt. Der erst danach begründete Besitz wird von der Steuerhehlerei erfasst. Bei Beteiligung am Transport kann dagegen § 370 AO greifen, mit höherem Strafrahmen und einer Verjährung von bis zu fünfzehn Jahren nach § 376 Abs. 1 AO. Die Entscheidung erging zu § 23 Abs. 1 TabStG a. F., heute steht die Steuerentstehung beim Inbesitzhalten in § 23f Abs. 1 Nr. 4 TabStG.
§ 259 StGB setzt voraus, dass die Sache durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt wurde. Die geschmuggelte Zigarette ist nicht gestohlen, sie ist unversteuert. Deshalb greift § 259 StGB nicht, und § 374 AO schließt die Lücke.
Anders bei § 261 StGB. Die Geldwäsche kennt seit der Reform keinen Vortatenkatalog mehr, sondern erfasst nach Absatz 1 Satz 1 jeden Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Steuerhehlerei und Steuerhinterziehung sind solche Taten. Der Weiterverkauf unversteuerter Ware ist deshalb kein rein steuerstrafrechtlicher Vorgang mehr. Wer die Erlöse einzahlt, weiterleitet oder umtauscht, verwirklicht die Varianten des § 261 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 StGB. So entsteht im Laufe der Ermittlungen ein zweiter Vorwurf. Beachten Sie § 261 Abs. 6 StGB, der bereits leichtfertiges Verkennen der Herkunft mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bedroht. Der Ansatz “ich habe nichts geahnt” trägt bei § 374 AO, bei § 261 Abs. 6 StGB nicht ohne Weiteres. Einzelheiten im Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.
Der subjektive Tatbestand: hier wird der Fall entschieden
§ 374 AO kennt keine Leichtfertigkeitsstrafbarkeit. Während § 378 AO die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit erfasst, gibt es für die Steuerhehlerei nichts Vergleichbares. Wer nicht vorsätzlich handelt, ist straflos. Punkt.
Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Merkmale beziehen, insbesondere darauf, dass hinsichtlich der Ware Verbrauchsteuern oder Einfuhrabgaben hinterzogen worden sind. Bedingter Vorsatz genügt. Und er muss im Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen. Wer erst nach dem Erwerb erfährt, dass die Ware unversteuert war, hat den Tatbestand nicht verwirklicht.
Die Behörden stützen den Vorsatz auf Indizien: fehlendes deutsches Steuerzeichen, fremdsprachige Warnhinweise, ein Einkaufspreis unterhalb der reinen Steuerlast, Barzahlung ohne Beleg, fehlende Lieferscheine, Branchenkenntnis. Dagegen lässt sich arbeiten. Legen Sie dar, dass Rechnungen vorlagen, dass der Lieferant über eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügte, dass der Preis marktüblich war. Es geht nicht darum, Unschuld zu beteuern, sondern darum, die Indizienkette an ihrer schwächsten Stelle zu durchtrennen.
Ein zweites subjektives Merkmal wird regelmäßig übersehen. § 374 Abs. 1 AO verlangt Handeln, “um sich oder einen Dritten zu bereichern”. Das ist eine Absicht im technischen Sinn, der Vermögensvorteil muss stoffgleich aus der Tat fließen. Die Rechtsprechung geht weit, weil sie die ersparte Steuerlast als Vorteil ansieht. In Grenzfällen bleibt der Punkt streitbar.
Die Qualifikation nach § 374 Abs. 2 AO
“Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach Absatz 1 verbunden hat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.”
Das ist kein Regelbeispiel, sondern ein eigenständiger Qualifikationstatbestand. Der Vorsatz muss auch die qualifizierenden Merkmale erfassen, die Mindeststrafe von sechs Monaten schließt eine Geldstrafe außerhalb des minder schweren Falles aus, und die Verjährung bemisst sich nach der erhöhten Höchststrafe.
Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht verfolgt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Der Bundesgerichtshof hat dazu für die Hehlerei nach § 259 StGB mit Beschluss vom 27. Februar 2014 (Aktenzeichen 1 StR 15/14) eine wichtige Grenze gezogen: Die Wiederholungsabsicht muss sich auf dasjenige Delikt beziehen, dessen Tatbestand qualifiziert wird. Beim einmaligen Sichverschaffen mehrerer Gegenstände folgt die Gewerbsmäßigkeit nicht daraus, dass die Ware anschließend einzeln veräußert wird. Der Begriff ist bei § 374 AO derselbe.
Wer einmal eine größere Menge erworben und über Wochen im Kiosk abverkauft hat, ist danach nicht ohne Weiteres gewerbsmäßiger Steuerhehler. Der Unterschied zwischen Absatz 1 und Absatz 2 entscheidet darüber, ob eine Geldstrafe noch in Betracht kommt.
Bandenmäßig handelt, wer sich mit mindestens zwei weiteren Personen zur fortgesetzten Begehung verbunden hat. Erforderlich ist eine auf gewisse Dauer angelegte Verbindung, nicht bloß wiederholte Zusammenarbeit (dazu BGH, 8. August 2019, 1 StR 679/18).
Die praktisch häufigsten Konstellationen
Nach der Jahresbilanz 2025 des Zolls, veröffentlicht im Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen vom Juni 2026, wurden rund 256 Millionen Zigaretten sichergestellt und etwa 110.000 Ermittlungsverfahren wegen grenzüberschreitender Kriminalität eingeleitet. Das Tabaksteueraufkommen betrug 17,6 Milliarden Euro, die Verbrauchsteuern insgesamt 65,0 Milliarden Euro.
Zigaretten und Feinschnitt. Der Reiz ergibt sich aus der Steuerlast. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e TabStG beträgt die Tabaksteuer für Zigaretten vom 1. Januar 2026 bis zum 14. Februar 2027 12,28 Cent je Stück zuzüglich 19,84 Prozent des Kleinverkaufspreises, mindestens 25,106 Cent je Stück abzüglich der Umsatzsteuer. Auf eine Stange mit 200 Zigaretten entfallen damit mehr als fünfzig Euro allein an Tabaksteuer. Für Feinschnitt sind es 61,58 Euro je Kilogramm zuzüglich 17,40 Prozent (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e TabStG).
Liquids für E-Zigaretten. Seit dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz unterliegen Substitute für Tabakwaren der Tabaksteuer. § 1 Abs. 2c TabStG definiert sie als Erzeugnisse, die zum Konsum eines mittels eines Geräts erzeugten Aerosols oder Dampfes geeignet sind, § 1b TabStG erklärt die Vorschriften für Tabakwaren für anwendbar. Der Tarif wurde in vier Stufen angehoben (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 TabStG):
Auf eine Zehn-Milliliter-Flasche entfallen damit 3,20 Euro, auf einen Karton mit 500 Flaschen 1.600 Euro. Viele Händler haben nicht bemerkt, dass ihr Sortiment seit 2022 verbrauchsteuerpflichtig ist. Zollfahndungsstellen prüfen Vape-Shops gezielt.
Erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak. § 1 Abs. 2a TabStG erfasst erhitzten Tabak als stückweise portionierten Rauchtabak, § 1 Abs. 2b TabStG den Wasserpfeifentabak, § 1a TabStG erklärt die Vorschriften für Rauchtabak für anwendbar. Für erhitzten Tabak gilt die Zusatzsteuer des § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG, für Wasserpfeifentabak ab dem 1. Januar 2026 eine Zusatzsteuer von 23,00 Euro je Kilogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d TabStG).
Alkohol, Kaffee und Energieerzeugnisse. Der Regelsatz der Alkoholsteuer beträgt 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (§ 2 Abs. 1 AlkStG). Die am häufigsten übersehene Verbrauchsteuer ist die Kaffeesteuer mit 2,19 Euro je Kilogramm Röstkaffee und 4,78 Euro je Kilogramm löslichem Kaffee (§ 2 Abs. 1 KaffeeStG). Sie ist eine nationale Besonderheit, die Lieferanten aus dem EU-Ausland oft nicht kennen. Steuerbegünstigtes Heizöl, das als Dieselkraftstoff weiterverkauft wird, ist ein Dauerbrenner im Bau- und Transportgewerbe.
Onlineplattformen und Gastronomie. Der Verkauf über Marktplätze hinterlässt Spuren und liefert die Indizien für Gewerbsmäßigkeit gleich mit. Bei Kiosk und Gaststätte richtet sich der Vorwurf gegen den Betreiber persönlich, denn Täter kann nur eine natürliche Person sein.
Die Bagatellgrenze, die kaum jemand kennt
§ 37 Abs. 1 TabStG bestimmt:
“Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zigaretten in Verpackungen erwirbt, an denen ein gültiges Steuerzeichen nicht angebracht ist, soweit der einzelnen Tat nicht mehr als 1 000 Zigaretten zugrunde liegen. Die §§ 369 bis 374 der Abgabenordnung finden keine Anwendung.”
Der zweite Satz ist entscheidend. Bis zu 1.000 Zigaretten je Tat, also fünf Stangen, ist der Erwerb ausschließlich Ordnungswidrigkeit. Die Ware kann nach § 37 Abs. 3 TabStG eingezogen werden, eine Vorstrafe droht nicht. Prüfen Sie deshalb Mengenangabe und Tatstruktur, denn maßgeblich ist die einzelne Tat und nicht die Summe mehrerer Erwerbsvorgänge.
Prüfschema für Ihren eigenen Fall
Schritt 1 — Um welche Abgabe geht es? Maßstab ist § 374 Abs. 1 AO. Umsatz-, Einkommen- oder Körperschaftsteuer: § 374 AO scheidet aus.
Schritt 2 — Ist die Vortat konkret festgestellt? Sie muss nach Zeit, Ort und Steuerart bestimmbar sein. Nein: Der Vorwurf ist unschlüssig.
Schritt 3 — Greift eine Bagatellregelung? Bei Zigaretten § 37 Abs. 1 TabStG, Grenze 1.000 Stück je Tat. Ja: nur Ordnungswidrigkeit.
Schritt 4 — Welche Tathandlung soll vorliegen? Ankauf, Sichverschaffen, Absetzen oder Absatzhilfe. Bloßer Besitz genügt nicht.
Schritt 5 — Wann haben Sie Besitz erlangt? Vor Beendigung des Verbringungsvorgangs kommt § 370 AO in Betracht, danach § 374 AO (BGH, 24. April 2019, 1 StR 81/18).
Schritt 6 — Lag Vorsatz im Zeitpunkt der Handlung vor, und bestand Bereicherungsabsicht? Bedingter Vorsatz genügt, Leichtfertigkeit reicht nicht, die Bereicherungsabsicht verlangt einen stoffgleichen Vermögensvorteil. Nein: straflos nach § 374 AO.
Schritt 7 — Greift die Qualifikation des § 374 Abs. 2 AO? Gewerbsmäßigkeit verlangt Wiederholungsabsicht gerade hinsichtlich der Steuerhehlerei. Nein: bis fünf Jahre oder Geldstrafe. Ja: sechs Monate bis zehn Jahre.
Beispielsfall
Beispielsfall:
Ein Kioskbetreiber bezieht seit acht Monaten Wasserpfeifentabak von einem Großhändler, der zweimal im Monat liefert. Jede Dose trägt arabische Aufschriften, ein deutsches Steuerzeichen fehlt. Der Kilopreis liegt bei 14 Euro. Rechnungen erhält er, gezahlt wird bar.
Bei einer Kontrolle stellt der Zoll 46 Kilogramm sicher. Vier Wochen später kommt der Anhörungsbogen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei nach § 374 Abs. 1, Abs. 2 AO, gestützt auf die fehlenden Steuerzeichen und den Einkaufspreis.
Der Kioskbetreiber schweigt zur Sache und beantragt Akteneinsicht. Aus der Akte ergibt sich, dass der Lieferant unbekannt geblieben ist und die Vortat nur pauschal als “Hinterziehung deutscher Tabaksteuer” beschrieben wird, ohne Angabe von Zeitpunkt und Ort der Verbringung. Die Gewerbsmäßigkeit wird allein aus der Zahl der Lieferungen abgeleitet.
Die Verteidigung setzt an drei Stellen an: an der fehlenden Konkretisierung der Vortat, an der Gewerbsmäßigkeit, weil die Wiederholungsabsicht sich auf die Steuerhehlerei selbst beziehen muss, und am Vorsatz, weil bei Wasserpfeifentabak für Nichtfachleute weniger offensichtlich ist als bei Zigaretten, dass eine Banderole zu tragen ist. Ein solcher Fall endet selten mit einem Freispruch, häufig aber mit einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage oder, bei geringen Beträgen, nach § 398 AO.
Was Sie neben der Strafe wirtschaftlich erwartet
Das Strafverfahren ist bei § 374 AO regelmäßig nicht der teuerste Teil.
Haftung und eigene Steuerschuldnerschaft. § 71 AO trägt die Überschrift “Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers” und lässt Sie für die verkürzten Steuern und die Zinsen nach § 235 AO einstehen. Häufig sind Sie aber nicht nur Haftender, sondern selbst Steuerschuldner. Bei Tabakwaren entsteht die Steuer nach § 23f Abs. 1 Nr. 4 TabStG “mit dem Inbesitzhalten von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs, wenn die Steuer im Steuergebiet noch nicht erhoben wurde”, Steuerschuldner ist nach Absatz 3 Nr. 3 der Besitzer sowie der Empfänger. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Juni 2020 (Aktenzeichen VII R 56/18) entschieden, dass Steuerschuldnerschaft und Haftung einander ausschließen: Wer selbst Steuerschuldner ist, kann für dieselbe Steuer nicht zusätzlich nach § 71 AO in Haftung genommen werden. Der Fall betraf 26.000 Zigaretten osteuropäischer Herkunft.
Einziehung. Nach § 73 Abs. 1 StGB wird eingezogen, was der Täter durch die Tat oder für sie erlangt hat, bei fehlendem Gegenstand nach § 73c StGB der Wertersatz. Hinzu tritt § 375 Abs. 2 AO, wonach bei Steuerhehlerei die Waren sowie die zur Tat benutzten Beförderungsmittel eingezogen werden können. Auch das Transportfahrzeug steht im Feuer. Der Bundesgerichtshof verlangt dafür allerdings einen tatsächlich zugeflossenen Vermögensvorteil, nicht schon die Verwirklichung des Tatbestandes (Beschluss vom 8. August 2019, 1 StR 679/18).
Buchführung und Betrieb. Wer die Ware betrieblich eingekauft hat, hat sie auch verbucht. Bar bezahlte Wareneingänge ohne Beleg oder ein in der Inventur fehlender Bestand wirken über die Steuerhehlerei hinaus. Bei Kapitalgesellschaften kann die unrichtige Wiedergabe der Verhältnisse im Jahresabschluss einen eigenen Straftatbestand erfüllen, wie im Beitrag zum Anhörungsbogen wegen unrichtiger Darstellung nach § 331 HGB dargestellt. Eine Nachforderung über mehrere Jahre trifft ein Handelsgeschäft mit schmaler Marge zudem hart. Wer dann weiter Zahlungen steuert oder Warenbestände beiseiteschafft, riskiert einen zweiten Vorwurf, wie ihn der Beitrag zum Anhörungsbogen wegen Bankrotts nach § 283 StGB beschreibt.
Nebenfolgen und Gewerberecht. § 375 Abs. 1 AO erlaubt bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr die Aberkennung der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit nach § 45 Abs. 2 StGB. Praktisch häufiger ist die Gewerbeuntersagung. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist ein Gewerbe zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden dartun. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Steuerhehlerei ist eine solche Tatsache, und nach § 35 Abs. 3 GewO darf die Behörde von den Feststellungen des Strafurteils zum Nachteil des Betroffenen nicht abweichen, wobei auch ein Strafbefehl gleichsteht. Ein günstig erscheinender Strafbefehl über neunzig Tagessätze kann deshalb das Betriebsende bedeuten.
Selbstanzeige: warum § 371 AO hier nicht hilft
Die Frage kommt in jedem zweiten Erstgespräch. Die Antwort steht im Wortlaut. Nach § 371 Abs. 1 Satz 1 AO wird, wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, “wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft”. Die Vorschrift nennt § 370 AO und nur diesen. Sie ist zudem auf Erklärungsdelikte zugeschnitten, denn sie verlangt die Berichtigung von Angaben. Bei der Steuerhehlerei gibt es keine solche Erklärung, und eine analoge Anwendung scheidet aus, weil § 371 AO ein persönlicher Strafaufhebungsgrund mit engem Anwendungsbereich ist. Zu den Voraussetzungen im Bereich des § 370 AO habe ich in meinem Beitrag zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung das Nötige zusammengetragen.
Was bleibt, ist Besseres, als viele erwarten. § 398 AO regelt die Einstellung wegen Geringfügigkeit und erstreckt sie in Satz 2 ausdrücklich auf “das Verfahren wegen einer Steuerhehlerei nach § 374”. Die Finanzbehörde kann somit nach § 399 Abs. 1 AO ohne Zustimmung des Gerichts einstellen, wenn nur eine geringwertige Steuerverkürzung eingetreten ist, die Schuld gering wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Daneben stehen §§ 153, 153a StPO, dazu mein Beitrag zur Einstellung des Steuerstrafverfahrens gegen Geldauflage nach § 153a StPO. Die frühzeitige Zahlung der Verbrauchsteuer beseitigt die Strafbarkeit nicht, sie ist aber der wirksamste Hebel für eine Einstellung.
Verjährung: strafrechtlich und steuerlich getrennt rechnen
Strafrechtlich. § 78 Abs. 3 StGB knüpft die Frist an die Höchststrafe. Für § 374 Abs. 1 AO gilt danach eine Frist von fünf Jahren (Nr. 4), für § 374 Abs. 2 Satz 1 AO eine Frist von zehn Jahren (Nr. 3), wobei der minder schwere Fall nach § 78 Abs. 4 StGB außer Betracht bleibt. Die verlängerte Frist von fünfzehn Jahren aus § 376 Abs. 1 AO greift nicht, denn sie ist auf die besonders schweren Fälle des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO beschränkt. Zu beachten ist § 376 Abs. 2 AO: Die Verjährung wird auch durch die Bekanntgabe der Einleitung eines Bußgeldverfahrens unterbrochen.
Steuerlich. Nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern nur ein Jahr, nach Satz 2 jedoch zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen worden ist. Da die Steuerhehlerei begrifflich eine hinterzogene Steuer voraussetzt, greift regelmäßig die Zehnjahresfrist. Das Strafverfahren kann also längst verjährt sein, während das Hauptzollamt die Verbrauchsteuer noch festsetzen darf.
Akteneinsicht als erster Schritt und der Ablauf danach
Der Antrag auf Akteneinsicht nach § 147 StPO ist die erste sinnvolle Handlung. Nach Absatz 1 ist der Verteidiger befugt, die Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Nach Absatz 5 Satz 1 entscheidet darüber die Staatsanwaltschaft, im selbständig geführten Verfahren also die Finanzbehörde.
Rechnen Sie damit, dass die Einsicht zunächst versagt wird. § 147 Abs. 2 Satz 1 StPO erlaubt das, solange der Abschluss der Ermittlungen nicht vermerkt ist und die Einsicht den Untersuchungszweck gefährden könnte. Nach Absatz 6 Satz 1 ist die Anordnung spätestens mit dem Abschluss der Ermittlungen aufzuheben.
Erst nach Akteneinsicht wird entschieden, ob eine Einlassung sinnvoll ist. Häufig ist die beste Stellungnahme eine rein rechtliche, die den Sachverhalt gar nicht berührt. Sodann ergeht die Abschlussverfügung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, nach § 398 AO oder §§ 153, 153a StPO, Antrag auf Strafbefehl oder Anklage. Der Strafbefehl ist der häufigste Ausgang bei Ersttätern, gegen ihn ist binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch möglich. Steht neben dem Bogen eine Durchsuchung im Raum, gelten für die ersten Minuten eigene Regeln, die ich im Beitrag zu den ersten dreißig Minuten bei der Steuerfahndung zusammengefasst habe.
Was Sie jetzt konkret tun sollten
- Heute: nichts unterschreiben, nichts ausfüllen. Es besteht keine Pflicht, den Bogen zurückzusenden. Auch nicht teilweise.
- Innerhalb von drei Tagen: Verteidiger beauftragen. Er zeigt die Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht nach § 147 StPO, beides in einem Schriftsatz. Die im Bogen gesetzte Frist ist keine gesetzliche, ihr Ablauf hat keine unmittelbaren Rechtsfolgen.
- Sofort: Unterlagen sichern. Rechnungen, Lieferscheine, Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Nachrichtenverläufe. Nichts löschen. Löschen nach Zustellung wird als Verdunkelung gewertet und kann einen Haftgrund begründen.
- Innerhalb von zwei Wochen: Menge und Steuerart prüfen. Bei Zigaretten die Grenze von 1.000 Stück je Tat nach § 37 Abs. 1 TabStG, sonst die Frage, ob überhaupt eine Verbrauchsteuer betroffen ist.
- Parallel: die steuerliche Schiene ordnen. Gegen einen Steuer- oder Haftungsbescheid läuft nach § 355 Abs. 1 AO eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Diese Frist verzeiht nichts.
- Vor jedem Kontakt mit dem Hauptzollamt: Rücksprache. Auch ein Telefonat über die Steuerfestsetzung kann strafrechtlich verwertbare Angaben produzieren, § 393 Abs. 3 Satz 1 AO.
Die häufigsten Fehler
Den Bogen ausfüllen und zurücksenden. Die Angaben sind Aktenbestandteil und lassen sich nicht zurückholen.
Den Lieferanten anrufen. Das erzeugt Absprachegefahr und kann eine Verdunkelungshandlung sein.
Der Behörde “kooperativ” die Buchhaltung übersenden. Was steuerlich als Entgegenkommen gedacht ist, liefert strafrechtlich die Belege, § 393 Abs. 3 Satz 1 AO.
Den Steuer- oder Haftungsbescheid liegen lassen. Die Monatsfrist des § 355 Abs. 1 AO läuft unabhängig vom Strafverfahren. Wird sie versäumt, steht die Steuer fest, auch wenn das Strafverfahren später eingestellt wird.
Auf die Selbstanzeige setzen. § 371 AO gilt nicht für § 374 AO. Wer trotzdem reinen Tisch macht, liefert ein Geständnis ohne Gegenleistung.
Die gewerberechtliche Folge übersehen. Ein akzeptierter Strafbefehl bindet die Gewerbebehörde nach § 35 Abs. 3 GewO.
Die Qualifikation hinnehmen. Zwischen § 374 Abs. 1 und Abs. 2 AO liegen Welten. Wer die Gewerbsmäßigkeit nicht angreift, verschenkt die Chance auf eine Geldstrafe.
Wobei anwaltliche Unterstützung den Unterschied macht
Die Verteidigung gegen einen Vorwurf nach § 374 AO ist keine Frage der Beteuerung, sondern der Struktur. Sie beginnt bei der tauglichen Vortat, geht über die konkrete Tathandlung und endet bei der Frage, was der Beschuldigte im maßgeblichen Zeitpunkt wusste. Jede dieser Ebenen kann für sich allein zur Einstellung führen.
Hinzu kommt die Doppelspurigkeit. Steuerstrafverfahren und Verbrauchsteuerverfahren folgen unterschiedlichen Regeln, Fristen und Beweismaßstäben. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub führt beide aus einer Hand, weil eine Stellungnahme gegenüber dem Hauptzollamt strafrechtliche Folgen hat und eine Einlassung im Strafverfahren steuerlich verwertet wird. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Diplom-Kaufmann beurteilt er zugleich die Belastung aus Haftung, Einziehung und Gewerbeuntersagung. Solange keine Einlassung in der Akte steht, sind alle Wege offen.
Weitere Beiträge zur Serie
Dieser Beitrag gehört zu einer Reihe zum Anhörungsbogen bei vier Wirtschaftsdelikten. Die benachbarten Vorwürfe behandeln die Beiträge zur Geldwäsche nach § 261 StGB, zur unrichtigen Darstellung nach § 331 HGB und zum Bankrott nach § 283 StGB.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen rechtlichen Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere wird keinerlei Mandatspflicht und Mandatsverhältnis begründet. Jegliche Haftung oder Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität etc. ist ausgeschlossen. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Einschätzung wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für eine individuelle Rechtsberatung.
Quellen
Gesetze: AO §§ 71, 90, 169, 355, 369 bis 376, 386, 393, 397 bis 399. StGB §§ 45, 73, 73c, 78, 259, 261. StPO §§ 136, 147, 153, 153a, 163a, 170. TabStG §§ 1, 1a, 1b, 2, 21, 23f, 37. AlkStG §§ 1, 2. KaffeeStG §§ 1, 2. EnergieStG § 1. GewO § 35.
Rechtsprechung: BGH, 28.06.2011, 1 StR 37/11. BGH, 09.02.2012, 1 StR 438/11. BGH, 27.02.2014, 1 StR 15/14 (zu § 259 StGB). BGH, 24.04.2019, 1 StR 81/18. BGH, 08.08.2019, 1 StR 679/18. BFH, 23.06.2020, VII R 56/18.
Statistik: Bundesministerium der Finanzen, Monatsbericht Juni 2026, “Erfolgreiche Jahresbilanz 2025 des Zolls”.
Rechtsstand: 25. August 2026
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Rechtsanwalt Dr. Holger Traub
Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht,
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann.
traub legal., Koslowski & Traub Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Ritterstraße 5, 73728 Esslingen am Neckar
Königstraße 35, 70173 Stuttgart
Telefon 0711 75866 10, info@traub.legal
Häufige Fragen (FAQ)
Muss ich den Anhörungsbogen wegen Steuerhehlerei ausfüllen?
Nein. Zur Sache müssen Sie nichts sagen, das Schweigerecht folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 163a Abs. 4 StPO. Verpflichtend sind allein die Angaben zur Person, also Name, Geburtsdatum, Anschrift, Familienstand und Staatsangehörigkeit. Angaben zu Einkommen, Beruf oder Geschäftsbeziehungen gehören nicht dazu.
Was ist Steuerhehlerei nach § 374 AO überhaupt?
Strafbar macht sich nach § 374 Abs. 1 AO, wer Erzeugnisse oder Waren ankauft, sich oder einem Dritten verschafft, absetzt oder absetzen hilft, hinsichtlich derer zuvor Verbrauchsteuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben hinterzogen oder ein Bannbruch begangen worden ist, und dabei in Bereicherungsabsicht handelt. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Gilt jede Steuerhinterziehung als Vortat der Steuerhehlerei?
Nein, und genau hier liegt der häufigste Irrtum. § 374 Abs. 1 AO nennt ausschließlich Verbrauchsteuern sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union. Wurde lediglich Umsatzsteuer, Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer verkürzt, fehlt es an einer tauglichen Vortat und der Vorwurf der Steuerhehlerei trägt nicht.
Welche Strafe droht bei gewerbsmäßiger Steuerhehlerei?
Handelt der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, beträgt der Strafrahmen nach § 374 Abs. 2 Satz 1 AO sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen sind es nach Satz 2 bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will.
Wann verjährt Steuerhehlerei?
Für den Grundtatbestand des § 374 Abs. 1 AO beträgt die Verfolgungsverjährung fünf Jahre, weil die Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsstrafe beträgt (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Für die Qualifikation des § 374 Abs. 2 AO mit einer Höchststrafe von zehn Jahren gilt eine Frist von zehn Jahren nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB. Steuerlich kann das Hauptzollamt die Verbrauchsteuer bei hinterzogenen Steuern zehn Jahre lang festsetzen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO).
Hilft eine Selbstanzeige nach § 371 AO bei Steuerhehlerei?
Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 Satz 1 AO nicht. Die Vorschrift befreit nur davon, "nach § 370 bestraft" zu werden, sie nennt § 374 AO nicht. Praktisch bedeutsam ist stattdessen § 398 Satz 2 AO, der die Einstellung wegen Geringfügigkeit ausdrücklich auf die Steuerhehlerei erstreckt.
Was kostet mich die Sache, wenn es nicht bei der Strafe bleibt?
Neben der Strafe haften Sie als Steuerhehler nach § 71 AO für die verkürzte Verbrauchsteuer nebst Zinsen. Häufig sind Sie zusätzlich selbst Steuerschuldner, etwa nach § 23f Abs. 3 Nr. 3 TabStG als Besitzer unversteuerter Tabakwaren. Hinzu kommen die Einziehung des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB, die Einziehung der Ware und der Transportmittel nach § 375 Abs. 2 AO und im Wiederholungsfall die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO.
Wie lange dauert ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhehlerei?
Von der Akteneinsicht bis zur Abschlussverfügung vergehen in einfachen Fällen etwa drei bis sechs Monate, bei Bandenverfahren mit mehreren Beschuldigten regelmäßig ein bis zwei Jahre. Die Akteneinsicht selbst wird nach dem Antrag nach § 147 StPO oft erst gewährt, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, weil § 147 Abs. 2 StPO eine Versagung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks zulässt.