Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug: Ermittlung 2026
Kurzantwort: Deutsche Finanzbehörden erfahren von Auslandsvermögen 2026 meist automatisch: Banken in Teilnehmerstaaten des Common Reporting Standard melden Kontostände und Erträge bis zum 31. Juli, das Bundeszentralamt für Steuern tauscht sie bis zum 30. September mit den Landesfinanzämtern aus (§ 27 FKAustG) — aktuell aus 118 Staaten und Gebieten. Erst bei Auffälligkeiten kommen gezielte Instrumente hinzu, etwa Auskunftsersuchen nach § 117 AO, der Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO oder im Strafverfahren die Europäische Ermittlungsanordnung nach den §§ 91a ff. IRG. Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre, die strafrechtliche Verfolgungsverjährung im besonders schweren Fall fünfzehn Jahre. Wer betroffen ist, hat deshalb deutlich weniger Zeit und weniger Anonymität, als häufig angenommen wird.
Deutsche Finanzbehörden erfahren von Auslandsvermögen im Jahr 2026 überwiegend, ohne selbst danach gesucht zu haben. Nach § 27 Abs. 1 und 2 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes melden Banken in den Teilnehmerstaaten Kontostände und Kapitalerträge bis zum 31. Juli an ihre nationale Behörde, die diese Daten bis zum 30. September an das Bundeszentralamt für Steuern weiterleitet, das sie nach § 5 FKAustG an die Landesfinanzämter verteilt. Die Staatenliste des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juni 2026 führt dafür 118 Staaten und Gebiete. Erst wenn die Daten Auffälligkeiten zeigen, folgen die gezielten Instrumente: Auskunftsersuchen nach § 117 AO und dem EU-Amtshilfegesetz, Kontenabruf nach § 93 Abs. 7 AO, gemeinsame Prüfung nach § 12a EUAHiG und im Strafverfahren die Europäische Ermittlungsanordnung nach den §§ 91a ff. IRG. Wer betroffen ist, hat weniger Zeit als angenommen: Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), die strafrechtliche Verfolgungsverjährung im besonders schweren Fall fünfzehn Jahre (§ 376 Abs. 1 AO).
Das Problem aus Mandantensicht
Der Brief trägt selten das Wort Steuerfahndung im Betreff. Meist steht dort die Bitte um Erläuterung von Kapitalerträgen eines bestimmten Jahres, verbunden mit dem Namen einer Bank und einer Kontonummer. Der entscheidende Vorgang ist dann bereits abgeschlossen. Die Behörde hat Daten. Sie fragt nicht, weil sie nichts weiß, sondern weil sie eine Erklärung für etwas sucht, das ihr schwarz auf weiß vorliegt. Wer in dieser Lage improvisiert, verliert die Position, die später über Nachzahlung oder Strafverfahren entscheidet.
Die fünf Ebenen des behördlichen Zugriffs
Ordnen lässt sich das Instrumentarium nicht nach Gesetzen, sondern nach der Eingriffstiefe. Auf der ersten Ebene fließen Daten ohne behördliches Zutun. Auf der zweiten fordert die Behörde gezielt Informationen bei einer ausländischen Verwaltung an oder ruft im Inland Kontodaten ab. Auf der dritten wendet sie sich an den Steuerpflichtigen selbst. Die vierte Ebene beginnt mit der Einleitung eines Strafverfahrens. Die fünfte ist keine Handlung, sondern die Zeit. Wie groß dieser Apparat ist, zeigt die amtliche Statistik: Nach dem Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums vom November 2025 erledigten die Steuerfahndungsstellen der Länder im Jahr 2024 insgesamt 34.247 Vorgänge, darunter 11.091 Amts- und Rechtshilfeersuchen.
Ebene eins: Was ohne jedes Ersuchen fließt
Grundlage ist der von der OECD entwickelte Common Reporting Standard, den Deutschland mit dem Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz umgesetzt hat. Der Ablauf ist streng terminiert: Finanzinstitute übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 FKAustG zum 31. Juli für das vorhergehende Kalenderjahr, das Bundeszentralamt führt den Austausch mit den anderen Staaten zum 30. September durch (§ 27 Abs. 1 und 2 FKAustG).
Gemeldet wird mehr, als die meisten Betroffenen erwarten. § 8 FKAustG erfasst Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaat, Steueridentifikationsnummer, Geburtsdatum und Geburtsort, ferner Kontonummer, Kontosaldo zum Jahresende, Zinsen, Dividenden und bei Depotkonten die Bruttoerlöse aus Veräußerungen. Der Saldo ist der heikelste Wert. Er verrät Existenz und Größenordnung eines Vermögens, das in keiner deutschen Erklärung auftaucht. Das Bundeszentralamt speichert die Daten fünfzehn Jahre und leitet sie nach § 5 FKAustG an die zuständige Landesfinanzbehörde weiter. Ein Anhörungsrecht vor der Übermittlung gibt es nicht.
Wer gehofft hatte, diesen Mechanismus verfassungsrechtlich angreifen zu können, ist beim Bundesfinanzhof gescheitert. Mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 36/21) hat der IX. Senat zu Konten in der Schweiz entschieden: „Die Regelung des § 5 Abs. 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes ist verfassungsgemäß. Insbesondere verstößt der automatische Finanzkonten-Informationsaustausch nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der hiervon betroffenen Steuerpflichtigen.“ Die Verteidigung verschiebt sich damit auf die inhaltliche Richtigkeit der Daten und ihre steuerliche Würdigung.
Die Größenordnung hat das Global Forum der OECD im Ergebnispapier zur Plenartagung im Dezember 2025 beziffert: Für 2024 wurden Informationen zu rund 171 Millionen Finanzkonten im Gesamtwert von nahezu 13 Billionen Euro ausgetauscht. Warum ein Auslandsdepot heute strukturell ein Risiko trägt, vertieft der Beitrag zur Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen auf traub.legal.
Meldepflichten jenseits der Bankkonten
Der Kontenaustausch ist nur ein Kanal. Seit dem 1. Januar 2023 verpflichtet das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, mit dem Deutschland die Richtlinie DAC7 umgesetzt hat, Betreiber digitaler Plattformen zur Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern, nach § 13 PStTG bis zum 31. Januar des Folgejahres. Gemeldet werden nach § 14 PStTG Stammdaten, Steuer- und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Kontoidentifikator und die je Quartal gezahlten Vergütungen, bei Vermietungen zusätzlich Adresse, Grundbuchnummer und Zahl der Vermietungstage je Objekt. Wer über eine ausländische Plattform eine Ferienwohnung im Ausland vermietet, bleibt also nicht unsichtbar.
Für Kryptowerte hat sich die Lage zum 1. Januar 2026 verändert. Das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 352) setzt die Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8) um und ist am 24. Dezember 2025 in Kraft getreten. Nach § 21 KStTG sind die Pflichten erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen, die Meldung erfolgt nach § 9 KStTG bis zum 31. Juli des Folgejahres. Die erste Meldung steht am 31. Juli 2027 an. Was daraus strafrechtlich folgt, behandelt der Beitrag zur Besteuerung von Kryptowerten.
Konzerne trifft daneben die länderbezogene Berichterstattung nach § 138a AO ab konsolidierten Umsatzerlösen von 750 Millionen Euro. Innerhalb der Europäischen Union tritt der automatische Austausch nach § 7 EUAHiG hinzu, der sieben Einkunftskategorien erfasst, darunter Ruhegehälter, Lizenzgebühren, Dividenden und unbewegliches Vermögen. Ein Ferienhaus in Spanien erzeugt also einen Datensatz, unabhängig davon, ob je eine Miete geflossen ist. Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind nach § 138f Abs. 2 AO binnen dreißig Tagen anzuzeigen.
Ebene zwei: Das gezielte Auskunftsersuchen
Wird die Behörde selbst tätig, ist § 117 AO die Grundnorm. Sie erlaubt den Finanzbehörden, zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe in Anspruch zu nehmen, regelt die Gewährung von Hilfe auf der Grundlage völkerrechtlicher Vereinbarungen, unionsrechtlicher Rechtsakte und des EU-Amtshilfegesetzes und lässt Auskünfte selbst ohne vertragliche Verpflichtung zu, sofern Gegenseitigkeit, Datenschutz und wesentliche deutsche Interessen gewahrt sind. Die Verwaltungspraxis beschreibt das BMF-Schreiben vom 29. Mai 2019 (BStBl I 2019, 480).
Innerhalb der Union läuft das Ersuchen über das zentrale Verbindungsbüro beim Bundeszentralamt für Steuern, und § 5 EUAHiG setzt scharfe Fristen. Der Eingang ist binnen sieben Arbeitstagen zu bestätigen, Mängel sind innerhalb eines Monats zu rügen, die Erledigung hat spätestens innerhalb von drei Monaten zu erfolgen und, wenn die Information bereits vorliegt, innerhalb von zwei Monaten. Zwischen dem ersten Verdacht eines Prüfers und der Antwort aus Wien oder Madrid liegen also oft weniger als drei Monate. Gegenüber Drittstaaten tragen die Doppelbesteuerungsabkommen: Die dem Artikel 26 des OECD-Musterabkommens nachgebildeten Klauseln erlauben den Austausch aller voraussichtlich erheblichen Informationen, und Absatz 5 verwehrt es dem ersuchten Staat, die Auskunft allein deshalb abzulehnen, weil sich die Information bei einer Bank oder einem Treuhänder befindet. Das Bankgeheimnis als Ablehnungsgrund ist damit abgeräumt.
Unterschätzt wird die Spontanauskunft nach § 8 EUAHiG. Sie setzt kein Ersuchen voraus. Die Behörde übermittelt von sich aus, spätestens einen Monat nachdem die Information verfügbar wurde, und in mehreren Fallgruppen steht ihr kein Ermessen zu. Ein Prüfer in Mailand, dem eine Rechnung einer deutschen Schwestergesellschaft auffällt, wartet nicht auf ein deutsches Ersuchen. Dass auch dieser Weg Grenzen hat, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 12. September 2017 (Az. I R 97/15): Handelt das Finanzamt als Durchführungsorgan eines ausländischen Ersuchens, unterliegt sein Vorlageverlangen der gerichtlichen Kontrolle.
Die entscheidende Schranke heißt voraussichtliche Erheblichkeit. § 6a EUAHiG verlangt eine realistische Möglichkeit, dass die Information für die Besteuerung erheblich ist, und dass das Ersuchen den steuerlichen Zweck sowie die begehrten Informationen konkretisiert. Der Europäische Gerichtshof hat diese Grenze ausgeformt. Im Urteil vom 16. Mai 2017 (Rs. C-682/15, Berlioz) eröffnete er dem Auskunftsverpflichteten den gerichtlichen Rechtsbehelf, begrenzte die Kontrolldichte aber auf das offensichtliche Fehlen der Erheblichkeit. Mit Urteil vom 6. Oktober 2020 (Rs. C-245/19 und C-246/19, État luxembourgeois) entschied die Große Kammer, dass der Informationsinhaber einen unmittelbaren Rechtsbehelf haben muss, während für den Steuerpflichtigen die inzidente Kontrolle genügt. Namentlich benannt werden muss der Betroffene ohnehin nicht immer, denn § 6b EUAHiG lässt Gruppenersuchen zu, die der Gerichtshof mit Urteil vom 25. November 2021 (Rs. C-437/19) gebilligt hat.
Wie großzügig deutsche Gerichte den Ermittlungsspielraum bemessen, zeigt der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 18. Dezember 2024 (Az. 2 V 996/24). Eine deutsche Kapitalgesellschaft wollte Auskunftsersuchen nach Guernsey und in die Schweiz untersagen lassen, mit denen die Großbetriebsprüfung Konzernabschlüsse und Angaben zur Eigentümerstruktur anforderte. Das Gericht lehnte den Antrag ab. Es genüge eine vernünftige Möglichkeit, dass die Information steuerlich relevant werde, und gerade in frühen Prüfungsstadien stehe der Behörde ein großzügiger Ermittlungsspielraum zu.
Gemeinsame und gleichzeitige Prüfungen
Steuerverwaltungen prüfen längst nicht mehr nur nacheinander. § 12 EUAHiG regelt die gleichzeitige Prüfung, bei der zwei Verwaltungen denselben Sachverhalt parallel im eigenen Hoheitsgebiet untersuchen. § 12a EUAHiG geht weiter: Die gemeinsame Prüfung, in der Praxis Joint Audit genannt, führen deutsche und ausländische Prüfer gemeinsam durch, um sich über Sachverhalt und steuerliche Würdigung zu einigen. Das Ergebnis wird in einem gemeinsamen Prüfungsbericht festgehalten, und die betroffene Person im Inland ist innerhalb von sechzig Tagen nach dessen Erstellung zu unterrichten. Die Verwaltungspraxis hat das Bundesfinanzministerium mit dem Merkblatt vom 16. Mai 2025 (IV B 3 - S 1520/00014/004/003) neu gefasst. Ein Joint Audit erhöht den Ermittlungsdruck, kann aber auch Doppelbesteuerung vermeiden, wenn beide Seiten sich auf eine Verrechnungspreismethode einigen. Wer die Prüfung nur abwehrend begleitet, verschenkt diesen zweiten Effekt.
Kontenabruf und Sammelauskunftsersuchen
Im Inland arbeitet die Finanzverwaltung mit dem automatisierten Kontenabruf. Kreditinstitute führen nach § 24c KWG ein Dateisystem mit Konten, Depots und Schließfächern samt Verfügungsberechtigten und wirtschaftlich Berechtigten. § 93b AO knüpft daran an, § 93 Abs. 7 AO benennt die Fälle, in denen die Finanzbehörde das Bundeszentralamt für Steuern um den Abruf ersuchen darf. Abgerufen werden Stammdaten, keine Kontostände und keine Umsätze. Wer welche Konten führt, ist damit binnen Minuten geklärt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 2007 (Az. 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 und 1 BvR 603/05) im Kern gebilligt. § 93 Abs. 7 AO und § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG sind mit dem Grundgesetz vereinbar, während die damalige Fassung des § 93 Abs. 8 AO gegen das Gebot der Normenklarheit verstieß. Daraus folgt der Maßstab für die Verteidigung: Der Abruf muss anlassbezogen und zielgerichtet sein, im Einzelfall erforderlich und auf eine bestimmte Person bezogen. Neu ist die grenzüberschreitende Öffnung, denn § 3a EUAHiG erlaubt es dem zentralen Verbindungsbüro, das Bundeszentralamt um einen Abruf der Daten nach § 93b Abs. 1 und 1a AO zu ersuchen. Wer sein deutsches Konto für unbeteiligt hält, weil der Sachverhalt im Ausland spielt, irrt.
Daneben steht das Sammelauskunftsersuchen. § 93 Abs. 1a AO erlaubt Auskunftsersuchen an Dritte über eine noch unbekannte Zahl von Sachverhalten, sofern ein hinreichender Anlass besteht und andere zumutbare Maßnahmen keinen Erfolg versprechen. Ein begründeter Verdacht ist nicht nötig. Wie weit das reicht, zeigt das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. Mai 2013 (Az. II R 15/12): Der Betreiber einer Internethandelsplattform musste offenlegen, welche Nutzer Umsätze von mehr als 17.500 Euro jährlich erzielt hatten, denn eine vertraglich zugesagte Vertraulichkeit rechtfertigt keine Auskunftsverweigerung. Verlangt wird allerdings eine über die allgemeine Lebenserfahrung hinausgehende Entdeckungswahrscheinlichkeit, und eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung zu laufenden Auskünften bedarf nach dem Urteil vom 12. Mai 2016 (Az. II R 17/14) einer besonderen Ermessensbegründung. Wo Daten nicht auf gesetzlichem Weg fließen, kauft die Verwaltung sie mitunter zu. Diese Praxis behandelt der Beitrag zu angekauften Steuerdaten als Beweismittel.
Ebene drei: Was die Behörde bei Ihnen selbst holt
Der wirksamste Hebel ist nicht der Blick ins Ausland, sondern die Pflicht des Steuerpflichtigen, ihn zu ermöglichen. § 90 Abs. 2 AO verschärft die Mitwirkung bei Auslandssachverhalten erheblich. Die Beteiligten haben den Sachverhalt aufzuklären, die Beweismittel zu beschaffen und dabei „alle für sie bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen“. Hinzu kommt die Beweisvorsorge. Auf Unmöglichkeit kann sich nicht berufen, wer sich die nötigen Möglichkeiten bei der Gestaltung der Verhältnisse hätte einräumen lassen können. Der Satz „Die Bank in Zürich gibt mir nichts heraus“ ist keine Entschuldigung, sondern ein Eingeständnis.
Bei Verrechnungspreisen konkretisiert § 90 Abs. 3 AO das. Verlangt werden eine Transaktionsmatrix, eine Sachverhalts- und eine Angemessenheitsdokumentation, bei multinationalen Gruppen mit Umsatzerlösen ab 100 Millionen Euro zusätzlich eine Stammdokumentation. Die Vorlagefrist beträgt dreißig Tage nach Anforderung, in der Außenprüfung dreißig Tage nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. Die Anforderungen an die Transaktionsmatrix beschreibt das BMF-Merkblatt vom 2. April 2025.
Wer diese Pflichten verletzt, gerät in die Schätzung. § 162 Abs. 3 AO stellt die widerlegbare Vermutung auf, dass die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte höher sind als erklärt. § 162 Abs. 4 AO fügt einen Zuschlag hinzu: mindestens 5.000 Euro, bei höherem Ansatz fünf bis zehn Prozent des Mehrbetrags, bei verspäteter Vorlage mindestens 100 Euro je vollem Tag der Fristüberschreitung. Abzusehen ist davon, wenn die Nichterfüllung entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Genau dort liegt der Verteidigungsansatz. Hinzu tritt das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO, das frühestens sechs Monate nach der Prüfungsanordnung ergehen darf und bei Nichterfüllung 75 Euro je Kalendertag für höchstens 150 Tage auslöst, im Wiederholungsfall bis zu 25.000 Euro je Tag. Einzelheiten erläutert der Beitrag zum qualifizierten Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO.
Die doppelte Anzeigepflicht bei Auslandsbeteiligungen
Nach § 138 Abs. 2 AO sind Gründung und Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland anzuzeigen, ebenso Erwerb, Aufgabe oder Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft sowie Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, sobald eine Schwelle von zehn Prozent am Kapital oder am Vermögen erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen 150.000 Euro übersteigt. Anzuzeigen ist ferner der erstmalige beherrschende oder bestimmende Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft, also eine Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation. Die Mitteilung ist nach § 138 Abs. 5 AO mit der Steuer- oder Feststellungserklärung einzureichen, spätestens vierzehn Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums.
Auf dieselbe Struktur zielt § 138b AO aus der Gegenrichtung. Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, allen voran Banken, müssen mitteilen, wenn sie eine Beziehung eines inländischen Steuerpflichtigen zu einer Drittstaat-Gesellschaft hergestellt oder vermittelt haben, sobald beherrschender Einfluss besteht oder eine unmittelbare Beteiligung von dreißig Prozent erreicht wird, jeweils bis Ende Februar des Folgejahres. Die Behörde erfährt von der Struktur also zweimal. Weichen beide Meldungen ab, ist der Prüfungsanlass geschaffen.
Ebene vier: Wenn aus der Prüfung ein Strafverfahren wird
Die Steuerfahndung ist keine gewöhnliche Prüfungsstelle. Nach § 208 AO erforscht sie Steuerstraftaten, ermittelt die Besteuerungsgrundlagen und deckt unbekannte Steuerfälle auf. Diese Doppelrolle verändert die Lage schlagartig, weil im Besteuerungsverfahren eine Mitwirkungspflicht besteht, im Strafverfahren dagegen ein Schweigerecht. § 393 Abs. 1 AO verbietet Zwangsmittel, soweit der Steuerpflichtige sich selbst belasten müsste, während Absatz 3 umgekehrt erlaubt, rechtmäßig gewonnene strafprozessuale Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren zu verwenden. Wie sich das in den ersten Minuten auswirkt, beschreibt der Beitrag Steuerfahndung vor der Tür.
Ist ein Strafverfahren eingeleitet, verschiebt sich der Auslandszugriff von der Amtshilfe zur Rechtshilfe. Innerhalb der Europäischen Union ist das Instrument die Europäische Ermittlungsanordnung nach der Richtlinie 2014/41/EU, umgesetzt in den §§ 91a ff. IRG. Sie erfasst Durchsuchung, Beschlagnahme, Vernehmung, Telekommunikationsüberwachung und Kontenabfragen. Die Fristen sind knapp: Nach Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie entscheidet die Vollstreckungsbehörde spätestens dreißig Tage nach Eingang über die Anerkennung, nach Absatz 4 führt sie die Maßnahme spätestens neunzig Tage danach durch. Der Unterschied zur klassischen Rechtshilfe liegt im Prinzip der gegenseitigen Anerkennung: Der ersuchte Staat prüft nicht mehr umfassend, ob er selbst so ermitteln würde, sondern vollstreckt grundsätzlich. Bei grenzüberschreitendem Umsatzsteuerbetrug kann zudem die Europäische Staatsanwaltschaft nach der Verordnung (EU) 2017/1939 zuständig werden, sofern mindestens zwei Mitgliedstaaten betroffen sind und der Gesamtschaden zehn Millionen Euro erreicht.
Ebene fünf: Die Zeitachse
Über die Reichweite entscheidet am Ende das Fristenrecht. Die Festsetzungsfrist beträgt bei Steuerhinterziehung zehn Jahre, bei leichtfertiger Verkürzung fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Für Kapitalerträge aus Drittstaaten ohne automatischen Informationsaustausch tritt eine Anlaufhemmung hinzu: Nach § 170 Abs. 6 AO beginnt die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erträge der Finanzbehörde bekannt geworden sind, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Steuerentstehung. Beide Vorschriften zusammen tragen den Zugriff bis in die Nähe von zwanzig Jahren.
Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren. In den besonders schweren Fällen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 AO, zu denen ein Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro je Tat zählt, beträgt die Frist nach § 376 Abs. 1 AO fünfzehn Jahre. Diese Verlängerung geht auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück und erfasst alle Taten, die bei Inkrafttreten noch nicht verjährt waren. Die absolute Grenze zieht § 376 Abs. 3 AO beim Zweieinhalbfachen der Frist. Wer meint, ein Konto aus dem Jahr 2012 sei längst Geschichte, rechnet falsch. Hinzu kommt die Vermögensabschöpfung: Nach § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB ist die Einziehung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Steueranspruch verjährt ist. Die Übergangsvorschrift des Artikels 316j EGStGB hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. April 2022 (Az. 2 BvR 2194/21) gebilligt.
Wo die Ermittlung an Grenzen stößt
Rechtsanwalt Dr. Holger Traub setzt die Verteidigung in Auslandsfällen regelmäßig an drei Punkten an.
Der erste ist die voraussichtliche Erheblichkeit. Ein Ersuchen, das den steuerlichen Zweck nicht benennt oder die begehrten Informationen nicht konkretisiert, genügt § 6a EUAHiG nicht. Der Maßstab ist großzügig, aber er ist nicht leer. Wer belegt, dass die angeforderten Unterlagen für den geprüften Veranlagungszeitraum offensichtlich ohne Bedeutung sind, hat einen Angriffspunkt.
Der zweite ist das anwaltliche Berufsgeheimnis. Mit Urteil vom 26. September 2024 (Rs. C-432/23) hat die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs entschieden, dass das Berufsgeheimnis jede Rechtsberatung schützt, nach Inhalt und Existenz, ohne Unterscheidung nach Rechtsgebieten. Beratung im Gesellschafts- und Steuerrecht ist mitumfasst. Bereits mit Urteil vom 8. Dezember 2022 (Rs. C-694/20) hatte der Gerichtshof die Pflicht des Rechtsanwalts, andere Intermediäre über eine anzeigepflichtige Gestaltung zu unterrichten, für unionsrechtswidrig erklärt. Auskunftsersuchen an die beratende Kanzlei stoßen damit an eine Grenze, die es beim Steuerberater nicht gibt.
Der dritte ist das Verwertungsverbot bei fehlerhafter Datenweitergabe. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 23. April 2025 (Az. I B 51/22) entschieden, dass Erkenntnisse aus der Auswertung einer Festplatte durch einen Außenprüfer einem qualifizierten Verwertungsverbot unterliegen können, wenn die Festplatte in einem Verfahren gegen eine andere Person wegen einer Nichtsteuerstraftat sichergestellt und dem Prüfer ohne vorherige Durchsicht nach § 110 StPO überlassen wurde. Der Weg der Datenbeschaffung ist also zu prüfen, nicht nur ihr Inhalt.
Was die Datenströme für die Selbstanzeige bedeuten
Wer eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO erwägt, muss die Sperrgründe des Absatzes 2 im Blick behalten. Entscheidend ist in Auslandsfällen die Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO. Sie setzt voraus, dass die Tat objektiv entdeckt ist und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
In der Praxis der Finanzbehörden gilt: Sobald ein deutscher Datensatz beim Bundeszentralamt liegt und ausgewertet wird, ist der Weg zur Selbstanzeige regelmäßig versperrt, ohne dass der Betroffene je eine Mitteilung erhalten hätte. Was zählt, ist deshalb nicht der Zugang eines Behördenschreibens, sondern der 30. September des jeweiligen Austauschjahres. Voraussetzungen und Zeitfenster behandelt der Beitrag zur Selbstanzeige und der angekündigten Reform.
Prüfschema: Wie stark ist der Zugriff in Ihrem Fall
Schritt 1: Liegt Ihr Vermögen in einem Teilnehmerstaat des automatischen Austauschs? Maßstab ist die Staatenaustauschliste vom 8. Juni 2026 mit 118 Staaten und Gebieten. Ergebnis Ja: Gehen Sie davon aus, dass Kontostand und Erträge gemeldet sind.
Schritt 2: Greift die Anlaufhemmung? Bei Kapitalerträgen aus Drittstaaten ohne automatischen Austausch beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 6 AO frühestens mit dem Bekanntwerden, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres. Ergebnis Ja: Ein zeitlicher Schutz besteht praktisch nicht.
Schritt 3: Bestand eine Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO? Maßgeblich sind zehn Prozent am Kapital oder Vermögen, Anschaffungskosten über 150.000 Euro oder beherrschender Einfluss auf eine Drittstaat-Gesellschaft. Ergebnis Ja und nicht angezeigt: Es liegt eine eigenständige Pflichtverletzung vor. Prüfen Sie zugleich, ob Ihre Bank nach § 138b AO gemeldet hat.
Schritt 4: Überschreitet der Verkürzungsbetrag 50.000 Euro je Tat? Ergebnis Ja: Es kommt ein besonders schwerer Fall in Betracht, mit fünfzehnjähriger Verfolgungsverjährung nach § 376 Abs. 1 AO und einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Schritt 5: Ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch offen? Prüfen Sie die Sperrgründe, insbesondere die Tatentdeckung. Ergebnis unklar: Klären Sie das vor jeder Erklärung gegenüber der Behörde.
Beispielsfall
Beispielsfall: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer aus Baden-Württemberg hält seit 2014 ein Wertpapierdepot bei einer Bank in Luxemburg mit einem Bestand von rund 900.000 Euro. Die jährlichen Zinsen und Dividenden von durchschnittlich 21.000 Euro hat er nie erklärt, weil er annahm, die luxemburgische Quellensteuer erledige die Sache. Daneben hält er seit 2019 eine Beteiligung von zwölf Prozent an einer Gesellschaft auf den Britischen Jungferninseln, die er nie nach § 138 Abs. 2 AO angezeigt hat. Im März des laufenden Jahres bittet ihn das Finanzamt unter Angabe einer Kontonummer um Erläuterung seiner Kapitalerträge, gestützt auf eine Meldung nach § 8 FKAustG. Parallel liegt der Behörde eine Mitteilung seiner deutschen Hausbank nach § 138b AO vor, weil sie den Erwerb der Drittstaatsbeteiligung vermittelt hatte. Für die Beratung ergibt sich eine klare Rangfolge. Zuerst ist zu klären, ob bereits Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten ist. Sodann ist der Verkürzungsbetrag je Veranlagungsjahr zu ermitteln, weil die Schwelle von 50.000 Euro über die fünfzehnjährige Verjährung entscheidet. Zuletzt ist zu prüfen, wie weit die Festsetzungsfrist durch die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 6 AO nach hinten reicht. Eine spontane Antwort wäre der teuerste aller möglichen Schritte.
Was Sie jetzt tun sollten
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Verschaffen Sie sich binnen einer Woche einen vollständigen Überblick über alle Auslandsbezüge. Konten, Depots, Lebensversicherungen, Beteiligungen, Immobilien, Plattformkonten und Kryptowerte gehören auf eine Liste, mit Eröffnungsdatum und Jahresendsalden.
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Antworten Sie nicht spontan. Klären Sie zuerst, ob es sich um eine Maßnahme des Besteuerungsverfahrens oder bereits um einen Vorgang mit strafrechtlichem Einschlag handelt. Die Mitwirkungspflicht endet dort, wo die Selbstbelastung beginnt (§ 393 Abs. 1 AO).
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Prüfen Sie unverzüglich, ob eine Selbstanzeige nach § 371 AO noch offensteht. Maßgeblich ist nicht der Zugang eines Schreibens, sondern die objektive Tatentdeckung.
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Beziffern Sie den Verkürzungsbetrag je Tat, bevor Sie handeln. Erst dann lässt sich beurteilen, ob die Schwelle von 50.000 Euro und damit die fünfzehnjährige Frist des § 376 Abs. 1 AO erreicht ist und ob der Zuschlag nach § 398a AO ab 25.000 Euro je Tat greift.
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Sichern Sie die Beweisvorsorge für die Zukunft. Vereinbaren Sie mit ausländischen Banken und Gesellschaften vertraglich einen Herausgabeanspruch. § 90 Abs. 2 AO nimmt Ihnen die Berufung auf Unmöglichkeit, wenn Sie sich diese Möglichkeit hätten einräumen lassen können.
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Legen Sie die Verrechnungspreisdokumentation vor der Prüfung an. Dreißig Tage nach der Prüfungsanordnung reichen dafür nicht.
Die häufigsten Fehler
- Das Behördenschreiben wird für eine Routineanfrage gehalten. Werden Bank und Jahr konkret genannt, liegt der Behörde in aller Regel ein Datensatz vor.
- Es wird auf das Doppelbesteuerungsabkommen vertraut. Ein Abkommen regelt, welcher Staat besteuern darf. Es befreit nicht von der Erklärungspflicht und nicht vom Informationsaustausch.
- Auf ausländische Verschwiegenheit wird gesetzt. Artikel 26 Abs. 5 des OECD-Musterabkommens nimmt dem ersuchten Staat gerade das Bankgeheimnis als Ablehnungsgrund.
- Die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO wird übersehen. Das schafft eine zweite Pflichtverletzung, die den Vorsatzvorwurf stützt.
- Die Dreißig-Tage-Frist für Verrechnungspreisunterlagen wird unterschätzt. Sie beginnt mit der Prüfungsanordnung.
- Eine Selbstanzeige wird zu spät und unvollständig eingereicht. Sie muss alle unverjährten Taten einer Steuerart erfassen, mindestens zehn Kalenderjahre.
- Es wird auf den Eintritt der Verjährung gewartet. § 376 Abs. 3 AO zieht die absolute Grenze erst beim Zweieinhalbfachen der Frist, und § 73e StGB erlaubt die Einziehung noch danach.
Anwaltliche Unterstützung
In Auslandsfällen entscheidet die Reihenfolge der Schritte über das Ergebnis. Rechtsanwalt Dr. Holger Traub prüft zunächst, welche Daten der Behörde vorliegen und auf welchem Weg sie dorthin gelangt sind, denn beides bestimmt den Verhandlungsspielraum und die Frage eines Verwertungsverbots. Sodann wird geklärt, ob der Vorgang noch im Besteuerungsverfahren spielt oder bereits strafrechtlich unterlegt ist, weil davon abhängt, ob Mitwirkung geschuldet ist oder geschwiegen werden darf. Erst danach folgen Bezifferung, Verjährungsprüfung und die Entscheidung über eine Selbstanzeige.
Quellenverzeichnis
- §§ 90, 93, 117, 138, 138a, 138b, 138f, 160, 162, 169, 170, 200a, 208, 371, 376, 393, 398a AO
- §§ 5, 8, 27 FKAustG, §§ 3a, 5, 6a, 6b, 7, 8, 12, 12a EUAHiG, §§ 13, 14 PStTG, §§ 9, 21 KStTG (BGBl. 2025 I Nr. 352)
- § 24c KWG, § 73e StGB, Art. 316j EGStGB, §§ 91a ff. IRG, Richtlinie 2014/41/EU (Art. 12), Richtlinie (EU) 2023/2226 (DAC8), Verordnung (EU) 2017/1939
- BFH, Urteil vom 23.01.2024, IX R 36/21, Beschluss vom 23.04.2025, I B 51/22, Urteile vom 16.05.2013, II R 15/12, vom 12.05.2016, II R 17/14, und vom 12.09.2017, I R 97/15
- BVerfG, Beschlüsse vom 13.06.2007, 1 BvR 1550/03 u. a., und vom 07.04.2022, 2 BvR 2194/21
- EuGH, Urteile vom 16.05.2017 (C-682/15, Berlioz), 06.10.2020 (C-245/19 und C-246/19), 25.11.2021 (C-437/19), 08.12.2022 (C-694/20) und 26.09.2024 (C-432/23)
- FG Köln, Beschluss vom 18.12.2024, 2 V 996/24
- BMF-Schreiben vom 29.05.2019 (BStBl I 2019, 480), 02.04.2025 (Transaktionsmatrix), 16.05.2025 (grenzüberschreitende Prüfungszusammenarbeit) und 08.06.2026 (FKAustG-Staatenaustauschliste)
- BMF-Monatsbericht November 2025, OECD Global Forum, Statement of Outcomes, Dezember 2025
Häufige Fragen (FAQ)
Woher weiß das Finanzamt von meinem Auslandskonto?
In aller Regel aus dem automatischen Finanzkonten-Informationsaustausch. Banken in den Teilnehmerstaaten melden Kontostand und Erträge bis zum 31. Juli an ihre nationale Behörde, die die Daten bis zum 30. September an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt (§ 27 Abs. 1 und 2 FKAustG). Für den Austausch 2026 nennt die Staatenliste des Bundesfinanzministeriums vom 8. Juni 2026 insgesamt 118 Staaten und Gebiete.
Wie lange kann die Finanzbehörde bei Steuerhinterziehung mit Auslandsbezug zurückgreifen?
Die steuerliche Festsetzungsfrist beträgt bei Hinterziehung zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Bei Kapitalerträgen aus Drittstaaten ohne automatischen Austausch beginnt sie nach § 170 Abs. 6 AO frühestens mit dem Bekanntwerden, spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Entstehungsjahres. Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung in fünf Jahren, der besonders schwere Fall nach § 376 Abs. 1 AO erst in fünfzehn Jahren.
Ist der automatische Informationsaustausch verfassungsgemäß?
Ja. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Januar 2024 (Az. IX R 36/21) entschieden, dass § 5 Abs. 3 FKAustG verfassungsgemäß ist und der Austausch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt.
Was kostet eine Verteidigung im Steuerstrafverfahren mit Auslandsbezug und wie lange dauert sie?
Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder nach einer Vergütungsvereinbarung, die sich am Aktenumfang und an der Zahl der Veranlagungszeiträume orientiert. Verfahren mit Auslandsbezug dauern länger, weil Auskunftsersuchen nach § 5 EUAHiG bis zu drei Monate und eine Europäische Ermittlungsanordnung nach Artikel 12 der Richtlinie 2014/41/EU bis zu neunzig Tage nach der Anerkennung beanspruchen dürfen.
Welche Frist gilt für die Anzeige einer Auslandsbeteiligung?
Die Mitteilung nach § 138 Abs. 2 AO ist mit der Steuererklärung einzureichen, spätestens vierzehn Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums. Anzeigepflichtig sind Beteiligungen an ausländischen Körperschaften ab zehn Prozent oder ab Anschaffungskosten von mehr als 150.000 Euro.
Kann eine Selbstanzeige noch wirken, wenn meine Daten bereits ausgetauscht wurden?
Das hängt davon ab, ob bereits Tatentdeckung nach § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO eingetreten ist. Nach der Praxis der Finanzbehörden können auch ausländische Amtsträger als Tatentdecker gelten, wenn Rechts- oder Amtshilfe wahrscheinlich ist.