Hinauskündigungsklausel Managermodell: BGH-Urteil 2026
Kurzantwort: Eine Hinauskündigungsklausel, die es Mitgesellschaftern erlaubt, einen anderen Gesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen, ist nach § 138 Absatz 1 BGB grundsätzlich sittenwidrig und nichtig. Der Bundesgerichtshof hält an dieser seit 1981 gefestigten Grundregel fest, hat sie mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. II ZR 71/24) für die Beteiligung eines Managers an einer Kommanditgesellschaft aber präzisiert: Ist die Gesellschafterstellung untrennbar mit der Geschäftsführerposition verknüpft und hat sie daneben keine eigenständige Bedeutung, bleibt die Klausel wirksam, selbst wenn der Manager den Anteil zum vollen Verkehrswert erworben und ein echtes wirtschaftliches Risiko getragen hat. Maßgeblich ist seither eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, nicht mehr das schematische Abhaken einzelner Kriterien. Zusätzlich verlangt der Bundesgerichtshof eine gesonderte Kontrolle der konkreten Ausübung der Klausel nach § 242 BGB: Wird ein Manager erkennbar nur kurz vor einem lukrativen Exit abberufen, um seinen Anteil günstig zurückzuholen, kann diese Ausübung trotz wirksamer Klausel treuwidrig sein.
Die Lage: Abberufen, und der Gesellschaftsanteil ist plötzlich weg
Der Anruf kommt meist ohne Vorwarnung. Der Aufsichtsrat oder die Investoren haben sich entschieden, der Geschäftsführervertrag wird gekündigt, die Freistellung folgt auf dem Fuß. Wer als Manager im Zuge eines Beteiligungsprogramms Kommanditist oder GmbH-Gesellschafter geworden ist, verliert in diesem Moment nicht nur den Job. Der Gesellschaftsvertrag oder eine begleitende Beteiligungsvereinbarung sieht regelmäßig vor, dass die übrigen Gesellschafter den Anteil per Call-Option zurückerwerben können, häufig zu einem Bruchteil des ursprünglichen Investments. Bis Februar 2026 war offen, wie streng die Gerichte solche Klauseln bei einer Personengesellschaft prüfen. Diese Frage hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun beantwortet, mit unmittelbaren Folgen für jeden bestehenden und jeden künftigen Manager-Beteiligungsvertrag.
Der Fall: Kommanditist, Geschäftsführer, Call-Option
Der Entscheidung lag ein in Private-Equity-Strukturen typischer Sachverhalt zugrunde. Der spätere Kläger war Fremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft einer auf LED-Beleuchtung spezialisierten Unternehmensgruppe. Im Dezember 2021 trat er gegen eine Einlage von rund 149.984 Euro als Kommanditist einer Kommanditgesellschaft bei, über die er mittelbar mit 262 von 873 Stammanteilen an der Konzernobergesellschaft beteiligt war. Das entsprach einer indirekten Beteiligung von 0,38 Prozent, eine laufende Gewinnbeteiligung war ausgeschlossen. Wirtschaftlich sollte sich das Engagement erst beim Exit, also beim Verkauf des Unternehmens, auszahlen, ein Modell, das in Management-Equity-Programmen von Finanzinvestoren die Regel ist.
Nummer 19 des Gesellschaftsvertrags räumte den übrigen Gesellschaftern eine Call-Option ein. Sie durften den Kommanditanteil zurückerwerben, sobald der Kläger seine Stellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft verlor, ein sogenanntes Call Event. Am 6. September 2022 wurde er ohne Angabe von Gründen als Geschäftsführer abberufen, sein Anstellungsvertrag gekündigt und er unwiderruflich freigestellt. Die Beklagten übten die Call-Option aus und zahlten für den Rückerwerb rund 35.174 Euro, deutlich weniger als die ursprüngliche Einlage.
Der Verfahrensgang: Zwei Instanzen für den Kläger, dann die Kehrtwende
Der Kläger begehrte die Feststellung, dass er trotz der ausgeübten Call-Option weiterhin Kommanditist sei. Das Landgericht Augsburg gab ihm mit Urteil vom 22. November 2023 recht (Az. 1 HKO 761/23) und wertete die Klausel als sittenwidrig. Das Oberlandesgericht München bestätigte diese Einschätzung mit Urteil vom 23. Mai 2024 (Az. 14 U 5289/23). Der Bundesgerichtshof hob das Berufungsurteil mit der Entscheidung vom 10. Februar 2026 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das OLG München zurück. Er erklärte die Klausel damit nicht für wirksam, sondern beanstandete, dass das Berufungsgericht die maßgeblichen Kriterien nicht vollständig geprüft hatte, insbesondere nicht die Frage, ob die konkrete Ausübung der Call-Option treuwidrig war.
Die Grundregel: Warum freie Hinauskündigungsklauseln seit 1981 als sittenwidrig gelten
Um die Tragweite der neuen Entscheidung einzuordnen, lohnt der Blick auf die Linie, die der Bundesgerichtshof seit Jahrzehnten verfolgt. Mit Urteil vom 13. Juli 1981 (Az. II ZR 56/80, BGHZ 81, 263) hat der II. Zivilsenat den Grundsatz aufgestellt, dass Klauseln in Personengesellschaften und der GmbH, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Mehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich nichtig sind.
Die Begründung ist bis heute bekannt als das Bild vom Damoklesschwert. Wer jederzeit grundlos aus der Gesellschaft gedrängt werden kann, übt seine Mitgliedschaftsrechte nicht mehr frei aus. Er stimmt so ab, wie es die Mehrheit erwartet, nicht wie es seiner eigenen Überzeugung entspricht, aus Furcht vor der Konsequenz. Diese Verzerrung der gesellschaftsrechtlichen Willensbildung will § 138 Abs. 1 BGB verhindern. Mit Urteil vom 19. September 1988 (Az. II ZR 329/87, BGHZ 105, 213) hat der Senat diese Linie fortgeschrieben und klargestellt, dass ein zeitlich unbegrenztes Ausschlussrecht sittenwidrig bleibt, während ein Kündigungsrecht, das an ein festes, objektives Tatbestandsmerkmal anknüpft, etwa den Tod eines Gesellschafters, grundsätzlich zulässig sein kann.
Die Ausnahme: Das Managermodell seit der Entscheidung von 2005
Eine zentrale Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. September 2005 entwickelt (Az. II ZR 173/04). In jenem Fall hatte ein GmbH-Geschäftsführer einen Geschäftsanteil zum Nennwert erworben und zugleich ein Angebot zur Rückübertragung unterzeichnet, das mit der Beendigung seines Anstellungsverhältnisses automatisch greifen sollte. Der Senat erkannte an, dass eine an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Hinauskündigungsklausel wirksam sein kann, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Beim sogenannten Managermodell liegt eine solche Rechtfertigung typischerweise vor, wenn der Geschäftsführer eine Minderheitsbeteiligung erhält, seine Gesellschafterstellung eng an die Organstellung gekoppelt ist und die Beteiligung im Wesentlichen als Instrument zur Bindung und Incentivierung dient.
Entscheidend für die Einordnung der Entscheidung von 2026 ist ein Punkt, der in der Praxis häufig übersehen wird. Die Entscheidung aus dem Jahr 2005 betraf zwar unmittelbar eine GmbH, der Senat stellte aber ausdrücklich klar, dass dieselben Grundsätze für Personengesellschaften gelten. Der Bundesgerichtshof hat die Managermodell-Doktrin damit von Anfang an rechtsformübergreifend angelegt. Wer künftig zu lesen bekommt, das Urteil vom Februar 2026 habe die GmbH-Rechtsprechung erstmals auf die KG übertragen, liegt daher nicht ganz richtig. Übertragen war sie bereits, konkretisiert und für eine hochkomplexe Private-Equity-Struktur nachgeschärft wurde sie jetzt.
Was der BGH am 10. Februar 2026 neu entschieden hat
Die eigentliche Weiterentwicklung liegt nicht in der Rechtsform, sondern im Prüfungsmaßstab. Bislang wurde in der Praxis häufig ein Katalog starrer Einzelkriterien aus dem Urteil von 2005 herangezogen, insbesondere der Erwerb zum Nennwert und der Ausschluss einer laufenden Gewinnbeteiligung, um die sachliche Rechtfertigung zu prüfen. Der Bundesgerichtshof stellt mit der Entscheidung vom Februar 2026 klar, dass es auf eine solche schematische Prüfung nicht ankommt. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
Drei Aussagen des Senats verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie bisherige Annahmen der Vertragspraxis korrigieren.
Erstens steht der Erwerb der Beteiligung zum vollen Verkehrswert der sachlichen Rechtfertigung nicht entgegen. Bislang wurde vielfach angenommen, das Managermodell setze einen verbilligten Erwerb voraus. Zahlt der Manager den vollen Preis, ändert das an der Zweckbindung der Beteiligung an seine Organstellung nichts, wenn die übrigen Umstände dafürsprechen.
Zweitens hindert ein echtes wirtschaftliches Verlustrisiko die Rechtfertigung nicht. Wer als Manager mit eigenem Kapital investiert und dieses Kapital auch verlieren kann, trägt zwar unternehmerisches Risiko. Dieses Risiko begründet aber für sich genommen noch keine von der Managerfunktion unabhängige, eigenständige gesellschaftsrechtliche Bedeutung der Beteiligung, solange keine relevanten Einfluss- oder Mitspracherechte hinzutreten. Im entschiedenen Fall lag die mittelbare Beteiligung des Klägers bei 0,38 Prozent, verbunden mit Zustimmungserfordernissen zugunsten der übrigen Gesellschafter, ein Umstand, den der Senat als Indiz gegen eine eigenständige Bedeutung wertete.
Drittens ist eine reine Exit-Beteiligung, bei der nur der Verkaufserlös und keine laufende Dividende dem Manager zufließt, für Private-Equity-Strukturen typusgerecht und spricht daher nicht gegen die Wirksamkeit der Klausel. Diese Aussage ist für die gesamte Beteiligungspraxis in Portfoliounternehmen von Finanzinvestoren von Gewicht, weil genau dieses Modell dort die Regel und nicht die Ausnahme ist.
Die zweite Kontrollebene: Missbrauch bei der Ausübung der Klausel
Mit der Feststellung, dass eine Klausel abstrakt sachlich gerechtfertigt sein kann, ist der Streit nach dem Urteil vom Februar 2026 nicht beendet. Der Bundesgerichtshof verlangt zusätzlich eine Kontrolle der konkreten Ausübung im Einzelfall nach § 242 BGB, dem Grundsatz von Treu und Glauben, sowie gegebenenfalls nach § 162 Abs. 2 BGB, der Vorschrift über die treuwidrige Herbeiführung einer Bedingung. Wird ein Manager gezielt kurz vor einem absehbaren, lukrativen Exit abberufen, um ihn günstig aus der Gesellschaft zu drängen und den Wertzuwachs den verbleibenden Gesellschaftern zuzuschlagen, kann die Ausübung der an sich wirksamen Klausel treuwidrig und damit im Ergebnis unbeachtlich sein. Genau diese Prüfung hatte das Oberlandesgericht München im entschiedenen Fall nicht vorgenommen, weshalb die Sache zurückverwiesen wurde.
Von dieser Ausübungskontrolle zu unterscheiden ist die Frage, ob die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Abfindung angemessen ist. Der Bundesgerichtshof betont, dass die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel selbst und die Angemessenheit der Kaufpreis- oder Abfindungsregelung getrennt zu beurteilen sind. Eine unangemessen niedrige Abfindung führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Ausschlussklausel, kann aber eigene Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters auslösen. Wie eine solche Abfindung in der Personengesellschaft methodisch zu bemessen ist, hängt maßgeblich vom Gesellschaftsvertrag und den dort getroffenen Bewertungsregeln ab und verdient im Streitfall regelmäßig eine gesonderte gutachterliche Prüfung.
Warum die KG-Konstellation dogmatisch keinen Bruch bedeutet
Für die Vertragspraxis ist wichtig, KG und GmbH an dieser Stelle nicht zu vermischen. Die Entscheidung vom Februar 2026 erging zu einer Kommanditgesellschaft, genauer zu einer GmbH & Co. KG, wie sie in Beteiligungsprogrammen von Finanzinvestoren häufig als Manager-KG zwischengeschaltet wird, damit die Manager nicht unmittelbar Anteile an der Konzernobergesellschaft, sondern mittelbar über eine Personengesellschaft halten. Die tragenden Wertungen, das Verbot freier Hinauskündigung nach § 138 Abs. 1 BGB und die Ausnahme für funktional an die Organstellung gebundene Beteiligungen, stammen aus der GmbH-Rechtsprechung von 1981, 1988 und 2005, gelten aber, wie oben dargelegt, seit der Entscheidung von 2005 ausdrücklich für Personengesellschaften ebenso. Der Bundesgerichtshof wendet mit dem Urteil vom Februar 2026 also keine neue, KG-spezifische Doktrin an, sondern die seit langem rechtsformübergreifend geltenden Grundsätze auf eine Kommanditgesellschaft, konkretisiert dabei aber den Prüfungsmaßstab in einer Weise, die für beide Rechtsformen gleichermaßen Bedeutung hat.
Gesellschaftsrechtlich verortet ist die Kommanditgesellschaft in § 161 HGB, der Kommanditist haftet nach § 171 HGB nur bis zur Höhe seiner Einlage. Die Grundlagen des Personengesellschaftsrechts wurden zum 1. Januar 2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts umfassend neu geordnet, mit Auswirkungen unter anderem auf das Ausscheiden von Gesellschaftern und den gesetzlichen Abfindungsanspruch nach § 728 BGB, der im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden kann und in der Praxis auch regelmäßig abbedungen wird. Eine vertiefte Darstellung dieser Reform findet sich im Beitrag Das MoPeG in der Praxis. Mit der Frage der Hinauskündigungsklausel selbst hat das MoPeG nichts zu tun, diese richtet sich nach wie vor allein nach § 138 Abs. 1 BGB.
Prüfschema: Ist Ihre Hinauskündigungsklausel wirksam?
Die folgenden Schritte orientieren sich an den Maßstäben, die der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung vom Februar 2026 bestätigt und geschärft hat. Sie ersetzen keine Einzelfallprüfung, geben aber eine erste Orientierung.
Schritt 1, die Grundfrage. Erlaubt die Klausel den Ausschluss ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt? Ist das der Fall, ist sie nach § 138 Abs. 1 BGB im Ausgangspunkt nichtig. Ergebnis Ja, weiter mit Schritt 2. Ergebnis Nein, weil die Klausel an ein objektives Ereignis anknüpft, etwa den Tod eines Gesellschafters, ist sie regelmäßig unproblematisch.
Schritt 2, die Funktionsbindung. Wurde die Gesellschafterstellung dem Betroffenen wegen und für die Dauer seiner Organ- oder Führungsposition eingeräumt? Ergebnis Nein, die Klausel bleibt sittenwidrig. Ergebnis Ja, weiter mit Schritt 3.
Schritt 3, die eigenständige Bedeutung. Hat die Beteiligung neben der Managerfunktion ein eigenes Gewicht, etwa durch substanzielle Stimm- oder Einflussrechte oder eine laufende Gewinnbeteiligung, die unabhängig vom Amt fortbesteht? Ergebnis Ja, spricht das gegen die Rechtfertigung. Ergebnis Nein, wie im Fall des Bundesgerichtshofs mit einer mittelbaren Beteiligung von 0,38 Prozent, spricht das für die Wirksamkeit.
Schritt 4, die vermeintlichen Hindernisse. Erwerb zum vollen Verkehrswert und ein reales wirtschaftliches Verlustrisiko des Managers stehen der Rechtfertigung nach der Entscheidung von 2026 für sich genommen nicht entgegen. Diese beiden Punkte dürfen in der Prüfung nicht mehr als eigenständige Ausschlusskriterien behandelt werden.
Schritt 5, die Ausübungskontrolle. War die konkrete Ausübung der Klausel im Einzelfall treuwidrig, etwa weil die Abberufung erkennbar nur dazu diente, den Manager kurz vor einem lukrativen Exit günstig herauszudrängen? Maßstab sind § 242 BGB und, bei bedingten Rechten, § 162 Abs. 2 BGB. Ergebnis Ja, die Ausübung ist trotz wirksamer Klausel unbeachtlich.
Schritt 6, die Abfindung. Ist die vertraglich vorgesehene Abfindung angemessen? Diese Frage ist von der Wirksamkeit der Klausel unabhängig zu beurteilen und kann eigene Ansprüche begründen.
Beispielsfall: Die Abberufung zwei Wochen vor dem Signing
Beispielsfall: Ein Vertriebsleiter wird Fremdgeschäftsführer einer Portfoliogesellschaft und erwirbt im Zuge des Management-Beteiligungsprogramms einen Kommanditanteil an der zwischengeschalteten Manager-KG, zum vollen Verkehrswert und mit einer Call-Option zugunsten der übrigen Gesellschafter für den Fall seines Ausscheidens als Geschäftsführer. Zwei Jahre später verhandelt die Investorenseite den Verkauf des Unternehmens an einen strategischen Käufer, das Signing steht in vier Wochen bevor. Zwei Wochen vor dem geplanten Vertragsschluss wird der Vertriebsleiter ohne nähere Begründung abberufen, die übrigen Gesellschafter üben die Call-Option zum niedrigen vertraglichen Basispreis aus, noch bevor der Verkaufserlös feststeht.
Nach den Maßstäben der Entscheidung vom Februar 2026 dürfte die Klausel selbst, isoliert betrachtet, wegen der engen Funktionsbindung der Beteiligung sachlich gerechtfertigt und damit wirksam sein. Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Abberufung und dem unmittelbar bevorstehenden, wirtschaftlich für die Gesellschafter besonders vorteilhaften Exit begründet jedoch erheblichen Anlass, die konkrete Ausübung der Call-Option nach § 242 BGB auf Treuwidrigkeit zu überprüfen. Wer sich in einer solchen Lage wiederfindet, sollte die zeitliche Nähe zwischen Abberufung und Exit-Ereignis lückenlos dokumentieren, bevor er über eine Feststellungsklage entscheidet.
Praxisfolgen für Manager-Beteiligungsverträge, KG wie GmbH
Für Finanzinvestoren, Geschäftsführungen und die Manager selbst ergeben sich aus der Entscheidung mehrere unmittelbare Konsequenzen, unabhängig davon, ob die Beteiligung über eine KG, eine GmbH & Co. KG oder unmittelbar über eine GmbH strukturiert ist.
Die Struktur einer Manager-KG mit Exit-only-Beteiligung ist als solche nicht angreifbar. Wer bislang aus Sorge vor der Rechtsprechung zusätzliche, wirtschaftlich unnötige Zugeständnisse gemacht hat, etwa eine laufende Mindestausschüttung, kann diese Praxis überdenken, sofern die übrigen Voraussetzungen des Managermodells eingehalten sind.
Der Erwerb zum Verkehrswert schadet nicht mehr. Bislang wurde in manchen Vertragsgestaltungen bewusst ein verbilligter Erwerb gewählt, um sich näher an der Blaupause des Urteils von 2005 zu bewegen. Das ist nach der Klarstellung von 2026 nicht mehr erforderlich, was insbesondere bei der bilanziellen und steuerlichen Behandlung der Einlage neue Gestaltungsspielräume eröffnet.
Die Dokumentation der Ausübungsentscheidung gewinnt an Bedeutung. Weil der Bundesgerichtshof die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB in den Vordergrund rückt, sollten Gesellschaften den Zeitpunkt und die Gründe einer Abberufung sorgfältig dokumentieren, insbesondere wenn ein Exit-Prozess bereits läuft. Wer eine Abberufung zeitlich in unmittelbarer Nähe zu einem absehbaren Exit-Ereignis vornimmt, ohne einen von der Transaktion unabhängigen Grund benennen zu können, geht ein spürbares Prozessrisiko ein, selbst wenn die Klausel als solche Bestand hat. Eskaliert der Konflikt über die Klausel hinaus zu einem umfassenderen Streit zwischen den Gesellschaftern, etwa weil zusätzlich Auskunftsrechte verweigert oder weitere Beschlüsse blockiert werden, gelten für die ersten Wochen dieselben zeitkritischen Weichenstellungen, die Rechtsanwalt Dr. Holger Traub im Beitrag Gesellschafterstreit GmbH: Die ersten Wochen entscheiden beschreibt.
Für die GmbH gilt im Kern nichts anderes. Da die Grundsätze des Managermodells seit 2005 ausdrücklich rechtsformübergreifend gelten, lassen sich die Wertungen der Entscheidung von 2026, insbesondere zur Unerheblichkeit des Verkehrswerterwerbs und des wirtschaftlichen Risikos sowie zur Bedeutung der Gesamtbetrachtung, unmittelbar auf GmbH-Geschäftsanteile übertragen, die einem Fremdgeschäftsführer im Rahmen eines Beteiligungsprogramms eingeräumt werden. Unterschiede ergeben sich allenfalls in der Ausgestaltung der Einziehung nach § 34 GmbHG oder der Anteilsabtretung, nicht aber in der Frage, ob die Klausel dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt ist. Zur allgemeinen Haftungslage des GmbH-Geschäftsführers, die für Manager mit Beteiligungsprogramm ohnehin relevant ist, hat Rechtsanwalt Dr. Holger Traub im Beitrag Geschäftsführerhaftung nach § 43 GmbHG die wesentlichen Grundsätze zusammengefasst.
Von der freien Hinauskündigung ist der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund zu unterscheiden. Während die hier besprochene Klausel gerade ohne jeden Anlass greifen soll, setzt der Ausschluss aus wichtigem Grund eine schwerwiegende Pflichtverletzung voraus und folgt eigenen Maßstäben, die im Beitrag Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund dargestellt sind.
Handlungsempfehlung für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen
1. Die Zweckbindung im Vertragstext ausdrücklich verankern. Formulieren Sie im Gesellschaftsvertrag oder in der Beteiligungsvereinbarung klar, dass die Gesellschafterstellung des Managers wegen und für die Dauer seiner Organ- oder Führungsposition eingeräumt wird. Diese Klarstellung erleichtert im Streitfall den Nachweis der sachlichen Rechtfertigung erheblich.
2. Einfluss- und Mitspracherechte bewusst begrenzen. Je geringer die eigenständige gesellschaftsrechtliche Bedeutung der Beteiligung neben der Managerfunktion ausfällt, etwa durch geringe Kapitalquoten und Zustimmungsvorbehalte zugunsten der übrigen Gesellschafter, desto stabiler steht die Klausel.
3. Abfindungsregelung gesondert und nachvollziehbar gestalten. Trennen Sie die Bewertungsmethodik für den Rückerwerb klar von der Ausschlussklausel selbst und legen Sie ein nachvollziehbares, im Streitfall überprüfbares Bewertungsverfahren fest.
4. Ausübungsentscheidungen dokumentieren. Halten Sie bei jeder Abberufung eines beteiligten Managers die Gründe und den zeitlichen Zusammenhang zu etwaigen Transaktionsprozessen schriftlich fest, um eine spätere Treuwidrigkeitsprüfung nach § 242 BGB nicht zu erschweren.
5. Bestehende Verträge überprüfen lassen, nicht erst im Streitfall. Wer als Investor, Geschäftsführung oder Manager an einem laufenden Beteiligungsprogramm beteiligt ist, sollte die eigene Klausel zeitnah gegen die geschärften Maßstäbe der Entscheidung vom Februar 2026 prüfen lassen, bevor ein Abberufungsfall die Frage akut werden lässt.
6. Bei bereits eingetretenem Streitfall die Frist im Blick behalten. Ansprüche auf Feststellung des Fortbestands der Gesellschafterstellung oder auf Ausgleich unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, die gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Die häufigsten Fehler bei Manager-Beteiligungsverträgen
Bei der Prüfung bestehender und der Gestaltung neuer Beteiligungsprogramme zeigen sich in der Praxis immer wieder dieselben Schwachstellen.
Die Klausel wird ohne jeden Bezug zur Organstellung formuliert, sodass sie wie ein reines Mehrheitsdiktat wirkt, statt erkennbar an die Managerfunktion anzuknüpfen.
Der Vertragstext vermischt die Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel mit der Bewertung der Abfindung, obwohl beide Fragen rechtlich getrennt zu beurteilen sind und getrennt formuliert werden sollten.
Abberufungen werden ohne schriftliche Dokumentation der Gründe vorgenommen, was im Streitfall die Verteidigung gegen den Vorwurf der Treuwidrigkeit erheblich erschwert.
Die Beteiligung wird mit zu weitgehenden Mitspracherechten ausgestattet, etwa mit Vetorechten bei zentralen Gesellschafterbeschlüssen, wodurch sie eine vom Amt losgelöste, eigenständige Bedeutung gewinnt, die der sachlichen Rechtfertigung entgegensteht.
Bestehende Altverträge aus der Zeit vor 2005 oder vor 2026 werden nicht an die aktuelle Rechtsprechung angepasst, obwohl sich die Anforderungen an eine wirksame Klausel seither mehrfach verschoben haben.
Die Frage der Rechtsform, KG oder GmbH, wird als entscheidend für die Wirksamkeit der Klausel missverstanden, obwohl die tragenden Wertungen seit 2005 für beide Formen identisch sind.
Anwaltliche Unterstützung durch Rechtsanwalt Dr. Holger Traub
Manager-Beteiligungsprogramme berühren zugleich Gesellschaftsrecht, Vertragsgestaltung und, bei einem Streit über die Ausübung der Klausel, prozessuale Durchsetzung. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sowie promovierter Jurist und Diplom-Kaufmann, prüft für Investoren, Geschäftsführungen und betroffene Manager sowohl die Wirksamkeit bestehender Hinauskündigungsklauseln als auch die Angemessenheit von Abfindungsregelungen und begleitet die Gestaltung neuer Beteiligungsverträge von Anfang an so, dass sie den geschärften Maßstäben der Entscheidung vom Februar 2026 standhalten. Wo eine Klausel bereits ausgeübt wurde, klärt eine frühzeitige Prüfung, ob eine Feststellungsklage aussichtsreich ist und welche Fristen zu beachten sind.
Quellenverzeichnis
- § 138 Abs. 1 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB, § 242 BGB, § 162 Abs. 2 BGB, § 728 BGB
- § 161 HGB, § 171 HGB
- BGH, Urteil vom 13.07.1981, Az. II ZR 56/80, BGHZ 81, 263
- BGH, Urteil vom 19.09.1988, Az. II ZR 329/87, BGHZ 105, 213
- BGH, Urteil vom 19.09.2005, Az. II ZR 173/04
- BGH, Urteil vom 10.02.2026, Az. II ZR 71/24, ECLI:DE:BGH:2026:100226UIIZR71.24.0
- LG Augsburg, Urteil vom 22.11.2023, Az. 1 HKO 761/23 (Vorinstanz)
- OLG München, Urteil vom 23.05.2024, Az. 14 U 5289/23 (Vorinstanz)
Weiterführende Beiträge
Steht neben der Klausel selbst die Gesellschafterstellung insgesamt infrage, etwa weil sich der Konflikt mit den übrigen Gesellschaftern über die Abberufung hinaus ausweitet, lohnt zusätzlich der Blick auf Gesellschafterstreit GmbH: Die ersten Wochen entscheiden, der die zeitkritischen Schritte der ersten Wochen eines solchen Konflikts darstellt und dieselbe Entscheidung vom 10. Februar 2026 am Rande behandelt.
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist eine Hinauskündigungsklausel?
Eine Hinauskündigungsklausel ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Mehrheit das Recht gibt, einen Mitgesellschafter aus der Gesellschaft auszuschließen oder seinen Anteil zurückzuerwerben, ohne dass es dafür eines besonderen, im Gesetz oder Vertrag näher umschriebenen Grundes bedarf.
Warum sind freie Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich unwirksam?
Sie verstoßen nach § 138 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegen die guten Sitten, weil sie den betroffenen Gesellschafter wie unter einem Damoklesschwert daran hindern, seine Mitgliedschaftsrechte frei auszuüben. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits 1981 aufgestellt und seither mehrfach bestätigt.
Wann ist eine Hinauskündigungsklausel bei einer Manager-Beteiligung trotzdem wirksam?
Sie ist ausnahmsweise wirksam, wenn die Gesellschafterstellung dem Manager gerade wegen und für die Dauer seiner Organ- oder Führungsposition eingeräumt wurde und neben dieser Funktion keine eigenständige Bedeutung hat, das sogenannte Managermodell, entwickelt vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. September 2005 (II ZR 173/04).
Was hat der BGH mit dem Urteil vom 10. Februar 2026 (II ZR 71/24) neu entschieden?
Der Senat hat klargestellt, dass weder der Erwerb zum vollen Verkehrswert noch ein echtes wirtschaftliches Verlustrisiko des Managers der sachlichen Rechtfertigung entgegenstehen und dass eine Gesamtbetrachtung aller Umstände an die Stelle einer schematischen Kriterienprüfung tritt. Zusätzlich verlangt er eine gesonderte Kontrolle der konkreten Ausübung der Klausel nach § 242 BGB.
Gilt das Managermodell auch für die GmbH, oder nur für die Kommanditgesellschaft?
Die Entscheidung vom Februar 2026 betraf eine Kommanditgesellschaft, die tragenden Grundsätze gelten aber, wie der Bundesgerichtshof bereits 2005 ausdrücklich festgestellt hat, für Personengesellschaften und die GmbH gleichermaßen.
Was bedeutet die vom BGH geforderte Gesamtbetrachtung aller Umstände?
Statt einzelne Kriterien wie Verkehrswerterwerb oder wirtschaftliches Risiko isoliert als Ausschlussgrund zu prüfen, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls im Zusammenhang zu würdigen, insbesondere die Funktionsbindung der Beteiligung, ihr eigenständiges Gewicht neben der Managerfunktion und die Umstände ihrer Ausübung.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine treuwidrig ausgeübte Call-Option vorzugehen?
Ansprüche auf Feststellung des Fortbestands der Gesellschafterstellung unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Betroffene von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat.
Was kostet eine anwaltliche Prüfung meines Beteiligungsvertrags?
Das hängt vom Umfang der Prüfung und dem Streitwert eines etwaigen Verfahrens ab. Eine erste Einschätzung zur Wirksamkeit einer konkreten Klausel lässt sich meist im Rahmen eines überschaubaren Erstaufwands treffen, eine verbindliche Aussage zu den Kosten erhalten Sie im persönlichen Gespräch.